Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Beschluss und Urteil vom 14. Juni 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Genehmigung des Rechenschaftsberichts in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Zürich vom 12. Mai 2022 i.S. C._____, geb. tt.06.2004; VO.2021.38 (Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1. C., geboren tt. Juni 2004 (nachfolgend C.), ist die gemeinsame Tochter von B._____ (nachfolgend Mutter) und A._____ (nachfolgend Beschwer- deführer). C._____ hat noch einen 26 ½ Jahre alten Bruder, D., mit Jahr- gang 1995. Die Ehe der Eltern wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Be- zirksgerichts March vom 30. Dezember 2016 geschieden, nachdem sie zuvor seit 8 Jahren getrennt gelebt hatten. C. wurde der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter unterstellt. Das Scheidungsgericht sah von der Regelung eines persönlichen Kontaktes zwischen dem Vater und C._____ ab. Mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde der Gemeinde E._____ vom 4. Mai 2011, dem ehemaligen Wohnort der getrennt lebenden Eltern, wurde die durch den Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 22. Ja- nuar 2009 angeordnete Erziehungsbeistandschaft für C._____ in eine Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (Erziehungsbeistandschaft und Beistand- schaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs) umgewandelt. Nachdem die Mutter zusammen mit C._____ per 1. Oktober 2013 in die Stadt Zürich umgezo- gen war, übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) mit Beschluss vom 26. Juli 2016 die Beistandschaft für C._____ von der KESB Ausserschwyz zur Weiterführung. Zuletzt wurde F._____ als Beiständin eingesetzt. 2. Die Beiständin erstattete am 4. November 2020 ihren Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 31. August 2020 (KESB-act. 149). Der Rechenschaftsbericht wurde mit Verfügung vom 9. Februar 2021 durch die KESB genehmigt. Die Gebühr für die Genehmigung wurde von der KESB auf Fr. 400.-- festgelegt und den Eltern je zur Hälfte auferlegt (BR-act. 2 = KESB-act. 150; siehe auch KESB-act. 157). 3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid der KESB vom 9. Feb- ruar 2021 Beschwerde beim Bezirksrat (KESB-act. 159 = BR-act. 1). Der Bezirks- rat holte eine Beschwerdeantwort bei der Mutter und eine Vernehmlassung bei
der KESB ein (BR-act, 4, act. 6 und 7). Im Folgenden ergaben sich im Zusam- menhang mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wie auch im Zusammenhang mit dem gestellten Ausstandsgesuch Weiterungen (BR-act. 10, BR-act. 12-16, BR-act. 20 und act. 23). Mit Verfügung und Urteil des Vizepräsidenten des Bezirksrates Zürich vom 12. Mai 2022 wurde die Beschwerde in materieller Hinsicht insoweit gutgeheis- sen, als der dem Beschwerdeführer mit dem Entscheid der KESB vom 9. Februar 2021 auferlegte Anteil der Gebühr im Betrag von Fr. 200.-- auf die Staatskasse genommen wurde (BR-act. 27 = act. 6, Dispositivziffer I. des Urteils). Der Bezirks- rat wies aber die Gesuche des Beschwerdeführers um Ausstand der an der Prä- sidialverfügung vom 18. Januar 2022 mitwirkenden Personen wie auch das Ar- menrechtsgesuch ab und belehrte diesbezüglich korrekt eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen (BR-act. 27 = act. 6, Dispositivziffer IV. der Verfügung). Die Kosten für das Verfahren setzte der Bezirksrat auf Fr. 400.-- fest und auferlegte die Gebühr dem Beschwerdeführer (BR-act. 27 = act. 6, Dispositivziffer II. des Urteils). Der Entscheid konnte dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2022 zugestellt werden (act. 9). 4. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022, am gleichen Tag zur Post gebracht, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig innerhalb der 10tägigen Rechtsmittelfrist Be- schwerde bei der Kammer gegen die Abweisung der prozessualen Anträge durch den Bezirksrat (act. 2). Er wehrt sich vor der Kammer gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege und gegen die Abweisung des Ausstandsgesuchs (act. 2). Zudem verlangt der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege auch für das Verfahren vor der Kammer. Die Akten der Vorinstanz sowie der KESB Zürich wurden beigezogen (act. 3, 8/1- 171 [als BR-act.] und 7/1-28 [als KESB-act.]). Auf die Einholung einer Beschwer- deantwort der Gegenpartei sowie auf eine Stellungnahme der Vorinstanz gemäss § 66 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Kinder- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) kann verzichtet werden. Der Prozess ist spruchreif.
