Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210057-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 19. August 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Beiständin D._____
betreffend Kindesschutzmassnahmen (Wiederherstellung der Frist)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Horgen vom 22. Juli 2021; VO.2021.27 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)
Erwägungen: 1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C., geb. tt.mm.2014. C. lebt bei der Mutter. Mit Beschluss vom 16. März 2021 regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen (fortan KESB) das Besuchs- recht des Vaters in Abänderung eines Entscheides der Verwaltungsrekurskom- mission St. Gallen vom 15. Februar 2016 neu. Die Gesuche der Mutter auf Einho- lung eines Gutachtens sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies die KESB ab. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschie- bende Wirkung (BR-act. 3). 2. Die Mutter erhob am 21. April 2021 Beschwerde gegen diesen Entscheid (BR-act. 2). Mit Beschluss vom 6. Mai 2021 trat der Bezirksrat auf die Beschwer- de gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die KESB zufol- ge Verspätung nicht ein und lehnte die unentgeltliche Rechtspflege für ebendiese Frage ab (BR-act. 8). Nach Eingang der Vernehmlassung der KESB und der Be- schwerdeantwort in der Sache, stellte der Bezirksrat die Eingaben zu. Am 21. Juni 2021 beantragte der Vater als superprovisorische Massnahme die umgehende Anordnung eines begleiteten Besuchstags (BR-act. 22), welchem Antrag der Be- zirksrat mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2021 stattgab. Gleichzeitig wurde der Mutter Frist angesetzt um zu den superprovisorischen und vorsorglichen Mass- nahmebegehren des Vaters Stellung zu nehmen (BR-act. 25). Am 2. Juli 2021 er- suchte die Mutter um Fristerstreckung einerseits für das ordentliche KESB- Verfahren andererseits für die superprovisorische Massnahme. Diese wurde ihr bis zum 19. Juli 2021 gewährt (BR-act. 28). Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 er- suchte die Mutter beim Bezirksrat um eine Reisebewilligung für C._____ für eine "Ferienreise mit ihrer Familie" von einer Woche nach Italien und Südtirol (BR-act. 33). Dieses Schreiben wurde dem Vater mitgeteilt, welcher am 14. Juli 2021 er- klärte, dass er der Ferienreise nicht im Wege stehe (BR-act. 35). Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 stellte die Mutter beim Bezirksrat ihrerseits Anträge betr. die Be- suchsregelung und Kosten (BR-act. 37). Mit Beschluss vom 22. Juli 2021entschied der Bezirksrat, auf den vorsorglichen Antrag der Mutter vom 5. Juli 2021 (Erteilung Reisebewilligung für die Ferien ab
dem 24. Juli 2021) nicht einzutreten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies er ab. Er auferlegte die Kosten des Beschlusses der Mutter und hielt fest, dass über die vom Vater ge- stellten vorsorglichen Massnahmebegehren in einem separaten Entscheid befun- den werde (BR-act. 39 = act. 8). Dieser Entscheid wurde von der Mutter nicht ab- geholt (BR-act. 39/1). Die Sendung wurde dem Bezirksrat retourniert, worauf der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. August 2021 der Beschluss in einer "zweiten nichtfristauslösenden Zustellung" noch einmal zugeschickt wurde (BR- act. 41 = act. 3/1). 3. Am 11. August 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Oberge- richt mit einem mit "Wiederherstellung der Frist Betrifft Verfahren 2021.27/3.02.02" überschriebenen Schreiben (act. 2). Sie macht geltend, auf- grund ihres Antrages auf Erteilung der Reisebewilligung sei der Bezirksrat dar- über informiert gewesen, dass sie im Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses in den Ferien weilte. Nach Treu und Glauben habe sie darauf vertraut, dass der Be- zirksrat während der Ferienabwesenheit keine fristauslösenden Zustellungen vor- nehme. Sie ersuche um Wiederherstellung. Es wurde in der Folge das vorliegen- de Verfahren angelegt und die Akten des Bezirksrates beigezogen (act. 4). Die Akten gingen am 16. August 2021 hierorts ein (8 und act. 9/1-46). Am 14. August 2021 schrieb die Beschwerdeführerin, sie habe das Schriftstück falsch verstan- den. Die Frist habe sich nur auf die Reisebewilligung bezogen und nicht auf das Hauptverfahren. Sie brauche keine Wiederherstellung der Frist. Einleitend ver- langt sie indes eine grosszügige Fristerstreckung (act. 6). Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. August 2021 wurde mit den Beilagen wie von ihr erbeten nachträglich zu den Akten genommen (act. 12 - 14). 4. Die nicht (mehr) anwaltlich vertretene Mutter und Beschwerdeführerin richte- te sich mit ihrem Wiederherstellungsbegehren vom 11. August 2021 an das Obergericht als Rechtsmittelbehörde, nachdem sie durch die zweite nicht fristaus- lösende Zustellung vom Beschluss des Bezirksrates vom 22. Juli 2021 Kenntnis erlangt hatte. Der Entscheid war der Beschwerdeführerin erstmalig am 23. Juli
2021 zur Abholung gemeldet worden und ging am 24. Juli 2021 an der Abhol- /Zustellstelle ein. Damit hatte die Beschwerdeführerin bis am 31. Juli 2021 Zeit, die Sendung abzuholen (BR-act. 39/1). Am siebten Tag der Abholfrist hat die Zu- stellung im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als erfolgt zu gelten, wenn die Be- schwerdeführerin mit einer Zustellung rechnen musste. Letzteres bestreitet die Beschwerdeführerin, da dem Bezirksrat durch das von ihr gestellte Reisebewilli- gungsbegehren bekannt gewesen sei, dass sie dannzumal in den Ferien gewe- sen sei, weshalb sie nach Treu und Glauben nicht habe mit Zustellungen rechnen müssen. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen bleiben, weil eine Fristwie- derherstellung nur mit Blick auf die Erhebung eines Rechtsmittels überhaupt rele- vant sein kann. Ein Rechtsmittel richtet sich gegen Entscheide einer Behörde oder eines Gerichts. Soweit nichts entschieden wurde, kann auch keine Anfechtung erfolgen. Der Be- zirksrat Horgen entschied in seinem Beschluss vom 22. Juli 2021 über den Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Reisebewilligung (Dispo Ziff. I, Nicht- eintreten), über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Dispo Ziff. II, Abweisung) und über die Kosten des Beschlusses (Dispo Ziff. III). Einzig diese Anordnungen konnten Gegenstand eines Rechtsmittels und damit auch eines Wiederherstellungsbegehrens sein. Aus dem nachgereichten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. August 2021 wird indes deutlich, dass es der Beschwerdeführerin darum geht, sich in der Hauptsache zu äussern. Sie erklärt explizit, keine Wiederherstellung zu benöti- gen. Das vorliegende Verfahren ist daher abzuschreiben. 5. Soweit die Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung ersucht, ist sie an diejenige Instanz zu verweisen, welche ihr eine Frist angesetzt hat. Der Bezirksrat setzte der Beschwerdeführerin im fraglichen Beschluss vom 22. Juli 2021 keine Frist an. Er liess ihr aber die Eingabe des Beschwerdegegners vom 5. Juli 2021 zur Kenntnis zukommen (Dispo Ziff. V.). Sollte sie mit ihrem Schreiben vom 14. August 2021 die von ihr verlangte "grosszügige Fristerstreckung" darauf be- ziehen, so wäre beim Bezirksrat um eine entsprechende Frist bzw. Fristerstre-
ckung zu ersuchen. Eine Kopie von act. 6 ist deshalb dem Bezirksrat mit dem vor- liegenden Entscheid zuzustellen. 6. Für dieses Verfahren sind keine Kosten zu erheben. Entschädigungen sind mangels entschädigungspflichtigem Aufwand ebenfalls keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bezirk Horgen, sowie – unter sofortiger Rücksendung der einge- reichten Akten und Beilage einer Kopie von act. 6 – an den Bezirksrat Hor- gen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli versandt am: