Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210055-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss vom 26. November 2021
in Sachen
betreffend Wechsel Beistandsperson
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom 12. Juli 2021; VO.2020.23 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffik- on)
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 21. Juni 2021 schützte der Bezirksrat Pfäffikon die Teilüber- tragung der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwal- tung für B._____ von der Mutter (Beschwerdeführerin) an den Berufsbeistand C._, Sozialdienst Bezirk Pfäffikon ZH. Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 mach- te Rechtsanwalt lic. iur. X.__ für die unentgeltliche Vertretung von A._____ einen Aufwand von rund 17 Stunden geltend und der Bezirksrat entschädigte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Beschluss vom 12. Juli 2021 mit insgesamt Fr. 4'095.10 (inkl. 7.7. % MwSt; act. 8 S. 2 Dispositivziffer I.). Weiter wies der Bezirks- rat darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung verpflichtet ist, so- bald sie dazu in der Lage ist (act. 8 S. 2 Dispositivziffer II.). 2. Innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist wandte sich A._____ mit einer als "Einsprache und Stellungnahme" bezeichneten Eingabe an das Obergericht unter Bezugnahme auf "Beschluss vom 21. Juli 2021 vo.2020.23/3.02.00" (act. 2). Auf- grund der eingereichten Unterlagen, insbesondere aufgrund des als act. 3/2 ein- gereichten Beschlusses des Bezirksrates vom 12. Juli 2021, vermutete die Kam- mer, die Beschwerdeführerin sei mit der Höhe der Anwaltsentschädigung nicht einverstanden und wolle diese anfechten. Es wurde gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführerin unter der Geschäfts-Nr. PQ210055 ein Beschwerdeverfahren angelegt und die Restakten vom Bezirksrat beigezogen (act. 9/69-83). Prozessuale Weiterungen sind nicht notwendig. Es ist lediglich noch der Hinweis anzubringen, dass zwei weitere Beschwerden von A._____ unter der Geschäfts- Nr. PQ210052 und PQ210064 angelegt worden sind. Für Ausführungen, die die Umstände des Falles betreffen, sei auf das Urteil der Kammer im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PQ210052 verwiesen. In diesem Verfahren (mit der Geschäfts- Nr. PQ210052) befinden sich auch die Akten des Bezirksrates Pfäffikon mit der Geschäftsnummer VO.2020.23.3.02.00, darin integriert die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon (KESB) (BR-act. 1-68, darin inte-
griert als act. 8/1-110, act. 8/111-172, act. 25/173-185 und act. 41/186-217 sind die KESB-act. 1-217). II. 1. Anfechtungsobjekt ist der Beschluss vom 12. Juli 2021, mit welchem Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen im Verfahren vor Bezirksrat entschädigt wurde. Das Verfahren hatte die Teilübertragung von Aufgaben an den Berufsbeistand C._____ zum Gegenstand. 2. Eine Rechtsmittelklägerin muss darlegen, weshalb der Entscheid der Vor- instanz nicht richtig ist. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag ei- ne Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Ober- gericht entscheiden soll. Die Begründungsanforderungen bei Beschwerden von Laien insbesondere in Erwachsenenschutzverfahren sind praxisgemäss tief. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefoch- tene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Es muss daher auch von Laien erwartet werden, dass sie auf die vorinstanz- liche Begründung konkret eingehen. Ist der Spur nach erkennbar, an welchen Überlegungen sich die Partei stösst, ist auf die Beschwerde einzutreten und der vorinstanzliche Entscheid ist anhand der Einwände der Partei, die das Rechtsmit- tel erhoben hat, zu überprüfen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin genügt selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Be- schwerdeführerin nimmt, indem sie allgemeine weltanschauliche Ausführungen macht, in keinerlei Hinsicht Bezug zum Beschluss vom 12. Juli 2021. Sie bean- standet die Bemessung der Parteientschädigung durch den Bezirksrat nicht und macht insbesondere keine Ausführungen zum geltend gemachten Zeitaufwand. Damit gibt die Beschwerdeführerin der Kammer als Beschwerdeinstanz kein
(Über-)Prüfungsprogramm für den angefochtenen Entscheid vor. Auf die Be- schwerde ist nicht einzutreten. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin kostenpflich- tig. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und es ist zu- folge Unterliegens keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon sowie – unter Rücksendung der einge- reichten Akten – an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
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