Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 17. Mai 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend Kindesschutzmassnahmen / persönlicher Verkehr
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 23. Januar 2022, i.S. C., geb. tt.mm.2014, D., geb. tt.mm.2016 und E._____, geb. tt.mm.2019; VO.2021.41 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Win- terthur-Andelfingen)
Erwägungen: I. 1.1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) sowie B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) sind die Eltern der drei Kinder C., geb. tt.mm.2014, D., geb. tt.mm.2016 und E., geb. tt.mm.2019. Die Kinder stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge des getrennt lebenden Ehepaars. Die Familie ist der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (nachfolgend KESB) seit dem Jahr 2014 bekannt, wobei in den Jahren 2015 und 2016 auf die Anordnung von Kindesschutzmass- nahmen verzichtet wurde (KESB-act. 1/15 und KESB-act. 25). Im Jahre 2017 wurde dann im Rahmen eines Eheschutzverfahrens u.a. der persönliche Verkehr zwischen dem Vater und C. und D._____ geregelt, wobei der Vater für be- rechtigt erklärt wurde, seine Kinder jeden Mittwochabend nach der Krippe mit Übernachtung auf Donnerstagmorgen sowie jeden Samstagabend mit Übernach- tung bis Sonntagabend zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (BR-act. 8 Disp.-Ziffer 4). Mit Entscheid vom 29. Juni 2021 entschied die KESB Folgendes (BR-act. 2 S. 7 f.): 1. Der persönliche Verkehr zwischen C., D. und E._____ und ihrem Vater, B., geb. tt. April 1985, von Sim- babwe, wird wie folgt geregelt (Art. 273 Abs. 1 ZGB): a) Der Vater ist berechtigt, seine Söhne an den ersten drei Wochenenden im Monat jeweils von Samstagabend, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, zu betreuen; b) Der Vater ist zudem berechtigt, seine Söhne jeweils am Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Donnerstagabend, 17.00 Uhr, zu betreuen. 2. Für C., D._____ und E._____ wird eine Beistandschaft zur Unterstützung des persönlichen Verkehrs mit den besonderen Befugnissen angeordnet (Art. 308 Abs. 2 ZGB), a) die Eltern bei der kindsgerechten Umsetzung des persönli- chen Verkehrs zu unterstützen und gegebenenfalls die Mo- dalitäten (Übergabezeiten, -ort, etc.) festzulegen;
b) die Eltern bei Konflikten betreffend den persönlichen Ver- kehr in der eigenständigen Lösungsfindung zu unterstützen; c) die Eltern darin zu unterstützen, sich eine konfliktfreie Kom- munikation zu erarbeiten; d) die Eltern bei der Organisation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung in geeignetem Umfang zu unterstützen, aufgeteilt auf beide Eltern (siehe dazu Erw. 2.2.4.2), die Be- gleitung der Besuche zu unterstützen, die Umsetzung zu überwachen sowie die Eltern in der Organisation der Finan- zierung zu unterstützen. 3. Die Beiständin, Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) Winterthur, wird eingeladen, a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Mass- nahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen (Art. 414 ZGB), b) per 31. Mai 2023 über die Situation der Kinder und die Füh- rung der Beistandschaft Bericht zu erstatten (Art. 411 Abs. 1 ZGB). 4. Die sozialen Dienste der Stadt Winterthur, Kinder- und Jugendhil- fe/SB 4 werden ersucht, nach Eingang der entsprechenden Kos- tenaufstellung der Beistandsperson sowie gestützt auf diesen Entscheid, umgehend dem Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) Winterthur, subsidiär Kostengutsprache zu erteilen und den El- ternbeitrag festzulegen. 5. (Gebührenauferlegung). 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7./8. (Mitteilungen) 1.2. