Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210074-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiber MLaw R. Jenny Beschluss und Urteil vom 18. November 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Eintreten / unentgeltlicher Rechtsbeistand
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Horgen vom 21. Ok- tober 2021; VO.2021.58 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)
Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Am 16. Juli 2021 wurde A._____ vor einer B.-Filiale in C. von der Kantonspolizei Zürich kontrolliert. Dabei wurde ein Teil der sich in seinem Be- sitz befindenden Feuerwerkskörper beschlagnahmt. Die Kantonspolizei liess den von ihr erstellten Rapport vom 26. Juli 2021 der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Horgen (nachfolgend KESB) zukommen, worauf diese ein Verfahren eröffnete (Verfahrens-Nr. 2021-800). Mit Beschluss vom 28. September 2021 schrieb die KESB das Verfahren ab, wobei sie auf die Erhebung von Gebüh- ren verzichtete (BR act. 2). 1.2. Gegen diesen Beschluss der KESB erhob A._____ mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Horgen (BR act. 1). Am 14. Okto- ber 2021 reichte A._____ dem Bezirksrat ein weiteres Schreiben ein (BR act. 3). In der Folge fanden zahlreiche Schreiben und Anträge von A., welche alle- samt den Vorfall vom 16. Juli 2021 betreffen, Eingang in die Akten des bezirksrät- lichen Verfahrens (act. 4/1-15). Die genannten Schreiben sind an die KESB, die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, die Gemeindepolizei C., die Gemein- depolizei Horgen, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und das Statt- halteramt Bezirk Horgen adressiert. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2021 trat der Bezirksrat auf die Beschwerde von A._____ nicht ein, wies dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte ihm die auf Fr. 300.– festgesetzte Entscheidgebühr (BR act. 5 = act. 11, Dispositiv-Ziff. I-III ). 1.3. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 (Poststempel) erhob A._____ (nachfol- gend Beschwerdeführer) gegen Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksra- tes (nachfolgend Vorinstanz) vom 21. Oktober 2021 Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Zürich (act. 2). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 4). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt (act. 7). Gleichentags wurden die Akten des Bezirks- rates beigezogen (act. 6; act. 12/1-5, zitiert als BR act.). Mit Eingabe vom 28. Ok-
tober 2021 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer auch gegen die Dispositiv- Ziff. I und III des Beschlusses der Vorinstanz Beschwerde (act. 8). Auf den Beizug der KESB-Akten kann unter den gegebenen Umständen verzichtet werden. Wei- tere Verfahrensschritte sind nicht erforderlich, weil über die Beschwerde sogleich entschieden werden kann. 2. Beschwerdeverfahren 2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen. Nach § 63 Abs. 1 EG KESR kann gegen Entscheide der KESB Be- schwerde nach Art. 450 ZGB beim Bezirksrat erhoben werden. Entscheide des Bezirksrates können nach § 64 EG KESR beim Obergericht angefochten werden. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur Entschei- de des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. Demgegenüber ist bei Entscheiden der KESB betreffend fürsorgerische Unterbringung zunächst Be- schwerde beim Einzelgericht des Bezirksgerichts einzureichen und gegen dessen Entscheid kann Beschwerde beim Obergericht erhoben werden (§ 30 GOG, §§ 63 Abs. 2 und 64 EG KESR). 2.2. Der Beschwerdeführer hat den Beschluss der KESB vom 28. September 2021 mit Beschwerde bei der Vorinstanz angefochten. Die Zuständigkeit der Vor- instanz für die Beschwerde ergibt sich wie erwähnt aus § 63 Abs. 1 EG KESR. Der genannte Beschluss der KESB betrifft keine fürsorgerische Unterbringung, weshalb das Bezirksgericht als Beschwerdeinstanz ausser Betracht fällt. Entspre- chend ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Kantonspolizei Zürich bzw. der
