Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210063-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 10. November 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____
betreffend Betreuungsregelung
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 17. August 2021 i.S. C._____, geb. tt.mm 2016; VO.2021.5 (Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Uster)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der Tochter C., geboren am tt.mm.2016. Nach ihrer Trennung im April 2018 gelangte der Vater am 3. August 2018 (KESB act. 5) an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (fortan KESB) mit dem Antrag auf eine Regelung der Betreuung. Nach einer angeordneten Beratung einigten sich die Parteien an der Anhörung vom 11. Feb- ruar 2019 über die Betreuungsanteile (KESB act. 27). Mit Entscheid vom 28. Feb- ruar 2019 merkte die KESB diese Vereinbarung vor und errichtete für C. ei- ne Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (KESB act. 33). Mit der Unterstützung des Beistandes (vgl. KESB act. 36 S. 5) einigten sich die Parteien in der Elternvereinbarung vom 24. September 2019 (KESB act. 37) auf die Beibehaltung der elterlichen Sorge und eine Abänderung der Betreuungsrege- lung, wonach der Vater C._____ von Sonntagmorgen, 9.00 Uhr, bis Dienstagmor- gen, 9 Uhr, und die Mutter von Dienstagmorgen, 9.00 Uhr, bis Sonntagmorgen 9 Uhr, betreut. 2. Mit Eingabe vom 13. September 2020 (KESB act. 40) beantragte die Mutter eine Änderung der Betreuungsregelung, worauf auch der Vater einen entspre- chenden - von dem der Mutter abweichenden - Antrag stellte (vgl. KESB act. 49). Nach Einholung eines Zwischenberichts des Beistandes (KESB act. 56) und nachdem sich die Parteien an einer Anhörung am 9. Dezember 2020 nicht über eine Anpassung der Betreuungsanteile einigen konnten (KESB act. 66), erliess die KESB mit Entscheid vom 4. März 2021 im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme eine von der bisherigen Betreuungsregelung abweichende Betreuungs- und Ferienregelung für die weitere Dauer des Verfahrens (KESB act. 86). 3. Gegen den Entscheid der KESB vom 4. März 2021 erhob die Mutter eine Beschwerde an den Bezirksrat Uster, die nach Einholung einer Vernehmlassung der KESB und durchgeführtem Schriftenwechsel mit Urteil 17. August 2021 ab- gewiesen wurde (act. 7).
mäss Elternvereinbarung vom 24. September 2019 beantragt hätten (act. 7 S. 13 E. 4.2.3). Mit diesen Anträgen der Parteien und mit dem baldigen Kindergarten- eintrit t von C._____ im August 2021 lägen veränderte Verhältnisse vor, welche eine Anpassung der bisherigen Betreuungsregelung notwendig machen würden (act. 7 S. 14 E. 4.2.4). Zum Einwand der Mutter, die KESB habe die bei C._____ vorliegende Sprach- entwicklungsverzögerungen zu wenig berücksichtigt, verwies der Bezirksrat im Wesentlichen darauf, dass es sich um einen vorsorglichen Massnahmenentscheid handle und nähere Sachverhaltsabklärungen Gegenstand des Hauptverfahrens seien und dass diese Frage dort zu klären sein werde (act. 7 S. 15 f. E. 4.2.5.3). Zum Einwand, dass die derzeitige Betreuungsregelung ihre Wochenendplanung beeinträchtige, erinnerte der Bezirksrat die Mutter daran, dass sich die Festlegung der Betreuungszeiten primär am Wohle ihrer Tochter und nicht an der Wochen- endplanung der Mutter zu orientieren habe (act. 7 S. 16 E. 4.2.5.4). Dem Einwand der Mutter, die von ihr vorgeschlagene Betreuungsregelung ermögliche längere Betreuungszeiten und weniger Übergaben, hielt der Bezirksrat entgegen, ange- sichts des noch jungen Alters des Mädchens und dem damit einhergehenden Zeitgefühl erscheine zumindest fraglich, ob längere Kontaktunterbrüche zum je- weils anderen Elternteil im Sinne des Kindes seien (act. 7 S. 16 E. 4.2.5.5). Die Befürchtung der Mutter, im Hauptentscheid werde regelmässig auf die zuvor vor- sorglich bestimmten Massnahmen abgestellt, versuchte der Bezirksrat mit dem Hinweis auf die vollumfängliche Prüfung ihrer Einwendungen im Hauptverfahren auszuräumen (act. 7 S. 17 E. 4.2.5.6). 3. Als Ausgangslage erwähnt die Mutter in ihrer Beschwerde, ihr Antrag auf ei- ne Abänderung der vereinbarten Betreuungsregelung sei u.a. dadurch motiviert gewesen, dass sie gemeinsam mit der Tochter kein einziges ganzes Wochenen- de verbringen könne, sowie durch den Wunsch, infolge des Sprachentwicklungs- defizits der Tochter (selektiver Mutismus) als auch infolge des sensiblen Charak- ters des Kindes keine wesentlichen Betreuungsanpassungen zu tätigen (act. 2 S. 5 Rz 18).
