Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 17. August 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
Verfahrensbeteiligte: C._____,
betreffend Persönlicher Verkehr und Kosten für die Besuchsbegleitung in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 10. Juni 2021, i.S. C._____, geb. tt.mm.2013; VO.2021.67 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I.
führerin in ihrem und im Namen des Kindes am 15. Juli 2021 (act. 2) bei der Kammer Beschwerde. Beide verlangen die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Die Beschwerde des Beschwerdegegners wurde im separaten Verfahren mit der Prozessnummer PQ210039 behandelt. Die in jenem Verfahren von der Beschwerdeführerin eingereichten Eingaben werden in Kopie zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen (act. 10/1-10). Die Beschwerdeführerin stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2): 1. Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Es sei eine Vernehmlassung des Bezirksrates einzuholen. 3. Die KESB sei anzuweisen, zu der Frage Stellung zu beziehen, warum sie die Beschwerdeführerinnen als Verfahrensbeteiligte nicht schrift- lich über das hängige Beschwerdeverfahren betreffend persönlicher Verkehr und Kosten für die Besuchsbegleitung, informiert hat. 4. Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Bezirksrats vom 10. Juni 2021 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Falle sei den Beschwerdeführerinnen vorgängig Akteneinsicht in die Akten des Sozialzentrums zu gewähren, sowie die Möglichkeit zu geben beim Bezirksrat, zu allen eingesehen KESB-Akten, eine weitere Stel- lungnahme, inkl. weiterer Beweismittel einzureichen. 5. Eventualiter sei auf die Beschwerde gemäss den Anträgen in der Be- schwerdeschrift an den Bezirksrat einzutreten und diese gutzuheis- sen. In diesem Falle sei den Beschwerdeführerinnen vorgängig Ak- teneinsicht in die Akten des Sozialzentrums zu gewähren, sowie die Möglichkeit zu geben, zu allen eingesehen KESB-Akten, eine weitere Stellungnahme, inkl. weiterer Beweismittel beim Obergericht des Kantons Zürich einzureichen. 6. Bis zum erneuten Entscheid im Beschwerdeverfahren, sei der Emp- fehlung der Beistandsperson (Errichtung einer professionellen Be- suchsbegleitung, Übernahme der Kosten für die Besuchsbegleitung
durch den Vater, Standortsitzung nach 3-4 Monaten), die gemäss rechtskräftigem Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde der Stadt Zürich vom 7. August 2014 für die Organisation und Klärung der Finanzierung der Besuchsbegleitungen zuständig ist, Folge zu leisten. Eventualiter sei eine Besuchsbegleitung mit einer Vertrauensperson des Kindes zu organisieren, mit Kostenübernahme durch den Vater. Subeventualiter sei dieser Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu gewähren. 7. In Anbetracht des schlechten Gesundheitszustandes der Beschwer- deführerinnen und der konkreten Umstände des Falls sei auf die Kos- ten des Verfahrens vor dem Obergericht des Kantons Zürich zu ver- zichten. Eventualiter sei vorab eine Prüfung der Gewährung der un- entgeltlichen Rechtshilfe von Beschwerdeführerin 2 vorzunehmen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von Herrn B., eventualiter zu Lasten der Vorinstanz(en), subeventualiter zu Lasten des Staates Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin diverse Beilagen, teil- weise in digitaler Form, ein (act. 3/1-17, 4 und 5/1-6). Mit E-Mail vom 17. Juni 2021 bat sie, die Daten der Überwachungskameras auf dem Weg D.- Strasse - E.-Strasse - F.-Strasse bis zur Haltestelle G._____ vom 22. Mai 2021 ca. 22.00 Uhr nicht zu löschen, um den rechtzeitigen Einwurf ihrer Be- schwerde an den Bezirksrat beweisen zu können (act. 10/2). 