Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210053-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 23. November 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____,
betreffend Vorsorgliche Massnahmen (begleitete Besuche, Weisungen), An- passung Aufgaben Beistandschaft für C._____, geb. tt.mm.2017
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 15. Juli 2021; VO.2021.26 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1. A._____ (Beschwerdeführerin) und B._____ (Beschwerdegegner) sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von C., geboren tt.mm.2017. Die Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus; die Obhut steht der Be- schwerdeführerin zu. Im März 2018 wandten sich beide Eltern an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (KESB) wegen Problemen bei der Aus- übung des Besuchsrechts des Beschwerdegegners (KESB act. 1 und 8). Am 16. Juni 2020 errichtete die KESB für C. eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, um das vom Appellationsgericht in Brüssel (Cour d'appel Bruxelles), dem früheren Wohnort der Beschwerdeführerin, am 1. Februar 2019 festgelegte Be- suchsrecht umzusetzen und zu überwachen (KESB act. 110 und 32 S. 34, über- setzt KESB act. 179/3). 2. Die Streitigkeiten der Parteien gingen einher mit gegenseitigen Anschuldi- gungen und Strafanzeigen (u.a. KESB act. 112, 114 und 133). Im Oktober 2020 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Kantonspolizei Zürich gegen den Be- schwerdegegner Strafanzeige wegen sexuellen Handlungen mit C._____ (KESB act. 158). Die KESB änderte infolgedessen am 24. Oktober 2020 das bisher un- begleitete Besuchsrecht in ein begleitetes (KESB act. 167). 3. Am 30. November 2020 ersuchte der Beschwerdegegner die KESB um Zu- teilung der alleinigen Obhut an ihn und die Einräumung eines Besuchsrechts für die Beschwerdeführerin, eventualiter für den Fall, dass die Obhut weiterhin der Beschwerdeführerin zustehe, beantragte er ein unbegleitetes Besuchsrecht. Die-
se Anträge stellte er auch vorsorglich für die Dauer des Verfahrens (KESB act. 178). Mit Beschluss vom 18. Februar 2021 erklärte die KESB den Beschwer- deführer vorsorglich berechtigt, C._____ alle zwei Wochen während zwei Tagen im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts in einem Besuchstreff zu sehen und mit ihm dreimal wöchentlich über Skype-Anrufe Kontakte zu pflegen. Zudem er- teilte sie der Beschwerdeführerin die Anweisung, die Besuchsregelung einzuhal- ten, und wies beide Eltern an, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des an- dern zum Kind erschwert. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschie- bende Wirkung (KESB act. 206). 4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdegegner am 4. März 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich. Er verlangte für die Dauer des Verfahrens im Hauptantrag ein unbegleitetes Besuchsrecht an den geraden Wochenenden von Freitag bis Sonntagabend, zeitlich abgestuft für die Phasen vor und nach Kinder- garteneintritt, wöchentlich drei Skype-Kontakte sowie ein Ferienrecht im Umfang der Hälfte der am Wohnsitz der Beschwerdeführerin geltenden Schulferien (KESB act. 216 = BR act. 1). Am 10. Mai 2021 stellte die zur Übernahme des Strafverfahrens ersuchte Staatsanwaltschaft Mannheim das Ermittlungsverfahren betreffend sexuelle Handlungen gegen den Beschwerdegegner ein (vgl. act. 8 S. 25). In der Folge ersuchte dieser im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren umgehend um vorsorgliche sowie superprovisorische Anordnung des unbegleite- ten Besuchsrechts (BR act. 22). Der Bezirksrat wies das Gesuch um superprovi- sorische Massnahmen mit Verfügung vom 25. Mai 2021 ab (BR act. 24). Nach Einholen einer Gesuchsantwort und beidseitiger Gewährung des Rechts auf Stel- lungnahmen (BR act. 29, 31, 35 und 38) legte der Bezirksrat mit Urteil vom 15. Ju li 2021 das Umgangsrecht des Beschwerdegegners – in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Abänderung des Beschlusses der KESB vom 18. Februar 2021 – wie folgt neu fest (act. 8 = BR act. 41, Dispositiv-Ziff. I): 1. a) Herr B._____ wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, das heisst bis zu einem definitiven Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde, für berechtigt und verpflichtet erklärt, seinen Sohn C._____ jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonn- tag, 18:30 Uhr, zu Besuch zu nehmen. Die Übergaben finden in Zürich
