Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210056-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 14. September 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. X._____
betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver- waltung (Wiedererteilung aufschiebende Wirkung)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Meilen vom 14. Juli 2021; VO.2021.11 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 25. November 2020 wurde bei der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde des Bezirks Meilen (nachfolgend KESB Meilen) eine Gefähr- dungsmeldung betreffend A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), geboren am tt. Juli 1934, eingereicht (KESB-act. 2). Die Gefährdungsmeldung wurde von B._____ erhoben, welcher gemäss eigenen Angaben die Steuererklärung des Beschwerdeführers erstellt(e). Die KESB Meilen traf in der Folge diverse Abklä- rungen und hörte den Beschwerdeführer persönlich an. Im Rahmen dieses Ver- fahrens trat lic. iur. X._____ in Erscheinung und machte mittels einer vom Be- schwerdeführer am 17. Dezember 2020 unterschriebenen Vollmacht (KESB-act. 29) geltend, dessen Vertreter zu sein. 2. Mit Entscheid vom 9. April 2021 (KESB-act. 52 = act. 7/2/1 zitiert als act. 7/2/1) wurde unter anderem gestützt auf Art. 394 i.V.m. 395 ZGB gemäss Art. 445 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für den Beschwerdeführer angeordnet, und der Beistandsperson wurden folgende Aufga- ben übertragen (act. 7/2/1, Dispositiv-Ziffer 2 und 3) : " a) für das gesundheitliche Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und A._____ bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen soweit nötig zu vertreten, b) A._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten so- weit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behör- den, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen und anderen Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen. c) A._____ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu ver- treten, insbesondere das gesamte Einkommen und das gesamte Vermögen sorgfältig zu verwalten, mit Ausnahme eines Kontos, welches A._____ in eigener Verwaltung führt. Die Beiständin ist befugt, Auskünfte über dieses Konto zu erhalten." Da sich verschiedene Personen aus dem persönlichen Umfeld des Beschwerde- führers für die Führung der Beistandschaft zur Verfügung gestellt hatten, diese je- doch teilweise schwerwiegende Vorwürfe gegeneinander erhoben, bestimmte die KESB Meilen dem Beschwerdeführer vorsorglich C._____ von der Fachstelle Er-
wachsenenschutz Bezirk Meilen als Beiständin (act. 7/2/1, Dispositiv-Ziffer 4). Dies, bis die Prüfung der Eignung der in Frage stehenden Privatpersonen abge- schlossen sei. Der vorsorglichen Beiständin wurde nebst den bereits genannten Aufgaben aufgetragen, ein Inventar der Vermögenswerte des Beschwerdeführers per Entscheiddatum aufzunehmen (act. 7/2/1, Dispositiv-Ziffer 6). Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 2 – 6 des Entscheides (welche sich mit der Bei- standschaft befassen) wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 7/2/1, Dispositiv-Ziffer 9). 3. Gegen Ziffer 4 dieses Entscheides erhob lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 23. April 2021 im Namen des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde (act. 7/1) beim Bezirksrat Meilen (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte was folgt: " 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die vorliegende Be- schwerde ausdrücklich nur auf die fristgemässe Anfechtung von Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids beschränkt und dass mit Bezug auf die Anfechtung der übrigen Entscheidziffern innert wei- terhin laufender Rechtsmittelfrist (30 Tage) eine separate Be- schwerde erfolgen wird. 2. Von der Ernennung und Einsetzung einer Drittperson als vorsorg- liche Beistandsperson sei unter allen Umständen abzusehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Das Verfahren wurde von der Vorinstanz unter der Verfahrensnummer VO.2021.11 anhand genommen. Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 (act. 7/18/1) erhob lic. iur. X._____ ebenfalls im Namen des Beschwerdeführers eine zusätzliche Beschwerde gegen diverse wei- tere Punkte des KESB-Entscheides vom 9. April 2021 (act. 7/2/1) und beantragte: " A. in verfahrensmässiger Hinsicht 1. a) Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei aufzuheben und es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. b) Die Anordnung gemäss lit. A vorstehend sei durch die Rechts- mittelbehörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unver- züglich zu treffen. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die vorliegende Be- schwerde in Ergänzung der bereits am 23. April 2021 erfolgten
