Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 14. Juni 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
betreffend Abweisung der Anträge des Grossvaters betreffend persönlicher Verkehr mit den Grosskindern
Beschwerde gegen einen Beschluss und ein Urteil der Kammer II des Be- zirksrates Zürich vom 14. April 2022 i.S. D., geb. tt.mm.2015, und E., geb. tt.mm.2017; VO.2021.110 (Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1. B._____ und C._____ (Beschwerdegegner 1 und 2) sind die verheirateten Eltern von D., geboren am tt.mm.2015, und E., geboren am tt.mm.2017. Der Grossvater väterlicherseits, A._____ (Beschwerdeführer), unter- hielt seit Geburt der Enkel eine enge Beziehung zu ihnen und betreute sie oft. An- fangs April 2019 kam es zum Zerwürfnis der Parteien. Seither hat der Beschwer- deführer die Kinder mit zwei Ausnahmen nicht mehr gesehen (u.a. BR act. 2/1 S. 10). 2 Mit Eingaben vom 23. November 2020 und 24. Juni 2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (KESB) ein unbegleitetes Besuchsrecht von mindestens zwei Mal pro Monat, wo- bei das Besuchsrecht auch vorsorglich vorzusehen sei. Weiter ersuchte er um Anordnung einer Mediation für die Parteien sowie um persönliche Anhörung der Kinder, eventualiter um Einholung eines Gutachtens zum Kindeswohl (KESB act. 1 und act. 34). Die KESB wies sämtliche Anträge mit separaten Beschlüssen vom 17. August 2021 für D._____ und E._____ ab (BR act. 2/1 und act. 2/2). 3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksrat Zürich Beschwerden und hielt an den vor der KESB gestellten Anträgen fest (BR act. 1/1 und 1/2). Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und Einholen einer Stel- lungnahme der KESB sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs der Parteien (BR act. 4 6, 7, 11/1 und 11/2, 12, 14, 16, 18, 21, 22 und 24) wies der Bezirksrat mit Beschluss und Urteil vom 14. April 2022 die Beschwerden ab, soweit er darauf eintrat, und schrieb das vorsorgliche Massnahmenbegehren als gegenstandslos ab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte er dem Beschwerdeführer (BR act. 27 = act. 4/1= act. 7 [Aktenexemplar]). 4 Am 19. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Kammer Beschwer- de gegen die Entscheide des Bezirksrats ein (act. 2) und stellt folgende
Anträge: 1. Der Beschluss und das Urteil des Bezirksrats Zürich, Kammer II, vom 14.04.2022 (VO.2021.110/3.02.02) seien aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegner (Eltern: B._____ und C.) seien anzu- weisen, dem Beschwerdeführer (Grossvater: A:) den ange- messenen persönlichen Verkehr zu seinen Enkeln D._____ und E._____ gemäss Art. 274a ZGB zu gewähren, dies unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfalle. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Verfahrensanträge: 4. Es sei das beantragte Besuchsrecht im Sinne von vorsorglichen Mass-nahmen, gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB, schnellstmöglich anzuordnen. 5. Es sei, gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB, eine Mediation für den Be- schwerdeführer und die Beschwerdegegner anzuordnen mit dem Ziel, die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und den Be- schwerdegegnern in Kinderbelangen zu verbessern und sie bei Wie- deraufnahme von Besuchskontakten zwischen den Enkeln D._____ und E._____ und dem Beschwerdeführer zur einvernehmlichen Re- gelung der Besuchsmodalitäten zu befähigen, wobei dem Beschwer- deführer die Kosten der Mediation aufzuerlegen sind. 6. Es sei im vorliegenden Verfahren, unter allfälligem Beizug eines Kin- deranwalts, eine Anhörung der Enkelkinder D._____ und E._____ in geeigneter Form durchzuführen. Eventualiter sei im vorliegenden Fall eine Begutachtung durch- zuführen, insbesondere was das Kindeswohl betrifft.
oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersuchungsmaxime und das Gericht ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizialmaxime; Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der Beschwerde führenden Partei ist jedoch darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, § 65 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ansonsten kann die Be- schwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Die Beschwerdeinstanz darf sich aber primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I- D ROESE/STECK, Art. 450a N 5). Das Novenrecht gilt im Rahmen kindesschutz- rechtlicher Verfahren bis zum Beginn der Beratungsphase (BGE 142 III 413 E. 2.2.6). 2. Die Beschwerde wurde fristgerecht bei der sachlich zuständigen II. Zivil- kammer des Obergerichts eingereicht. Sie enthält Anträge sowie eine Begrün- dung. Der Beschwerdeführer ist als am Verfahren beteiligte und vor Vorinstanz unterlegene Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Da- mit ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet in erster Linie der persönliche Verkehr des Beschwerdeführers mit seinen Enkeln. Massgebend ist die Regelung von Art. 274a ZGB. Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der An- spruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kind neben den Eltern auch anderen Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient, wobei die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchs- rechts sinngemäss gelten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst
auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen des Bezirksrats zu den Vorausset- zungen des Besuchsrechts Dritter (act. 7 S. 10 f.) verwiesen werden. Hervorzu- heben ist, dass der persönliche Verkehr zwischen den Dritten und dem Kind seine Rechtfertigung einzig aus dem Interesse des Kindes herleitet, unter Ausschluss der Interessen der Drittperson. Es genügt nicht, dass das Kindeswohl durch die Kontakte zum Dritten nicht beeinträchtigt wird; notwendig ist vielmehr, dass diese Kontakte sich positiv auf das Kind auswirken. Der persönliche Verkehr ist nament- lich zu verweigern, wenn zwischen den Eltern und der Drittperson ein tiefgreifen- der Konflikt besteht und das Kind durch den Kontakt zum Dritten einem Loyali- tätskonflikt ausgesetzt würde (BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2). Ein ausserordentlicher Umstand kann neben dem Tod eines Elternteils bejaht werden, wenn eine enge Beziehung zum Kind besteht, wie etwa bei Pflegeeltern, oder wenn die Drittperson die Lücke in der Betreuung wegen längerer Abwesen- heit eines Elternteils füllt (BGer 5A_831/2008 vom 16. Februar 2009 E. 3.2). Hin- gegen haben Grosseltern grundsätzlich kein eigenes Recht auf persönliche Be- ziehungen zu ihren Enkelkindern. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn das von Dritten beanspruchte Recht zusätzlich zu den persönlichen Beziehungen der El- tern ausgeübt wird (BGer 5A_990/2016 vom 6. April 2017 E. 3.1 f.) . Die Beurteilung der tatsächlichen Umstände und deren rechtlicher Tragweite ist eine Rechtsfrage. Der Behörde kommt beim Entscheid, ob ausserordentliche Um- stände gegeben sind, ein weiter Ermessensspielraum im Sinne von Art 4 ZPO zu. 4. 4.1. Der Bezirksrat verneinte, wie zuvor die KESB, das Vorliegen ausserordentli- cher Umstände gemäss Art. 274a ZGB. Die Tatsache, dass der Beschwerdefüh- rer Grossvater der Kinder sei, bedeute noch keinen solchen Umstand. Die noch sehr jungen Kinder hätten heute weder eine Beziehung zum Beschwerdeführer noch bewusste Erinnerungen an ihn. Auch sei das Besuchsrecht nicht mit dem bestehenden Konflikt zwischen den Parteien zu vereinbaren. Der Beschwerdefüh- rer komme insbesondere mit der Beschwerdegegnerin 1 nicht klar, er bezeichne sie als "Erbfeindin". Ein Besuchsrecht würde die Kinder deshalb einem schwieri-