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids der KESB erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juli 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur (nachfol- gend Vorinstanz; BR-act. 1). Nachdem sich sowohl der Beschwerdegegner als auch die Beschwerdeführerin je hatten vernehmen lassen (BR-act. 10 und BR- act. 15) wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil und Beschluss vom 23. Januar 2022 ab (BR-act. 19 = act. 4/2 = act. 8, nachfolgend zit. als act. 8). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Be- schwerdeführerin rechtzeitig mit Eingabe vom 24. Februar 2022 die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Sie beantragt (act. 2 S. 2 f.): "1. Es sei in Aufhebung die Dispositiv-Ziffer IV des Urteils vom 23. Januar 2022 des Bezirksrates Winterthur
(V0.2021.41/3.02.00) die Beschwerde der Beschwerdeführerin gutzuheissen, als die Dispositiv- Ziffer 1 des Entscheides vom 29. Juni 2021 der KESB Winterthur und Andelfingen wie folgt ab- zuändern sei: «Der persönliche Verkehr zwischen C., D. und E._____ und ihrem Vater, B._____, geb. tt.4.1985, von Simbab- we, sei wie folgt zu regeln: Der Vater sei ab Rechtskraft des Urteils berechtigt und verpflich- tet zu erklären, seine Kinder zu sich auf Besuch zu nehmen: - ab Rechtskraft des Urteils für die Dauer von drei Monaten am Samstagnachmittag von 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr in Anwesenheit der Sozialpädagogischen Familienbegleitung; - nach Ablauf dieser drei Monate und soweit das Kindeswohl ge- währleistet ist für die Dauer von drei Monaten jeweils am Sams- tag von 9 Uhr bis 17.30 Uhr in Anwesenheit der Sozialpädagogi- schen Familienbegleitung; - nach Ablauf dieser drei Monate für die Dauer von drei Monaten und soweit das Kindeswohl gewährleistet ist jeweils an jedem zweiten Wochenende von Samstagmorgen, 9 Uhr, bis Sonntag- morgen, 9 Uhr in Anwesenheit der Sozialpädagogischen Famili- enbegleitung insbesondere am Samstagabend bis zur Nachtruhe der Kinder; - nach Ablauf dieser drei Monate und soweit das Kindeswohl ge- währleistet ist jeweils jedes zweite Wochenende von Samstag- morgen, 9 Uhr bis Sonntagabend 17.30 Uhr.» [...] prozessuale[n] Anträge: 2. Es seien die Akten der Vorinstanz sowie diejenigen der KESB Winterthur und Andelfingen beizuziehen; 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechts- beiständin zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners."
Die Akten des Bezirksrats (act. 9/1-27, zitiert als "BR-act.") sowie der KESB (act. 10/1-43 sowie act. 15/44-58, zitiert als "KESB-act.") wurden von Amtes we- gen beigezogen. Mit Verfügung vom 11. März 2022 wurde dem Beschwerdegeg- ner Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort angesetzt (act. 11). Der Be-
schwerdegegner liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb des Verfahren ohne Beschwerdeantwort fortgesetzt wird (Art. 147 Abs. 2 und 3 ZPO). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. 3. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Daneben enthält die Be- schwerde Anträge und eine Begründung. Dem Eintreten auf die fristgerecht erho- bene Beschwerde steht nichts entgegen. 4. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-D ROESE/ STECK, 6. A. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird.
Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). II. 1. Die Beschwerdeführerin ficht die Besuchsregelung, wie sie von der KESB beschlossen und von der Vorinstanz bestätigt wurde, aus zwei Gründen an (act. 2 Rz 5): Einerseits beanstandet sie, dass die Besuchsregelung keinen zeitlich ge- staffelten, begleiteten Aufbau mit einer Ausdehnung der Besuchszeiten beinhalte (dazu nachfolgend E. 3.), andererseits macht sie geltend, die von der KESB fest- gelegten und durch die Vorinstanz bestätigten Besuchszeiten für den Beschwer- degegner an drei Wochenenden pro Monat und jeden Mittwochnachmittag wür- den ihr und den Kindern kaum Freizeit und Unternehmungen ausserhalb des All- tagsgeschehens erlauben (dazu sogleich E. 2.). 