Da ihre Argumente im Zusammenhang mit dem bei der Tochter diagnostizierten selektiven Mutismus bzw. der Sprachstörung von der KESB nicht beachtet wor- den seien, habe sie sich gezwungen gesehen, gegen den Entscheid der KESB eine Beschwerde zu erheben (act. 2 S. 7 Rz 27). Die Grundsatzproblematik des selektiven Mutismus in Kombination mit einer ex- pressiven Spracherwerbsstörung sei immer noch existent und könne bei ungenü- gender Therapie zu nachhaltigen Sprach-, Lern- und Verhaltensstörungen führen. Ferner bestehe die berechtigte Sorge, dass infolge des sensiblen Charakters der Tochter zu viele Betreuungswechsel und damit einhergehend zu kurze Betreu- ungsphasen beim jeweiligen Elternteil dem Kindeswohl und somit der Sprachent- wicklung der Tochter nicht förderlich seien (act. 2 S. 8 f. Rz 34 f.). Wie schon die KESB habe es auch die Vorinstanz unterlassen, vor dem Erlass einer angepassten Betreuungsregelung weiterführende kinderpsychologische Ab- klärungen zu tätigen, und habe stattdessen nur auf die durch die KESB erstellte Aktennotiz über ein Telefongespräch mit der Logopädin abgestellt. Die Vorinstanz verkenne, dass im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen langfristige Fakten geschaffen würden. Indem die Vorinstanzen trotz des diagnostizierten selektiven Mutismus bzw. Sprachdefizits bei der Tochter keine weiterführenden Abklärungen tätigten bzw. tätigen liessen, hätten sie den Sachverhalt unvollständig bzw. falsch festgestellt (act. 2 S. 9 ff. und S. 12 Rz 51). Weniger Wechsel zwischen den Eltern führten zu längeren Betreuungsphasen des jeweils zuständigen Elternteils. Daraus resultiere weniger Stress für das Kind. C._____ sei ein sensibles Kind und benötige deshalb eine gewisse Eingewöh- nungszeit beim betreuenden Elternteil. Das liege im Kindeswohl. Mit der Bestäti- gung des Betreuungsplans der KESB, der mehrere Wechsel zwischen den Eltern inkl. kürzere Betreuungsphasen vorsehe, werde das Kindeswohl verletzt (act. 2 S. 11 und S. 11 f. Rz 50). 4. Dem Einwand, die KESB habe ihre Argumente im Zusammenhang mit dem bei der Tochter diagnostizierten selektiven Mutismus bzw. der Sprachstörung nicht beachtet, hält der Vater in der Beschwerdeantwort entgegen, die KESB ha-
be sich sehr wohl mit diesen Argumenten auseinandergesetzt, aber sie sei zu ei- nem anderen Schluss gekommen, als die Mutter gewünscht hätte (act. 11 S. 5 Rz 12). Eine ungenügende Therapie sei nicht ersichtlich. Wie auch die Mutter beschreibe, seien für C._____ mehrere Therapien unter Einbezug der Eltern, der Kinderärzte und des Kindergartens eingeleitet worden (act. 11 S. 6 Rz 16). Die Mutter versu- che, einen Zusammenhang zwischen der Sprachentwicklung, dem angeblich sen- siblen Charakter des Kindes und der Betreuungsregelung herzustellen. Einen sol- chen Zusammenhang gebe es aber nicht (act. 11 S. 6 Rz 17). Keine der bisher involvierten Fachpersonen habe auch nur den geringsten Zusammenhang zwi- schen der Sprachentwicklung von C._____ und der Betreuungsregelung gesehen (act. 11 S. 7 f. Rz 20). Die KESB habe sehr wohl Abklärungen getätigt, um festzustellen, welcher Be- treuungsplan dem Kindeswohl am besten entsprechen würde. Die Vorinstanz ha- be keine weiteren Abklärungen getätigt, weil sie solche nicht für notwendig gehal- ten habe, da für sie aufgrund der bereits von der KESB getätigten Abklärungen festgestanden habe, dass der Entscheid der KESB keine negativen Auswirkungen auf die Sprachentwicklung von C._____ haben würde. