Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210069-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 25. Oktober 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB / Einschränkung des Vermögenszugriffs gemäss Art 395 Abs. 3 ZGB / Ernennung eines Mandatsträgers (aufschiebende Wirkung)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Hinwil vom 30. Au- gust 2021; VO.2021.19 (Kindes und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil)
Erwägungen: I. 1. Am 10. Juni 2021 errichtete die KESB Bezirk Hinwil (KESB) für A._____ (Beschwerdeführer), geboren tt. März 1948, wegen gesundheitlicher Beeinträchti- gungen eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwal- tung nach Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB verbunden mit einer Einschränkung des Vermögenszugriffs (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Sie ernannte B._____, Erwachsenenschutz Wetzikon, zum Beistand. Zudem entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 4/2). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Juli 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Hinwil und beantragte, es sei der Entscheid der KESB aufzuheben und es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (BR act. 1). Der Bezirksrat holte zur Sache und zur Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung- nahmen der KESB und des Beschwerdeführers ein (BR act. 4, 5, 7, 11). Mit Be- schluss vom 30. August 2021 wies er den Antrag auf Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde ab und entzog einem allfälligen Rechtsmit- tel gegen seinen Entscheid wiederum die aufschiebende Wirkung (act. 6 = BR act. 14). 3. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2021 an die Kam- mer und beantragte, der Beschwerde an den Bezirksrat sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2). Zudem reichte er zwei Beilagen als Noven ein (act. 4/4 und 4/5). Die Akten der KESB (act. 7/12/1-114, zitiert als KESB act.) sowie des Bezirksrats (act. 7/1-19, zitiert als BR act.) wurden von Amtes wegen beige- zogen. Von Weiterungen, namentlich einer Stellungnahme der Vorinstanz (vgl. § 68 Abs. 1 EG KESR), kann abgesehen werden.
II. 1. Die Beschwerde wurde begründet und mit Anträgen versehen bei der Kam- mer innert 10-tägiger Rechtsmittelfrist eingereicht (vgl. nicht akturierter Sen- dungsnachweis des Bezirksrats). Der Beschwerdeführer ist als Partei des vo- rinstanzlichen Verfahrens zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Gegen die Stellvertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ist einstweilen nichts einzuwenden (vgl. act. 2 S. 2 f. und 3/1). 2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Im Verfahren vor der KESB und den gericht- lichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander- setzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I- D ROESE/STECK, Art. 450a N 5). Neue Tatsachen und Beweismittel können noch bis zum Beginn der Beratungsphase der Rechtsmittelinstanz vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.6). 3. 3.1 Die KESB begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit, es seien seit 7. Mai 2021 diverse Polizeirapporte bei ihr eingegangen, welche auf ein auffälliges Verhalten des Beschwerdeführers im Alltag, insbesondere auf einen ausschweifenden Umgang mit hohen Geldbeträgen, hinwiesen. Die Staatsanwalt- schaft See/Oberland habe aufgrund gutachterlicher Erkenntnisse im Juni 2021 bei
