Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 4. August 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Anordnung Intensivabklärung und vorsorgliche Weisung
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 27. Mai 2021, i.S. C._____, geb. tt.mm.2011; VO.2021.8 (Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Parteien sind die verheirateten, aber getrennt lebenden Eltern von C., geb. tt.mm.2011. Im Eheschutzverfahren wurde C. mit Urteil vom 23. März 2020 unter die Obhut der Mutter gestellt und ihre Betreuung durch den Vater geregelt (KESB act. 12). Der Vater wandte sich am 8. Juni 2020 an die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB), nachdem er C._____ seit dem 14. April 2020 nicht mehr gesehen hatte (KESB act. 10). In der Folge traf die KESB erste Abklärungen und hörte beide Eltern am 21. Juli 2020 getrennt an. Am 30. Juli 2020 erteilte die KESB dem Sozialzentrum D._____ einen Abklärungsauftrag (KESB act. 31). Die Abklärenden beantragten der KESB am 27. November 2020 eine Intensivabklärung zur Erziehungsfähigkeit der Mutter und zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung von C._____ (KESB act. 65). Nach erneuter, getrennter Anhörung der Eltern (KESB act. 69 und 75) ordnete die KESB am 15. Dezember 2020 für C._____ gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine Intensivabklärung zur Erziehungsfähigkeit der Mutter und zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung für C._____ durch das Jugendnetzwerk E._____ an. Zudem wurde der Mutter die Weisung erteilt, bei der Intensivabklä- rung kooperativ mitzuwirken (BR act. 2 = KESB act. 76). 1.2. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der Mutter (act. 4) trat die Kammer I des Bezirksrates Zürich mit Beschluss vom 2. März 2021 zu- nächst nicht ein (BR act. 9). Diesen Beschluss focht die Mutter mit Beschwerde vor der Kammer an. Die Kammer hiess die Beschwerde mit Urteil vom 16. April 2021 gut und wies die Sache zur Verfahrensergänzung und neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den Bezirksrat zurück (BR act. 20; Geschäftsnum- mer PQ210019, act. 15). Nach der Einholung weiterer Stellungnahmen (BR act. 23–30) wies der Bezirksrat die Beschwerde der Mutter mit Urteil vom 27. Mai 2021 ab und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig wurde über die prozessualen Anträge der Mutter entschieden (BR act. 31 = act 3/1 = act. 7, nachfolgend zitiert als act. 7).
1.3. Gegen das Urteil des Bezirksrates (nachfolgend Vorinstanz) vom 27. Mai 2021 erhob die Mutter (nachfolgend Beschwerdeführerin) erneut Beschwerde an die Kammer (act. 2). Sie stellt die folgenden Anträge (act. 2 S. 2): 1. Dispositiv-Ziffer III des Beschlusses des Bezirksrates sei aufzu- heben. 2. Dispositiv-Ziffer I des Urteils des Bezirksrates sei aufzuheben. 3. Eventualiter sei das Verfahren auf Anordnung einer Intensivabklä- rung bzw. betreffend Erlass von Weisungen bis zum Abschluss des gegen den Beschwerdegegner geführten Strafverfahrens zu sistieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung. 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2021 wurde dem Beschwerdegegner Frist für die Beschwerdeantwort und für die Stellungnahme zum Gesuch um Wie- dererteilung der aufschiebenden Wirkung angesetzt (act. 10). Die Beschwerdean- twort und die Stellungnahme des Beschwerdegegners zum Gesuch um Wiederer- teilung der aufschiebenden Wirkung datieren vom 5. Juli 2021 (act. 13). Die Be- schwerdeführerin reichte ihre Stellungnahme dazu am 26. Juli 2021 ein (act. 22). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist dem Beschwerdegegner mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen. 1.5. Die Akten der KESB (act. 9/1-94; zitiert als KESB act.) und des Bezirksra- tes (act. 8/1-35; zitiert als BR act. ) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruch- reif. 1.6. Da mit dem vorliegenden Entscheid über die Beschwerde entschieden wird, wird der Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung gegen- standslos und ist abzuschreiben. 2. Prozessuales 2.1. Angefochten ist ein Urteil des Bezirksrates über die Anordnung einer Inten- sivabklärung in einem Kindesschutzverfahren. Damit liegt ein prozessleitender
