Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss vom 15. März 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Genehmigung der Rechenschaftsberichte
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Bezirksratspräsiden- ten des Bezirksrates Zürich vom 27. Januar 2022 i.S. B., geb. tt.mm.2011, und C., geb. tt.mm.2013; VO.2021.68 (Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von D., geb. tt.mm 2005, B., geb. tt.mm 2011, sowie C., geb. tt.mm 2013. Für die Kinder B. und C._____ führt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) Beistandschaften gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB. Beiständin war zunächst E.. Mit Beschlüssen vom 2. März 2021 ernannte die KESB F. zum neuen Beistand der Kinder (act. 7 S. 2). 2. Am 14. März 2021 reichte die frühere Beiständin, E._____, die Rechen- schaftsberichte für die Zeit vom 22. November 2019 bis 31. Oktober 2020 ein. Das zuständige Behördenmitglied der KESB genehmigte die Rechenschaftsbe- richte mit Verfügungen Nr. 2221 und 2222 vom 22. April 2021. Der neue Beistand wurde eingeladen, per 31. Oktober 2022 den nächsten Rechenschaftsbericht ein- zureichen. Die Gebühr für beide Genehmigungen wurde auf Fr. 250.– festgesetzt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Amtskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht (act. 8/2+3). Gegen die Verfügungen vom 22. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde beim Bezirksrat Zürich (Vorinstanz). Die Vorinstanz wies mit Entscheid vom 27. Januar 2022 die Beschwerde ab, soweit sie auf sie eintrat, und verzichte- te auf die Erhebung einer Entscheidgebühr sowie die Zusprechung einer Partei- entschädigung (act. 7). 3. Am 9. März 2022 ging bei der Kammer ein am 6. März 2022 zur Post gege- benes, nicht unterzeichnetes und mit dem Datum vom "3. Februar 2022" verse- henes Schreiben mit folgendem Inhalt ein (act. 2): "Mit diesem Schreiben erhebe ich Einsprache gegen die Bezirksrats- Verfügung, -entschluss VO.2021.68/3.02.10, weil diese nicht richtig ist. Weitere vertiefte Begründungen folgen." 4. Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-14) wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4). Das Verfahren ist spruchreif. II.
reich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwer- deinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge kon- zentrieren (BSK ZGB I-D ROESE/STECK, Art. 450a N 5). Bei der Beurteilung von Laieneingaben dürfen sowohl hinsichtlich der Anträge wie auch der Begründung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Blosse Wiederholungen des bereits vor der Vorinstanz Dargelegten genügen aber auch bei Laien nicht. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihre "Einsprache" – trotz korrekter vorinstanzlicher Rechtsmittelbelehrung (act. 7 S. 7 Dispositiv-Ziffer IV) – nicht be- gründet, sondern einzig erklärt, der vorinstanzliche Entscheid sei "nicht richtig" (act. 2). Dies genügt nicht. Mangels Begründung ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. Soweit die Beschwerdeführerin in Aussicht stellt, eine vertiefte Begrün- dung nachzuliefern (act. 2), so ist dies unbeachtlich, zumal die Beschwerdefrist abgelaufen ist. III. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Ausgang des Verfahrens an sich kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist indes auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der ein- gereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
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