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine eigenen Abklärungen mehr vornahm, und sie habe den Sachverhalt somit nicht falsch festgestellt (act. 11 S. 7 ff. und S. 10 Rz 25 und S. 12 Rz 30). Es sei nicht richtig, dass sich die Vorinstanz nicht mit den Argumenten der Mutter auseinandersetze. Sie teile ihre Meinung nur nicht. Die neue Regelung beinhalte nicht mehr Wechsel als die bisher gelebte. C._____ zeige keine Probleme mit den Übergaben und brauche - entgegen der Darstellung der Mutter - auch keine un- gewöhnlich lange Eingewöhnungszeit beim betreuenden Elternteil. Der Beistand sehe keine Probleme mit der von der KESB festgelegten Regelung. Es gebe kei- nerlei Anhaltspunkte, dass der Betreuungsplan der KESB das Kindeswohl verlet- ze (act. 11 S. 11 f. Rz 26 ff.).
Zu beurteilen ist eine vorsorgliche Massnahme. Die KESB trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setzt Dring- lichkeit voraus und sie muss überdies verhältnismässig sein (BSK ZGB I- Auer/Marti Art. 445 N 9 f.). 6. Die KESB zitierte einleitend zu ihren Erwägungen im Entscheid vom 4. März 2021 den Wortlaut von Art. 445 Abs. 1 ZGB (KESB act. 86 S. 6), ohne aber später darauf Bezug zu nehmen. In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2021 im vorin- stanzlichen Verfahren verlangte sie von der Mutter als Beschwerdeführerin eine Begründung, dass die Massnahme nicht nötig, nicht zulässig oder unverhältnis- mässig sei, was die Mutter nicht überzeugend darlege (BR act. 7 S. 4 Ziff. 2.3). 7. Die Vorinstanz hielt fest, vorsorgliche Massregeln seien dann zu erlassen, wenn im Bereich des Kindesschutzrechts aller Voraussicht nach im Interesse be- ziehungsweise zum Wohl des Kindes bestimmte Anordnungen zu treffen seien (i.S. einer sog. Hauptsachenprognose), diese aber noch nicht definitiv bestimmt werden könnten, indes eine sachliche beziehungsweise zeitliche Dringlichkeit be- stehe, bis dahin eine Regelung zu treffen, weil ohne diese die ernsthafte Gefahr drohe, dass das Kind einen erheblichen, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil erleide. Die einstweilige Regelung müsse notwendig sein, müsse m.a.W. geeignet und - mit Blick auf das Interesse des Kindes - auch zumutbar sein, ohne dass sie das Ergebnis der erst noch zu treffenden Anordnung vorwegnehme. Die Neuregelung der Betreuungsanteile setze veränderte Verhältnisse voraus und müsse zur Wahrung des Kindeswohls notwendig sein (act. 7 S. 12 f. E. 4.2.1 f.). Die entsprechenden Anträge der Parteien zeigten, dass sie die Notwendigkeit ei- ner Neuregelung anerkennen würden. Angesichts des baldigen Kindergartenein- tritts von C._____ seien veränderte Verhältnisse gegeben, welche eine Neurege- lung der Betreuungsanteile notwendig machen würden (act. 7 S. 13 f. E. 4.2.3 f.). Auch die Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit der einstweilen getroffenen Re- gelung bejahte die Vorinstanz aufgrund einer Auseinandersetzung mit den ent- sprechenden Einwänden der Mutter (act. 7 S. 14 ff. E. 4.2.5).