statt. Herr B._____ darf mit C._____ während der Besuchszeit die Schweiz verlassen. b) Ferner wird Herr B._____ im Sinn einer vorsorglichen Mass- nahme für berechtigt erklärt, mit C._____ dreimal pro Woche im Rah- men von Skype-Anrufen Kontakt zu haben. Die Regelung der weiteren Modalitäten bleibt der Beiständin überlassen. c) Zusätzlich betreut Herr B._____ den Sohn C._____ im Sinne ei- ner vorsorglichen Massnahme: in geraden Jahren die erste Woche (von Samstag, 10:00 Uhr, bis folgendem Samstag, 15:00 Uhr) und in ungera- den Jahren die zweite Woche (von Samstag, 10:00 Uhr, bis folgendem Samstag, 15:00 Uhr) der Sport-, Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferi- en; in geraden Jahren die erste, dritte und vierte Woche (von Sams- tag, 10:00 Uhr, bis folgendem Samstag, 15:00 Uhr) sowie in ungeraden Jahren die zweite und fünfte Woche (von Samstag, 10:00 Uhr, bis fol- gendem Samstag, 15:00 Uhr) der Sommerferien. C._____ ist zu Beginn der Ferien vom Beschwerdeführer (bei der Beschwerdegegnerin in Zürich) und am Ende der Ferien von der Be- schwerdegegnerin (beim Beschwerdeführer am Bahnhof Mannheim) ab- zuholen. Der Bezirksrat erweiterte überdies die Aufgaben der Beiständin. Das Ge- such um Erlass vorsorglicher Massnahmen im erstinstanzlichen (vorsorglichen) Beschwerdeverfahren schrieb er zufolge Gegenstandslosigkeit ab. 5. Am 29. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer Beschwer- de (act. 2). Sie verlangt die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. I des angefochtenen Entscheids bzw. die Beibehaltung des begleiteten Besuchsrechts und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdegegner äusserte sich am 26. August 2021 und beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei. Seine weiteren Anträge, es sei bezüglich Dispositiv-Ziff. I des Urteils des Bezirksrats der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, eventuali-
ter sei unverzüglich zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen (act. 15), wies die Kammer mit Beschluss vom 6. September 2021 ab (act. 19). Der von der KESB mittlerweile ernannte Kindesvertreter (KESB act. 266) beantragte ebenfalls Abweisung der Beschwerde (act. 27). Mit Beschluss der Kammer vom 8. Oktober 2021 wurden Beschwerdeantwort sowie Stellungnahme des Kindesvertreters der Beschwerdeführerin zugestellt und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (act. 29). Die Beschwerdeführerin machte in der Folge von ihrem Recht auf Stellungnahme keinen Gebrauch. Der Beschluss betreffend Abweisung des Armengesuchs wurde nicht angefochten. Die notwendigen Akten der KESB (act. 10/1-218 und 14/251-267, zitiert als KESB act.) sowie des Bezirksrats (act. 9/1-48, zitiert als BR act.) wurden von Am- tes wegen beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. Angesichts des noch sehr jungen Alters von C._____ ist auf eine Anhörung des Kindes zu verzichten. Die Sache erweist sich als spruchreif. II. 1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstan- zen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwer- den gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 2. Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen
gilt die umfassende Untersuchungsmaxime und das Gericht ist nicht an die Anträ- ge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizialmaxime; Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Ent- scheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt un- richtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, § 65 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ansonsten kann die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Die Beschwer- deinstanz darf sich aber primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-D ROESE/STECK, Art. 450a N 5). Das Novenrecht gilt im Rahmen kindesschutzrechtlicher Verfahren bis zum Beginn der Beratungsphase (BGE 142 III 413 E. 226). 3. Die Beschwerdeführerin ist als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Par- tei zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Sie reichte ihre Be- schwerde begründet und mit Anträgen versehen fristgerecht ein (act. 2 und BR act. 44; Art. 450 Abs. 3 und 450b Abs. 1 ZGB). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind damit erfüllt. 