2.1. Die Beschwerdeführerin verlangt, dass die Kinder – nach Abschluss der ge- forderten Aufbauphase – jedes zweite Wochenende beim Vater verbringen sollten anstatt wie von der KESB angeordnet drei Wochenenden pro Monat. Sie führt hierzu aus, dass sie bis Frühjahr 2020 mit einem Pensum von 60% erwerbstätig gewesen sei. Nach Ausbruch der Covid19-Pandemie hätten die Kinder beim ers- ten Lockdown zu Hause bleiben müssen, und später seien diverse Quarantänen für die Kinder dazu gekommen, weshalb sie ihr Pensum in Absprache mit dem Sozialamt der Stadt Winterthur zugunsten einer besseren Verfügbarkeit für die Kinder auf 20% reduziert habe. Seither arbeite sie an den Vormittagen von Diens- tag und Freitag. Das Ausmass der Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners resp. seine Alltagsverpflichtungen seien nicht bekannt. Jedenfalls habe sie, die Be- schwerdeführerin, im Verhältnis zum Beschwerdegegner wenig freie Zeit mit den Kindern. Es sei unbestritten, dass die Wochenenden für die Beziehungspflege ei- ne andere Qualität aufweisen würden als der gelebte Alltag unter der Woche. An den freien Wochenenden könnten die Kinder und der Elternteil unbeschwerte Freizeit miteinander verbringen oder Ausflüge unternehmen. Dies sei ihr (der Be-
schwerdeführerin) als engste Bezugsperson an zwei Wochenenden pro Monat zu ermöglichen (act. 2 Rz 27 ff.). 2.2. Vorerst ist hierzu festzuhalten, dass es diesbezüglich nicht darum gehen kann, ob die Beschwerdeführerin im Verhältnis zum Beschwerdegegner zu wenig freie Zeit mit den Kindern verbringen kann oder nicht, weshalb in diesem Zusam- menhang auch nicht zu ergründen ist, welches die genauen Arbeitszeiten des Be- schwerdegegners sind: Entscheidend ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei der von der KESB statuierten Besuchsregelung (ob mit oder ohne eine Auf- bauphase, dazu sogleich unter E. 3.) genug freie Zeit mit den Kindern verbringen kann oder nicht. Es gibt, was die Besuchskontakte an Wochenenden betrifft, kei- ne allgemeine Regel, nach welcher jeder Elternteil Anspruch auf zwei Wochenen- den pro Monat mit den Kindern hätte, und solcherlei behauptet ja auch die Be- schwerdeführerin zu Recht nicht. Vielmehr ist der konkrete Einzelfall zu betrach- ten. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit Frühling 2020 nach Absprache mit dem für sie zuständigen Sozialamt noch an zwei Vormittagen pro Woche, und sie macht auch nicht geltend, dass geplant wäre, dieses Pensum in absehbarer Zeit wieder zu erhöhen. Schon unter der Woche bleibt damit viel gemeinsame Zeit mit den Kindern, auch wenn Letztere gemäss Beschwerdeführerin in Absprache mit den Sozialen Diensten der Stadt Winterthur am Dienstag, Donnerstag und Freitag bis um 18 Uhr die Kinderkrippe bzw. den Hort besuchen (act. 2 Rz 28). Selbst wenn die Beschwerdeführerin – was nicht zur Diskussion steht – unter der Woche voll arbeiten würde, so übersieht sie zudem, dass gemäss der Regelung der KESB die Kinder nicht drei Wochenenden pro Monat beim Beschwerdegegner und ein Wochenende pro Monat bei ihr wären: Vielmehr sind die Kinder nach die- ser Regelung an drei Wochenenden pro Monat vom Samstagabend, 17 Uhr, bis Sonntagabend, 17 Uhr beim Beschwerdegegner. Das heisst, dass die Kinder an drei Wochenenden pro Monat von Freitag, 18 Uhr (Hortschluss) bis Samstag- abend, 17 Uhr, sowie am Sonntagabend ab 17 Uhr bei der Beschwerdeführerin sind, mithin mehr als das halbe Wochenende, und darüber hinaus an einem Wo- chenende pro Monat das ganze Wochenende. Weshalb es ihr bei einer solchen Regelung nicht möglich sein sollte, mit den Kindern genug freie Zeit zu verbrin- gen, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde geht insoweit fehl.
