Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 2. August 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver- waltung, Antrag auf Übernahme der Beistandschaft und Einsetzung Man- datsträger
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 6. April 2022; VO.2021.28 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen)
Erwägungen: I. 1. Aufgrund einer schriftlichen Meldung der Sozialarbeiterin der Gemeinde B._____ vom 2. September 2020 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirk Meilen (fortan KESB) ein Verfahren zur Prüfung der Verbeistän- dung der Beschwerdeführerin. Die KESB führte verschiedene Abklärungen durch und befragte sowohl private Bekannte als auch Fachpersonen. Mit der Beschwer- deführerin kam nur ein einziger telefonischer Kontakt zustande. Gesprächstermi- nen, zu denen sie von der KESB eingeladen wurde, blieb sie unentschuldigt fern und auch schriftlich liess sie sich nicht vernehmen. 2. Mit Entscheid vom 23. September 2021 ordnete die KESB eine Vertretungs- beistandschaft mit Vermögensverwaltung an mit den Aufgabenbereichen Woh- nen, Gesundheit und Administratives und ersuchte die KESB C._____, in deren Zuständigkeitsgebiet die Beschwerdeführerin während des Verfahrens gezogen war, um die Übernahme der Massnahme und Einsetzung einer Mandatsperson (KESB act. 47). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat Meilen mit Urteil vom 6. April 2022 ab (BR act. 9 = act. 9). 3. Gegen das Urteil des Bezirksrats Meilen vom 6. April 2022, das ihr am 8. April 2022 zugestellt worden war (BR act. 10/1), liess die neu anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Mai 2022 rechtzeitig Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 1): 1. Es seien das Urteil VO2021.28/3.02.03 des Bezirksrats Meilen vom 06.04.2022 und der Entscheid der KESB Bezirk Meilen vom 23.09.2021 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin die umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der Unterzeichnende als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 4. Unter o/e-Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (KESB act. 1-50 = BR act. 5/1-50 = act. 10/5/1-50; BR act. 1-16 = act. 10/1-16).
Im Bereich Wohnen sei die Beschwerdeführerin offensichtlich auf eine Beiständin oder einen Beistand angewiesen. Dr. med. D._____ habe im August 2020 festge- halten, es sei für seine Patientin keine Option und absolut unzumutbar, weiter in der bisherigen Wohnung zu verbleiben. Die Umstände dort würden sie in einen kontinuierlichen Stresszustand versetzen, u.a. aufgrund von bedrohlichen Nach- barn. Gegenüber dem Sozialdienst B._____ habe sie angegeben, sie wolle nicht mehr in ihre Wohnung zurück, sie könne im Auto schlafen. Einer Mitarbeiterin des Pflegezentrums G._____ habe sie angegeben, sie finde sicher einen Schlafplatz am Hauptbahnhof. Der KESB habe sie telefonisch mitgeteilt, sie könne unmöglich in ihre Wohnung zurück, da sie an Panikattacken leide. Es habe Bettläuse und ei- nen Nachbarn, der sie belästige. Die Kostengutsprache für das Wohnheim sei ihr nicht erteilt worden, weil sie einen Termin nicht wahrgenommen habe, da sie kein Geld für das ÖV-Ticket gehabt habe. Der Sozialdienst B._____ habe daraufhin erklärt, dass sie nicht zwei Wohnungen haben könne, sondern dass sie ihre alte Wohnung kündigen müsse. Zwischenzeitlich habe sie sich im Hotel H._____ in I._____ aufgehalten. Im Anschluss daran sei sie nicht auffindbar gewesen und sei auch die wirtschaftliche Hilfe durch die Gemeinde B._____ eingestellt worden. Durch die Kantonspolizei habe die KESB erfahren, dass sich die Beschwerdefüh- rerin bei ihrer Cousine, J., im Kanton K. aufhalte. Die Cousine habe der KESB telefonisch mitgeteilt, es sei auf die Beschwerdeführerin geschossen worden. Die Polizei sei gekommen, aber