der KESB für den Beschwerdeführer die Errichtung einer Vertretungsbeistand- schaft in gesundheitlichen Belangen beantragt. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer unter schwerwiegenden psychischen Beeinträchti- gungen leide und nicht fähig sei, seine Angelegenheiten zu seinem Wohl zu be- sorgen. Es bestehe ein hoher Schutzbedarf, zumal er sich finanziell massiv schä- dige. Die Gefährdung könne nur abgewendet werden, wenn der Vermögenszugriff des Beschwerdeführers umgehend eingeschränkt werde. Er benötige aber auch in gesundheitlicher Hinsicht, bezüglich seiner Wohnsituation und den administrati- ven Angelegenheiten sofortige Unterstützung (act. 4/2). 3.2 Der Bezirksrat schützte den Entzug der aufschiebenden Wirkung ebenfalls mit der Argumentation, aufgrund diverser polizeilich rapportierter Vorfälle und des von der Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachtens sei beim Beschwerdeführer von einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung auszugehen, aufgrund derer zu befürchten sei, dass er sich ohne die angeordneten Massnahmen innert kür- zester Zeit massiv am Vermögen schädige. Diese Nachteile seien nachträglich nicht wieder gutzumachen. Zudem seien in gesundheitlicher Hinsicht Abklärungen dringlich, um die Ursache der seit Februar 2021 auftretenden Störung zu klären und die erforderliche Behandlung zu ermöglichen (act. 6). 4. Der Beschwerdeführer rügt sowohl eine Rechtsverletzung als auch die un- richtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit. Es gebe keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass er gesundheitlich nicht in der Lage sei, über seine Angelegenheiten selbständig zu entscheiden. Im Gutachten von Prof. Dr. med. C._____ werde die Annahme der Urteilsunfähigkeit nicht schlüssig be- gründet. Dieses genüge ferner den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaft zur Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis nicht. Im neuen Gutachten von Dr. med. lic. phil. D._____ vom 3. September 2021 zu- handen der Staatsanwaltschaft werde eine relevante psychische Störung ver- neint. Der Führungsbericht des Bezirksgefängnisses Pfäffikon bestätige, dass bei ihm keine medizinischen Auffälligkeiten bestünden. Die KESB habe bisher keine gesundheitlichen Untersuchungen angeordnet, was gegen die Dringlich- und Notwendigkeit der angeordneten Massnahme spräche. Seine Fähigkeit, administ-
rative Aufgaben zu erledigen und seine Wohnsituation zu regeln, sei unvermin- dert. Es sei sein Recht, die Post bewusst unter Inkaufnahme der rechtlichen Kon- sequenzen nicht entgegenzunehmen. Er überschaue auch seine finanziellen Ver- hältnisse. Er verfüge über genügend finanzielle Mittel, weshalb er sich durch Be- züge grösserer Beträge nicht gefährde. Schliesslich hätte die KESB zur Wahrung der Verhältnismässigkeit vor dem Eingriff ein Gutachten über seine Fähigkeiten einholen müssen (act. 2). 5. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an den Bezirksrat. Ge- mäss Art. 450c ZGB kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, sofern die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Der Bezirksrat hat die rechtlichen Voraussetzungen des Entzugs der aufschiebenden Wirkung soweit korrekt wiedergegeben (act. 6 S. 4 f.), worauf zur Vermeidung von Wiederholun- gen zunächst zu verweisen ist. Die Beseitigung der Suspensiv-Wirkung der Be- schwerde rechtfertigt sich in dringlichen Fällen, in welchen nicht zugewartet wer- den kann, bis der Endentscheid in der Sache rechtskräftig ist. Die aufschiebende Wirkung ist nur ausnahmsweise und bei Gefahr in Verzug zu entziehen (ESR Komm-S TECK, 2. Auflage, Art. 450c ZGB N 4 f.). Dabei sind die Interessen an ei- nem sofortigen Vollzug des Entscheids gegen jene an einer rechtsstaatlich ein- wandfreien Prüfung der Rechtslage abzuwägen (OG ZH PQ200010 E. 2.1 = ZR 119/2020 S. 57, 60). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung gilt als vorsorgliche Massnahme (BSK Erw.Schutz-A UER/MARTI, 2012, Art. 445 N 1 und 25), die im summarischen Verfahren zu beurteilen ist (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 261 ff. ZPO). Die Voraussetzungen des Entzugs müssen folglich glaubhaft sein. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ist stets die Hauptsachenprognose vor Augen zu halten, weshalb auch die Voraussetzungen der angeordneten Massnahmen plausibel sein müs- sen. 6. 6.1 Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB setzt voraus, dass die betroffene Person wegen einer geistigen Behinderung, ei-