Die Mutter geht einleitend im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wir- kung auf dieses Thema ein und macht geltend, es würde nicht im Kindeswohl lie- gen, wenn für den Lauf des Verfahrens die von der KESB vorgeschlagene und vom Bezirksrat bestätigte Betreuungsregelung implementiert und dann im Nach- gang wieder abgeändert würde. Weil Stabilität und Kontinuität für die Entwicklung eines fünf Jahre alten Kindes von grösster Wichtigkeit sei, sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (act. 2 S. 5 Rz 16). Dazu ist anzumerken, dass Beschwerden gegen Entscheide im Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung haben, so- fern diese nicht entzogen wird (Art. 450c ZGB). Anders als nach der ZPO gilt das auch für Rechtsmittel gegen vorsorgliche Massnahmeentscheide (vgl. BSK ZGB I-Auer/Marti, Art. 445 N 33). Im vorliegenden Verfahren blieb diese Auffassung der Mutter unwidersprochen. Keine Vorinstanz zog in Erwägungen, dem Rechtsmittel gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen, was zur Folge hat, dass - auch nach dem Kindergarteneintritt von C._____ - immer noch die Betreuungsregelung nach der Elternvereinbarung vom 24. September 2019 gilt. 9. Die Mutter begründete ihren Antrag auf eine Änderung der Betreuungsrege- lung mit der durch die bisherige Regelung für ihre Familie erschwerte Wochen- endplanung und erwähnte, die von ihr beantragte Regelung würde auch bestens für die Kindergartenzeit funktionieren. Sie verlangte aber keinen Erlass von vor- sorglichen Massnahme (KESB act. 40). Der Vater beantragte im Verfahren vor der KESB, die von ihm beantragte Anpas- sung der Elternvereinbarung vom 24. September 2019 sei als vorsorgliche Mass- nahme zu behandeln, was er damit begründete, dass C.s Grossmutter müt- terlicherseits (welche C. während der Berufstätigkeit der Mutter betreute) die Schweiz im Dezember 2020 verlasse, was dazu führe, dass C._____ bis zum definitiven Entscheid über den vom Vater beantragten zusätzlichen Betreu- ungstag ab 1. Januar 2021 vier Tage in die Krippe gehen müsste (KESB act. 49 S. 7 Rz 9).
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 teilte die Mutter mit, dass C.s Gross- mutter mütterlicherseits bis auf Weiteres in der Schweiz bleiben würde um C. weiterhin nach der KITA betreuen zu können (KESB act. 64 S. 3). In seiner Beschwerdeantwort im obergerichtlichen Verfahren erwähnt der Vater, dass der Kindergarteneintritt von C._____ mittlerweile erfolgt sei. Das Argument, bis dahin keine wesentlichen Betreuungsanpassungen zu tätigen, sei somit zwi- schenzeitlich hinfällig geworden (act. 11 S. 4 Rz 7). 10. Die KESB hob einleitend die entscheidende Bedeutung der Stabilität und Kontinuität bei kleinen Kindern hervor, weshalb die bisherige Regelung in die Überlegungen zur Anpassung der Betreuungsanteile einzubeziehen sei (KESB act. 86 S. 9 E. 2.2). Sie erwähnte, dass keine sachlichen Gründe vorgebracht würden, welche einer Ausweitung der Betreuungsanteile des Vaters entgegen- stünden, aber weshalb eine solche Änderung als vorsorgliche Massnahme not- wendig sei, begründete sie nicht. Mit der in der Vernehmlassung zuhanden der Vorinstanz vertretenen Auffassung, die Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen könne nur damit begründet werden, dass die Massnahme nicht nötig, nicht zulässig oder unverhältnismässig sei (BR act. 7 S. 4 Ziff. 2.3), verkennt die KESB, dass es zunächst an ihr ist, die Notwendigkeit einer vorsorglichen Massnahme zu begründen, was unabhängig von der Begründung der Beschwerde im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Art. 446 Abs. 4 ZGB). 11. Wichtig ist vorliegend, dass es bereits eine Betreuungsregelung gibt. Ob es eine Betreuungsregelung braucht, steht daher nicht in Frage, da es eine solche bereits gibt, die mit einer vorsorglichen Massnahme abgeändert werden soll. Der angefochtene Entscheid muss sich daran messen lassen, ob eine Abänderung der bisherigen Regelung notwendig i.S. von Art. 445 Abs. 1 ZGB ist. Der Umstand, dass beide Vorinstanzen keine Veranlassung sahen, der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, was dazu führt, dass nach wie vor die Betreuungsregelung nach der Elternvereinbarung vom 24. September