gen Loyalitätskonflikt aussetzen und sie in unzumutbarer Weise belasten (act. 7 S. 11 f.) . 4.2. Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, keine Instanz habe sich zu sei- nem Antrag auf vorsorgliche Massnahmen geäussert; es hätte darüber ein Zwi- schenentscheid gefällt werden müssen (act. 2 S. 4). Die Rüge des Beschwerdeführers ist nicht vollkommen von der Hand zu weisen. Nach Eingang der Beschwerde samt Begehren um vorsorgliche Massnahmen (BR act. 1/1 und 1/2, jeweils Antrag Ziff. 4) setzte der Bezirksrat eine Frist von 30 Tagen an für Beschwerdeantwort bzw. für die Stellungnahme zur Beschwerde (act. 4) und gewährte anschliessend die gleichen Fristen für Beschwerdereplik und -duplik (BR act. 12 und 18), obgleich die Frist für Beschwerdeantwort im vor- sorglichen Massnahmenverfahren 10 Tage betragen hätte (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Der Umstand, dass der Bezirksrat kein separates vorsorgliches Massnahmenver- fahren durchführte, hat allerdings nicht zur Folge, dass die angefochtenen Ent- scheide aufzuheben sind bzw. die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Der Bezirksrat verneinte im angefochtenen Entscheid mit schlüssiger Begründung die Voraussetzungen für ein Besuchsrecht des Beschwerdeführers und wies sämtliche Anträge im Hauptverfahren ab. Er erwog infolgedessen, dass mit dem Entscheid in der Sache der Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnah- me gegenstandslos werde, wobei der Antrag im Übrigen auch abzuweisen gewe- sen wäre (act. 7 S. 15). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein separa- ter Entscheid im Massnahmenverfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers aus- gefallen wäre. Insbesondere bietet die etwas längere Verfahrensdauer dafür kein Indiz. Bei Eingang der Beschwerde beim Bezirksrat am 22. September 2021 (BR act. 1) lag der Kontaktabbruch zweieinhalb Jahre zurück. Auch diese Zeitspanne führte bei den damals noch sehr kleinen Kindern ohne weiteres zu einer Entfrem- dung, so dass die um wenige Monate kürzere Verfahrensdauer zu keinem ande- ren Resultat geführt hätte. Die hier zu beurteilenden Umstände können auch nicht mit den Begebenheiten, welche BGer 5A_380/2018 bzw. OG ZH PQ170085 zu- grunde lagen, verglichen werden. Dort war das Besuchsrecht der Eltern des vor- verstorbenen Vaters des Kindes zu prüfen, wobei zuvor zu den Grosseltern väter-
licherseits keine Beziehungen bestanden. E._____ und D._____ haben dagegen zu beiden Eltern ein intaktes Verhältnis, leben mit ihnen im gemeinsamen Haus- halt und pflegen auch zur Grossmutter väterlicherseits enge Kontakte. Die Um- stände sind somit nicht vergleichbar. Das Versäumnis der Vorinstanz, kein sepa- rates Massnahmenverfahren durchzuführen, bewirkte demnach keine Verschlech- terung der Situation des Beschwerdeführers. Sein Einwand ist daher im Ergebnis unbehelflich. 4.3. Der Beschwerdeführer wertet als ausserordentliche Umstände für die Be- suchsberechtigung sowohl seine frühere sehr enge Beziehung zu den Enkeln als auch sein jüdisches Umfeld (act. 2 S. 24 ff.). Zudem scheint er in den Vorurteilen der Beschwerdegegnerin 1 ihm gegenüber einen Grund für die Einräumung eines Besuchsrechts zu erblicken (act. 2 S. 26 ff.). Auch wirft er dem Bezirksrat wieder- holt vor, den Sachverhalt ungenügend untersucht und unangemessen entschie- den zu haben (act. 2). 