Bezirksrat hätten "rücksichtslos, die vor instanzliche Beschwerde Instanz, Be- zirksgericht Horgen, ausgelassen" (act. 2 S. 2), unbegründet. 2.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Bezirks- rates Horgen vom 21. Oktober 2021, weshalb die angerufene Kammer dafür ge- stützt auf § 64 EG KESR zuständig ist. Der Beschwerdeführer kritisiert in seinen Eingaben an die Kammer teilweise auch das Vorgehen der KESB, so unter ande- rem die KESB habe ihn nicht angehört (act. 2 S. 3). Da im vorliegenden Be- schwerdeverfahren lediglich der Beschluss der Vorinstanz vom 21. Oktober 2021 überprüft werden kann, nicht hingegen das Verfahren der KESB bzw. deren Be- schluss vom 28. September 2021, ist auf die vom Beschwerdeführer gegen die KESB gerichteten Vorbringen nicht einzugehen. 2.4. Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde einerseits gegen den vor- instanzlichen Nichteintretensentscheid und die Kostenauflage zu seinen Lasten (Dispositiv-Ziff. I und III; act. 8) und andererseits gegen die Abweisung des von ihm im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege (Dispositiv-Ziff. II; act. 2). Zudem ersucht er für das vorliegende Beschwer- deverfahren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wobei zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass dieses Gesuch sinngemäss auch die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens umfasst (act. 4). 2.5. Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 – 450c ZGB grund- sätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB oder des Bezirksrates. Gemeint sind aber im Wesentlichen nur Rechtsmittel gegen Entscheide in der Sa- che, die wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung angefochten werden können (vgl. Art. 450a ZGB). Keine Entscheide in der Sache im eben erläuterten Sinn sind Entscheide der KESB und des Bezirksrates, welche die Verteilung und die Liquidation von Pro- zesskosten, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder die Entschädi- gung von unentgeltlichen Rechtsbeiständen betreffen. Die Anfechtung dieser Ent- scheide richtet sich nach der ZPO, auf welche Art. 450f ZGB verweist, zumal we-
der die Art. 450 ff. ZGB noch das EG KESR besondere Regeln enthalten und auch § 40 Abs. 3 EG KESR auf die ZPO verweist. 2.6. Die vorliegende Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid (Disposi- tiv -Ziff. I und III des vorinstanzlichen Beschlusses) richtet sich demnach nach Art. 450 ff. ZGB. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Un- angemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hin- sicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermes- sensüberprüfung (BSK ZGB I-D ROESE/STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die An- träge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führen- den Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Ent- scheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt un- richtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1), wobei bei Laien minimale Anforderungen gestellt wer- den. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen heraus lesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der ange- fochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch die- se minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf ein Rechtsmittel nicht ein. 2.7. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Beschlusses) sieht die ZPO die Beschwerde als Rechtsmittel vor (Art. 121 ZPO). Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 319 ff. ZPO sind die Art. 320 - 322 ZPO und Art. 326 ZPO zu beachten. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Aus der Begründungs- pflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschwerde nach der ZPO die gleichen Anforde- rungen an die Begründungspflicht wie für die Beschwerde gemäss ZGB (vgl. oben E. 2.6). 