4. Die Akten der KESB (act. 9/1-147 und 11/149-159, zitiert als KESB act.) so- wie des Bezirksrats (act. 8/1-15, zitiert als BR act.) wurden von Amtes wegen bei- gezogen. Die Sache erweist sich sogleich als spruchreif, weshalb auf Weiterun- gen verzichtet werden kann. Insbesondere ist es für den Entscheid nicht erforder- lich, die beantragte Vernehmlassung der Vorinstanz (Antrag Ziff. 2 der Beschwer- de) einzuholen. Zudem kann ausnahmsweise (trotz teilweiser Gutheissung der Beschwerde) darauf verzichtet werden, eine Beschwerdeantwort einzuholen (§ 66 Abs. 1 EG KESR), weil der Beschwerdegegner mit seinem Rechtsmittel ebenfalls die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats verlangte (PQ210039, act. 2), die
Gutheissung demnach seinem Antrag entspricht und im Übrigen auf die Be- schwerde der Beschwerdeführerin nicht einzutreten sein wird. II. 1. 1.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstan- zen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwer- den gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i. V. m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejenigen der KESB sein. 1.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Im Verfahren vor der KESB und den gericht- lichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander- setzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Un- tersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I- D ROESE/STECK, Art. 450a N 5). Neue Tatsachen und Beweismittel können noch
bis zum Beginn der Beratungsphase der Rechtsmittelinstanz vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.6). 2. 2.1 Die Beschwerde wurde rechtzeitig bei der dafür sachlich zuständigen Kam- mer des Obergerichts eingereicht und enthält Anträge sowie eine Begründung. Die Beschwerdeführerin ist als am Verfahren beteiligte Partei und vom Entscheid betroffene Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB). 2.2 Die Beschwerdeführerin erhebt die Beschwerde sowohl in ihrem ("Be- schwerdeführerin 2") als auch im Namen der Tochter C._____ ("Beschwerdefüh- rerin1", act. 2). Als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge (KESB act. 26 S. 1) ist sie berechtigt, als Vertreterin des Kindes Beschwerde in dessen Namen zu erhe- ben (Art. 304 Abs. 1 ZGB). C._____ ist vom Entscheid des Bezirksrats ebenfalls betroffen und hat an der Aufhebung ein schützenswertes Interesse, weil mit dem Entscheid das Kontaktrecht zum Beschwerdegegner nicht materiell geprüft wurde. Das Mädchen ist demnach ebenfalls beschwerdelegitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB). Da die Eltern und das Kind den Entscheid des Bezirksrats angefoch- ten haben und alle die Aufhebung des Nichteintretensbeschlusses verlangen, sind im konkreten Fall keine Interessenkonflikte ersichtlich, welche die Bestellung einer unabhängigen Kindsvertretung erfordern würden. Sind Kinderbelange strittig, so kommt den Eltern im Verfahren vor der KESB Parteistellung zu (§ 56 Abs. 1 und 2 EG KESR). Dasselbe gilt praxisgemäss auch in den nachfolgenden Beschwerdeverfahren. Währenddessen wird das Kind nicht als Partei, sondern als am Verfahren beteiligte Person geführt. Dies ist sachge- recht, weil bei Streitigkeiten zwischen Eltern über Kinderbelange, wie das Be- suchsrecht, Interessenkonflikte zwischen dem Kind und den Eltern bestehen kön- nen, welche nicht durch die Parteistellung des Kindes zusätzlich verschärft wer- den sollen. Der Bezirksrat hat die Eltern als Parteien des Beschwerdeverfahrens im Rubrum aufgeführt (act. 7). Auch wenn alle das gleiche Ziel mit ihrer Be- schwerde an die Kammer verfolgen, ist dies im zweitinstanzlichen Beschwerde- verfahren beizubehalten, wobei nun C._____ ergänzend als Verfahrensbeteiligte ins Rubrum aufzunehmen ist.