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die letzten Kontakte zwischen den Kindern und dem Vater hätten Ende Juni 2021 im F._____ stattge- funden. Der Beschwerdegegner habe, nachdem sie gegen den Entscheid der KESB vom 29. Juni 2021 Beschwerde erhoben habe, die Termine beim F._____ abgesagt mit der Begründung, er wollte mit den Kindern erst wieder Kontakt auf- nehmen, wenn ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Aktuell fänden keinerlei Kontakte bzw. Besuche zwischen den Kindern und dem Vater statt. Bereits im März 2020 sei es zu einem Kontaktabbruch zwischen dem Vater und den Kindern gekommen. Die KESB habe einen Abklärungsbericht beim kjz Winterthur in Auf- trag gegeben, wobei die Abklärerinnen vorgeschlagen hätten, im Rahmen der Ab- klärung die Besuche des Vaters vierzehntäglich im F._____ durchzuführen. Seit März 2020 hätten die Kinder den Vater bis zu dessen Absage der begleiteten Be- suche im Juni 2021 insgesamt zehn Mal und dies immer im begleiteten Rahmen gesehen. Es brauche nun Zeit, bis die Kinder zum Vater wieder eine gewisse Ver- trautheit aufbauen könnten. Die beantragte Staffelung von jeweils drei Monaten bis zur nächsten Ausdehnung der Besuchszeit sei eine angemessene Dauer (act. 2 Rz 9 ff.). Die Beschwerdeführerin beantragt sodann in ihrer Beschwerde an die Kammer, die Besuche hätten in der Phase des Aufbaus begleitet stattzufinden (ähnlich schon, allerdings ohne expliziten Antrag auf Besuchsbegleitung BR-act. 15, passim). Sie verweist zur Begründung auf den Abklärungsbericht des kjz Win- terthur, aus welchem sich die eingeschränkten Betreuungs- und Erziehungskom- petenzen des Vaters klar ergeben würden. Sie habe schon vor Vorinstanz auf die Defizite des Beschwerdegegners hingewiesen, doch habe die Vorinstanz lediglich die Einsetzung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung an und für sich als genügend angesehen. Darüber, wie der Auftrag und der Einsatz der sozialpäda- gogischen Familienbegleitung ausgestaltet sein sollten, sage die Vorinstanz nichts und verletzte dadurch ihre Begründungspflicht (act. 2 Rz 20 ff.). Die noch vor Vorinstanz gegen den Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfe (welche sich gemäss KESB und Vorinstanz nicht erhärten liessen), dieser sei in- folge übermässigen Alkoholkonsums nicht in der Lage, adäquat für die Kinder zu
sorgen, trägt die Beschwerdeführerin nunmehr nicht mehr vor, so wenig wie sie sonst geltend macht, vom Beschwerdegegner resp. seinem Verhalten gehe dar- über hinaus per se eine Gefährdung für das Wohl der Kinder aus. 3.2.1. Die Parteien haben im Frühling 2017 vor Bezirksgericht Winterthur ein Ehe- schutzverfahren durchlaufen, wobei im entsprechenden Urteil vom 27. April 2017 bezüglich Besuchsrecht festgehalten wurde, es werde davon Vormerk genom- men, dass sich die Parteien über das dem Beschwerdegegner zustehende Be- suchsrecht untereinander einigen würden. Für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommt, wurde angeordnet, dass der Vater berechtigt sei, die Kinder je- den Mittwochabend nach der Krippe mit Übernachtung bis Donnerstag und jeden Samstagabend mit Übernachtung bis Sonntagabend zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen (BR-act. 8 Disp.-Ziffer 4). Ob sich die Parteien untereinander über das Besuchsrecht des Beschwerdegegners einig wurden, wird aus den Ak- ten nicht klar (so auch die Schlussfolgerung in BR-act. 25 S. 11). Der Beschwer- degegner geht offenbar davon aus, dass ihm die Obhut über die Kinder zu 50% zugestanden habe, was ihm das Gericht so zugesprochen habe (BR-act. 10 S. 1). Die Beschwerdeführerin antwortete auf die Stellungnahme des Beschwerdegeg- ners, die Trennungsvereinbarung aus dem Jahr 2017 sei zu keiner Zeit vollstän- dig umgesetzt worden. Seit mm. 2019 (und damit kurz vor der Geburt des dritten gemeinsamen Kindes, Anmerkung hinzugefügt) habe sich gezeigt, dass er die äl- teren beiden Kinder über Nacht habe zu sich nehmen können, da sich seine Wohnsituation verändert habe (die Parteien hatten offenbar nach Abschluss der Trennungsvereinbarung