4.3.1. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis April 2019 eine herzliche und innige Beziehung zu den Enkeln hatte, stellt keinen ausserordentlichen Umstand dar, der zu einem Besuchsrecht berechtigt, obgleich die Beziehung aus Sicht des Beschwerdeführers positiv und der Kontaktabbruch für ihn sehr schmerzlich ge- wesen sein dürfte. Gemäss Abklärungsbericht der Stadt Zürich, Sozialzentrum F., vom 30. März 2021 gehe es den Kindern gut. Sie wachsen in einer in- takten Familie auf und entwickeln sich altersadäquat. Die Eltern sind bemüht, ihnen ein geborgenes Zuhause zu bieten. E. und D._____ haben zu ihnen eine solide, tragfähige Bindung. Sie leben im Hier und Jetzt und der Kontaktab- bruch zum Beschwerdeführer liegt für sie weit zurück (KESB act. 14 [D._____]). Den Beschwerdegegnern gelingt es demnach gut, gemeinsam für das Wohl ihrer Kinder zu sorgen. Sie bieten ihnen Lebensumstände, die deren gesunde Entwick- lung in psychischer und physischer Hinsicht gewährleisten. Die Kinder unterhalten nicht nur zu beiden Eltern, sondern zu weiteren Familienmitgliedern väterlicher- und mütterlicherseits regelmässige Kontakte, so dass sie beidseits familiär gut eingebettet sind (vgl. KESB act. 35/6). Die Beschwerdegegner waren und sind für die Kinder präsent. Auch wenn der Beschwerdeführer früher ebenfalls intensiv
Betreuungsaufgaben übernahm, füllte er damit keine Lücke wegen längerer Ab- wesenheit eines Elternteils. Gerade in der fehlenden Absenz eines Elternteils un- terscheidet sich die Sachlage wesentlich von den Begebenheiten im Bundesge- richtsentscheid 5A_380/2018, in welchem mit dem Besuchsrecht der Grosseltern väterlicherseits dem Enkel ermöglicht werden sollte, die Familie des vorverstor- benen Vaters kennen zu lernen. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, das jüdische Umfeld ungenügend gewichtet und den grossen Stellenwert des familiären, gesellschaftlichen und reli- giösen Austauschs zu wenig einbezogen zu haben (act. 2 S. 17, 20 und 25 f.). Auch in dieser Argumentation lässt sich kein ausserordentlicher Umstand für ein Besuchsrecht des Beschwerdeführers erkennen. Die Beschwerdegegner gehören wie der Beschwerdeführer dem jüdischen Glauben an, nachdem die Beschwer- degegnerin 1 zum Judentum konvertierte. Die Kinder sehen auch die Grossmutter väterlicherseits regelmässig, welche ebenfalls dem jüdischen Kreis angehören dürfte. Die Kinder wachsen demnach in einem jüdischen Umfeld auf, auch wenn möglicherweise strenge religiöse Rituale nicht eingehalten werden. Die Behaup- tung, der Beschwerdegegner 2 verfüge nicht über die gleichen religiösen Kennt- nisse wie der Beschwerdeführer (act. 2 S. 25), bleibt pauschal und ist im zu beur- teilenden Kontext unwesentlich. Denn es obliegt ausschliesslich den Beschwer- degegnern als Inhaber der elterlichen Sorge darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Kinder in religiöse Bräuche einbezogen werden sollen. Ob die Synagogenbesuche von D._____ fast ausschliesslich mit dem Beschwerde- führer stattfanden (act. 2 S. 20), ist deshalb ebenso unmassgeblich, wie das reli- giöse Umfeld, in welchem er sich mit den Kindern bewegen möchte. Was das von der Vorinstanz als Argument gegen das Besuchsrecht angeführte Konfliktpotential betrifft, räumte der Beschwerdeführer ein, es sei ab Jahresbeginn 2019 zu Unstimmigkeiten mit der Beschwerdegegnerin 1 gekommen, welche im April 2019 eskaliert seien. Die Geringschätzung seiner Schwiegertochter kommt aus der E-Mail-Korrespondenz mit dem Beschwerdegegner 2 anschaulich zum Ausdruck (KESB act. 40/2-4 [D._____]). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, das Verhältnis habe sich in der Zwischenzeit wesentlich verbessert oder er habe seine