kieren. Sie und vor allem C._____ würden unter den Lügen des Beschwerdegeg- ners stark leiden, die zum kaum verkraftbaren Entzug des Schweizer Bürger- rechts von C._____ und bei der Beschwerdeführerin zur Angst geführt hätten, C._____ werde ihr weggenommen und nach H._____ [afrikanischer Staat] ausge- schafft. Dem Beschwerdegegner werde alles (Lügen, falsche Identität, Scheinehe etc.) verziehen, ihr nicht einmal technische Probleme und sie werde selbst zum Vorwurf der Fälschung nicht angehört. Der Bezirksrat habe pflichtwidrig unterlas- sen, sie anzuhören und den Sachverhalt betreffend Zeitpunkt der Beschwerdeer- hebung rechtsgenügend abzuklären; er habe diesen unrichtig festgestellt. Sie hät- te bei Gewährung des rechtlichen Gehörs weitere Beweise offerieren können. Im Interesse des Kindes hätte der Bezirksrat ein Gutachten über Datenmanipulatio- nen auf ihrem Handy einholen müssen. Die Beschwerdeführerin offeriert ihr Han- dy zur Datenanalyse und schlägt eine Abklärung durch I._____ vor. Sie habe Me- ta-Daten des Handys bei dieser Gesellschaft bereits sichern lassen. Ihr Wille, rechtzeitig Beschwerde zu erheben, gehe ferner aus Akten der KESB und des Bezirksrats hervor. Aufgrund des vorgängigen Kontakts mit beiden Behörden sei klar gewesen, dass sie bis 25. Mai 2021 Beschwerde beim Bezirksrat einreichen werde. Auch C._____ könne bezeugen, dass die Beschwerde an diesem Abend gedruckt worden sei. Im Weitern reicht die Beschwerdeführerin einen Auszug ih- res whatsapp-Chats vom 25. Mai 2021 mit einer Nachbarin über Druckerprobleme ein (act. 2 und 5/5). Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin ist, sofern notwendig, im Nachfolgenden einzugehen. 5. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Bezirksrat gehen zutreffend davon aus, dass das Ende der 30-tägigen Frist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB zur Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluss der KESB vom 20. April 2021 auf Pfingstdienstag, den 25. Mai 2021, fiel. Ebenso ist dem Bezirksrat zuzustim- men, wenn er erwägt, die Frist sei eingehalten, wenn die Eingabe vor Ablauf der Frist zuhanden der Schweizerischen Post übergeben werde (act. 7 S. 3). Dabei genügt, wenn die Eingabe in einen Briefkasten der Post eingeworfen wird, eine persönliche Abgabe am Postschalter ist nicht erforderlich (vgl. u.a. BSK ZGB I-
R EUSSER, 6. Auflage, Art. 450b N 19). Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wie- derholungen auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen des Bezirksrats zur Fristwahrung verwiesen werden (act. 7 S. 3). Die Beschwerdeführerin behauptet, die Beschwerde rechtzeitig am 25. Mai 2021, um 22.08 Uhr, in den Briefkasten bei der G., eingeworfen zu haben. Ihr obliegt der Beweis der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung, wobei sie den Re- gelbeweis zu erbringen hat. Auch diesbezüglich erweisen sich die rechtlichen Er- wägungen des Bezirksrats als zutreffend (act. 7 S. 3). Die von ihm vorgenomme- ne Beweiswürdigung erweist sich allerdings als nicht stringent und nicht überzeu- gend. Der Bezirksrat argumentierte im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin ha- be per E-Mail zwei digitale Fotos, welche ein einsehbares Aufnahmedatum vom 25. Mai 2021 um 22:08 Uhr aufweisen würden, zum Beweis eingereicht. Das er- sichtliche Datum sei jedoch vom Inhaber jederzeit abänderbar, weshalb die Fotos den nötigen Beweis nicht erbrächten. Für eine Manipulation des Datums spreche, dass die Beschwerdeführerin die Fotos erst nachträglich am 30. Mai 2021 zuge- sandt habe. Am Beweisergebnis vermöge auch die dem Bezirksrat mit E-Mail am 26. Mai 2021 um 00:00 Uhr eingereichte Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Auf die Abnahme weiterer Beweise sei zu verzichten, zumal nicht davon ausgegan- gen werden könne, dass Zeugen beim Briefeinwurf zugegen gewesen seien (act. 7). Wie nachfolgend gezeigt greifen diese Überlegungen zu kurz und berücksich- tigen wesentliche Umstände nicht. Die freie und umfassende Würdigung aller der Kammer vorliegenden Akten führt zu einem anderen Schluss. Zunächst ergibt sich aus der online-Kundenanfrage der Beschwerdeführerin bei der Post, dass der Briefkasten an der von ihr bezeichneten Adresse nur ein- mal pro Tag jeweils um 19:00 Uhr geleert wird (act. 3/5). Eine rechtzeitig am 25. Mai 2021 zwischen 19.00 und 24.00 Uhr eingeworfene A-Postsendung beim J.