4. Die Vorinstanz ging zutreffend von einem internationalen Sachverhalt aus. Ihre Erwägungen zur örtlichen Zuständigkeit (act. 8 S. 10 f.) wurden von keiner Partei in Frage gestellt. Diese sind einleuchtend, weshalb die KESB Stadt Zürich zur Regelung des Kontaktrechts sowie zur Anordnung weiterer Kindesschutz- massnahmen örtlich (und sachlich) zuständig ist. Damit ist auch die örtliche Zu- ständigkeit des Obergerichts gegeben. 5. Die KESB begründete die Änderung des unbegleiteten in ein begleitetes Be- suchsrecht im Wesentlichen damit, es stehe der Vorwurf des sexuellen Miss- brauchs zum Nachteil des Kindes gegen den Beschwerdegegner im Raume, der strafrechtlich abzuklären sei. Der Vorwurf lasse die psychische und körperliche In- tegrität von C._____ einstweilen als gefährdet erscheinen. Unbegleitete Besuche
seien unter diesen Umständen nicht verantwortbar und ein begleitetes Besuchs- recht indiziert. Weitere Abklärungen zum angeblichen Kindsmissbrauch, ein- schliesslich der Würdigung der Aussagen der von der Beschwerdeführerin ange- rufenen Zeugen, überliess die KESB den Strafuntersuchungsbehörden (KESB act. 206). 6. Die Vorinstanz würdigte im Wesentlichen in ihrem Entscheid die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie die schriftlichen Erklärungen deren Mutter sowie des Freundes zum angeblichen sexuellen Kindsmissbrauch von C._____ und be- rücksichtigte die mittlerweile erfolgte Einstellung des gegen den Beschwerdegeg- ner geführten Strafverfahrens in Deutschland. Sie kam zur Auffassung, dass nur noch schwache Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindes durch sexuelle Übergriffe durch den Beschwerdegegner bestünden. Die monatelange Begleitung der Besuche würde das Kindswohl in nicht vernachlässigbarer Weise beeinträch- tigen. Nach Abwägung der verschiedenen Interessen sei das begleitete Besuchs- recht vorsorglich aufzuheben (act. 8). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde zusammengefasst, die Vor-instanz habe das Kindswohl missachtet, indem sie das begleitete Besuchs- recht aufgehoben habe. Sie habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit falsch angewendet und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Sie sowie zwei Zeugen hätten den Übergriff bestätigt und sexualisiertes Verhalten des Kin- des festgestellt. Die Vorinstanz habe selber erwogen, es bestünden aufgrund der im Raume stehenden Anschuldigungen schwerwiegende Hinweise auf einen oder mehrere sexuelle Übergriffe des Beschwerdegegners auf das Kind, die zur Trau- matisierung von C._____ führen könnten. Die Angaben der Zeugen und des Kin- des seien authentisch. Die Vorinstanz hätte aufgrund der geltenden Offizialmaxi- me bei Zweifeln an der Richtigkeit der Erklärungen die Mutter, D._____, und den Freund als Zeugen befragen müssen. Sie habe die Interessenabwägung falsch, weil nicht zum Schutz des Kindes, vorgenommen. Der Schluss, das begleitete Besuchsrecht belaste das Kindswohl in nicht mehr vernachlässigbarer Weise, sei nicht nachvollziehbar, missachte die vom Beschwerdegegner ausgehende Gefahr
und verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Daran ändere auch die Einstellung des Strafverfahrens in Mannheim nichts. Die Beschwerdeführerin sei in jenem Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen. Auch habe die Staatsan- waltschaft gar keine materielle Untersuchung durchgeführt (act. 2 S. 6 ff.). 7.2 Der Beschwerdegegner bringt in der Beschwerdeantwort vor, die Beschwer- deführerin halte den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs verbissen und in ehrver- letzender Weise aufrecht, obwohl das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden sei. Die Beschwerde sei nicht hinreichend begründet. Die Beschwerdeführerin setze sich insbesondere mit der Würdigung der Aussagen von E._____ und D._____ durch die Vorinstanz nicht auseinander (act. 15). 7.3 Der Kindsvertreter liess sich im gleichen Sinne wie der Beschwerdegegner vernehmen (act. 27). Auf weitere Vorbringen der Parteien und des Kindesvertre- ters ist, soweit notwendig, im Nachfolgenden einzugehen. 8. 8.1 Hauptstreitpunkt bildet die Frage, ob das Besuchsrecht weiterhin für die Dauer des Prozesses begleitet durchzuführen ist. Die Begleitung des Besuchs- rechts bedeutet eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB, welche eine Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt. 8.2 Die Beschwerdeführerin rügt die Einschätzung des Bezirksrats, es bestehe nur ein sehr geringes Gefährdungspotenzial des Beschwerdegegners für C.. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich die Beur- teilung der Gefahrenlage durch die Vorinstanz als schlüssig, umfassend und sachlich ausgewogen. Die Vorinstanz legte zunächst die rechtlichen Grundlagen zum persönlichen Verkehr des nicht obhutsberechtigten Elternteils zum Kind so- wie zum vorsorglichen Verfahren korrekt dar (act. 8 S. 12 f.) und fasste die we- sentlichen Vorbringen der Parteien im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu- sammen (act. 8 S. 13 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich nicht vor, die Vorinstanz habe wesentliche Behauptungen von ihr ausser Acht gelassen. Anschliessend würdigte der Bezirksrat die vorhandenen Beweismittel und Indizien zum Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von C.. Er erwog zutreffend, die
Aussagen des Kindes zum Vorgefallenen lägen nicht vor (act. 8 S. 20). C._____ wurde weder im Straf- noch im Kindesschutzverfahren persönlich angehört. Seine Aussagen befinden sich nur in indirekter Form als Wiedergabe durch die Be- schwerdeführerin und durch zwei weitere Personen bei den Akten. Deshalb kann der Annahme der Beschwerdeführerin, die Aussagen des Kindes seien authen- tisch, nicht gefolgt werden. Der Verzicht auf die Befragung des Kindes ist auf- grund des Alters von heute vier Jahren sachgerecht und nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führte weiter die relevanten Aussagen der Beschwerdeführe- rin sowie wörtlich die schriftlichen Erklärungen von E., dem damaligen Freund der Beschwerdeführerin, sowie der Mutter, D., in den Erwägungen auf (act. 8 S. 20 ff.). Sie hielt dazu fest, im Hauptvorwurf, wonach der Beschwer- degegner seinen Finger in den Anus von C._____ gesteckt und gerieben haben soll, seien die Angaben der drei grundsätzlich übereinstimmend. Sie ortete indes einen nicht unwesentlichen Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführe- rin und von E._____ darin, wem C._____ zuerst vom Übergriff erzählt habe. Es lasse sich auch nicht feststellen, wie nah E._____ der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erklärung gestanden habe. Zudem bestünden Unklarheiten und Wi- dersprüche in den Erklärungen, wo der Übergriff im September 2020 stattgefun- den habe: Die Beschwerdeführerin scheine davon auszugehen, dieser habe sich zu Hause beim Beschwerdegegner ereignet, gemäss Aussagen ihrer Mutter sei er im Hotel vorgefallen. Unklar sei ferner, ob D._____ ihre Erklärung selber verfasst und wann sich C._____ ihr anvertraut habe (act. 8 S. 22 ff.). Die Beschwerdefüh- rerin geht auf all diese Erwägungen nicht ein und erläutert nicht, inwiefern diese falsch sein sollen. Ihr Hinweis, die Vorinstanz habe die Ungereimtheiten als Reali- tätskriterium gewertet, vermag die grundsätzliche Stringenz der Würdigung nicht in Zweifel zu ziehen und ändert nichts daran, dass die Vorinstanz die Aussagen nachvollziehbar wertete und die Belastungen schlüssig als wenig glaubhaft erach- tete. Wenn die Vorinstanz generell festhält, ein sexueller Übergriff sei für Kinder traumatisierend, bedeutet dies nicht, und darauf käme es an, dass vorliegend ein solcher konkret zu bejahen ist. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Mutter und von E._____ fällt ergänzend in Betracht, dass beide ihre Erklärungen nicht unbe- einflusst abgegeben haben dürften. Sie gehörten bzw. gehören zum engen per-
sönlichen Umfeld der Beschwerdeführerin. Ihnen konnte der massive Konflikt der Parteien über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht des Beschwerdegeg- ners, der wiederholt Strafanzeigen gegen die Beschwerdeführerin wegen Entzie- hung von Minderjährigen erhoben hatte, nicht verborgen geblieben sein. Ihre Er- klärungen sind demnach mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Erklärungen fällt auf, dass beide das Geschehene bloss vom Hörensagen kennen, sich zum Kernpunkt nur pauschal äusserten und beispiels- weise die Gemütslage des Kindes beim Erzählen oder Reaktionen auf allfällige Nachfragen nicht beschrieben. Den Anschuldigungen kann daher kein hoher Be- weiswert zugemessen werden. Eine unrichtige oder unangemessene Würdigung der vorhandenen Aussagen durch die Vorinstanz lässt sich jedenfalls nicht aus- machen. Deren Einschätzung, es bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben (act. 8 S. 22 f.), ist nicht zu beanstanden. Daran vermag nichts zu än- dern, dass die Beschwerdeführerin zum gegenteiligen Schluss gelangt. Was sie mit dem Einwand, sie sei im Strafverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen, für sich ableiten möchte, ist nicht ersichtlich. Als Vertreterin des angeblich geschädig- ten Kindes hätte sie jederzeit einen Anwalt beiziehen können. Auch die Würdigung der Aussagen des Beschwerdegegners durch den Be- zirksrat scheint schlüssig. Die Vorinstanz setzte sich kritisch mit dessen Behaup- tungen auseinander. So schenkte sie beispielsweise den Vermutungen, die Be- schwerdeführerin wolle sich mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs an ihm rächen, keinen Glauben und betrachtete die Ausführungen zum gegen ihn ge- schmiedeten Komplott als nicht erwiesen. Der Bezirksrat stützte sich ferner auf die durch E-Mail belegte Aussage des Beschwerdegegners, er habe bereits am 18. Oktober 2020 seiner Anwältin mitgeteilt, C._____ sei vom 15. bis 21. Septem- ber 2020 krank gewesen. Beim fraglichen Besuchswochenende vom 18. bis 21. September 2020 habe der Beschwerdegegner festgestellt, dass der Anus von C._____ wund sei und mit einer Wundsalbe habe behandelt werden müssen (act. 8 S. 24 f. und BR act. 15/6). Die Beschwerdeführerin lässt diese Erwägungen un- kommentiert und bestreitet die Angaben des Beschwerdegegners nicht. Auch die Staatsanwaltschaft Mannheim stellte in ihrer Einstellungsverfügung vom 12. Mai 2021 auf die ihrer Ansicht nach glaubhaften Behauptungen des Beschwerdegeg-
ners ab, das Gesäss von C._____ sei wegen der Behandlung der Krankheit mit Penicillin und des Durchfalls gerötet gewesen und habe eingecremt werden müs- sen (BR act. 29, Beilage 4). Es ist nicht einzusehen, weshalb die Einschätzungen der Vorinstanz, welche sich mit derjenigen der Staatsanwaltschaft Mannheim de- cken, falsch sein sollen. Der Beschwerdegegner vermochte damit eine unwider- legt gebliebene und grundsätzlich plausible Erklärung für die (allfälligen) Äusse- rungen des Kindes zu liefern. Die Staatsanwaltschaft hielt überdies fest, die Ehe- frau des Beschwerdegegners, B., habe bezeugt, das fragliche Wochenende mit dem Beschwerdegegner und C. verbracht zu haben, und den Vorfall in Abrede gestellt. Die Angaben der Beschwerdeführerin würden nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruhen. Auffallend sei, dass sie den Beschwerdegegner be- reits Wochen vor dem angeblichen Kindsmissbrauch der Vergewaltigung bezich- tig t habe und den ihr am 24. September 2020 bekannt gewordenen angeblichen Kindsmissbrauch erst am 3. Oktober 2020 angezeigt habe. Die Staatsanwalt- schaft gelangte infolgedessen zum Schluss, das vorgeworfene missbräuchliche Verhalten sei nicht genügend nachweisbar (BR act. 29, Beilage 4). Soweit be- kannt focht die Beschwerdeführerin die Einstellungsverfügung nicht an. In ihrer Beschwerde bemängelt sie allgemein, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren eingestellt, ohne ihre Mutter und E._____ anzuhören. Dabei geht sie nicht näher auf die Begründung in der Einstellungsverfügung ein und erläutert insbesondere nicht, weshalb die Einvernahme der beiden zu einer anderen Überzeugung bei der Staatsanwaltschaft Mannheim geführt hätte. Die Beweiswürdigung in der Ein- stellungsverfügung ist schlüssig, weshalb sich der Bezirksrat zu Recht auf diese bezog und im Rahmen des summarischen Verfahrens sowie vor dem Hintergrund des massiven Elternkonflikts von Zeugeneinvernahmen absehen durfte. Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, sie und ihre Mutter hätten bei C._____ nach den Besuchen beim Beschwerdegegner sexualisiertes Nachah- mungsverhalten entdeckt (act. 2 S. 6 f.). Aus den Akten ergeben sich keinerlei ob- jektive Anhaltspunkte für ein solches Verhalten des Kindes oder ein sexuell unan- gemessenes Benehmen des Beschwerdegegners vor C._____ (nachfolgend E. II/8.4). Gegenteils wird im medizinischen Bericht vom 10. Februar 2020 festge- halten, das von der Beschwerdeführerin beschriebene sexualisierte Verhalten ha-