Entscheid vor, der mit Beschwerde nur angefochten werden kann, wenn der be- schwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). 2.2. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde keine Ausführungen da- zu, inwiefern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Soweit ihr die Begründung der Vorinstanz widersprüchlich erscheint (act. 2 S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass prozessleitende Entscheide nach Art. 319 lit. b ZPO nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) oder wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2) mit Beschwerde anfechtbar sind. Da die Zivilprozessordnung keine Bestimmung enthält, die explizit eine Be- schwerde gegen den prozessleitenden Entscheid der Vorinstanz vorsieht, ist die vorliegende Beschwerde nur im Falle eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zulässig. 2.3. Grundsätzlich wären von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift Ausführungen im Hinblick auf die Zulässigkeit der Be- schwerde zu erwarten gewesen, da es ihr obliegt, einen nicht leicht wiedergutzu- machenden Nachteil zu behaupten und nachzuweisen. Trotz fehlenden Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin erwog jedoch die Vorinstanz, dass die angeord- nete Intensivabklärung eine intensive Beobachtung des Familienlebens durch ausgebildete Fachpersonen zur Folge habe, wobei auch die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzuklären sei. Durch diese Abklärungen drohe ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (act. 7 S. 7 E. 2.4). Von diesen Überlegungen ist auch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren auszugehen. Entsprechend ist die Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zulässig. 2.4. Mit der Beschwerde kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auch die Unangemessenheit einer Ent- scheidung gerügt werden (Art. 450a ZGB). Den (kantonalen) Rechtsmittelinstan- zen kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; es steht ihnen die volle Ermessensüberprüfung zu
(S TECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Die freie und umfassende Überprüfungsbefugnis gilt unabhängig von der Art des Anfech- tungsobjektes. Haben prozessleitende Entscheide die Hürde der Anfechtbarkeit genommen, werden auch sie durch die Rechtsmittelinstanz umfassend, insbe- sondere auch im Hinblick auf ihre Verhältnismässigkeit, überprüft. Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Von der beschwerdeführenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR). 2.5. Die vorliegende Beschwerde wurde innerhalb der 10-tägigen Beschwerde- frist nach Art. 321 Abs. 2 ZPO schriftlich und begründet eingereicht. Damit steht dem Eintreten auf die Beschwerde – unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Er- wägungen – nichts entgegen. 2.6. Wie ausgeführt, setzt die Begründungs- und Rügeobliegenheit voraus, dass die beschwerdeführende Partei sich mit dem angefochtenen Entscheid aus- einandersetzt und konkret ausführt, mit welchen Überlegungen sie nicht einver- standen ist. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift auf ihre eigenen Ausführungen im bezirksrätlichen Verfahren verweist (act. 2 S. 6 Ziff. 2.7), kommt sie den Anforderungen an die Begründungs- und Rügeobliegen- heit offensichtlich nicht nach, weshalb auf ihre diesbezüglichen Vorbringen nicht einzugehen ist. 2.7. Gleiches gilt für die Kritik der Beschwerdeführerin an der KESB und deren Erwägungen (act. 2 S. 6 f. Ziff. 2.6.-2.9.; act. 2 S. 11 Ziff. 2.16); im Beschwerde- verfahren vor der Kammer hat sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Auf die Kritik der Beschwerdeführerin an
den Ausführungen der KESB ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren deshalb ebenfalls nicht weiter einzugehen. 