-Platz wird demnach am 26. Mai 2021 nach 19:00 im Postbüro abge- stempelt und dem Bezirksrat am Folgetag, dem 27. Mai 2021, zugestellt. Die Da- ten des Poststempels sowie des Eingangs beim Bezirksrat auf dem Couvert der Beschwerde (Briefumschlag zu BR act. 2-4) sind demnach mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin grundsätzlich vereinbar. In die Beweiswürdigung sind
nicht nur die dem Bezirksrat digital eingereichten zwei Fotos (BR act. 8 und 9/1 sowie 9/2), sondern auch die weiteren Akten, insbesondere die am 26. Mai 2021 um 00.00 Uhr elektronisch übermittelte vollständige Beschwerdeschrift (BR act. 1/1/2), die Begleit-E-Mail der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag um 00:12 Uhr (BR act. 1/2), die am 27. Mai 2021 beim Bezirksrat eingegangene unvollständige (BR act. 2/1) sowie die nachgereichte vollständige Beschwerdeschrift (BR act. 6) wie auch der E-Mailverkehr zwischen Beschwerdeführerin und Vorinstanz (BR act. 8) einzubeziehen. Die beiden Fotos liegen der Kammer nicht in digitaler, son- dern nur in ausgedruckter Form vor. Der Bezirksrat bestätigt indes in seinem Ent- scheid, dass das von ihm digital einsehbare Aufnahmedatum beider Fotos auf den 25. Mai 2021, 22.08 Uhr, lautete (act. 7 S. 4). Das auf dem Foto BR act. 9/1 ersichtliche Couvert ist an den Bezirksrat Zürich adressiert und weist den Vermerk "Einschreiben Prepaid" sowie die Sendungsnummer .. ..[unleserlich].... auf. Damit handelt es sich bei der auf diesem Foto abgebildeten Sendung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um die beim Bezirksrat am 27. Mai 2021 einge- gangene unvollständige Beschwerde (vgl. Couvert zu BR act. 2-4). Diese enthält zwei Seiten mit dem Rubrum sowie den Anträgen, eine mit der eigenhändigen Unterschrift der Beschwerdeführerin versehene Seite, das Beweismittelverzeich- nis sowie eine Seite mit zunehmend unleserlichem Ausdruck (BR act. 2/1 und 2/2). Der Abgleich zeigt, dass es sich dabei exakt um die ersten beiden Seiten sowie die Seite 4 der am 26. Mai 2021, 00:00 Uhr, elektronisch übermittelten Be- schwerde handelt. Die dem Bezirksrat auf Verlangen (BR act. 1/3) nachträglich am 28. Mai 2021 eingereichte vollständige Beschwerdeschrift (BR act. 6) stimmt wiederum wortwörtlich mit der elektronisch übermittelten Beschwerde überein. Damit steht fest, dass die Beschwerdeschrift bereits am 25. Mai 2021 vor Mitter- nacht fertiggestellt gewesen war. Die unleserliche Seite 4 lässt zudem deutlich Druckerprobleme erkennen. Bereits mit E-Mail vom 26. Mai 2021, 00:12 Uhr, machte die Beschwerdeführerin den Bezirksrat darauf aufmerksam, dass sie um 22.08 Uhr die unvollständige Beschwerde gegen den KESB-Beschluss in den Briefkasten geworfen habe. Leider sei der Drucker ausgefallen, so dass nicht alle Seiten hätten ausgedruckt werden können. Sie fragt an, ob es in Ordnung sei, dass sie die Eingabe noch elektronisch zugesandt habe oder ob sie die vollstän-
