Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210078-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 5. Mai 2022
in Sachen
A._____ Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Genehmigung Rechenschaftsbericht, Aufhebung Erziehungsbei- standschaft
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Zürich vom 30. September 2021 i.S. C._____, geb. tt. mm.2010; VO.2021.50 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich, Verfügung Nr. ... vom 18. März 2021)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern des Kin- des C., geboren am tt. mm. 2010. Die Beschwerdeführerin zog im Septem- ber 2015 zusammen mit C. von D._____ (D) nach Zürich. Seither befassen sich die Kindesschutzbehörden mit den Verfahrensbeteiligten. Der Kammer sind sie aus anderen Verfahren bekannt. In diesem Entscheid wird auf die Vorge- schichte nur soweit eingegangen, wie sie etwas mit dem Gegenstand des Verfah- rens - Genehmigung des Rechenschaftsberichts der Beiständin - zu tun hat. 2. Mit Beschluss vom 26. Januar 2016 setzte die KESB ein begleitetes Be- suchsrecht fest und errichtete eine Besuchsrechtsbeistandschaft i.S. von Art. 308 Abs. 2 ZGB für C.. Mit Beschluss der KESB vom 13. Juni 2017 wurde die bisherige Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB um eine Erzie- hungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB erweitert. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2018 und vom 4. Oktober 2019 wurden u.a. die Aufträge der Beistands- person angepasst. 3. Am 18. Dezember 2017 erstattete die Beiständin ihren Rechenschaftsbericht über die Zeit vom 26. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 (KESB act. 155). Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 wurde dieser Bericht genehmigt und die (wegen eines Stellenwechsels) mit Verfügung vom gleichen Tag ernannte neue Beistän- din eingeladen, per 31. Dezember 2019 den nächsten ordentlichen Rechen- schaftsbericht einzureichen (KESB act. 160). 4. Am 16. März 2020 erstattete die Beiständin E. ihren Rechenschafts- bericht für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 (KESB act. 273), der mit Verfügung eines Behördenmitglieds der KESB vom 18. März 2021 genehmigt wurde (KESB act. 297). Eine Beschwerde der Mutter vom 26. April 2021 (BR act. 1), mit der sie auch die Aufhebung der Beistandschaft ver- langte, zu der die KESB mit Eingabe vom 21. Mai 2021 Stellung nahm (BR
act. 6), wurde vom Präsidenten des Bezirksrats Zürich mit Urteil vom 30. Septem- ber 2021 abgewiesen (BR act. 21 = act. 6). 5. Gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksrats vom 30. September 2021, das ihr am 1. Oktober 2021 zugestellt worden war (BR act. 23), führte die Mutter mit Eingabe vom 3. November 2021 (act. 2) rechtzeitig Beschwerde mit den An- trägen: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Die Verfügung Nr. ... der KESB Stadt Zürich vom 18. März 2021 sowie die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB seien aufzu- heben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWSt.- Zuschlag, zu Gunsten der Beschwerdeführerin. 6. Die Vorakten wurden beigezogen (KESB act. 273, 282-300 und 303-304; BR act. 1-23). Auf die rechtzeitig erhobene, mit Anträgen und einer Begründung ver- sehene Beschwerde ist einzutreten. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Gegen Entscheide des Bezirksrates kann innert 30 Tagen wegen Rechtsver- letzung, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder Unangemessenheit, Beschwerde führen, wer am Verfahren be- teiligt ist, der betroffenen Person nahesteht oder ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 450, 450a und 450b ZGB). Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist nach § 64 des Einführungsge- setzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) das Obergericht. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzen- den kantonalen Bestimmungen des EG KESR sowie des Gerichtsorganisations- gesetzes (GOG). Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Trotz der Bezeichnung als Beschwerde kommen die Bestimmungen der ZPO über die Berufung zur Anwendung.
Des Weiteren gebe der Rechenschaftsbericht die Beobachtungen und Einschät- zungen der Beiständin basierend auf ihren persönlichen Wahrnehmungen wieder. Da die involvierten Personen unterschiedliche Wahrnehmungen hätten, erstaune es nicht, dass der Inhalt des Rechenschaftsberichts umstritten sei. Es sei nicht Sache der KESB oder der Beschwerdeinstanz, die persönlichen Beobachtungen und Einschätzungen der Beiständin in Zweifel zu ziehen oder gar korrigierend einzugreifen, solange diese plausibel umschrieben und nachvollziehbar begründet seien (act. 6 S. 7 E. 4.2). Bei der Frist für die Einreichung des Rechenschaftsberichts nach § 18 Abs. 2 EG KESR handle es sich um eine Ordnungsvorschrift. Die um 17 Tage verspätete Abgabe des umstrittenen Rechenschaftsberichts durch die Beiständin sei dem- nach unbeachtlich (act. 6 S. 8 E. 4.3). Die Feststellung, die Beistandschaft sei weiterzuführen, sei von der KESB nicht in das Dispositiv ihres Entscheides aufgenommen worden und könne daher nicht mit Beschwerde angefochten werden. Auf den entsprechenden Antrag trat die Vor- instanz daher mangels eines Anfechtungsobjekts nicht ein (act. 6 S. 9 E. 6). 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine mündliche Verhandlung vor dem Bezirksrat Zürich wäre nötig gewesen, um sich einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin und der Beiständin verschaffen zu können und den Sachverhalt zu klären, und sie ersucht das Obergericht aus dem gleichen Grund um die Anordnung einer mündlichen Verhandlung (act. 2 S. 4 Ziff. 6 ff.). Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, erweist sich die Durchführung ei- ner mündlichen Verhandlung für die Behandlung der Beschwerde nicht als not- wendig. Der prozessuale Antrag auf Durchführung einer Verhandlung ist daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen den entsprechenden Entscheid der Vorin- stanz ist ebenfalls abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, selbst wenn man der Ansicht folge, § 18 Abs. 1 EG KESR sei eine reine Ordnungsvorschrift und -frist, deren Ver- säumnis keine Rechtsfolgen habe, so stehe die Genehmigung des Rechen-