ihre Wohnsitze nicht sogleich getrennt). Die Versorgung der Kinder durch den Beschwerdegegner habe bis auf drei Nächte pro Woche er- weitert werden können, wobei der im mm.2019 geborene E._____ zuerst tags- über in unregelmässigen Abständen beim Vater gewesen sei und ab Januar 2020 erstmals beim Vater übernachtet habe. Im März 2020 sei es dann zum Kontakt- abbruch gekommen (BR-act. 15 S. 1). Der Beschwerdegegner hat zu seinen mittlerweile 9-, 6- resp. 3-jährigen Kindern unstreitig seit März 2020 so gut wie keinen Kontakt gehabt. Lediglich in der Zeit zwischen dem 12. Dezember 2020 (BR-act. 25 S. 2) und dem Abbruch
der Kontakte im Sommer 2021 gab es begleitete Besuchskontakte im F.. Wie die Vorinstanz – gestützt auf den Abklärungsbericht des kjz Winterthur vom 14. April 2021 – zu Recht festgehalten hat, liegt in diesem nun schon mehr als zwei Jahre dauernden Kontaktunterbruch eine Gefährdung des Kindeswohls (act. 8 E. 6.3; BR-act. 25 S. 10). Wie zudem die Vorinstanz wie schon die KESB ebenfalls zutreffend festgehalten hat, folgt insbesondere aus dem Abklärungsbe- richt, dass der Beschwerdegegner unter geeigneter Anleitung bzw. Unterstützung in der Lage ist, seine Kinder innerhalb der vorgesehenen Besuchszeiten ange- messen zu betreuen. Es sei beim Beschwerdegegner keine Unterstützungsbe- dürftigkeit ersichtlich, welcher nicht mit passenden Massnahmen adäquat begeg- net werden könnte. So habe die KESB im Entscheid vom 29. Juni 2021 neben der Regelung der Besuchszeiten eine Beistandschaft zur Unterstützung des persönli- chen Verkehrs mit besonderen Befugnissen i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB eingesetzt und die Organisation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung angeordnet. Durch diese beiden Unterstützungsmassnahmen seien ansonsten allenfalls dro- hende Gefährdungen in adäquatem Masse abzuwenden (act. 8 S. 19 E. 6.3). In- des ist zu beachten, dass ein mehr als zwei Jahre dauernder Kontaktunterbruch, noch dazu für Kinder im Alter von 9, 6 und 3 Jahren, eine äusserst lange Zeit ist. Aufgrund der (nunmehr) vorliegenden Verhältnisse erscheint das von der KESB angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte Besuchsrecht nicht von einem Tag auf den anderen ohne zu befürchtende Überforderung der Kinder umsetzbar. Zumindest der dreijährige E. dürfte seinen Vater kaum mehr kennen, und auch seine älteren Brüder werden etwas Zeit benötigen, um eine vertrauensvolle Beziehung (wieder) aufbauen zu können. Überdies wäre es für das Wohl der Kin- der in einer solchen Situation förderlich, wenn sie sich auf regelmässig stattfin- dende Besuche verlassen könnten. Es ist daher das angestrebte Besuchsrecht nicht von einem Tag auf den anderen, sondern gestaffelt in zunehmender Zeit- dauer anzuordnen. Mit der Beschwerdeführerin ist die beantragte Staffelung von jeweils drei Monaten bis zur nächsten Ausdehnung der Besuchszeit als eine an- gemessene Dauer anzusehen. 3.2.2. Was die Dauer und Häufigkeit der Besuche im letzten Ausdehnungsschritt angeht, so hat sich die Beschwerdeführerin wie bereits gesehen dagegen ausge-
sprochen, dass die Kinder letztlich an drei Wochenenden pro Monat jeweils 24 Stunden beim Vater weilen sollen, wobei sich ihre diesbezüglichen Bedenken als unbegründet erwiesen haben (oben, E. 2.). Entgegen der angeordneten Rege- lung beantragt die Beschwerdeführerin sodann (im zweitletzten Ausbauschritt) Wochenendbesuche anstatt von Samstag, 17:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr sol- che von jeweils Samstagmorgen, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 09:00 Uhr (act. 2 S. 2). Für das Wohl der Kinder – und alleine dieses ist bei der Festsetzung der Be- suchszeiten massgebend, während es auf die Kommodität für die Eltern nicht an- kommt – ergibt sich kein ersichtlicher Mehrwert, wenn sie 24 Stunden von Sams- tagmorgen bis Sonntagmorgen beim Vater sind anstatt Samstagabend bis Sonn- tagabend, und die Beschwerdeführerin kann so oder anders auch an den Be- suchswochenenden an einem Tag etwas mit den Kindern unternehmen. Für