3. Nichteintretensentscheid der Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssten, damit auf eine Beschwerde eingetreten werden könne. Erforderlich sei die Zuständigkeit der angerufenen Rechtsmittelbehörde. Für strafrechtliche Mas- snahmen gegen die KESB Bezirk Horgen und gegen die Kantonspolizei sei nicht der Bezirksrat, sondern die Strafbehörde zuständig, welche vom Beschwerdefüh- rer bereits kontaktiert worden sei. Weiter setzte sich die Vorinstanz mit der sog. Beschwer als weiterer Beschwerdevoraussetzung auseinander. Dabei wies sie darauf hin, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt sei, der ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tat- sächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung des angefochtenen Ent- scheides besitze. Dieses Interesse müsse aktueller Natur und im Zeitpunkt des Entscheids der Rechtsmittelinstanz noch gegeben sein, da sich Gerichte nur zu konkreten Fragen zu äussern hätten. Entsprechend fehle ein solches praktisches Interesse, wenn die Gutheissung des Rechtsmittels dem Rechtsmittelführer nicht zu seinem geforderten Recht verhelfen könne. Vorausgesetzt sei dabei entweder eine (mit materieller Beschwer) verbundene formelle oder in besonderen Fällen ausnahmsweise auch nur eine materielle (ohne gleichzeitige formelle) Beschwer. Formelle Beschwer liege vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Ent- scheids von den (abschliessenden) Rechtsbegehren der (rechtsmittelwilligen) Partei abweiche. Materielle Beschwer bedeute, dass die Rechtsstellung einer (rechtsmittelwilligen) Partei durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert werde, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen nachteilig sei und dadurch der Par- tei ein Interesse an seiner Abänderung verschaffe (act. 11 S. 3 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer schildert in seiner Beschwerde den Ablauf des Straf- verfahrens vor dem Statthalteramt Bezirk Horgen und die in diesem Rahmen ge-
führte Korrespondenz mit dem Statthalteramt, wobei er den Strafbefehl des Statt- halteramtes vom 11. August 2021 wie auch dessen Erledigung nach Einsprache gegen Strafbefehl (Verfügung vom 8. Oktober 2021) ins Recht legt (act. 9/4). Zu- dem betont der Beschwerdeführer wie bereits in den Briefen an die für den Bezirk Horgen zuständige Staatsanwaltschaft "prioritär, dem Bezirksrat Horgen, respek- tive Statthalteramt Bezirk Horgen genannt" vom 3. Oktober 2021 und 11. Oktober 2021, er bestehe auf einer Untersuchung der fehlbaren Behörden in Horgen. Er rügt weiter, dass die Vorinstanz die Beschwerdefrist von 30 Tagen, welche ihm mit Beschluss der KESB vom 28. September 2021 angesetzt worden sei, nicht abgewartet und ihren Beschluss bereits am 21. Oktober 2021 gefasst habe. Schliesslich macht er geltend, es habe keine Anhörung stattgefunden. Dadurch sei die Rechtsgleichheit missachtet worden und eine Benachteiligung und/oder Diskriminierung sowie Befangenheit eingetreten (act. 8 S. 2 f.). 3.3. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. I keinen Antrag. Auch geht er mit den vorstehend wiedergegebenen Argumenten nicht auf die Begründung der Vorinstanz zu den fehlenden Beschwerdevor- aussetzungen ein. Die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Beschwer sind für juristische Laien zugegebenermassen kaum verständlich. Vereinfacht ausgedrückt geht es bei der sog. Beschwer darum, dass sich eine Verfahrenspar- tei nur dann gegen den Entscheid einer Behörde oder eines Gerichts wehren kann, wenn der betreffende Entscheid nicht den von ihr gestellten Anträgen ent- spricht und inhaltlich für sie nachteilig ist. Das Verfahren vor der KESB wurde mit Beschluss vom 28. September 2021 abgeschrieben, d.h. erledigt. Da der Be- schwerdeführer die KESB nicht selbst um Erlass von Schutzmassnahmen gebe- ten hatte, ging die Vorinstanz davon aus, dass die Erledigung des KESB- Verfahrens, ohne Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme, im Interesse des Beschwerdeführers liege bzw. für ihn nicht nachteilig sei. Diese Überlegung führte dazu, dass die Vorinstanz die sog. Beschwer als Voraussetzung für die Be- schwerde des Beschwerdeführers gegen den Erledigungsbeschluss der KESB verneinte. Wie erwähnt dürften die Erwägungen der Vorinstanz zur Beschwer für den Beschwerdeführer als Laien kaum verständlich gewesen sein. Dies ändert in- dessen nichts daran, dass er in der Beschwerde – zumindest ansatzweise – in ei-