ner psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwä- chezustands nur teilweise oder gar nicht ihre Angelegenheiten besorgen kann und deshalb vertreten werden muss (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Beim letz- ten Grund geht es darum, Personen zu schützen, die, ohne geistig behindert oder von psychischen Störungen betroffen zu sein, dennoch körperlich oder psychisch geschwächt sind. Diese Auffangbestimmung ist restriktiv auszulegen und bei- spielsweise bei Fällen grober Misswirtschaft anzuwenden, die ihren subjektiven Grund in einer Schwäche des Intellekts oder des Willens hat (FamKomm Erwach- senenschutz/ P. M EIER, 2013, Art. 390 N 16 f.) . 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, an einem Schwächezustand zu leiden (act. 2 S. 5 ff.) und reicht zum Beleg das Gutachten von Dr. med. lic phil. D._____ vom 3. September 2021 (act. 4/4) sowie einen aktuellen Führungsbericht des Be- zirksgefängnisses Pfäffikon (act. 4/5) ein. Insbesondere sei er bezüglich Ent- scheidungen zu medizinischer Behandlung nicht urteilsunfähig. 6.3 Vorauszuschicken ist, dass die KESB die Handlungsfähigkeit des Be- schwerdeführers lediglich bezüglich des Zugriffs auf das gesamte Vermögen ein- schränkte. Für die anderen Bereiche, insbesondere für medizinische Behandlun- gen, bleibt der Beschwerdeführer trotz Vertretungsbeistandschaft grundsätzlich handlungsfähig. Urteilsunfähigkeit wird für die Anordnung der Vertretungsbei- standschaft nicht vorausgesetzt. Vielmehr genügt es, wenn die betroffene Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht zweckmäs- sig und zu ihrem Wohle erledigen kann (u.a. BSK ZGB I-B IDERBOST/HENKEL, Art. 394 N 6 ff.). Ist ein solcher Schwächezustand glaubhaft, braucht nicht weiter ab- geklärt zu werden, ob beim Beschwerdeführer bezüglich medizinischer Angele- genheiten Urteilsunfähigkeit vorliegt. 6.4 Aufgrund der Akten ergibt sich folgendes Bild: Der Beschwerdeführer fiel, soweit ersichtlich, bis Anfang Februar 2021 weder polizeilich noch strafrechtlich in Erscheinung. Am 4. Februar 2021 sei der Beschwerdeführer mit seinem Liefer- wagen auf die Gegenfahrbahn gekommen. Er habe gemäss Polizeirapport vom 12. März 2021 damals apathisch und verwirrt gewirkt; es habe ihm sogleich der
Führerausweis entzogen werden müssen (KESB act. 13). Am 20. Februar 2021 rapportierte die Kantonspolizei Zürich im Zusammenhang mit einem Verkehrsun- fall, in welchen der Beschwerdeführer verwickelt gewesen sei, dass sich bei der Befragung in der Notfallabteilung des Spitals Wetzikon der Verdacht auf eine geistige Veränderung beim Beschwerdeführer ergeben habe. Er habe wirr ge- sprochen und sich als Staatsgegner bezeichnet. Die Kantonspolizei sah sich des- halb veranlasst, der KESB den Rapport zwecks allfälliger Abklärung erwachse- nenschutzrechtlicher Massnahmen beim Beschwerdeführer mitzuteilen (KESB act. 2). Am 8. März 2021, 2:55 Uhr, wurde die Polizei von einem Nachbarn zum Wohnort des Beschwerdeführers gerufen, weil sehr laute Musik aus dessen hell erleuchteter Wohnung drang. Der Nachbar sagte gegenüber der Polizei aus, der Beschwerdeführer wirke seit Anfang Februar 2021 wie