II. 1. Angefochten ist die Abweisung des Gesuchs um Ausstand und um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Ein Rechtsmittelkläger muss darlegen, weshalb der Entscheid der Vor- instanz nicht richtig ist. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag ei- ne Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Ober- gericht entscheiden soll. Die Begründungsanforderungen bei Beschwerden von Laien insbesondere in Kindesschutzverfahren sind praxisgemäss tief. Zur Be- gründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefoch- tene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Es muss daher auch von Laien erwartet werden, dass sie auf die vorinstanz- liche Begründung konkret eingehen. Ist der Spur nach erkennbar, an welchen Überlegungen sich die Partei stösst, ist auf die Beschwerde einzutreten und der vorinstanzliche Entscheid ist anhand der Einwände der Partei, die das Rechtsmit- tel erhoben hat, zu überprüfen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Be- schwerdeführer hält fest, der Bezirksrat sei nicht auf seinen Vorwurf eingegangen, wonach die Verfügung vom 18. Januar 2022 auf maliziöse Weise Unterstellungen und willkürliche Behauptungen sowie geradezu perfide Erwägungen enthalte, die zu mindest den Anschein der Voreingenommenheit erwecken würden (act. 2 S. 2); man könne diese Vorwürfe in der beanstandeten Verfügung nachlesen und was wegen offener Feindseligkeit den anbegehrten Ausstand zur Folge haben soll, werde vom Bezirksrat gar nicht bewertet.
Die Verfügung vom 18. Januar 2022 ist im Zusammenhang mit einem erneuten Gesuch des Beschwerdeführers um Fristerstreckung zur Einreichung von Unter- lagen zu sehen, die seine zivilprozessuale Mittellosigkeit darlegen sollten. Tat- sächlich bemühte sich nach der KESB auch der Bezirksrat während Monaten vom Beschwerdeführer Unterlagen erhältlich zu machen, welche seine zivilprozessua- le Mittellosigkeit glaubhaft machen würden. Mit der Verfügung vom 18. Januar 2022 zeigte der Bezirksrat dem Beschwerdeführer auf, weshalb die erneut ver- langte Fristerstreckung zur Einreichung von Unterlagen nicht mehr gewährt wer- den könne und ihm deshalb nur noch eine kurze Nachfrist im Sinne einer Notfrist zur Einreichung der Unterlagen einzuräumen sei (BR-act. 20). Der Beschwerde- führer nimmt in keiner Hinsicht Bezug auf die Begründung des Bezirksrates, wes- halb den Akten kein voreingenommenes Verhalten der Abgelehnten entnommen werden könne (act. 6 S. 10). Damit gibt der Beschwerdeführer der Kammer als Beschwerdeinstanz kein (Über-)Prüfungsprogramm für den angefochtenen Ent- scheid vor. Auf die Beschwerde ist, was die Abweisung des Ausstandsgesuch anbelangt, nicht einzutreten. 4. Der Bezirksrat begründet einlässlich, weshalb dem Beschwerdeführer im konkreten Fall die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden könne (act. 6 S. 14-18). Dem Beschwerdeführer wurde, wie bereits erwähnt, die Kosten des Verfahrens vor Bezirksrat zufolge teilweisen Obsiegens im Umfang einer reduzier- ten Entscheidgebühr von Fr. 400.-- auferlegt. Der Einwand des Beschwerdefüh- rers, der Bezirksrat gehe davon aus, dass seine Partnerin weiterhin die Lebens- haltungskosten bezahle (act. 2 S. 2), weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden könne, trifft nicht zu. Der Bezirksrat legte dar, dass der Be- schwerdeführer mit dem im Jahre 2021 gewonnenen Überschuss, welcher sich aus der Gegenüberstellung der von ihm selbst eingebrachten Einkommens- und Bedarfszahlen ergebe, innerhalb eines Jahres die Entscheidgebühr von Fr. 400.-- werde bezahlen können (act. 6 S. 17 f.). Der Bezirksrat wies mangels Bedürftig- keitsnachweises das Armenrechtsgesuch ab. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und macht insbesondere keine Ausfüh- rungen, was an diesen Erwägungen nicht richtig sein soll. Die Beschwerde gegen
die Nichtgewährung des Armenrechts ist abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann. III. Ist die Beschwerde abzuweisen, dann wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Dasselbe gilt für das Nichteintreten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist unter Hinweis auf den geringen Aufwand im untersten Bereich der von der einschlägigen Gebührenverordnung des Obergerichts vorgegebenen Bandbreite auf Fr. 500.-- festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist keine zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Gesuch des Be- schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Oberge- richt (act. 2 S. 2) kann nicht entsprochen werden. Die vorstehenden Erwägungen zeigen auf, dass der Standpunkt des Beschwerdeführers nach Massgabe von Art. 117 lit. b ZPO aussichtslos ist. Ob der Beschwerdeführer mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist, braucht daher nicht mehr geprüft zu werden (act. 2 S. 3). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Rechtsmittelverfahren wird auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird nach keiner Seite eine Parteientschädigung zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
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