Kleinkinder, also namentlich für E._____ und D., erweist es sich sodann als sinnvoll, tendenziell häufigere und dafür kürzere Besuchszeiten vorzusehen, wes- halb die angeordneten Wochenendbesuchszeiten – im Eheschutzurteil ursprüng- lich an jedem Wochenende während 24 Stunden, im von der Vorinstanz bestätig- ten KESB-Entscheid an drei Wochenenden pro Monat während 24 Stunden – an- gemessener erscheinen als die von der Beschwerdeführerin beantragten zwei vollen Wochenenden pro Monat. Auf den ebenfalls angeordneten Besuch beim Vater jeweils von Mittwoch- abend, 18:00 Uhr, bis Donnerstagabend, 17:00 Uhr, sei zu verzichten, weil es für schulpflichtigen Kinder C. und D._____, die beide ergänzende Unterstüt- zung benötigten, wichtig sei, dass sie in ihrem Alltag Kontinuität erfahren könnten und unter der Woche nicht zwischen den Eltern wechseln müssten (act. 2 S. 11 Rz 32). Das ist nicht überzeugend. Ein regelmässiger Kontakt unter der Woche, immer am gleichen Wochentag, bedeutet auch Kontinuität und ermöglicht dem Vater und den Kindern, den Kontakt in einer anderen Situation zu pflegen als am Wochenende. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kinder am Ende der Ausdehnungs- schritte nicht auch eine Nacht resp. einen Tag unter der Woche sollten beim Vater verbringen können, zumal nicht geltend gemacht wird, dieser wäre zu einer Be- treuung an einem Wochentag grundsätzlich oder an dem konkreten Wochentag nicht in der Lage.
Betreffend die Dauer und Häufigkeit der Besuche ist damit der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Dies führt zu folgendem Ausbau des Besuchsrechts des Beschwerdegegners: - In einer ersten Phase von drei Monaten ein Besuchsrecht an jedem Sonn- tagnachmittag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr; - In der anschliessenden zweiten Phase von drei Monaten ein Besuchsrecht an den ersten drei Wochenenden jeden Monats von Samstag, 17:00 Uhr bis Sonntag, 17:00 Uhr, mit Übernachtung; - Anschliessend in der dritten Phase ab dem siebten Monat ein Besuchsrecht an den ersten drei Wochenenden jeden Monats von Samstag, 17:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr, sowie jeden Mittwoch, 18:00 Uhr, bis Donnerstag, 17:00 Uhr, je mit Übernachtung. Im Folgenden bleibt die Frage nach der Begleitung dieser Besuche zu prüfen. 3.2.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Abklärungsbericht des kjz Win- terthur vom 14. April 2021 bezieht und gestützt darauf beantragt, die Besuche hätten begleitet stattzufinden, so ist einerseits mit der Beschwerdeführerin festzu- halten, dass der Bericht durchaus beim Beschwerdegegner gewisse Defizite ver- ortet; insbesondere hat der Abklärungsbericht festgehalten, dass sich der Vater anscheinend gut auf die Kinder einlassen könne, wenn und solange er keine zu- sätzlichen Aufgaben wie beispielsweise Mahlzeiten zubereiten übernehmen müs- se und bei allfälligen Unstimmigkeiten oder kleinen Problemen jemand unterstüt- zend an seiner Seite habe. Andererseits ist nicht ganz richtig, wenn die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde schreibt, im Abklärungsbericht werde keine fachliche Begleitung der Besuche beim Kinder empfohlen (act. 2 Rz 21). Der Ab- klärungsbericht empfiehlt ausdrücklich eine sozialpädagogische Familienbeglei- tung "für die Unterstützung und Begleitung der Besuche" (KESB-act. 25 S. 12). Im Weiteren wird empfohlen, diese Familienbegleitung im Rahmen von 25 Stunden pro Monat nicht nur zur Unterstützung des Vaters zu implementieren, sondern ausdrücklich zur Unterstützung beider Eltern, da aufgrund der Abklärungen nicht