3. Erwägungen der Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, das Kindesschutzverfahren sei – anders als das gegen den Beschwerdegegner laufende Strafverfahren, welches den Be- schwerdegegner und einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt im Fokus habe – zukunftsorientiert und habe das Wohlergehen von C._____ im Blickfeld. Nicht im Strafverfahren, sondern im Kindesschutzverfahren sei zu klären, wie es C._____ gehe, wie sie mit den unbestrittenen Belastungen umgehe und ob die Beschwerdeführerin in der Lage sei, eine ausreichende Unterstützung für ihre Tochter zu organisieren (act. 7 S. 13 f.). Unter Hinweis auf die Offizial- und Unter- suchungsmaxime führte die Vorinstanz weiter aus, ursprünglich seien die Abklä- rungen aufgrund der Meldung des Beschwerdegegners und der daraufhin erfolg- ten, widersprüchlichen Angaben der Parteien aufgenommen worden. Die Intensi- vabklärung sei aber nicht mehr allein deshalb angeordnet worden, sondern zu- sätzlich aufgrund der Weigerungshaltung der Beschwerdeführerin und der be- sorgniserregenden Rückmeldungen der Schule. So hätten die Schulleiterin und der Schulsozialarbeiter den Abklärenden im Oktober und November 2020 unter anderem mitgeteilt, seit der Trennung der Eltern sei eine erhöhte bzw. zuneh- mende Belastung von C._____ festgestellt worden; C._____ wirke im Unterricht abgelenkt und schaffe es kaum noch, sich auf den Schulstoff zu konzentrieren. Ih- re schulischen Leistungen seien an der unteren Grenze. Zudem wirke sie unge- pflegt und ungeduscht und damit zunehmend verwahrlost. Ausserdem habe die Schule einen konstanten Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin als chronischen Belastungsfaktor deklariert. Der Alkoholkonsum sei bereits seit der Einschulung im Kindergarten wiederholt in Elterngesprächen angesprochen worden. Eine Ver- besserung der Situation habe bis dato nicht festgestellt werden können. Die An- gaben der Schulleiterin und des Schulsozialarbeiters hätten die Abklärenden zwar unter "Rückmeldungen der Schule" nach Themen geordnet zusammengefasst. Auch wenn die einzelnen Aussagen nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden könnten, gehe aus dem Bericht klar hervor, dass zwei telefonische Kon-
takte mit dem Schulsozialarbeiter und ein solcher mit der Schulleiterin stattgefun- den hätten und die Rückmeldungen diesen zwei Personen zugeordnet werden könnten. Dass die Lehrerin von C._____ die genannten Beobachtungen gegen- über dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht angesprochen habe, än- dere daran nichts. Offensichtlich widerspreche die Beschwerdeführerin den Rückmeldungen der Schule. Es sei jedoch für die Anordnung von Abklärungen unerheblich, worauf die Beschwerdeführerin die Belastung von C._____ zurück- führe oder ob es für den Abbruch der Gespräche zwischen C._____ und dem Schulsozialarbeiter nachvollziehbare Gründe gegeben habe. Vielmehr wären im Rahmen der Abklärungen widersprüchliche Darstellungen und offene Fragen im Zusammenhang mit dem Wohl von C._____ zu klären. C._____ sei unbestritte- nermassen belastet, was sich im Schulalltag zeige. Aufgrund der Rückmeldungen der Schule sei das Wohl von C._____ in der aktuellen Situation gefährdet. Wie es C._____ tatsächlich gehe und wie sie mit der Belastung umgehe, sei unklar (act. 7 S. 14 f). 3.2. Ausserdem sei unklar, inwiefern der Beschwerdeführerin die Gefährdung von C._____ bewusst sei, sie ihr ausreichend Unterstützung zukommen lassen könne oder durch ihr eigenes Verhalten C._____ gar gefährde. Der Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführerin schildere selbst, dass sie zurzeit sehr belastet sei, was nicht erstaune, nach allem, was sie durchgemacht habe. Weiter liessen wi- dersprüchliche Angaben zum Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin aufhor- chen. Auch sei es gemäss KESB auffallend, dass die Beschwerdeführerin anläss- lich der Anhörung von sich aus mit keinem Wort erwähnt habe, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Übergriffen auf C._____ stelle eine Belas- tung für die Tochter dar. Insgesamt sei der Sachverhalt offensichtlich unklar und unvollständig und bedürfe weiterer Abklärungen. Die üblichen Abklärungen schei- terten jedoch an der Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin; diese ge- währe auf Anraten ihres Rechtsvertreters kaum Einblicke ins Familiensystem. Vor dem genannten Hintergrund sei die Anordnung einer Intensivabklärung nicht zu beanstanden bzw. sogar angezeigt. Mildere Abklärungsinstrumente seien keine ersichtlich, nachdem die Beschwerdeführerin jeglichen Einblick in ihren Haushalt verweigert habe und weiterhin verweigere. Daran vermöge auch die Begleitung