genen Worten erklären müsste, weshalb der Abschluss des KESB-Verfahrens für ihn nachteilig gewesen sein soll bzw. weshalb er damit nicht einverstanden ist. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass er im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 16. Juli 2021 in C._____ eine Untersuchung der (seiner Meinung nach) fehlbaren Behörden in Horgen wünscht (act. 8 S. 3). Davon zeugen auch die zahlreichen, bei den Akten liegenden Schreiben an ver- schiedene Strafuntersuchungsbehörden. Allerdings fallen – wie von der Vo- rinstanz richtig festgehalten – strafrechtliche Untersuchungen nicht in den Zu- ständigkeitsbereich der KESB. Ebenso wenig ist die KESB für Untersuchungen im Zusammenhang mit der polizeilichen Kontrolle des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2021 oder für die Beurteilung des Vorgehens der Kantonspolizei Zürich zu- ständig. Auch fällt es nicht in den Aufgabenbereich der KESB, das Verfahren vor dem Statthalteramt oder dessen Entscheide zu überprüfen. Hierfür hätte sich der Beschwerdeführer innert 10 Tagen an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wenden müssen, worauf er in der Verfügung des Statthalteramtes vom 8. Oktober 2021 zutreffend hingewiesen wurde (act. 9/4 S. 2). Es ist aufgrund der teilweise schwer verständlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht ganz nach- vollziehbar, was der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde errei- chen möchte. Jedenfalls fehlt es an einer nachvollziehbaren Beschwerdebegrün- dung, lässt sich doch aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erahnen, inwiefern sich der Entscheid der KESB für ihn nachteilig auswirkt und er dadurch beschwert sein könnte bzw. inwiefern die KESB für die von ihm ange- strebte Untersuchung "der fehlbaren Behörden" zuständig sein könnte. 3.4. Auch nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, die Vorinstanz habe über seine Beschwerde entschieden, bevor die Beschwerdefrist abgelaufen sei, zum Ausdruck bringen will. Er macht insbesondere nicht geltend, er hätte innerhalb der Beschwerdefrist ergänzende Ausführungen zur Begründung seiner Beschwerde, insbesondere im Zusammenhang mit den fehlenden Be- schwerdevoraussetzungen, gemacht oder machen wollen. Folglich ist auf diesen Kritikpunkt nicht näher einzugehen.
3.5. Wie erwähnt moniert der Beschwerdeführer, dass er von der Vorinstanz nicht angehört worden sei. Nach § 66 Abs. 1 EG KESR setzt die Beschwerde- instanz den am Verfahren beteiligten Personen eine Frist zur schriftlichen Stel- lungnahme an. Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, verzichtet die Beschwerdeinstanz auf die Einholung von Stellung- nahmen. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung kann die Beschwer- deinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer beteiligten Person eine mündli- che Verhandlung anordnen. Führt sie eine mündliche Verhandlung durch, kann sie auf die Einholung schriftlicher Stellungnahmen verzichten. Aufgrund dieser Regelung war die Vorinstanz weder zur Einholung von Stellungnahmen noch zur Durchführung einer Anhörung verpflichtet. Da es an Beschwerdevoraussetzungen mangelte und die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der KESB unzulässig war, durfte die Vorinstanz ohne Anhörung des Beschwerdefüh- rers einen Nichteintretensentscheid fällen, ohne dessen rechtliches Gehör zu ver- letzen. 3.6. Aufgrund des Gesagten ist mangels eines Antrags und einer hinreichenden Beschwerdebegründung auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. I) nicht einzutreten. 4. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege 4.1. Die Vorinstanz begründete die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge unter Hinweis auf § 40 Abs. 3 EG KESR in Verbindung mit Art. 117 f. ZPO wie folgt: Der Beschwerde des Beschwerdeführers fehle es offensichtlich an mehre- ren Rechtsmittelvoraussetzungen, weshalb sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfüge, bei vernünftiger Überlegung nicht zu einer Beschwerde – wie sie vom Beschwerdeführer erhoben worden sei – entschlossen hätte. Entsprechend sei das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Es erübrige sich damit, dem Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Mittellosigkeit eine Frist zur Nachrei- chung von Belegen zu seinem Einkommen, Existenzminimum und Bedarf anzu- setzen (act. 11 S. 6 f.).