ausgewechselt, er spazie- re bis spät in der Nacht in den Wäldern umher, stelle dann die Beleuchtung ein und drehe seine Musikanlage für die restliche Nacht auf (KESB act. 12). In der Folge lud die KESB den Beschwerdeführer zu einem Gespräch ein, zu welchem er nicht erschien (KESB act. 14 f.). Nach einer internen Besprechung sah die KESB am 14. April 2021 von Weiterungen ab (KESB act. 20). Am 11., 12., 15., 19., 24. und 31. März 2021 sowie am 1. und 13. April 2021 musste die Kantons- polizei erneut wegen Ruhestörung durch den Beschwerdeführer an seinen Woh- nort ausrücken (KESB act. 16, 23, 26, 27 und 29) und am 27. März 2021 wegen wiederholten Lenkens des Fahrzeugs trotz Führerausweisentzugs gegen ihn Er- mittlungen aufnehmen (KESB act. 21). Bereits am 15. April 2021 trat der Be- schwerdeführer erneut polizeilich in Erscheinung, unter anderem wegen des Ver- dachts auf mehrfache qualifizierte grobe Verletzung von Verkehrsregeln (KESB act. 22 und 24). Am 27. April 2021 sei er gemäss Polizeirapport vom 28. April 2021 Opfer eines Raubs geworden. Dabei seien ihm CHF 70'000.-- seiner Bar- schaft von CHF 101'000.--, die er in zwei Plastiksäcken mit sich geführt habe, entwendet worden. Der Beschwerdeführer habe nach Angaben der Polizei wieder verwirrt und zerstreut gewirkt; eine strukturierte Einvernahme sei kaum möglich gewesen (KESB act. 33, Polizeirapport vom 28. April 2021 S. 7). Weiter wurde am 23. April 2021 Anzeige wegen sexueller Belästigung gegen ihn erstattet (KESB act. 41). Am 5. Mai 2021 erstellte die Kantonspolizei einen zusammenfassenden
Bericht zuhanden der KESB und beantragte erneut die Prüfung erwachsenen- schutzrechtlicher Massnahmen (KESB act. 33), worauf diese das Verfahren an- hand nahm und die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bei Banken abklärte (KESB act. 46 ff.). Am 12. Mai 2021 wurde der Polizei gemeldet, der Be- schwerdeführer sei zum wiederholten Mal vor einem Einfamilienhaus aufgetaucht und habe sich verdächtig benommen, indem er seine Jacke über den Briefkasten gelegt und angebetet habe (KESB act. 42). Drei Tage später ging eine Meldung seines Nachbarn bei der Polizei ein, der Beschwerdeführer habe mit der Axt die Wohnungstür des Nachbarn aufgebrochen und die Axt im Eingangsbereich depo- niert (KESB act. 43). In der Folge wurde der Beschwerdeführer in Untersu- chungshaft genommen. Im Bezirksgefängnis Horgen habe er sich gesundheitli- chen Abklärungen widersetzt und dabei die Gefängniszelle komplett demoliert (KESB act. 58), weshalb er in die Sicherheitsabteilung des Bezirksgefängnisses Pfäffikon verlegt wurde (KESB act. 63 S. 2). Am 7. Juni 2021 erliess die Staats- anwaltschaft See/Oberland eine Gefährdungsmeldung an die KESB. Sie bean- tragte, dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Erkrankung und Unfähigkeit, sei- ne Angelegenheiten zu besorgen, einen Beistand beizugeben (act. 62). Aufgrund der Akten ist einstweilen glaubhaft, dass sich der Beschwerdefüh- rer bis Anfang 2021 unauffällig, gegenüber seinen Nachbarn freundlich und um- gänglich verhielt und sich an die Rechtsordnung hielt. Im Februar 2021 ereignete sich eine bisher unerklärliche, auffällige Kehrtwende in seinem Verhalten. Dieses nahm querulatorische, provozierende sowie selbst- und fremdgefährdende Züge an und wirkt mitunter realitätsfremd. In Anbetracht der Anhäufung notweniger po- lizeilicher Interventionen holte die Untersuchungsbehörde ein ärztliches Gutach- ten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) ein (KESB act. 63). Im Gutachten vom 4. Juni 2021 gelangten die Experten Prof. Dr. med. C._____ und Dr. med. E._____ zur Auffassung, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, situationsorientiert, wo- bei eine zeitliche Desorientierung aufgefallen sei. Er sei aufgrund seines hohen intellektuellen Niveaus in der Ausdrucksweise eloquent. Es stünden keine An- haltspunkte für Sinnestäuschungen oder wahnhafte Symptomatik. Allerdings sei er im Affekt gereizt, impulsiv sowie im Antrieb und psychomotorisch leicht gestei-