ablehnende Haltung gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 überdacht und geän- dert. Gegenteils wirft er ihr auch in der Beschwerdeschrift deren angebliche Sek- tenvergangenheit vor (act. 2 S. 7 f., 18 f. und 26 f.) , lehnt Kontakte mit ihr im Rahmen eines Besuchsrechts einstweilen ab (vgl. act. 2 S. 13 und 19) und weist ihr einseitig die Schuld am Kontaktabbruch zu (act. 2 S. 15). Bedenklich stimmt weiter, dass er seine Abneigung auf den Beschwerdegegner 2 zu übertragen scheint, beabsichtigt er doch, die gesetzliche Erbfolge seines Sohnes (wenn auch in zulässigem Umfang) zugunsten der Enkel einzuschränken (act. 2 S. 29). In An- betracht der hohen Intensität der Streitigkeiten ist der Schluss der Vorinstanz sachgerecht, es wäre bei Einführung des Besuchsrechts damit zu rechnen, dass die Kinder den Konflikt der Parteien und die Abneigung des Beschwerdeführers, insbesondere gegenüber der Beschwerdegegnerin 1, deutlich spüren und dadurch unnötig in einen sie belastenden Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern als engste Bezugspersonen und dem Grossvater geraten würden. Auch besteht aufgrund des unbewältigten Konflikts der Parteien die Gefahr, dass bei Einräu- mung eines Besuchsrechts die Streitigkeiten erneut eskalieren könnten. Dies wie- derum könnte zu Spannungen unter den Beschwerdegegnern führen, wodurch das bisher intakte eheliche Gefüge belastet würde. Ein solches Szenario wäre dem Wohl der Kinder abträglich. Das Gefährdungspotential ist offenkundig, wes- halb sich weitere Abklärungen dazu sowie zum drohenden Loyalitätskonflikt der Kinder, wie vom Beschwerdeführer verlangt (act. 2 S. 20), erübrigen. Die Ein- schätzung der Vorinstanz, angesichts des bestehenden Konflikts sei ein Besuchs- recht des Beschwerdeführers mit dem Wohl der Enkel nicht vereinbar, ist folglich begründet. Der Beschwerdeführer ortet als Gründe für das Zerwürfnis die Sektenvergangen- heit der Beschwerdegegnerin 1 und die diskriminierende Ablehnung seiner offen gelebten Homosexualität (act. 2 S. 26 f.). Die Frage, wer Schuld am Zerwürfnis trägt, ist, wie die Vorinstanz richtig erkannte (act. 7 S. 11), nicht massgebend. Al- lein entscheidend ist, ob ein Besuchsrecht des Beschwerdeführers das Wohl der Kinder positiv beeinflusste. Es spielt deshalb keine Rolle, ob die Ursachen für den Konflikt in angeblichen Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin 1 lagen. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der Homosexualität des Beschwerdeführers
(u.a. act. 2 S. 27) zielen daher an der Sache vorbei. Die Vermutungen des Be- schwerdeführers finden im Übrigen in den Akten, insbesondere im von ihm ge- nannten Protokoll über das Gespräch des Sozialzentrums mit der Beschwerde- gegnerin 1, keine Stütze. Darin führte die Beschwerdegegnerin 1 einzig konkret aus, sie könne nicht nachvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer die Kinder nackt gefilmt habe (KESB act. 35/6 [D.]). Daraus abzuleiten, sie werfe ihm Pädophilie vor und lehne seine Homosexualität ab, scheint zu weit gegriffen, zu- mal der Beschwerdegegner 2 erklärte, die sexuelle Orientierung des Beschwerde- führers habe nie Anlass gegeben, um keine normale Beziehung mit ihm zu pfle- gen (KESB act. 39 [D.]). 