be nicht beobachtet werden können. Die Problematik scheine vor allem auf der Erwachsenenebene stattzufinden (KESB act. 84). Der Vorwurf basiert somit auf einer nicht belegten Vermutung der Beschwerdeführerin. Selbst wenn ein solches Verhalten hätte beobachtet werden können, würden zuverlässige Anhaltspunkte dafür fehlen, es sei auf den Umgang des Kindes mit dem Beschwerdegegner zu- rückzuführen. Die Ängste der Beschwerdeführerin hinsichtlich sexueller Übergriffe auf C._____ lassen sich im Übrigen schwer einordnen. Bereits im Juni 2020, da- mit Monate vor dem angeblichen Vorfall im September 2020, erhob sie bei der KESB und der Polizei denselben Vorwurf (KESB act. 112), akzeptierte aber wei- terhin unbegleitete Besuche von C._____ beim Vater. 8.3 Zusammenfassend beruht die Überzeugung der Vorinstanz, es bestünden nur sehr schwache Hinweise für einen sexuellen Übergriff durch den Beschwer- degegner, auf einer sorgfältigen und zutreffenden Würdigung der Aktenlage. Eine Kindsgefährdung bei unbegleiteten Besuchen ist nicht glaubhaft. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit verletzt, weil sie die Interessenabwägung falsch vorgenommen und den Schutz von C._____ vor sexuellen Übergriffen des Beschwerdegegners zu wenig gewichtet habe (act. 2 S. 8 ff.). Im Rahmen der Güterabwägung ist ei- nerseits die Schwere der Gefährdung des Kindswohls ohne einschränkende Mas- snahmen und anderseits das Interesse am ungehinderten persönlichen Verkehr des Kindes mit dem Vater gegenüberzustellen. 9.2 Was die Gefährdung von C._____ durch unbegleitete Besuche beim Be- schwerdegegner anbelangt, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen, wonach im Ergebnis von einer sehr geringen Gefahr für das Wohl von C._____ auszugehen ist. Der Bezirksrat hielt zudem fest, es sei notorisch, dass die nun Monate anhaltende Besuchsbegleitung für C._____ und den Beschwerdegegner belastend sei und das Kindeswohl in nicht mehr vernachlässigbarem Mass ge- fährde (act. 8 S. 28 f.). Die Besuche finden seit 24. Oktober 2020 im begleiteten Besuchstreff der Stadt Zürich an der F._____-strasse ... (BBT) statt (KESB act. 167). Die Beschwerdeführerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die begleite-
ten Besuche bisher reibungslos verlaufen seien. Sie schenkt allerdings den vor- stehend genannten Erkenntnissen zur geringen Gefährdung zu wenig Beachtung. In den Tagesprotokollen der BBT finden sich keine Hinweise auf eine mögliche Beeinträchtigung des Kindswohls durch unbegleitete Besuche beim Beschwerde- gegner (KESB act. 179/20-21, KESB act. 196, BR act. 15/7-11). Das Protokoll vom 24. April 2021 hält unter dem Titel „Empfehlungen“ fest, die Besuche würden seit Beginn konstant positiv verlaufen, es habe weder Vorfälle noch gefährdende Situationen gegeben. C._____ habe eine sehr enge Beziehung zum Vater, der mit dem Kind jederzeit adäquat umgehe. Das Kind habe die Beziehung zu den Fami- lienangehörigen durch die Besuchsbegleitung im BBT abbrechen müssen. Das BBT-Team empfehle zum Wohle des Kindes eine zeitnahe Rückkehr ins häusli- che Umfeld des Vaters (act. 15/9 S. 2). Die Berichte lauten damit grundsätzlich positiv, orten aber in einer weiteren Begleitung der Besuche eine gewisse Kinds- wohlgefährdung. Eine Verletzung oder falsche Anwendung des Verhältnismässig- keitsprinzips ist daher im Entscheid, vorsorglich unbegleitete Besuche zuzulas- sen, nicht zu erkennen. Vielmehr scheint ein Ende der Begleitung im Interesse des Kindes geboten. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist somit unberechtigt. 9.3 Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen gilt es ein "Hin und Her" beim Be- suchsrecht zu vermeiden. Ohne den Entscheid im Hauptverfahren vorwegnehmen zu wollen, sind aus heutiger Sicht weitere Abklärungen zum strafrechtlichen Vor- wurf des Kindesmissbrauchs im Kindesschutzverfahren nicht zu erwarten. Sollte sich dennoch der Verdacht gegen den Beschwerdegegner dereinst erhärten, wäre dannzumal über eine angemessene Beschränkung des persönlichen Verkehrs neu zu befinden. Aufgrund der gegenseitigen schweren Anschuldigungen sah sich die KESB veranlasst, Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Parteien einzu- holen. Diese sind noch nicht eingegangen. Es bestehen wie gesehen indes keine Gründe, dem Beschwerdegegner das unbegleitete Besuchsrecht bis zum Eingang der Gutachten zu verweigern. Die Staatsanwaltschaften Zürich Sihl und Mann- heim haben die Strafverfahren gegen ihn betreffend sexuelle Nötigung etc. zum Nachteil der Beschwerdeführerin im Übrigen mittlerweile ebenfalls eingestellt (BR act. 15/1, KESB act. 208).
