Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210081-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 17. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Kostenauflage in der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögens- verwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksratspräsidenten des Bezirks- rates Zürich vom 28. Oktober 2021; VO.2021.79 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1. Die damalige Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich errichtete am 12. Juli 2011 für A., geboren tt. März 1977, dem Beschwerdeführer, eine Beistand- schaft nach aArt. 392 Ziff. 1 und aArt. 393 Ziff. 2 ZGB, ernannte B. zum Beistand und übertrug diesem verschiedene Aufgaben, namentlich für eine stets geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft und für eine hinreichende medizinische Betreuung des Verbeiständeten zu sorgen, diesem beim Erledigen der administ- rativen Angelegenheiten behilflich zu sein und ihn im Verkehr mit Behörden, Äm- tern etc. zu vertreten. Bereits zuvor war für A._____ eine Beistandschaft errichtet worden, die dann aber wieder aufgehoben wurde. Es kann für weitere Einzelhei- ten, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf den Entscheid der Kammer vom 16. Juli 2021 (Prozess Nr. NQ120034 ) verwiesen werden (KESB-act. 142). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend als KESB bezeichnet) wandelte die Beistandschaft mit Beschluss vom 13. November 2014 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 und Art. 395 ZGB um, wobei A._____ teilweise die Handlungsunfähigkeit entzo- gen wurde (KESB- act. 208). Seit 2011 amtet der Berufsbeistand B.s , Sozial- zentrum C., Quartierteam D., Zürich (KESB-act. 109). 2. Der Beistand erstattete am 30. Juni 2019 den Rechenschaftsbericht und die Rechnung vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2019 (KESB-act. 338). Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 genehmigte das zuständige Behördenmitglied der KESB den Rechenschaftsbericht samt Rechnung und ordnete den Bezug früherer ge- stundeter Entschädigungen an, weil A.____ von seiner am 12. Februar 2012 verstorbenen Mutter (KESB-act. 159) Geld erben konnte (KESB-act. 343 = BR- act. 2; soweit ersichtlich betrug die Erbschaft rund Fr. 30'000.-- [KESB-act. 230]). Die KESB verfügte demzufolge, dass ein Betrag von Fr. 13'433.50 (Fr. 5'378.75 + Fr. 8'054.75 [nicht verjährte gestundete Entschädigungen und Sozialversicherungsbeiträge]) aus dem Vermögen von A._____ zu beziehen und an die Sozialen Dienste einzuzahlen sei (KESB-act. 343 S. 2, Dispositivziffer 2 der Verfügung). Ebenso waren Pauschal-/Reisespesen von insgesamt
Fr. 650.-- aus dem Vermögen von A._____ zu beziehen und den Sozialen Diens- ten einzubezahlen (KESB-act. 343 S. 2, Dispositivziffer 3 der Verfügung). 3. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 beschwerte sich A._____ gegen den Ent- scheid der KESB vom 20. Februar 2020 (BR-act. 1). Er beanstandete unter ande- rem die von der KESB erhobene Gebühr, die Festsetzung der Entschädigung für den Beistand sowie den Bezug der früheren Beistandsentschädigungen. Zufolge Verspätung trat der Präsident des Bezirksrates Zürich mit Verfügung vom 28. Ok- tober 2021 auf die Beschwerde nicht ein, und erwog in der Eventualbegründung, dass selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, sie abzuweisen wäre (BR-act. 9=act. 6). Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde (BR-act. 11, act. 2, act. 10). 4. A._____ beantragt in der Beschwerde die Aufhebung der Beistandschaft und nimmt Bezug auf den Beschluss der KESB vom 12. Juli 2011 (act. 2). Inso- weit erfüllt der Beschwerdeführer eine vom Gesetz verlangte Voraussetzung an ein Rechtsmittel (nämlich Stellen eines Antrages). Der Beschwerdeführer erfüllt aber die zweite Voraussetzung an ein Rechtsmittel nicht, nämlich das Erfordernis mindestens in rudimentärer Weise zu sagen, was am angefochtenen Entscheid nicht richtig sein soll. A._____ macht überhaupt keine Ausführungen zur Verfü- gung des Bezirksratspräsidenten vom 28. Oktober 2021 und setzt sich demzufol- ge mit dessen Begründung - verspätet erhobene Beschwerde - in keiner Weise auseinander. Er bringt auch nicht sinngemäss zum Ausdruck, dass die Eventu- alerwägungen des Bezirksrates falsch seien. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Beistandschaft aufzuheben, hat keinen Zusammenhang mit dem ange- fochtenen Entscheid des Bezirksrates, welcher sich mit der Höhe der Entschädi- gungen für geleistete Beistandsarbeiten auseinandersetzt. Da es an einer auch nur rudimentären Begründung mangelt, weshalb der ange- fochtene Entscheid über die Entschädigung falsch sein soll, ist auf die Beschwer- de nicht einzutreten. 5. A._____ nimmt Bezug auf den Entscheid der damaligen Vormundschaftsbe- hörde der Stadt Zürich vom 12. Juli 2011, mit welchem für ihn eine Beistandschaft
nach aArt. 392 Ziff. 1 und aArt. 393 Ziff. 2 ZGB, errichtet worden war. Seither ist A._____ verbeiständet. Zuletzt hat die KESB mit Entscheid vom 15. Juli 2021 den Antrag von A._____ auf Aufhebung der Beistandschaft abgewiesen (KESB-act. 399). Dieser Entscheid kann aber nicht Gegenstand im heutigen Beschwerdever- fahren vor Obergericht sein. Inhalt eines Beschwerdeverfahrens vor Obergericht kann nur sein, was bereits Gegenstand eines bezirksrätlichen Verfahrens war. Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Er- wachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen: Gegen Entscheide der KESB ist als erste Beschwerdeinstanz der Bezirksrat zuständig, Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrats sind beim Obergericht anzufech- ten (EG KESR, LS 232.3; insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR; ergänzend sind als- dann die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beach- ten, vgl. § 40 EG KESR i.V.m. Art. 450f ZGB). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens am Obergericht kön- nen daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hinge- gen solche der KESB. Die Kammer am Obergericht kann demnach den Entscheid der KESB vom 15. Juli 2021 nicht überprüfen. A._____ sagt nicht einmal der Spur nach, weshalb die Beistandschaft entgegen der Darstellung der KESB aufzuheben ist. Zudem ist fraglich, ob die Eingabe vom 11. November 2021 die Beschwerdefrist von 30 Tagen ab Erhalt des Entscheides der KESB vom 15. Juli 2021 wahrt. Die Kammer sieht deshalb davon ab, die Ein- gabe von A._____ vom 11. November 2021 an den Bezirksrat zur Behandlung weiterzuleiten. 6. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer kosten- pflichtig. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und es ist zufolge Unterliegens keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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