von C._____ durch F., Mediatorin und Coach, nichts zu ändern. Da Rah- men und Inhalt dieser Begleitung unklar seien, sei höchst fraglich, ob diese Un- terstützungsmassnahme ausreiche. Auch dies wäre im Rahmen der Intensivab- klärung zu klären (act. 7 S. 15 ff.). 3.3. Mit Bezug auf das Argument, wonach der Beschwerdeführerin und C. neben den parallel laufenden strafrechtlichen Untersuchungen keine weiteren Abklärungen zugemutet werden könnten, hielt die Vorinstanz fest, es sei nachvollziehbar, dass dies eine grosse Belastung darstelle. Diese Belastung bzw. die Auswirkungen davon seien aber gerade auch ein Grund für die angeordnete Intensivabklärung. Einer scheinbaren Gefährdung könne nicht tatenlos zuge- schaut werden. Nicht nachvollziehbar sei, inwiefern durch die angeordnete Abklä- rung die laufenden Strafuntersuchungen gefährdet würden. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Beschwerdegegner vermutlich im Rahmen des Eheschutzverfahrens – durch die dortige Eingabe der Beschwerde- führerin vom 16. Oktober 2020 – von den vertraulichen Vorwürfen in der Strafan- zeige erfahren habe und nicht von den Abklärenden. Aus all diesen Gründen sei die angeordnete Intensivabklärung als gerechtfertigt und angezeigt zu bestätigen (act. 7 S. 17 f.). 4. Parteistandpunkte 4.1. Darstellung der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, alles, was der Beschwerdegegner vor- gebracht habe, sei für bare Münze genommen worden. Demgegenüber sei nicht berücksichtigt worden, dass sie C._____ bisher gut durch eine desolate, vom Be- schwerdegegner verschuldete familiäre Situation hindurchgetragen, ihr psycholo- gische Unterstützung geboten habe und sie (C.) in Kürze eine Therapie an- treten könne. In ihrer Angst vor dem Beschwerdegegner habe sie C. stets in die Schule gebracht und dort wieder abgeholt. Eine Intensivabklärung stelle ei- nen schweren Eingriff in die Persönlichkeit dar, der nur gerechtfertigt sei, wenn es gelte, einer gravierenden und bewiesenen Kindesgefährdung entgegenzutreten (act. 2 S. 7 f. Ziff. 2.10). Zu den Rückmeldungen der Schule sei zu sagen, dass in
den Akten weder ein Protokoll noch schriftliche Gesprächszusammenfassungen vorhanden seien, die von den Gesprächspartnern unterzeichnet worden wären. So liessen sich die Rückmeldung nicht nachvollziehen und es könne nicht über- prüft werden, ob Suggestivfragen gestellt worden seien. Ihrem Rechtsvertreter gegenüber seien die Schulprobleme von C._____ nicht einmal erwähnt worden, obwohl er auch Gespräche mit den Lehrpersonen geführt habe. Das Alkoholprob- lem liege beim Beschwerdegegner; sie (die Beschwerdeführerin) werde nun da- ran "festgenagelt", dass sie sich einmal dazu bekannt habe, in der schwierigen Phase der Beziehung zum Beschwerdegegner vorübergehend auch mit Alkoholp- roblemen gekämpft zu haben, was längst vorbei sei. Die Bedenken, welche die Schulbehörde angeblich gegenüber den Abklärenden geäussert habe, habe sie ihr (der Beschwerdeführerin) nie entgegen gehalten. C._____ sei aufgrund der beanzeigten Übergriffe des Beschwerdegegners belastet, nicht aufgrund des be- haupteten Fehlverhaltens ihrerseits (act. 2 S. 8 f. Ziff. 2.11, act. 2 S. 10 Ziff. 2.15). Mit Bezug auf den Vorwurf der Vorinstanz, wonach sie und ihr Rechtsvertreter weitere Abklärungen verweigern würden, lässt die Beschwerdeführerin vortragen, die Vorinstanz wolle offensichtlich die Gegenargumente nicht hören. Es sei nie angeregt worden, dass die Abklärungen einzustellen seien, sondern lediglich, dass die Abklärungen bis zum Ende der Strafuntersuchungen gegen den Be- schwerdegegner zurückgestellt würden, um sie (die Beschwerdeführerin) in ihrem Bemühen, C._____ durch die schwierige Zeit zu begleiten, zu entlasten. Mit der Implementierung der Begleitung C.s durch F. habe sie einen wichti- gen Schritt unternommen. F._____ habe die Übergriffe, die C._____ seitens des Beschwerdegegners habe erdulden müssen, aufgearbeitet. In einer solchen Situ- ation brauche ein behütetes Kind eine fachkundige Ansprechperson ausserhalb des Familienkreises. Sie habe damit vorbildlich für C._____ gesorgt. Die Vo- rinstanz folgere aber trotzdem, es sei unklar, ob sie C._____ Unterstützung zu- kommen lasse (act. 2 S. 9 f. Ziff. 2.13). Es stimme nicht, dass in ihrem Haushalt keine Abklärungen hätten gemacht werden können. Am 4. Juni 2021 habe ein weiteres Gespräch zwischen ihr, ihrem Rechtsvertreter und den involvierten Sozi- alarbeitern stattgefunden. Ein nächstes sei am 23. Juni 2021 geplant. Offenbar beurteilten die Sozialbehörden die Gespräche nicht ganz so unnütz wie die Vo-