9.4 Die Parteien haben sich zur Angemessenheit und Ausgestaltung des vom Bezirksrat angeordneten Besuchsrechts nicht dezidiert geäussert. Der Bezirksrat orientierte sich dabei am Entscheid des Berufungsgerichts in Brüssel vom 1. Feb- ruar 2019 (act. 8 S. 29 ff.). Diese Regelung entspricht dem Wohl von C., obwohl die bei den zweiwöchentlichen Besuchen zu bewältigende An- und Rück- fahrt von Zürich nach Mannheim innert zweier Tage für C. nicht zu unter- schätzen ist. Es wird Sache der Beiständin sein, die Interessen von C._____ im Auge zu behalten und bei einer allfälligen Überforderung des Kindes einzuschrei- ten. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend, weil der Bezirksrat den Endentscheid gefällt habe, ohne dass er ihre letzte Stellungnahme vom 16. Juli 2021 habe zur Kenntnis nehmen können (act. 2 S. 12 f.). 10.2 Die letzte Eingabe des Beschwerdegegners ging am 6. Juli 2021 bei der Vorinstanz ein (BR act. 38) und wurde der Beschwerdeführerin gleichentags zur Kenntnisnahme zugestellt (BR act. 39, recte 6. Juli 2021). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin datiert ihre letzte Stellungnahme nicht vom 16. Juli 2021, sondern vom 13. Juli 2021 und ging bei der Vorinstanz am folgenden Tag, dem 14. Juli 2021, ein (BR act. 40). Damit ist die Annahme, die Vorinstanz habe die Eingabe der Beschwerdeführerin vor Erlass des Urteils vom 15. Juli 2021 nicht zur Kenntnisnehmen können, unrichtig. Wie der Beschwerdegegner zu Recht hinweist, dient der Anspruch auf rechtliches Gehör keinem Selbstzweck (act. 15 S. 7). Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu, wie sich ihre Stellungnah- me auf den Entscheid des Bezirksrats hätte auswirken sollen. Ihr Vorwurf der Ver- letzung des rechtlichen Gehörs ist somit ebenfalls unbegründet. 11. Die Beschwerdeführerin dringt mit keiner ihrer Einwände durch. Die Be- schwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen und es ist das vom Bezirksrat für die Dauer des Verfahrens angeordnete (unbegleitete) Besuchsrecht zu bestäti- gen.
III. 1. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Die Gebühr ist nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen und beträgt in der Regel zwischen CHF 300.– und CHF 13'000.– (§ 5 GebV OG). Sowohl Aufwand als auch Schwie- rigkeit liegen vorliegend im durchschnittlichen Bereich. Gestützt auf §§ 5, 8 und 12 GebV OG ist die Gerichtsgebühr im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren auf CHF 2'000.– anzusetzen. 2. Da es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit handelt, sind die Kosten dieses Verfahrens, einschliesslich der Kosten für die Vertretung von C._____ (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), den Parteien unabhängig vom Verfahrensausgang je hälftig aufzuerlegen, ist doch anzunehmen, dass beide Parteien im berechtigten Interes- se ihres gemeinsamen Kindes gehandelt haben (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Ent- sprechend entfallen Parteientschädigungen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksrats Zürich vom 15. Juli 2021 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird auf CHF 2'000.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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