schaftsberichts am 18. März 2021, also ein Jahr nach Berichtserstellung, einem geordneten Verfahrensgang entgegen und sei unzulässig und rechtswidrig (act. 2 S. 4 Ziff. 10). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Unabhängig von den Gründen, die of- fen bleiben können, hat die bei der Genehmigung des Berichts offenbar entstan- dene Verzögerung als nachträgliches Ereignis keine Auswirkungen auf dessen Inhalt und führt nicht dazu, dass dieser nicht mehr genehmigt werden könnte. 5. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass der Rechenschaftsbericht auch die subjektive Sicht des Mandatsträgers beinhalte, und erklärt, sie erhebe nicht An- spruch auf die Darstellung ihrer eigenen subjektiven Meinung. Der Korrektur zugänglich seien jedoch offensichtliche Fehler und Auslassungen (act. 2 S. 5 Ziff. 13 ff.). Damit meint die Beschwerdeführerin die Darstellung der Beiständin, ein Beizug der Parteien zur Berichterstattung sei per Telefon und Mail erfolgt, die sie als Lüge bezeichnet. Inzwischen habe die Beiständin selbst ein starkes Indiz dafür erbracht, dass sie gelogen habe: In ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2021 (KESB act. 304) habe sie erklärt, der Austausch habe per Telefon und Mail stattgefunden. Mit Schreiben vom 26. August 2021 (KESB act. 325) habe sie geäussert, sie habe die KESB und den Bezirksrat "nicht zielgerichtet getäuscht" und es habe sehr wohl ein Tele- fonat mit der Beschwerdeführerin Ende 2019 gegeben (act. 2 S. 8 Ziff. 37 f.). Damit gestehe die Beiständin ein, dass es entgegen ihrer ursprünglichen Stel- lungnahme keinen Austausch per E-Mail mit der Beschwerdeführerin gegeben habe. Selbst wenn man der Auffassung des Bezirksrats folge, dass eine durch den Nichtbeizug erfolgte allfällige Gehörsverletzung durch das Beschwerdever- fahren geheilt sei, bleibe diese Lüge bestehen und gestatte keine Genehmigung des Rechenschaftsberichts (act. 2 S. 8 f. Ziff. 37 ff.). In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde an den Bezirksrat schreibt die Beiständin, der Austausch mit den Eltern habe per Telefon und Mail stattgefunden (act. 304). Im Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 16. März 2020 wird als letzter Kon-
takt mit dem Vater ein Mailkontakt am 12. Februar 2020 erwähnt. Im von der Be- schwerdeführerin erwähnten Schreiben vom 26. August 2021 verweist die Bei- ständin auf ein Telefonat mit der Beschwerdeführerin "Ende Jahr 2019" (act. 3/3), was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Aufgrund dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin telefonisch in die Berichterstattung einbezogen wurde, während der Einbezug des Vaters per E-Mail stattfand. Die Darstellung des Einbezugs der Eltern in der Stel- lungnahme zur Beschwerde an den Bezirksrat ("per Telefon und Mail") erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als falsch, jedoch als ungenau. Hinzu kommt, dass der im Schreiben vom 26. August 2021 erwähnte telefonische Kontakt am Ende des Jahres 2019 in der Aufstellung der Kontakte im Rechenschaftsbericht fehlt, obwohl er in die Berichtsperiode fällt. Demnach ist die Darstellung des Einbezugs der Eltern nicht wahrheitswidrig, son- dern ungenau und wurde nicht vollständig dokumentiert. Das ist ein Mangel, aber führt nicht dazu, dass der Rechenschaftsbericht nicht zu genehmigen wäre. Es bestehen keine Hinweise auf eine Täuschungsabsicht, die entsprechenden Vor- würfe erscheinen überzogen. 6. Als weiteren Beleg für die unzureichende Sachverhaltsermittlung und fehler- hafte Beweiswürdigung durch den Bezirksrat Zürich erwähnt die Beschwerdefüh- rerin die Ausführungen zu dem Thema Ängste und Psychotherapie der Be- schwerdeführerin (act. 2 S. 7 Ziff. 29). Dass die Beschwerdeführerin als Gegenstand dieser Schilderungen dazu teilwei- se eine abweichende Meinung hat, ist nachvollziehbar. Dabei handelt es sich je- doch um typische subjektive Sichtweisen, die einer Überprüfung in diesem Rah- men nicht zugänglich sind, was die Beschwerdeführerin zu anerkennen scheint, wenn sie ausdrücklich keinen Anspruch auf die Darstellung ihrer eigenen subjek- tiven Meinung erhebt (act. 2. S. 5 Ziff. 14). Ihre entsprechenden Bestreitungen und Belege gehen daher an der Sache vorbei (act. 2 S. 7 f. und act. 3/2).
III. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Be- schwerdeführerin die Kosten zu tragen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird abgewiesen. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachstehenden Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung und das Urteil des Präsidenten des Bezirksrats Zürich vom 30. September 2021 und die Verfü- gung eines Behördenmitglieds der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 18. März 2021 werden bestätigt. 2. Auf den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
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