4.3.2. Zusammenfassend vermögen die Einwände des Beschwerdeführers die nachvollziehbare Beurteilung der Vorinstanz nicht zu erschüttern und deren Wür- digung nicht als unangemessen darzustellen. Nach Abwägung der massgeblichen Interessen der Kinder ist der Auffassung des Bezirksrats vielmehr zuzustimmen, dass keine ausserordentlichen Umstände für ein Besuchsrecht des Beschwerde- führers gegeben sind. 4.3.3. Es ist nicht Sache der Behörden, nach ausserordentlichen Umständen im Sinne von Art. 274a ZGB zu suchen, wenn Anzeichen für solche fehlen. Der Ein- wand des Beschwerdeführers, weder die KESB noch der Bezirksrat hätten den Sachverhalt genügend untersucht (act. 2 S. 16 f., 21), verfängt nicht. Eine Parteibefragung des Beschwerdeführers (vgl. act. 2 S. 21) erübrigt sich. Sein Standpunkt geht aus den beigezogenen Akten sowie seiner Beschwerdeschrift bereits deutlich hervor, weshalb von einer Befragung kein Erkenntnisgewinn zu erwarten ist . 4.3.4. Schliesslich liegt bei dieser Sach- und Rechtslage keine Verletzung des konventionsrechtlich geschützten Rechts auf Achtung des Familienlebens ge- mäss Art. 8 EMRK vor (vgl. act. 2 S. 35). Bei Art. 8 EMRK handelt es sich zwar um ein Grundrecht, dessen Verletzung geltend gemacht werden kann. Allerdings ist zu beachten, dass die Berufung auf verfassungsmässige Grundrechte und all- gemeine staatsvertragliche Grundsätze nicht im Vordergrund steht, wenn der be-
treffende Bereich innerstaatlich auf Gesetzesstufe durch eine konkrete Regelung umgesetzt ist; diesfalls ist vielmehr in erster Linie darzulegen, inwiefern die betref- fenden Gesetzesbestimmungen falsch angewandt worden sein sollen (vgl. zur Subsidiarität: EMRK Präambel Abs. 6 und Art. 1; BGer 5A_A_809/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2; BGE 107 Ia 277 E. 3a). Das Recht auf Achtung der Fami- lie gemäss Art. 8 EMRK wird unter anderem durch Art. 273 ff. ZGB konventions- konform umgesetzt. Da eine Verletzung innerstaatlichen Rechts zu verneinen ist, lässt sich auch eine Konventionsverletzung nicht ersehen, zumal der Beschwer- deführer nicht darlegt, dass der Schutzzweck von Art. 8 Abs. 1 EMRK über die bundesrechtliche Regelung hinausgeht. 4.4. Da sogleich ein Entscheid in der Sache erfolgt, besteht kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an einem separaten Entscheid betreffend vor- sorgliche Massnahmen. Antrag Ziff. 4 der Beschwerde (act. 2 S. 2) ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4.5. Fehlt es nach dem Gesagten an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Besuchsrechts für den Beschwerdeführer gegenüber seinen Enkeln, dann ist den Verfahrensanträgen Ziff. 5 und 6 des Beschwerdeführers (act. 2 S. 2) die Grundlage entzogen. Sie sind abzuweisen und es erübrigen sich Weiterungen dazu. Die nachstehenden Erwägungen erfolgen nur der Vollständig- keit halber: 4.5.1 Der Bezirksrat begründete die Abweisung des Antrags auf Anordnung einer Mediation damit, es fehle an der Voraussetzung der Gefährdung des Kindeswohls (act. 7 S. 13). Dieser Auffassung ist nichts entgegenzusetzen. Wie dargelegt ist eine Beeinträchtigung des Kindeswohls ohne Besuchsrecht des Beschwerdefüh- rers nicht erkennbar. Zwar ist das Zerwürfnis der Parteien sowie der Kontaktab- bruch allgemein zu bedauern. Dessen ungeachtet ist die gesunde Entwicklung der Kinder gewährleistet und sie können im Kreise der Familie behütet aufwach- sen. Es besteht unter diesen Umständen kein Anlass, gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB den Parteien im Rahmen des Kindesschutzes eine Weisung zur Mediations- teilnahme