dige Beschwerde noch ausdrucken soll (BR act. 1/2). Die Ausführungen der Be- schwerdeführerin zu den Umständen der Beschwerdeeinreichung erweisen sich sowohl für sich betrachtet als auch im Gesamtzusammenhang als schlüssig, zu- mal sie mit dem aufgrund der Akten gewonnenen Bild übereinstimmen. Sie war sich des Fristenablaufs per 25. Mai 2021 bewusst. Die Druckerprobleme sind evi- dent, weshalb nachvollziehbar ist, dass sie noch rechtzeitig wenigstens die un- vollständige Beschwerde der Post übergeben wollte und, sofern zum Beweis nö- tig, Fotos vom Einwurf schoss. Wie aus dem E-Mail vom 26. Mai 2021, 00.12 Uhr, zu entnehmen ist, ging sie davon aus, dass die per Post zugestellte unvollständi- ge Fassung sowie die elektronisch übermittelte Beschwerde zur gültigen Einrei- chung des Rechtsmittels grundsätzlich ausreichend seien. Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos erwog der Bezirksrat, das Aufnahmedatum sei vom Inhaber beliebig abänderbar. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Fotos erst im Nachhinein und deshalb zu Be- weiszwecken eingereicht. Es fehlen jedoch in den Akten jegliche Hinweise auf ei- ne Datenmanipulation durch die Beschwerdeführerin. Der Bezirksrat legt im Übri- gen nicht näher dar, auf welche einfache Weise Aufnahmedaten digitaler Fotos abänderbar sein sollen. Es ist weiter sachlich nachvollziehbar, weshalb die Be- schwerdeführerin die Fotos am 30. Mai 2021 nachreichte. Denn der Bezirksrat bat sie erst mit E-Mail vom 28. Mai 2021, allfällig vorhandene Beweismittel für den rechtzeitigen Briefeinwurf einzureichen (BR act. 8). Damals war die fotografierte Sendung bereits beim Bezirksrat eingetroffen und die Fotos längstens vorhanden. Weshalb unter diesen Umständen die spätere Einreichung der Fotos auf Manipu- lationen hindeuten soll, ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin wies schon im E-Mail vom 26. Mai 2021, 00:12 Uhr, daraufhin, dass sie die Beschwerde um 22:08 Uhr eingeworfen habe (BR act. 1/2). Die Annahme, sie habe im Voraus ge- plant, nachträgliche Fotos auf diesen Zeitpunkt zurückzudatieren, entbehrt einer nachvollziehbaren Grundlage, zumal ein solch dreistes Vorgehen eine erhebliche kriminelle Energie voraussetzen würde. Dafür fehlen jegliche Indizien. Insgesamt geht der Bezirksrat in seiner Begründung nur unzureichend auf die konkreten Umstände und die Aktenlage ein. Seine Beweiswürdigung ist des-
halb lückenhaft. Aufgrund der Beweise und Indizien sowie mangels substantiierter Anhaltspunkte für Datenmanipulationen bestehen keine mehr als theoretischen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift an den Be- zirksrat am 25. Mai 2021 elektronisch ausgearbeitet hatte, diese drucken wollte, wobei sich Druckerprobleme einstellten, sie anschliessend die unvollständige Be- schwerde unterzeichnete und um 22.08 Uhr der Schweizerischen Post übergab. Dieses Beweisergebnis wird durch die detaillierten, anschaulichen, kohärenten und mit Urkunden weiter untermauerten Ausführungen über die Ereignisse am Abend des 25. Mai 2021 in der Beschwerde an die Kammer abgerundet (act. 2 S. 16 Rz 5.14 ff.; act. 3/13 und 5/5). Es ist kaum denkbar, dass sich die Beschwerde- führerin die hier geschilderten Vorkommnisse ausgedacht und mit falschen Bele- gen ausgeschmückt hat. Aufgrund des erwiesenen Sachverhalts kann darauf verzichtet werden, die Abnahme offerierter Beweise, namentlich das Gutachten der I._____ GmbH be- treffend Datenanalyse des Handys (vgl. act. 10/4) und die Beschlagnah- me/Auswertung von Videos auf dem Weg zwischen Wohnort der Beschwerdefüh- rerin und Briefkasten zur besagten Zeit (act. 10/2), zu prüfen. 6. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die unvollständige Beschwerdeschrift an den Bezirksrat (BR act. 2/1 und 2/2) am letz- ten Tag der Frist, am 25. Mai 2021, der Post übergab. Die Unvollständigkeit der Begründung der Beschwerde ändert an der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung nichts, zumal die Beschwerdeführerin ein vollständiges, unterzeichnetes schriftli- ches Exemplar ihrer Beschwerde bis zum Beginn der Beratung vor Vorinstanz einreichte, das aufgrund der Offizialmaxime zu berücksichtigen ist. 7. Anzumerken bleibt, dass die elektronisch übermittelte Beschwerdeschrift (BR act. 1/1/2) formungültig ist. Bei elektronischer Einreichung ist die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über die elekt- ronische Signatur (SR 943.03) zu versehen (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Wer Eingaben elektronisch übermitteln möchte, muss deshalb sowohl über ein qualifi- ziertes Zertifikat verfügen als auch bei einer Zustellplattform registriert sein (vgl. Art. 4 ff. der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zi-