rinstanz. Dies belege, dass der Intensivabklärung jegliche Dringlichkeit abgehe. Die Vorinstanz habe für die Anordnung der Intensivabklärung allein auf die Aus- sagen des unglaubwürdigen Beschwerdegegners abgestellt, was eine unverhält- nismässige, persönlichkeitsverletzende und unangemessene Massnahme darstel- le (act. 2 S. 10 f. Ziff. 2.15 und 2.16). 4.2. Darstellung des Beschwerdegegners Der Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, zwischen dem Strafver- fahren und dem Kindswohl von C._____ bestehe kein Zusammenhang. Ein allfäl- liger Schuld- oder Freispruch in zwei bis drei Jahren habe keinen Einfluss auf das heutige Kindeswohl (act. 13 S. 2 Ziff. 3). Unabhängig davon bestünden besorg- niserregende Rückmeldungen der Schule betreffend das Wohl von C.. Die aktuellen Lebensverhältnisse von C. seien unklar und bedürften einer Ab- klärung. Er habe kein Alkoholproblem. Im Zuge des laufenden Strafverfahrens habe er unpräjudiziell mit der polizeilichen Gewaltschutzbehörde kooperiert, wel- che auch unangekündigte Alkoholtest gemacht habe. Die Beschwerdeführerin vernachlässige ihre Pflege und Erziehung, weil sie selbst insbesondere aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation dazu nicht in der Lage sei. Eine Alkoholsucht- problematik seitens der Beschwerdeführerin sei erstellt und werde anerkannt. Zu- dem verfüge sie über keine Bindungstoleranz; sie könne die Beziehung des Kin- des zum anderen Elternteil nicht fördern. Sie sei in ihrem Denksystem einge- schränkt und gefangen (act. 13 S. 3 Ziff. 4-7). C._____ sei zu den Vorwürfen der Beschwerdeführerin ihm gegenüber noch nicht befragt worden. Da es in Wahrheit keine solchen Übergriffe gebe, das Kind aber den eigenen Vater nach dem Willen der Mutter irgendwie belasten möge, erstaune es nicht, dass diese Situation das Kind belaste. Die Beschwerdeführerin sehe sich sinngemäss als Opfer einer Ver- schwörung der Behörden. In den Akten gebe es aber Anzeichen und Auffälligkei- ten betreffend C._____ und diese gelte es vorderhand abzuklären, nicht mehr und nicht weniger (act. 13 S. 4 Ziff. 10-11).
wohlgefährdung von C._____ (KESB act. 65). Zur Begründung führten sie aus, die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin gestalte sich äusserst schwierig. Sie sei anlässlich des Erstgesprächs nicht auskunftsbereit gewesen und habe ih- ren Rechtsvertreter das Gespräch führen lassen. Dieser habe jedoch die Zustän- digkeit der KESB in Frage gestellt, so dass das Gespräch zwecks weiterer Klä- rung der Verfahrensverantwortung abgebrochen worden sei. Auch anlässlich des Hausbesuchs sei die Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen, über die Famili- ensituation zu sprechen, wobei sie von ihrem Rechtsvertreter ermutigt worden sei, möglichst wenig preis zu geben, da die Abklärung "dem Kind schaden" würde. Unter den wachsamen Augen der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertre- ters habe dennoch ein erstes Gespräch mit C._____ durchgeführt werden kön- nen. Seitens der Schule sei erklärt worden, es sei eine erhöhte bzw. zunehmende Belastung von C._____ in der Schule festzustellen. Sie wirke im Unterricht abge- lenkt und schaffe es kaum noch, sich auf den Schulstoff zu konzentrieren. Ihre schulischen Leistungen seien an der unteren Grenze. Zudem wirke sie zuneh- mend verwahrlost (Erscheinungsbild ungepflegt/ungeduscht). Als chronischer Be- lastungsfaktor werde der konstante Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin de- klariert. Ihr Alkoholkonsum sei seit der Einschulung von C._____ in den Kinder- garten Thema und wiederholt in Elterngesprächen angesprochen worden. Eine Verbesserung der Situation habe bis dato nicht festgestellt werden können. C._____ selbst habe gegenüber dem Schulsozialarbeiter geäussert, ihr Vater sei ein böser Mann. Sie selbst habe aber keine negativen Beobachtungen gemacht, aber ihre Mutter habe von diesen Situationen erzählt. Nachdem die Beschwerde- führerin erfahren habe, dass die Abklärenden derselben Organisationseinheit an- gehörten wie der Schulsozialarbeiter, habe sie die Zusammenarbeit des letzteren mit C._____ beendet. Als Begründung habe die Beschwerdeführerin angegeben, C._____ wolle nicht mehr mit dem Schulsozialarbeiter Gespräche führen, da er ein Mann sei und sie ihm nicht vertraue. Gegenüber dem Schulsozialarbeiter selbst habe die Beschwerdeführerin erklärt, ihr Rechtsvertreter habe ihr zum Schutz von C._____ zu diesem Schritt geraten. C._____ sei gerne zu den Ge- sprächen gegangen und die Beratung habe ihr auch geholfen, aber es seien zu viele Personen involviert. Sie besuche weiterhin eine Mediatorin in G._____. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe den Abklärenden mitgeteilt, die Be- schwerdeführerin sei aktuell derart belastet, dass es ihr nicht möglich sei, irgend- welche Termine wahrzunehmen. Aufgrund dieser Umstände kamen die Abklären- den zum Fazit, es scheine, dass seitens der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreters jegliche Einblicknahme ins Familiensystem verhindert werden solle. Ihnen stellten sich diverse Fragen zum mütterlichen Haushalt, die unter den aktuellen Bedingungen unmöglich abzuklären seien. Aufgrund der vorliegenden Informationen sei von einer zunehmenden hohen Kindswohlgefährdung von C._____ auszugehen. Es seien keine Massnahmen zur Abhilfe der belastenden Lebensbedingungen bekannt (KESB act. 65, vgl. auch KESB act. 64). 5.4. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, im vorliegenden Verfahren sei einzig auf die Angaben des Beschwerdegegners abgestellt worden, ohne die- se auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Vielmehr kam die Vorinstanz zum zutref- fenden Schluss, dass das Kindesschutzverfahren zwar durch den Beschwerde- gegner initiiert wurde, aber die Anordnung der Intensivabklärung nicht allein auf dessen Vorwürfen beruht. Massgebend sind vielmehr die im Zuge der Abklärun- gen erfolgten Rückmeldungen der Schulleiterin und des Schulsozialarbeiters, die von einer zunehmenden Belastung und einer gewissen äusseren Verwahrlosung von C._____ berichteten. Was die Einholung von Auskünften der Schulleiterin und des Schulsozialarbeiters betrifft, hatte sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 21. Juli 2020 ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass sich die KESB bei der Schule über die Situation von C._____ erkundigen wird (KESB act. 27 S. 2). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stört sich die Beschwerde- führerin nun daran, dass die Abklärenden die Angaben der Schulleiterin und des Schulsozialarbeiters nicht formell protokollierten. Das Kindesschutzverfahren bei der KESB stellt jedoch weder ein Strafuntersuchungs- noch ein Gerichtsverfah- ren, sondern ein Verwaltungsverfahren dar. Entsprechend hat sich die Behörde bei Abklärungen im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens nicht an die straf- oder zivilprozessualen Grundsätze zu halten. Mit der Vorinstanz ist vielmehr fest- zuhalten, dass es ausreicht, wenn die Abklärenden offen legen, mit wem sie wie oft Kontakt hatten, und wenn sie die erteilten Auskünfte zusammengefasst wie- dergeben. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Rückmeldungen der
Schulleiterin und des Schulsozialarbeiters bezüglich des Verhaltens und Auftre- tens von C._____ in der Schule wie auch bezüglich des Alkoholkonsums der Be- schwerdeführerin nicht in dem Sinne ausfielen, wie von den Abklärenden wieder- gegeben. Wenn der Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren vorbringt, ihm ge- genüber hätten die Lehrpersonen die Schulprobleme von C._____ nicht erwähnt, so lässt sich daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten, zumal der Rechtsvertreter explizit darauf hinweist, dass er im Zusammenhang mit dem Erscheinen des Beschwerdegegners in der Schule mit der Lehrperson von C._____ in Kontakt stand (act. 2 S. 8). Dabei ging es offensichtlich um das uner- wünschte Erscheinen des Beschwerdegegners in der Schule und nicht um die Schulprobleme von C., weshalb es auch nicht weiter erstaunt, dass gegen- über dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Schulprob- leme von C. gemacht wurden. Mit Bezug auf ihren problematischen Alko- holkonsum bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sie in der Schule bzw. im Kin- dergarten damit konfrontiert worden sei. Weiter ist sie der Ansicht, sie habe ihr vo- rübergehendes Alkoholproblem längst überwunden. Diesbezüglich ist zu erwäh- nen, dass der Abklärende auf erneute Rückfrage – nachdem die Beschwerdefüh- rerin in der Anhörung vom 1. Dezember 2020 gegenüber der KESB die entspre- chenden Schilderungen der Abklärenden vehement bestritten hatte (KESB act. 69) – telefonisch erklärte, gemäss Rückmeldung der Schule sei der Alkoholkon- sum der Beschwerdeführerin sehr wohl mehrfach mit ihr angesprochen worden (KESB act. 71). Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Rückmeldungen aus der Schule weitere Fragen im Hinblick auf das Wohl von C._____ aufwerfen. 5.5. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie und ihr Rechts- vertreter würden weitere Abklärungen nicht verweigern, sondern sie hätten ledig- lich angeregt, diese bis zum Ende der Strafuntersuchungen zu ihrer Entlastung zurückzustellen, da sie sich bemühe, C._____ durch die schwierige Zeit zu beglei- ten (act. 2 S. 9). Die Vorinstanz wies zutreffend auf die unterschiedlichen Ausrich- tungen eines Strafverfahrens und eines Kindesschutzverfahrens hin (act. 7 S. 13 f. und S. 17 f.). Im Kindesschutzverfahren steht das Wohl von C._____ und damit die Frage im Zentrum, ob C._____ die nötige Unterstützung bekommt, die sie
braucht. Das Wohl von C._____ und dessen Wahrung sind im Strafverfahren hin- gegen kein Thema. Ob C._____ durch das Strafverfahren aktuell belastet wird, ist unklar, ist doch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin davon auszuge- hen, dass C._____ schon vor längerer Zeit polizeilich befragt wurde (act. 22 S. 7). Zweifellos stellt das Strafverfahren eine Belastung für die Beschwerdeführerin selbst dar. Aufgrund der Rückmeldungen der Schule spricht dieser Umstand aber gerade für und nicht gegen weitere Abklärungen. Angesichts der Belastung der Beschwerdeführerin durch das Strafverfahren ist zu bedenken, dass die Aussa- gen von C._____ gegenüber dem Schulsozialarbeiter darauf hindeuten könnten, dass die Beschwerdeführerin C._____ in den Konflikt mit dem Beschwerdegegner miteinbezieht. So äusserte sich C._____ dahingehend, dass ihr Vater ein böser Mann sei, sie selbst habe aber keine negativen Beobachtungen gemacht, aber ih- re Mutter habe von diesen Situationen erzählt (KESB act. 65 S. 2). Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, was die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorwurf, es dürfe nicht sein, dass die Kindesschutzbehörde mit ihren Interventionen die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden behindere (act. 2 S. 6), genau meint. Eine nach- vollziehbare Begründung liefert sie dafür nicht. Mit der Vorinstanz ist somit festzu- halten, dass keinerlei Gründe vorliegen, die für einen Aufschub der Intensivabklä- rung bis zum Abschluss des Strafverfahrens sprechen würden. 5.6. Weiter ist mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin angeführte Unter- stützung von C._____ durch F._____ (act. 2 S. 9) festzuhalten, dass die Be- schwerdeführerin auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Angaben zu Rahmen und Inhalt dieser Unterstützung oder zu deren Umfang und Intensität macht. Die Beschwerdeführerin legt auch keinen Nachweis oder einen entspre- chenden Bericht von F._____ über die Behandlung von C._____ ins Recht. Da- rauf hat bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (act. 7 S. 17). Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht abschätzen, ob die von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachte selbständig organisierte Unterstützung zur Wahrung des Kindes- wohls von C._____ ausreicht. 5.7. Hervorzuheben ist schliesslich, dass sich die Beschwerdeführerin gegen- über den Abklärungen ambivalent verhält, was darauf hindeuten könnte, dass sie
selbst deren Notwendigkeit einsieht. So erklärte sie sich anlässlich der Anhörung vom 1. Dezember 2020 mit der Anordnung einer Intensivabklärung einverstanden, wobei sie erklärte, sie mache alles, was zum Wohl von C._____ sei (KESB act. 69). Nachdem ihr Rechtsvertreter seine Skepsis zum Ausdruck gebracht und sich gegen die Anordnung einer Intensivabklärung ausgesprochen hatte, stimmte die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf der Anhörung dessen Ausführungen zu. Sie merkte allerdings an, sie bleibe dabei, dass sie bei der Intensivabklärung mit- mache und damit einverstanden sei, dass eine solche angeordnet werde (act. 69). Wie gesehen hat die Beschwerdeführerin die Anordnung der Intensivabklärung gemäss Beschluss der KESB vom 15. Dezember 2020 – entgegen ihrer Zusage in der Anhörung – nicht