2019 in Kraft ist, die im Verfahren der KESB abgeändert werden soll, spricht ge- gen die Notwendigkeit einer solchen Abänderung als vorsorgliche Massnahme. Es trifft zwar zu, dass beide Parteien eine Änderung der bisherigen Betreuungs- regelung beantragen, wie die Vorinstanz zur Begründung der Notwendigkeit einer Änderung anführt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um übereinstimmende An- träge, die sich gegenseitig bestätigen, so dass sich der Erlass einer vorsorglichen Massnahme nicht mit dem übereinstimmenden Parteiwillen begründen lässt. Gegen die Dringlichkeit bzw. die Notwendigkeit einer vorsorglichen Abänderung der bisherigen Regelung spricht auch, dass die Mutter eine solche nicht verlangte. Aus der Begründung für ihren Wunsch nach einer Änderung - die mit dem Wech- sel der Betreuung am Wochenende verbundene Erschwerung der Wochenend- planung - ergibt sich keine besondere Dringlichkeit, welche den Erlass einer vor- sorglichen Massnahme von Amtes wegen notwendig machen würde. Der Vater stellte zwar einen entsprechenden Antrag, die von ihm beantragte An- passung sei als vorsorgliche Massnahme zu erlassen, aber die von ihm angeführ- te Begründung (die durch den beabsichtigten Wegzug der Grossmutter mütterli- cherseits entstehende Betreuungslücke) wurde laut der unwidersprochenen Dar- stellung der Mutter inzwischen hinfällig. In der Beschwerdeantwort im vorliegenden Verfahren erwähnt der Vater, dass der Kindergarteneintritt, welchen er als Grund für seinen Antrag auf eine Anpassung der Betreuungsregelung anführte, mittlerweile erfolgt ist. Er macht aber nicht gel- tend und es ergeben sich aus den Akten auch keine entsprechenden Hinweise, dass damit besondere Schwierigkeiten verbunden wären, die eine vorsorgliche Änderung der bisherigen Regelung erfordern würden, die wegen der aufschie- benden Wirkung des Rechtsmittels weiterhin gilt. 12. Der Vater betreut C._____ nach der bisherigen Betreuungsregelung am Sonntag und Montag, d.h. an zwei Tagen pro Woche einschliesslich zwei Über- nachtungen. Bei einem Kind im Kindergartenalter ist das altersgerecht und genügt
sowohl was die Dauer als auch die Häufigkeit betrifft, um eine lebendige Vater- Tochter Beziehung aufrechtzuerhalten. Es mag sachliche Gründe für die von der KESB als vorsorgliche Massnahme er- lassene Ausdehnung der Betreuung des Vaters geben. Das spricht für die Ange- messenheit einer solchen Regelung, aber eine solche kann im Endentscheid ge- troffen werden, ohne dass der Erlass von vorsorglichen Massnahmen zur Vorbe- reitung notwendig wäre. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine spätere Ausdehnung ohne entsprechende vorsorgliche Anordnung gefährdet wäre. Der beiderseitige, aber nicht übereinstimmende Wunsch nach einer Änderung genügt nicht als Beleg für die Notwendigkeit des Erlasses einer vorsorglichen Massnahme. Der Umstand, dass die vorsorgliche Massnahme zwischen den An- trägen der Parteien zu vermitteln versucht - wie erwähnt, ist von einem Kompro- miss die Rede - ist ein Indiz für die Angemessenheit dieser Lösung, aber bedeutet nicht, dass sie auch notwendig wäre. Mit Blick auf den von der KESB hervorgehobenen Gesichtspunkt der Stabilität und Kontinuität drängt sich eine vorsorgliche Änderung der bisherigen Betreu- ungsregelung nicht auf. Es liegt nahe, dass sich die KESB im Endentscheid wie- der von diesem Gesichtspunkt leiten lassen wird, was das Gewicht der ausste- henden Sachverhaltsabklärungen relativiert. Die von der Mutter geäusserte Be- fürchtung einer präjudizierenden Wirkung der vorläufigen Massnahmen lässt sich vor diesem Hintergrund nicht völlig von der Hand weisen. Sollte sich die KESB von ihrem Vorgehen - dass sie ohne weitere Sachverhalts- abklärungen eine vorsorgliche Entscheidung traf, als sich abzeichnete, dass sich die Parteien nicht einig wurden - eine Beschleunigung des Verfahrens erhofft ha- ben, wurde diese Absicht durch das anschliessende Rechtsmittelverfahren zu- nichte gemacht, welches die Fortsetzung des Hauptverfahrens verzögerte. Die Mutter besteht insbesondere auf weiteren Sachverhaltsabklärungen. Wie die Vorinstanz anmerkte, gehört dieser Einwand zwar in das Hauptverfahren, aber er ist in der Sache berechtigt, denn nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die