vil - und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren [VeÜ-ZSSV]; SR 272.1). Die Beschwerdeführerin hat weder ein qualifiziertes Zer- tifikat noch eine Registrierung bei einer Zustellplattform dargetan, weshalb ihre Berechtigung zur Einreichung von Eingaben in elektronischer Form nicht dargetan ist. 8. Abschliessend ist die Rüge des unrichtig festgestellten Sachverhalts be- gründet und der Bezirksrat ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der KESB vom 20. April 2021 zu Unrecht nicht eingetreten. Antrag Ziff. 4 der Beschwerde ist somit gutzuheissen, der Beschluss vom 10. Juni 2021 aufzuheben und das Verfahren zur Wahrung des Instanzenzugs an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung der Beschwerde zurückzuweisen. Unter diesen Umständen ist auf die prozessualen Anträge und Rügen der Beschwerdeführerin betreffend wiederholter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf ein faires Verfahren (insbesondere auch Antrag Ziff. 3 der Beschwerde) nicht mehr einzugehen. Auch die Vorwürfe zum Verfahren des Staatsekretariats für Migration über den Entzug des Schweizerbür- gerrechts des Beschwerdegegners, in dessen Zug dasjenige von C._____ (vo- rübergehend) ebenfalls entzogen wurde (act. 2 S. 7), sind nicht zu behandeln. Diese Fragen bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Ange- messenheit des von der KESB angeordneten Besuchsrechts und der professio- nellen Besuchsbegleitung sowie zur hälftigen Tragung der Besuchsrechtskosten (act. 2 S. 14 f.). Darüber wird der Bezirksrat materiell zu entscheiden haben. Auf das Gesuch um Akteneinsicht beim Sozialzentrum kann nicht eingetreten werden; das Gesuch wäre bei der betreffenden Behörde zu stellen. Schliesslich erübrigt sich mit Gutheissung des Beschwerdeantrages Ziff. 4 ein Entscheid über den An- trag Ziff. 5 der Beschwerde. 9. Der Beschwerde im Sinne von Art. 450 ff. ZGB kommt aufschiebende Wir- kung zu, sofern nichts anderes verfügt ist (Art. 450c ZGB). Die Beschwerdeführe- rin wünscht in Antrag Ziff. 6 sinngemäss, dass das Besuchsrecht während laufen- dem Beschwerdeverfahren wahrgenommen werden kann (vgl. auch act. 2 S. 19).
Sie möchte, dass C._____ während dieser Zeit zum Beschwerdegegner eine Be- ziehung aufbauen und pflegen kann. Die KESB hat in ihrem Beschluss einer Be- schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (BR act. 3). Auch der Be- zirksrat hat diesbezüglich nichts angeordnet. Die früher von den Parteien gelebte Besuchsregelung kann daher ohne weiteres beibehalten werden. Sofern die Be- schwerdeführerin sinngemäss den Entzug der aufschiebenden Wirkung ihrer Be- schwerde beantragt, ist dieses Gesuch mit dem heutigen Entscheid in der Sache gegenstandlos geworden und sogleich abzuschreiben. Es wird Sache des Be- zirksrats sein zu prüfen, wie es sich diesbezüglich im erstinstanzlichen Beschwer- deverfahren verhält. III. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten und es ist keine vom Gericht zu bezahlende Umtriebs- bzw. Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abge- schrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 10. Juni 2021 wird aufgehoben. Das Verfahren wird an den Bezirksrat Zürich zur materiellen Behandlung der Be- schwerde der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Umtriebs- oder Parteientschädigung zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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