Beschwerde erhoben wird. Es seien die beiden Verfahren ge- gebenenfalls zu vereinigen. B. in materieller Hinsicht 3. Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sei dahingehend abzu- ändern, dass an der Abweisung des Antrags auf Validierung des Vorsorgeauftrages vom 19. Juni 2018 festgehalten, jedoch der Antrag auf Validierung des Vorsorgeauftrags vom 18. De- zember 2020 gutgeheissen wird. 4. Ziff. 2 bis 8 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben. 5. Eventualiter seien die im Vorsorgeauftrag vom 18. Dezember 2020 namentlich genannten Personen als Beistandspersonen zur Ausübung einer geteilten Beistandschaft – entsprechend den Aufgabenbereichen gemäss Vorsorgeauftrag vom 18. De- zember 2020 – einzusetzen. 6. Von der Ernennung und die Einsetzung einer anderweitigen Drittperson als Beistandsperson sei unter allen Umständen ab- zusehen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge über alle Instan- zen." Die Beschwerde wurde von der Vorinstanz mit der Verfahrensnummer VO.2021/17 entgegenbenommen. Mit Beschluss vom 14. Juli 2021 (act. 7/16 = act. 7/18/10 = act. 6, zitiert als act. 6) wurden die Verfahren VO.2021/11 und VO.2021/17 vereinigt und unter der Ver- fahrensnummer VO.2021/11 weitergeführt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinräumung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde wurde abgewiesen. 4. Gegen diesen Entscheid wurde mit Eingabe vom 2. August 2021 im Namen des Beschwerdeführers Beschwerde bei der Kammer erhoben und beantragt (act. 2): " 1. In Aufhebung von Ziff. II des angefochtenen Entscheids sei der bei der Vorinstanz deponierte Antrag auf Weidereinräumung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den erstinstanz- lichen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen vom 09.04.2021 zu schützen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen."
lung wurde von lic. iur. X._____ im Namen des Beschwerdeführers angefochten, wobei das Verfahren vor dem Bezirksrat hängig ist. Bei dieser Ausgangslage ist es jedoch zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf die in Frage stehende Vollmacht für lic. iur. X._____ noch handlungsfähig war. Nachdem der vorliegende Prozess aber spruchreif ist, weil die Beschwerde sofort abzuweisen ist, können im vorliegenden Verfahren Weiterungen unterbleiben. Die Vorinstanz wird diese Frage, welche sich sowohl auf den Vollmachtsauftrag als auch auf die Vollmacht von lic. iur. X._____ auswirkt, zu prüfen haben. Dies vorausgeschickt, ist nachfolgend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, soweit dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. Dem Beschwerde- führer ist mit dem Entscheid ein Doppel von act. 2 persönlich zuzustellen. 2.1. Im vorliegenden Verfahren steht lediglich die Frage im Streit, ob der Be- schwerde des Beschwerdeführers gegen den die Beistandschaft bettreffenden Teil des Entscheides der KESB vom 9. April 2021 (act. 7/2/1 Dispositiv Ziffern 2 bis 6) im vorinstanzlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung zukommen soll oder nicht. Die aufschiebende Wirkung ist nur ausnahmsweise zu entziehen und kommt von vornherein nur bei Gefahr im Verzug und Dringlichkeit in Frage (vgl. Ausführungen in act. 6 S. 9 mit Literaturverweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme dar und ist in einem summarischen Verfahren zu entscheiden (act. 6 S. 7 und 9). Sowohl die Behörden als auch der Vertreter des Beschwerdeführers sind sich ei- nig, dass dieser derzeit nicht mehr urteilsfähig ist und seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig und ohne Hilfe besorgen kann (act. 6 S. 11 f.; act. 2 S. 4). Uneinigkeit herrscht dagegen in der Frage, seit wann diese Urteilsunfähigkeit be- steht und ob der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2020 noch in der Lage war, den in Frage stehenden Vorsorgeauftrag zu erteilen (KESB-act. 47). Die KESB kam zum Schluss, diesen Vorsorgeauftrag nicht zu validieren, da sie davon aus- geht, dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2020 bereits nicht mehr ur- teilsfähig und damit auch nicht handlungsfähig war (act. 7/2/1, Dispositiv-Ziffer 1).