gert. Zudem falle auf, dass er länger überlege, um Worte zu finden und Aussagen zu treffen. In der Zusammenschau der Befunde bestehe ein dringend abklärungs- bedürftiges klinisches Zustandsbild. Differentialdiagnostisch falle eine frontotem- porale Demenz (ICD-10: G31.0), eine Manie ohne psychotische Symptome (ICD- 10: F30.1), eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0), ein Normal- druckhydrozephalus (ICD-10: G91.2), eine psychische Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder eine körperliche Krankheit (ICD-10: F06.8) in Betracht. Die Auffälligkeiten würden mit der Störung, der Symptomcharakter zukomme, in engem Zusammenhang stehen, weshalb weitere Abklärungen, wie zerebrale Bildgebung, dringend notwendig seien. Bleibe die Störung unbehandelt, seien weitere aggressive Verhaltensweisen zu erwarten (KESB act. 63). Als Zwischenfazit ist daher einstweilen glaubhaft, dass der Be- schwerdeführer an einer gesundheitlichen Schwäche leidet. 6.5 Im neu eingereichtem Gutachten, welches die Staatsanwaltschaft zur Schuldfähigkeit und Rückfallgefahr des Beschwerdeführers sowie zur Frage einer Massnahme in Auftrag gegeben hatte, kam Dr. med. lic. phil. D._____ nach zwei Besuchen des Beschwerdeführers im Gefängnis Pfäffikon zum Ergebnis, dass keine psychischen Auffälligkeiten hätten festgestellt werden können. Eine psychi- sche Störung bestehe nicht, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit aufgrund chronischer Erkrankung vor (act. 4/4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers widersprechen sich die beiden Gutachten nur auf den ersten Blick. Die Begutachtung von Dr. med. lic. phil. D._____ beschränk- te sich auf die Abklärung gewisser im Erstgutachten genannter psychischer Krankheitsbilder und umfasste die Beurteilung einer Demenz (ICD-10: F0), einer affektiven Störung (ICD-10: F3) sowie paranoider Reaktionen, wie Angststörun- gen (ICD-10: F41) und psychotische Störungen (ICD-10: F2). Mit dem Zweitgut- achten lässt sich daher nur ein Teil der im Erstgutachten diagnostisch in Frage kommenden Krankheitsbilder einstweilen ausschliessen. Es bleibt offen, ob die auffälligen Verhaltensveränderungen auf andere in Betracht gezogene Krankhei- ten zurückzuführen sind. Beide Expertisen erfolgten im Rahmen der gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafuntersuchung und stellen lediglich Kurzgutach- ten dar. Eine eingehende psychiatrische Beurteilung liegt noch nicht vor. Ob die
KESB vor ihrem Entscheid im Hauptverfahren ein ausführliches psychiatrisches Gutachten hätte einholen sollen, ist vorliegend nicht zu prüfen, zumal die Voraus- setzungen der Erwachsenenschutzmassnahmen und des Entzugs der aufschie- benden Wirkung im Summarverfahren nur glaubhaft sein müssen. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Gutachten von Prof. Dr. med. C._____ und Dr. med. E._____ verletze die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizini- schen Wissenschaft zur Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis, überzeugt angesichts des Charakters und der Funktion von Kurzgutachten nicht. Entschei- dend fällt in Betracht, dass die Expertise von Dr. med. lic. phil. D._____ keine nachvollziehbare Begründung für den in den letzten Monaten vor der Untersu- chungshaft evidenten Schwächezustand des Beschwerdeführers zu liefern ver- mag. Die Annahme eines Schwächezustands fällt dadurch, dass sich gewisse Er- krankungen nicht sogleich erhärten lassen, entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers nicht weg. Aus dem positiv lautenden Führungsbericht des Bezirksgefängnisses Pfäf- fikon vom 21. September 2021 geht hervor, dass sich das Verhalten des Be- schwerdeführers in der Untersuchungshaft normalisierte und er sich an Regeln und Abmachungen hält. Die Umstände im Gefängnis sind allerdings wegen der eingeschränkten Kontakte und Reizabschirmungen nicht mit denjenigen in Frei- heit zu vergleichen. Bedenklich ist, dass sich der Beschwerdeführer vor der Kammer nicht von seinen Verhaltensweisen distanziert und sein auffälliges, ag- gressives und gefährdendes Benehmen nicht kritisch hinterfragt. Aus seiner Be- schwerde lässt sich gegenteils der Eindruck gewinnen, er erblicke keinerlei Be- sonderheiten in seinem Tun und spiele dieses als normal herunter (act. 2 S. 9 f.). Daraus ist abzuleiten, dass er in seinem derzeitigen, auf den ersten Blick zwar angepassten und unauffälligen Zustand die Auffällig- und Schädlichkeit seines Verhaltens nicht erfassen kann. Anzeichen, zu seinem früheren Wohlverhalten zurückkehren zu wollen und zu können, fehlen. Auch unter Einbezug der nachge- reichten Dokumente ist deshalb einstweilen glaubhaft, dass der Beschwerdefüh- rer an einem gesundheitlichen Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB leidet, der es ihm verunmöglicht, seinen Alltag zu seinem Wohle zu meistern.
mass darüber verfügen wie in den Monaten Februar bis Mai 2021, wären seine fi- nanziellen Mittel glaubhaft innert Jahresfrist erschöpft. Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen keine nachvollziehbare Begründung vor, weshalb er seit Febru- ar 2021 einen derart grossen Finanzbedarf aufweist. Es kann unter diesen Um- ständen nicht ausgeschlossen werden, dass er von Dritten zu Geldentnahmen beeinflusst wird und er sich aufgrund seines Schwächezustands dagegen nicht ef- fektiv zu wehren oder die Tragweite seiner Finanzentscheide nicht genügend zu erfassen vermag. Aufgrund seiner nicht nachvollziehbaren hohen Vermögensdis- positionen ist jedenfalls glaubhaft, dass ihm in finanzieller Hinsicht derzeit die Fä- higkeit mangelt, vernunftgemäss und seinem längerfristigen Interesse entspre- chend zu handeln. Folglich ist die Einschränkung des Zugriffs auf sein gesamtes Vermögen dringend notwendig, um ihn vor nicht wieder gutzumachenden finanzi- ellen Nachteilen zu bewahren. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit fällt weiter ins Gewicht, dass ihm ein angemessener Betrag auf einem persönlichen Konto zur Eigenverwaltung zur Verfügung gestellt werden soll (act. 4/2 Dispositiv-Ziff. 3 lit. e). Damit wird es ihm voraussichtlich möglich sein, die Mittel für die alltäglichen Bedürfnisse selbstverantwortlich zu verwalten, ohne dass die Substanz seines Vermögens gefährdet wird. In welcher Höhe ihm Mittel zur Eigenverwaltung zur Verfügung gestellt werden, wird in Abwägung der konkreten Situation vom Bei- stand festzulegen sein und ist hier nicht zu prüfen. Die Aufgaben des Beistands, den Beschwerdeführer in administrativen Angelegenheiten zu unterstützen, scheint in diesem Zusammenhang sinnvoll und notwendig, um beispielsweise die pünktliche Bezahlung von Rechnungen sicherzustellen. Unter diesen Umständen ist die Vertretungsbeistandschaft bezüglich administrativer Angelegenheiten so- wie der Einkommens- und Vermögensverwaltung, einschliesslich der Beschrän- kung der Handlungsfähigkeit bezüglich des gesamten Vermögens, verhältnismäs- sig und zeitlich dringend geboten. 7.3 Das veränderte, abnorme Verhalten des Beschwerdeführers verlangt rasch nach weiteren gesundheitlichen Abklärungen, welche er bisher strikt verweigerte. Der Beschwerdeführer, selber offenbar Psychologe, liess bis anhin nur kurze psy- chiatrische Abklärungen zu. Weitere medizinische Untersuchungen sind jedoch angezeigt, um die Ursache der Verhaltensänderung feststellen, diese anzugehen