4.5.2 Fehlt es an den Voraussetzungen für die Einräumung eines Besuchsrechts für den Beschwerdeführer, dann fällt eine Anhörung der Kinder, unter allfälligem Beizug eines Kinderanwalts, eventualiter auf Begutachtung der Kinder (Antrag Ziff. 6), zum Vornherein ausser Betracht. Die Vorinstanz hat im Übrigen - teilweise unter Verweis auf die Erwägungen der KESB zu Recht ausgeführt, dass D._____ zwar mittlerweile das vom Bundesgericht vorgegebene Schwellenalter für eine Anhörung von sechs Jahren erreicht habe. Die Anhörung - und erst recht eine Begutachtung - würde eine Belastung für die Kinder bedeuten und überdies zur Sachverhaltsermittlung nichts beitragen, weil sie den Beschwerdeführer seit lan- gem nicht mehr gesehen haben. Auch würden die Kinder dadurch unnötig mit dem Konflikt der Parteien konfrontiert. Selbst wenn die Kinder einen Kontakt zum Beschwerdeführer wünschten, läge ein solcher nicht in ihrem Wohl (act. 7 S. 14). Der Vorinstanz ist überdies zuzustimmen, wenn sie annimmt, eine Begutachtung der Kinder sei - nach dem Gesagten auch deshalb - nicht notwendig, weil die KESB den relevanten Sachverhalt bereits genügend untersucht habe (act. 7 S. 15). Die KESB holte nach Eingang des Begehrens des Beschwerdeführers ei- nen Abklärungsbericht beim Sozialzentrum F._____ ein (KESB act. 14 [D.]), in dessen Rahmen die Parteien wiederholt angehört wurden (KESB act. 20/1-7 [D.]). Zudem unternahm die KESB einen Hausbesuch bei den Beschwer- degegnern (KESB act. 31/1 [D.]), um die häusliche Situation zu evaluieren. Weiter informierte sie sich bei der Kindergärtnerin von D., der Betreuerin im Vorkindergarten von E., der Hortleiterin sowie der Grossmutter väterlicher- seits über das Befinden der Kinder (KESB act. 31/2-5 [D.]). Damit wurden die wichtigsten Bezugs- und Betreuungspersonen befragt. Hinweise auf eine Ge- fährdung des Kindeswohls wurden dabei nicht zu Tage gefördert. Es bliebe auch deshalb kein Raum für eine Begutachtung der Kinder. 5. Aus all diesen Gründen dringt der Beschwerdeführer mit keinem seiner An- träge durch. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen und es sind die Ent- scheide des Bezirksrats vom 14. April 2022 zu bestätigen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der
eher geringen Schwierigkeit des Falles sowie des überschaubaren Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren in Anwendung von §§ 5 und 12 GebV OG auf CHF 2'500.– zu bemessen. Eine Parteientschädi- gung ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer unterliegt und den Be- schwerdegegnern keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Bei diesem Ausgang ist die Kosten- und Entschädigungsregelung für das erstin- stanzliche Beschwerdeverfahren gemäss vorinstanzlichem Urteil zu belassen. Es wird beschlossen: 1. Das Begehren um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos abge- schrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Beschluss sowie das Urteil der Kammer II des Bezirksrats Zürich vom 14. April 2022 werden bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerde samt Beilagenverzeichnis (act. 2), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie – unter Rück- sendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Emp- fangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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