4.2. In seiner Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- pflege durch die Vorinstanz verweist der Beschwerdeführer mit Bezug auf deren Argument, die Beschwer müsse aktueller Natur sein, auf den Beschluss der KESB vom 28. September 2021 und die darin angesetzte (Rechtsmittel-)Frist so- wie auf den Strafantrag zuhanden der Stadtpolizei ... vom 19. Juli 2021 (act. 2 S. 2). Weiter führt er aus, da er eine staatliche IV-Rente samt Ergänzungsleistun- gen beziehen müsse und sein Vermögen deutlich unter der staatlich verordneten Vermögensobergrenze von Fr. 30'000.– liege, könne er sich einen Anwalt nicht leisten. Er bestehe deshalb ausdrücklich auf der ihm gesetzlich zustehenden un- entgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 3). 4.3. Auch wenn die Beschwerde keinen expliziten Antrag enthält, ist den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren anstrebt (act. 2 S. 3 un- ten). Wie erwähnt befasste sich die Vorinstanz nicht mit den finanziellen Verhält- nissen des Beschwerdeführers. Sie wies dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schon deshalb ab, weil sie die Beschwerde gegen die Abschreibung des Verfahrens durch die KESB für aussichtslos befand. Dabei verwies die Vor- instanz auf ihre Erwägungen zur sachlichen Zuständigkeit und zur Beschwer. Als Folge der fehlenden Beschwerdevoraussetzungen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 117 Abs. 1 lit. b ZPO aussichtslos sei. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Einhaltung der Rechtsmittelfrist vermag nichts daran zu ändern, dass in der Erle- digung des KESB-Verfahrens kein Nachteil für ihn zu sehen ist. Auch die in der Beschwerde vorgebrachte Kritik vermag nichts daran zu ändern, dass dem Be- schwerdeführer die sog. Beschwer als Beschwerdevoraussetzung fehlt und die Erwachsenenschutzbehörden für strafrechtliche Verfahren nicht zuständig sind. Wie erwähnt waren die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers für die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht massgebend, weshalb seine diesbezüglichen Ausführungen an der Sache vorbei gehen. Auf- grund des Gesagten ist die Auffassung der Vorinstanz, die Beschwerde sei aus- sichtslos im Sinne von Art. 117 Abs. 1 lit. b ZPO, nicht zu beanstanden. Folglich ist die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Dispositiv-Ziff. II des angefochtenen Beschlusses) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Kostenauflage 5.1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr gestützt auf § 40 Abs. 3 EG KESR in Verbindung mit Art. 96 ZPO und § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 GebV OG auf Fr. 300.– fest und auferlegte sie gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer (act. 11 S. 5). 5.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde gegen die Kosten- festsetzung und -auflage nicht mit der Begründung der Vorinstanz im angefochte- nen Beschluss auseinander. Sein Hinweis, er müsse eine staatliche IV-Rente samt Ergänzungsleistungen beziehen, sein Vermögen liege unter der staatlich verordneten Obergrenze von Fr. 30'000.– und er könne sich keinen Anwalt mit einem Stundenansatz von Fr. 390.– leisten, sind unbehelflich. Somit fehlt es auch in diesem Punkt an einer nachvollziehbaren, auf die Erwägungen im angefochte- nen Beschluss eingehende Beschwerdebegründung, weshalb auf die Beschwer- de gegen die Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. III des angefochtenen Beschlusses) nicht einzutreten ist. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren 6.1. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Be- schwerdeverfahren zu verzichten. Entsprechend ist das Gesuch des Beschwerde- führers um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 6.2. Der Beschwerdeführer ersucht sodann für das vorliegende Beschwerdever- fahren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 4). Die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung ei- nes Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbe- sondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt – gleich wie die (vor-
übergehende) Befreiung von den Gerichtskosten – die Mittellosigkeit des Ge- suchstellers und die fehlende Aussichtslosigkeit seines Rechtsstandpunkts im Sinne von Art. 117 ZPO voraus. Die Beurteilung, ob Aussichtslosigkeit vorliegt, setzt eine vorläufige und summarische Prüfung der Prozessaussichten, mithin der Sach-, Beweis- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gesuchstellung voraus. Selbst wenn die vorliegende Beschwerde mit Anträgen und einer hinreichenden Begrün- dung versehen wäre, müsste sie als aussichtslos bezeichnet werden. Es ist schlicht nicht denkbar, dass die Verfahrenserledigung durch die KESB unter Ver- zicht auf die Erhebung von Kosten für den Beschwerdeführer nachteilig und ent- sprechend die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beschwer als Be- schwerdevoraussetzung fehle, falsch sein könnte. Gleiches gilt für die fehlende sachliche Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörden für strafrechtliche Be- lange. Als Konsequenz davon erscheint auch die Anfechtung der Kostenauflage und der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Beschwerde- führer aussichtslos. Unter diesen Umständen ist der Prozessstandpunkt des Be- schwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren insgesamt als aussichts- los im Sinne von Art. 117 Abs. 1 lit. b ZPO zu bezeichnen. Das führt zur Abwei- sung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. 6.3. Eine Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als gegen- standslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
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