habe nichts unternommen. Die Cousine sei selber in grossen finanziellen Schwierigkeiten und könne die Beschwerdefüh- rerin nicht mehr unterstützen. Die Cousine sei am Rande ihrer Möglichkeiten an- gekommen und es müsse eine neue Lösung für die Beschwerdeführerin geben. Beim örtlichen Sozialdienst habe sich die Beschwerdeführerin damals noch nicht angemeldet gehabt. Aus diesen Ausführungen ergebe sich klar, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, sich um eine geeignete Wohnsituation zu kümmern. Sie scheine zwar immer wieder eine Lösung zu finden, allerdings handle es sich dabei um keine längerfristigen Lösungen. Sie habe gegenüber der KESB sogar selber er- klärt, dass sie sich nicht auf Wohnungen bewerben könne, da sie kein Internet
und auch kein Telefon habe. Sie habe keine Belege für ihre Behauptung einge- rei cht, dass sie vom zuständigen Sozialarbeiter der Gemeinde mit einer Kosten- gutsprache unterstützt werde, und sie habe dem Bezirksrat auch nachträglich nicht mitgeteilt, ob sie zwischenzeitlich eine Wohnung gefunden habe (act. 9 S. 11 ff. E. 4.2.4.2). Mit Bezug auf die Gesundheit erwog der Bezirksrat, es sei auch von Seiten der Beschwerdeführerin unbestritten, dass sie an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung leide. Der letzte Kontakt zu ihrem behandelnden Arzt Dr. med. D._____ habe Ende November 2020 stattgefunden. Es sei äusserst fraglich und ergebe sich nicht aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrem Aufenthalt im Kanton K._____ weiter von ihm behandeln lasse. Sie führe zwar aus, ihr Zustand habe sich stabilisiert und sie habe ihre diversen gesundheitlichen Probleme angegangen, aber sie reiche dafür keinerlei Belege ein. Sie sei deshalb auch im Bereich Gesundheit schutzbedürftig (act. 9 S. 13 f. E. 4.2.4.3). Um die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich administrativer Ange- legenheiten zu begründen, verweist der Bezirksrat auf die Ausführungen zum Wohnen. Dass sie ständig ihren Aufenthaltsort wechsle und auch auf Anrufe und Schreiben nicht reagiere, habe unter anderem dazu geführt, dass sie von der Gemeinde B._____ nicht mehr wirtschaftlich unterstützt worden sei. Die Behaup- tung in der Beschwerde, sie habe sich beim Sozialamt L._____ angemeldet, be- lege sie nicht, und das würde auch nichts ändern, weil sie in der Gemeinde B._____ trotz Anmeldung nicht in der Lage gewesen sei, die geforderten Unterla- gen einzureichen, und deshalb keine Unterstützung erhalten habe. Überdies er- gebe sich der Unterstützungsbedarf im Bereich Administratives auch aus dem Verhalten im Verfahren der KESB, in dem sie telefonisch nur ein einziges Mal er- reichbar gewesen und zu schriftlich angesetzten Terminen nicht erschienen sei sowie eingeschriebene Sendungen nicht abgeholt und auf per A-Post verschickte Briefe nicht reagiert habe (act. 9 S. 14 f. E. 4.2.4.4). Die Beschwerdeführerin scheine mittellos zu sein, weshalb sie von der Gemeinde B._____ wirtschaftlich unterstützt worden sei, wobei sie nicht in der Lage scheine, auf Verlangen die notwendigen Unterlagen einzureichen, um ihre finanzielle Si-
tuation zu belegen, damit über die Weiterführung der wirtschaftlichen Hilfe ent- schieden werden könne, was im Übrigen auch der Grund für die Gefährdungs- meldung des Sozialdienstes der Gemeinde B._____ gewesen sei. Die Schutzbe- dürftigkeit sei deshalb auch im Bereich Finanzielles ausgewiesen (act. 9 S. 15 f. E. 4.2.4.5). Der Bezirksrat bejahte deshalb die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administratives und Einkommens- und Vermögensverwaltung. Es seien keine milderen Massnahmen ersichtlich und die Anordnung einer Beistandschaft sei auch verhältnismässig. Die Unterstützung könne nicht anderweitig gewährleistet werden. Im Fall der Cousine lehne diese das nicht nur selber ab, sondern werde das auch von der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Der Bezirksrat wies die Beschwerde daher ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid der KESB (act. 9 S. 16 E. 4.2.4.6 und E. 4.3). 3. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie an einer posttraumatischen Be- lastungsstörung sowie an einer chronisch verlaufenden Muskelschwäche leide. Deswegen sei jedoch nicht die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft erfor- derlich. Wie aus einem mit der Beschwerde eingereichten neurologischen Konsil- befund der Klinik M._____ vom 7. Dezember 2021 hervorgehe, sei sie gesund- heitlich in der Lage, ihr Leben selbst zu meistern. Ihr medizinischer Zustand habe sich dauerhaft stabilisiert und verbessert und sie sei ansonsten im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte. Zum Beleg verweist sie auf ein Arztzeugnis eines Oberarztes der Klinik M._____ vom 18. November 2021, in dem aus hausärztlicher Sicht bestätigt wird, dass die Patientin bei den Konsultationen voll orientiert sei und kein Zweifel über die Eigen- und Selbständigkeit der Patientin und auch kein Anhalt für eine Eigen- oder Fremdgefährdung bestehe. Die Errichtung einer Vertretungsbeistand- schaft im Bereich Gesundheit sei nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin ver- neint die Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme und verweist als mildere Massnahme auf das eigene Fahrzeug, das ihr ermögliche, ihre Angelegenheiten zu besorgen (act. 2 S. 3 f.). Mit Bezug auf das Wohnen habe das Sozialamt B._____ erwartet, dass sie in ihre unzumutbare Wohnsituation zurückkehre und mangels Geld den Umzug trotz
Muskelschwäche selbst durchführe. Das Sozialamt habe die spezielle Situation der Beschwerdeführerin (ihre posttraumatische Belastungsstörung und ihre Mus- kelschwäche) vollständig ignoriert und sie damit in eine unmögliche und für sie unlösbare Situation gebracht. Dieses Verhalten des Sozialamtes habe dazu ge- führt, dass die Beschwerdeführerin in Wohnungsnot geraten sei. Die Beschwerde- führerin zu verbeiständen, damit ihr der Beistand bei der Wohnungssuche helfen könne, sei eine unverhältnismässige Massnahme, wie schon Dr. D._____ in sei- nem Bericht festgehalten habe. Nachdem sie zuerst bei ihrer Cousine unterge- kommen sei, habe sie mittlerweile wieder selbst eine eigene Wohnung gefunden. Das zeige auf, dass die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft im Bereich Wohnen nicht erforderlich sei (act. 2 S. 5). Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sich bei der Sozialregion N._____ angemeldet, habe diese mit den benötigten Unterlagen versorgt und beziehe dort Sozialhilfe, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Auch die zahlreichen Arzt- besuche sowie die Bemühungen zum Finden einer Wohnung zeigten auf, dass sie sehr wohl in der Lage sei, ihre administrativen Angelegenheiten selbst zu er- ledigen (act. 2 S. 6). Aus den gleichen Umständen - dass sie an ihrem neuen Wohnort Sozialhilfe be- ziehe, eine eigene Wohnung habe und ihre administrativen Aufgaben erledige - leitet die Beschwerdeführerin auch ab, dass die Errichtung einer Vertretungsbei- standschaft im Bereich Finanzielles nicht erforderlich sei (act. 2 S. 8). 4. Der Bezirksrat hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung i.S. von Art. 394 i.V.m. 395 ZGB einlässlich wiedergegeben (act. 9 S. 6 ff.). Darauf kann grundsätzlich ver- wiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 390 ZGB einen Schwächezustand voraussetzt, der die betroffene Per- son daran hindert, ihre eigenen Angelegenheiten zu besorgen. Zudem sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung von Massnahmen von Art. 389 ZGB (Subsidiarität und Verhältnismässigkeit) zu beachten.