akzeptiert, sondern ihren Rechtsvertreter dazu ermäch- tigt, dagegen Beschwerde an den Bezirksrat und nunmehr an die Kammer zu er- heben. Diese Ambivalenz der Beschwerdeführerin zeigt sich auch darin, dass sie für den Abbruch der Gespräche zwischen C._____ und dem Schulsozialarbeiter unterschiedliche Gründe gegenüber letzterem und gegenüber den Abklärenden angab. Dabei lässt insbesondere die gegenüber dem Schulsozialarbeiter ange- führte Begründung, ihr Rechtsvertreter habe ihr zum Schutz von C._____ zu die- sem Schritt geraten, aufhorchen, räumte die Beschwerdeführerin doch gleichzeitig ein, dass C._____ gerne zu den Gesprächen gegangen sei und die Beratung ihr auch geholfen habe (KESB act. 65 S. 2). Neben der Ambivalenz der Beschwerde- führerin liegen Widersprüche vor, die weitere Abklärungen indizieren. Insbesonde- re widerspricht die Beschwerdeführerin den Angaben der Schule, wonach ihr Al- koholkonsum schon mehrfach thematisiert worden sei. 5.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der Vorinstanz angesichts der Rückmeldungen der Schule davon auszugehen ist, dass weitere Abklärungen dringend notwendig sind, weil Anzeichen bestehen, dass es C._____ nicht gut geht, und unklar ist, ob sie ausreichende Unterstützung erhält. 5.9. Da sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Rechtsvertreter bei den bisherigen Abklärungen nicht kooperativ gezeigt und keine Auskünfte gege- ben hat, sind keine milderen Abklärungsinstrumente ersichtlich. Vielmehr ist ein engmaschiges und verbindliches Abklärungssetting notwendig, um die familiäre
Situation abzuklären und im Falle einer Gefährdung von C._____ die notwendigen Unterstützungsmassnahmen zu eruieren. Die angeordnete Intensivabklärung über die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und über die Kindeswohlgefähr- dung von C._____ erweist sich daher als verhältnismässig. Aufgrund des Gesag- ten ist die Beschwerde gegen die Anordnung der Intensivabklärung abzuweisen. 5.10. Wie aus den vorstehenden Erwägungen zum unterschiedlichen Zweck des Straf- und des Kindesschutzverfahrens hervorgeht, ist kein Grund ersichtlich, der für einen Aufschub der Intensivabklärung und damit für eine Sistierung des vorlie- genden Verfahrens sprechen würde (vorstehend E. 5.5). Folglich ist auch der Eventualantrag abzuweisen. 5.11. Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren nichts gegen die ihr erteilte Weisung zur Kooperation vor, weshalb es dabei zu bleiben hat. Dabei ist die Beschwerdeführerin eindringlich darauf hinzuweisen, dass ihre Zusam- menarbeit mit den zuständigen Fachpersonen zentral ist, um den Massnahmen- bedarf zum Schutz von C._____ zu klären und die sich als notwendig erweisen- den Massnahmen zum Wohl der Tochter umzusetzen. 5.12. Der Vollständigkeit halber ist in Anwendung der Offizialmaxime noch Fol- gendes festzuhalten: Die Vorinstanz erwog, die für die Dauer der Intensivabklä- rung vorsorglich angeordnete Beistandschaft sei ebenfalls zu bestätigen (act. 7 S. 19). Die KESB ordnete in ihrem Beschluss vom 15. Dezember 2020 indessen keine vorsorgliche Beistandschaft an, weshalb es für die Vorinstanz in dieser Hin- sicht nichts zu bestätigen gab (KESB act. 76 S. 7 f.). 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gestützt auf § 5 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das vorliegende Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kos- ten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Be- schwerdegegner für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Da der Beschwerdegegner kein Mehrwertsteu-
erzusatz zur Parteientschädigung beantragt hat, ist gestützt auf das Kreisschrei- ben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006 kein solcher zuzusprechen. 6.2. Weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegner haben im vor- liegenden Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO), weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung wird abge- schrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Er- kenntnis. und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Par- teientschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 22, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, Kammer I, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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