Wie bereits ausgeführt, wurde dieser Entscheid ebenfalls angefochten und die Frage wird von der Vorinstanz zu beurteilen sein. Derzeit liegt damit kein rechtsgültiger Vorsorgeauftrag vor, weshalb es die KESB als notwendig erachtete, dem Beschwerdeführer eine Beistandsperson zu bestel- len, welche um dessen finanzielle Verhältnisse besorgt ist. Die sich zur Verfügung stellenden Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers beschuldigen sich gegenseitig, in Bezug auf dessen Vertretung eigene (monetäre) Interessen zu verfolgen. Da die Abklärung dieser Vorbringen und die Frage der Eignung der sich zur Verfügung stellenden Personen als Beistandsperson einer gewissen Zeit bedürfen, setzte die KESB vorsorglich von Amtes wegen eine unabhängige Bei- ständin ein, welche den Beschwerdeführer in klar definierten Bereichen unterstüt- zen und vertreten kann, bis die definitive Beistandsperson ernannt werden könne. Im Namen des Beschwerdeführers wird vorgebracht, dass verschiedene, ihm ver- traute Personen auch ohne ein offizielles Mandat "für ihn sorgen" würden und da- her weder "eine Gefahr in Verzug" noch eine Dringlichkeit gegeben seien (act. 2 S. 4 f.). Die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB sei damit im konkreten Einzelfall nicht gegeben. Der (angebliche) Verdacht, wonach das Vermögen des Be- schwerdeführers nicht in dessen Interesse verwendet werde, sei sodann vorlie- gend nicht geeignet, den nur ausnahmsweise anzuordnenden Entzug der auf- schiebenden Wirkung zu begründen (act. 2 S. 5 ff.). Die Vermögensverwalter, welchen seitens von Herrn B._____ vorgeworfen werde, ungebührliche Honorare zu beziehen, habe der Beschwerdeführer bereits vor Jahren ausgewählt. Dass nun auf einmal in Frage gestellt werde, ob die anfallenden Auslagen für die Ver- mögensverwaltung "im Interesse seiner Person verwendet werden" erstaune vor diesem Hintergrund (act. 2 S. 6). Zu den Zahlungen an lic. iur. X._____ (dem Ver- treter des Beschwerdeführers) sowie Frau E., welche bei der vorsorglich eingesetzten Beiständin Argwohn hervorgerufen hätten, habe sich der Beschwer- deführer sodann im vorinstanzlichen Verfahren nicht äussern können. Frau E. sei vom Beschwerdeführer seit mehreren Jahren grosszügig finanziell unterstützt worden, wobei dieses Prozedere mit dem Dauerauftrag habe verein-
facht werden sollen. Die Höhe der Zahlungen würden sich sodann auch ange- sichts der aussergewöhnlich guten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdefüh- rers stark relativieren und es könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass er demnächst der Armenfürsorge anheimfallen könnte. Befürchtungen, dass das Vermögen von Herrn A._____ verpulvert werden könnte, seien daher unbegrün- det (act. 2 S. 6 f.) . 2.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die KESB einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung durchaus unter Würdigung der konkreten Umstände entzogen. Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer heu- te nicht mehr in der Lage ist, seine finanziellen Verhältnisse selbständig zu regeln. Da derzeit zum einen kein gültiger Vorsorgeauftrag vorliegt (das Beschwerdever- fahren vor Vorinstanz wird sich auch mit dieser Frage befassen) und zum anderen das erhebliche Vermögen des Beschwerdeführers nicht während mehreren Wo- chen oder gar Monaten ohne eine für dessen Sicherung und Verwaltung zustän- dige, kompetente Person verbleiben kann, besteht eine Dringlichkeit in Bezug auf die Errichtung einer Beistandschaft und der Bestellung einer vorläufigen Bei- standsperson. Dabei stellt sich die Situation im vorliegenden Einzelfall entgegen der Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers (act. 2 S. 5) anders dar, als in der Mehrheit von anderen Fällen, in welchen eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, jedoch Personen vorhanden sind, deren Eig- nung zu ihrer Vertretung unbestritten ist oder aber ein unzweifelhaft gültiger Vor- sorgeauftrag vorliegt. Die vorsorgliche Einsetzung einer Beiständin stellt sodann auch keinen übermässigen Eingriff in die Persönlichkeit des Beschwerdeführers dar. Die Aufnahme und vorläufige Verwaltung der finanziellen Verhältnisse bis entweder definitiv über die Gültigkeit des Vorsorgeauftrages entschieden oder de- finitiv eine Beistandsperson eingesetzt wird, erscheint sodann auch vor dem Hin- tergrund, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines gesundheitlichen Zustan- des anscheinend Mühe mit ihm fremden Personen bekundet als verhältnismässig. Dies, da zur Ausübung der Beistandschaft in seinen finanziellen Belangen kein enger persönlicher Kontakt notwendig erscheint, welcher ihn irritieren könnte.
Dem Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers, wonach für diesen (auch) in finanziellen Belange "gut gesorgt wird" und keine Bedenken bezüglich Frau E._____ oder seiner Person als Beistandspersonen bestehen, kann sodann aufgrund der sich derzeit präsentierenden Sachlage nicht gefolgt werden. Die sich für die Beistandschaft des Beschwerdeführers zur Verfügung stellenden Personen belasten sich vielmehr gegenseitig schwer, in Bezug auf dieses Amt nicht die Inte- ressen des Beschwerdeführers im Blick zu haben, sondern aus eigennützigen Motiven zu handeln. Dies gilt auch für Frau E._____ und lic. iur. X._____. Unter Würdigung der Akten erscheint es nicht von vornherein klar, ob diese Anschuldi- gungen zutreffen oder nicht. Die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen, wird erfahrungsgemäss einen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmen. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass ihm das rechtliche Gehör betref- fend die von der vorsorglichen Beiständin neu ins Recht gereichten und aus deren Sicht ungewöhnlichen Zahlungen bisher nicht gewährt wurde und zu gewähren sein wird. Auch ohne diese Belege stellt sich die Situation in Bezug auf die ver- schiedenen möglichen Beistandspersonen aufgrund der schweren Vorwürfe je- doch so dar, dass ohne weitere Abklärungen keiner von ihnen als bedenkenlos geeignet erscheint, uneigennützig die Interessen des Beschwerdeführers auch in Bezug auf die Verwaltung seines Vermögens zu verfolgen. Der Vertreter des Beschwerdeführers verkennt sodann, dass auch wenn keine ei- gentliche Armengenössigkeit droht, weil auf Seiten des handlungsunfähigen Be- schwerdeführers ein aussergewöhnlich grosses Vermögen vorhanden ist, durch- aus eine Dringlichkeit in Bezug auf die Sicherstellung sowie einer offiziellen Ver- waltung und Betreuung des Vermögens besteht. Gerade in sehr guten finanziellen Verhältnissen wie denjenigen des Beschwerdeführers erscheint es aufgrund der höheren Komplexität der Verwaltung des Vermögens als notwendige Massnah- me, die Vermögenswerte zeitnah festzustellen und mittels einer vorsorglich ein- gesetzten Beiständin zu verwalten, bis dauerhaft über die Person der Beistands- person entschieden werden kann. Sodann wird im vorliegenden Fall von diversen Personen vorgebracht, dass namhafte Beträge des Vermögens des Beschwerde- führers nicht in seinem Sinne verwendet worden seien, wobei sich diese Vorbrin-
gen nicht von Anfang an als unglaubhaft darstellen. Es bestehen somit durchaus Hinweise darauf, dass eine konkrete Gefahr für das Vermögen des Beschwerde- führers droht. Dem Argument, wonach bei grossen Vermögen eine weniger hohe Gefahr vorliege, kann nicht gefolgt werden, geht es doch bei deren Einschätzung nicht alleine um die Frage einer allenfalls drohenden Armengenössigkeit. 2.3. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III. Aufgrund der oben genannten Umstände in Bezug auf die ungeklärte Vertre- tungsvollmacht ist im vorliegenden Verfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind bei dieser Ausgangslage keine zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Beschwerdeführer zusätzlich persönlich unter Beilage eines Doppels von act. 2), die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde des Bezirkes Meilen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
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