und allenfalls einem schweren Verlauf entgegenzuwirken. Aus diesen Gründen sind die Vertretungsbeistandschaft und die in medizinischer Hinsicht vorgesehe- nen Aufgaben des Beistands (vgl. act. 4/2 Dispo-Ziff. 3 lit. a) einstweilen dringend sachlich geboten. Dagegen spricht auch nicht, dass die KESB während laufen- dem Beschwerdeverfahren betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung und während der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers keine gesundheitlichen Abklärungen vorgesehen hat. 7.4. Der Beschwerdeführer gefährdete mit seinem aggressiven und störenden Verhalten seine bisher geregelten Wohnverhältnisse. Aufgrund der von ihm verur- sachten Eskalation mit dem Nachbarn scheint die Rückkehr in die bisherige Woh- nung kaum mehr in Frage zu kommen, zumal ohne positive Verhaltensänderung umgehend mit erneuten polizeilichen oder fürsorgerischen Interventionen gerech- net werden müsste. Es ist somit für den Beschwerdeführer rasch eine passende neue Wohngelegenheit zu suchen. Die Vertretungsbeistandschaft und die dem Beistand auferlegten Aufgaben, für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und den Beschwerdeführer administrativ zu vertreten, erweisen sich zum Schutz des Wohls des Beschwerdeführers wiederum sachgerecht und dringend notwen- dig (vgl. act. 4/2 Dispo-Ziff. 3 lit. b und c). 7.5 Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Nachteile aufgezeigt, die er durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung erleiden würde. Solche sind auch nicht ersichtlich, wird doch seine Handlungsfähigkeit, mit Ausnahme des Zugriffs auf sein gesamtes Vermögen, durch die Vertretungsbeistandschaft nicht einge- schränkt und ist der Beistand gerade dazu da, ihn zu unterstützen und in seinem Interesse tätig zu werden. Private Angebote, die ihm die benötigte Hilfe bieten könnte, hat er in seiner Beschwerde nicht dargelegt. Ob sich seine Lebenspartne- rin als Beiständin eignet, wird die KESB in einem separaten Entscheid beurteilen müssen (BR act. 7, 8/2 und 10). 8. Zusammenfassend erweist sich die angeordnete Vertretungsbeistandschaft prima facie als dringend notwendig und verhältnismässig. Es ist plausibel, dass der Beschwerdeführer die Konsequenzen seines verschwenderischen Umgangs mit seinem Vermögen und seines aggressiven Verhaltens namentlich gegenüber
seinen Nachbarn aufgrund einer geistigen Schwäche nicht erfassen kann. Ohne die vorgesehenen Erwachsenenschutzmassnahmen müsste mit weiteren gefähr- denden Verhaltensweisen gerechnet werden. Die Interessenabwägung ergibt, dass die angeordneten Massnahmen keinen Aufschub dulden und damit nicht zu- gewartet werden kann, bis in der Hauptsache ein definitiver Entscheid vorliegt. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Ent- scheid zu bestätigen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Insgesamt überwiegen die nichtvermögensrechtlichen Belange, weshalb die Gerichtsgebühr gestützt auf §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 1'000.– anzusetzen ist. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 30. August 2021 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird auf CHF 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirk Hinwil sowie – unter Rücksendung der eingereich- ten Akten – an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
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MLaw R. Jenny
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