davon auszugehen sei, dass mit den Eltern im Rahmen von Gesprächen ausrei- chend über Kinderbelange diskutiert und das Diskutierte von diesen anschlies- send umgesetzt werden könne, sondern dass unmittelbar in der aktuellen Situati- on mit den Eltern gearbeitet werden müsse (KESB-act. 25 S. 11). Gegen diese Schlussfolgerung bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nichts vor, und sie erscheint angesichts der konkreten Umstände als nachvollziehbar. Die KESB hat in ihrem Entscheid festgehalten, die Eltern hätten sich mit dem Einsatz einer sozialpädagogischen Familienbegleitung einverstanden erklärt, weshalb eine solche gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht anzuordnen sei (BR-act. 2 S. 7). Wie sich im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens gezeigt hat, ist zumindest die gemeinsame Auffassung der Eltern darüber, was Sinn und Zweck einer sozialpädagogischen Familienbegleitung sei, nicht als ohne Weiteres gege- ben anzusehen. Entsprechend ist denn auch die Familienbegleitung bis jetzt nicht operativ geworden, obwohl diese von der KESB in Auftrag gegeben wurde und ein Leistungsentscheid der Sozialen Dienste Winterthur vorliegt (KESB-act. 43). Dies ist nun umgehend umzusetzen. Im Interesse einer Klarstellung für die Par- teien sowie zwecks beförderlicher Umsetzung ist die sozialpädagogische Famili- enbegleitung daher gerichtlich anzuordnen, und zwar im vom Abklärungsbericht vorgeschlagenen Umfang und mit den dort umschriebenen Aufgaben. Es ist damit eine sozialpädagogische Familienbegleitung im Rahmen von 25 Stunden pro Mo- nat anzuordnen, zur Begleitung der Besuche als auch zur Unterstützung des Va- ters zur Arbeit an einem sinnvollen Ablauf und der Gestaltung eines vollständigen Besuchstages sowie zur Unterstützung der Mutter, um mit ihr an ihren Bedenken und ihrer Haltung gegenüber dem Beschwerdegegner und dessen Betreuung der gemeinsamen Kinder zu arbeiten (vgl. KESB-act. 25 S. 10 f.). Entgegen dem An- trag der Beschwerdeführerin hat die sozialpädagogische Familienbegleitung nicht (zwingend) die einzelnen Besuche zu begleiten, sondern den Prozess der (Wie- der-)Aufgleisung der Besuche. Sollte sich dabei herausstellen, dass weiterführen- de Massnahmen als die hier Angeordneten erforderlichen sein sollten, so kann durch diese Begleitung des Prozesses sichergestellt werden, dass solche in die Wege geleitet werden.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Befreiung von den Verfahrenskosten abgeschrieben und hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerde- führerin wird einem separaten Beschluss vorbehalten. 4. Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Ent- scheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 29. Juni 2021 aufgehoben und durch folgende Fas- sung ersetzt: "1. Der Beschwerdegegner wird für berechtigt erklärt, die gemeinsamen Söhne C., geb. tt.mm.2014, D., geb. tt.mm.2016, und E._____, geb. tt.mm.2019, wird wie folgt zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen: 1. Phase: Während den ersten drei Monaten an jedem Sonntagnach- mittag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr; 2. Phase: Während den anschliessenden drei Monaten an den ersten drei Wochenenden jeden Monats jeweils von Samstag, 17:00 Uhr bis Sonntag, 17:00 Uhr, mit Übernachtung; 3. Phase: Ab dem siebten Monat an den ersten drei Wochenenden je- den Monats jeweils von Samstag, 17:00 Uhr bis Sonntag,
17:00 Uhr, sowie jeden Mittwoch, 18:00 Uhr bis Donnerstag, 17:00 Uhr, je mit Übernachtung." Soweit die Beschwerdeführerin mehr oder anderes verlangt, wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Es wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung im Umfang von 25 Stunden pro Monat angeordnet mit dem Zweck der Begleitung der Besu- che wie auch zur Unterstützung des Vaters bei der Arbeit an einem sinnvol- len Ablauf und Gestaltung eines vollständigen Besuchstages sowie zur Un- terstützung der Mutter, um mit ihr an ihren Bedenken und ihrer Haltung ge- genüber dem Beschwerdegegner und dessen Betreuung der gemeinsamen Kinder zu arbeiten. 3. Die Beiständin wird im Rahmen ihrer Befugnisse gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 29. Juni 2021 aufgefordert, die Implemen- tierung der sozialpädagogischen Familienbegleitung umgehend an die Hand zu nehmen und deren Umsetzung zu überwachen. 4. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen sowie – unter Rück- sendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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