Die damaligen Verhältnisse können jedoch offen bleiben, da für den Entscheid auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen ist, die sich seit dem Verfahren der KESB offenbar stark verändert haben: Heute lebt die Beschwerdeführerin an einem an- deren Ort in einer eigenen Wohnung (act. 6/6), die sie mit Mitteln der Sozialhilfe finanziere. Die mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Unterlagen zei- gen, dass sie für ihre nach wie vor bestehenden gesundheitlichen Probleme in ärztlicher Behandlung ist. Als sie im Februar 2022 eine Lungenembolie erlitt, be- gab sie sich in Spitalpflege. In diesem Verfahren lässt sie sich von einem Anwalt vertreten. Offenbar hat die Beschwerdeführerin die einen Probleme (Wohnung) gelöst und die anderen (Gesundheit, Finanzen) mit der Unterstützung von Fachpersonen un- ter Kontrolle. Dass sie sich demnach in den Bereichen Gesundheit, Finanzen und Administratives Unterstützung holt bzw. bestehende Angebote benutzt, belegt, dass die Errichtung einer Beistandschaft in diesen Bereichen nicht notwendig ist. Eine solche existenzielle Krise, bei der ein Mensch vom plötzlichen Zusammen- treffen von verschiedenen Herausforderungen überwältigt und aus der Bahn ge- worfen wird, kann grundsätzlich jeden Menschen treffen. Durch ihre gesundheitli- chen Vorbelastungen und das Fehlen eines Netzes von nahen Angehörigen weist die Beschwerdeführerin eine grössere Verletzlichkeit auf. Auch vor dem Hinter- grund der vergangenen Ereignisse wäre es jedoch unverhältnismässig, die Be- schwerdeführerin aus diesem Grund vorsorglich zu verbeiständen; im aktuellen Zeitpunkt ist sie auf eine Verbeiständung nicht angewiesen. Es ist zu hoffen, dass die Beschwerdeführerin von einer Wiederholung verschont bleibt oder dass es ihr in Zukunft bei sich anbahnenden Schwierigkeiten gelingt, sich rechtzeitig geeignete Hilfe zu holen, bevor eine Krisenintervention nötig ist. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass das Sozialamt oder ihre behandelnden Ärzte eine sich verschlechternde Entwicklung bemerken und rechtzeitig interve- nieren würden, nötigenfalls mit einer Meldung an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde am neuen Wohnort, die Kenntnis von diesem Verfahren hat und auch diesen Entscheid erhält.
chen. Da sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (dazu sogleich), ist diese ihrem Rechtsvertreter auszuzahlen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das ober- gerichtliche Beschwerdeverfahren ist unter diesen Umständen gegenstandlos und deshalb abzuschreiben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksrats Meilen vom 6. April 2022 und Dispositiv-Zif fern 1-3 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen vom 23. September 2021 werden aufgehoben. 2. Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Bezirk Meilen vom 23. September 2021 (Nebenfolgen und unentgeltli- che Rechtspflege) wird bestätigt. 3. Die Entscheidgebühr des bezirksrätlichen Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Bezirksratskasse belassen. 4. Die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens fällt aus- ser Ansatz. 5. Die Beschwerdeführerin wird für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (Mehrwertsteuer eingeschlossen) aus der Staatskasse zugesprochen, zahlbar an Rechtsanwalt X.. 6. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das ober- gerichtliche Beschwerdeverfahren und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung werden abgeschrieben. 7. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen, an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde C. sowie – unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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