geltende Regelung vorsorglich abzuändern, bevor das Hauptverfahren spruchreif ist und auf dieser Grundlage eine definitive Entscheidung getroffen werden kann. 13. Die Notwendigkeit einer vorsorglichen Anpassung der Betreuungsregelung ist demnach aufgrund der Vorbringen der Parteien und der Akten nicht gegeben. Im Sinne einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde ist das Urteil des Bezirks- rats vom 17. August 2021 aufzuheben und die Anpassung der Betreuungs- und Ferienregelung gemäss Ziff. 2.1 der Elternvereinbarung vom 24. September 2019 in Disp.-Ziff. 1 Abs. 1 des Entscheids der KESB vom 4. März 2021 aufzuheben. Damit wird die Bestimmung betreffend Wahl der Wochenenden in Absatz 2 ge- genstandslos und ist deshalb ebenfalls aufzuheben. Die Ergänzung der Eltern- vereinbarung betreffend telefonische Kontakte sowie die Änderung von Ziff. 2.3 betreffend Ferien, die unangefochten blieben, werden davon hingegen nicht be- rührt und bleiben bestehen. Im Übrigen, d.h. soweit die Mutter eine Änderung der vorsorglichen Massnahmen verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen. III. Die Mutter verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und eine Änderung der von der KESB erlassenen vorsorglichen Massnahmen, während der Vater die Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheide verlangt. In Abwei- chung von den Anträgen beider Parteien werden die vorsorglichen Massnahmen ersatzlos aufgehoben, soweit sie angefochten sind. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht nur aufgrund des Ausgangs des Verfahrens, sondern auch gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, die Kosten den Parteien je hälftig zu auferlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die entsprechende Regelung im angefochtenen Entscheid des Bezirksrats ist zu bestätigen (act. 7 S. 18 f. und S. 19 Disp.-Ziff. II. und III).
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Disp.-Ziff. I des Urteils des Bezirksrats vom 17. August 2021 aufgehoben und wird Disp.-Ziff. 1 des Ent- scheids der KESB Uster vom 4. März 2021 wie folgt neu gefasst: Die Betreuungs- und Ferienregelung gemäss Ziff. 2.1 und 2.3 der Elternver- einbarung vom 24. September 2019 für C._____ wird im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme gestützt auf Art. 298d ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB wie folgt angepasst: - Der nicht betreuende Elternteil ist berechtigt, am Abend des 3. Tages nach der Übergabe zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr mit C._____ zu telefonieren. Die Eltern sprechen sich vorgängig über den genauen Zeitpunkt ab und informieren ihre Tochter entsprechend. - C._____ verbringt pro Jahr fünf Wochen Ferien mit jedem Elternteil ab Kindergarteneintritt während der Schulferienwochen. Die Betreuung (Lager, Hort, Kurswochen, etc.) während der restlichen Schulferienwo- chen sprechen die Eltern miteinander ab. Betreffend die weiteren Mo- dalitäten ist auf die Ausführungen in Ziff. 2.3 der Elternvereinbarung vom 24.9.2019 zu verweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Disp.-Ziff. II. und III. des Urteils des Bezirksrats vom 17. August 2021 wer- den bestätigt. 3. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Es werden für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage des Doppels von act. 11, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbe-
hörde Uster sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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