Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss und Urteil vom 23. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend Betreuungsregelung in der Besuchsrechtsbeistandschaft
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 6. Mai 2021, i.S. C._____, geb. tt.mm.2018; VO.2021.4 (Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind Eltern von C., welcher am tt.mm.2018 geboren wur- de. Der Sohn untersteht der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nach- folgend KESB) vom 8. Dezember 2020 wurde C. unter die Obhut der Mutter und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) gestellt, während dem Vater und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) ein stufen- weise aufbauendes Betreuungsrecht zugesprochen wurde (act. 9/2). 2. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Be- treuungs- und Ferienregelung Beschwerde beim Bezirksrat und beantragte die Abänderung der von der KESB festgelegten Regelung. Mit Beschluss und Urteil vom 6. Mai 2021 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 8). Für das Verfahren vor Bezirksrat wurde der Beschwerdeführerin sodann die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde dagegen abgewiesen, da sie keine Vollmacht für ih- re Rechtsvertreterin eingereicht hatte. 3. Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 (act. 2) erhob die Beschwerdeführerin fristge- recht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte: "1. Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils und Dispositiv Ziff. 2 des Beschlusses Nr. 6652 der KESB Stadt Zürich seien aufzuheben und auf eine Ausweitung der Besuchsregelung (Phase 2) sei vorerst zu verzich- ten. 2. Es sei eine Intensivabklärung anzuordnen, eventualiter eine Familien- begleitung zu installieren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners."
Weiter ersuchte sie für das Beschwerdeverfahren erneut um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege, wobei ihr in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen sei (act. 2 S. 2 und 9 f.).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. 4. Dem Beschwerdegegner wurde mit Beschluss vom 18. Juni 2021 (act. 11) Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt, welche er in der Folge mit Eingabe vom 15. Juli 2021 fristgerecht zu den Akten reichte (act. 13). In seiner Eingabe stellt auch der Beschwerdegegner ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das laufende Verfahren. Mit Beschluss vom 26. August 2021 (act. 15) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person ihrer Rechtsvertreterin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Mit gleichem Be- schluss wurde dem Beschwerdegegner Frist für die Einreichung verschiedener Unterlagen angesetzt, dies unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht. Der Beschwerdegegner reichte in der Folge Unterlagen betreffend seine finanziel- len Verhältnisse zu den Akten (act. 17). Mit Eingabe vom 16. September 2021 (act. 19) nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung. 5. Das Gericht kontaktierte Anfang Dezember 2021 den Beistand von C._____ sowie die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zwecks Abklärung des aktu- ellen Sachverhaltes und Nachfrage betreffend die Möglichkeit der Durchführung einer Instruktionsverhandlung telefonisch, wovon Telefonnotizen erstellt wurden (act. 22 und 23). Die Parteien sowie der Beistand wurden in der Folge zu einer In- struktionsverhandlung auf den 21. Dezember 2021 vorgeladen (act. 24/1-3). Der Beistand reichte dem Gericht vorgängig einen Bericht seiner Hausbesuche bei beiden Parteien zu den Akten (act. 29). 6. Anlässlich der Verhandlung vom 21. Dezember 2021 wurden die Parteien befragt. Der Beistand nahm zu den aktuellen Verhältnissen Stellung und den Par- teien wurde sein Bericht (act. 29) mündlich erläutert. Im Anschluss fanden Ver- gleichsgespräche statt (Prot. S. 7 ff.). Unter Mitwirkung der Beschwerdekammer schlossen die Parteien folgende Vereinbarung (vgl. act. 30): 1. Die Eltern einigen sich in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Be- schlusses Nr. 6652 der KESB Stadt Zürich vom 8. Dezember 2020 über
die Aufteilung der Betreuung von C., geboren am tt.mm.2018, wie folgt: Betreuung durch den Vater ab 6. Januar 2022 (Donnerstag) auf eigene Kosten: - Jeden Donnerstag ab 9.00 Uhr bis Freitagmorgen. Der Vater bringt C. am Freitag bis 10.00 Uhr in die Krippe. - Alternierend, in der ersten Woche von Sonntag, 10.00 Uhr bis Montag 19.00 Uhr und in der darauf folgenden Woche von Montag, 10.00 Uhr bis Dienstag 19.00 Uhr. - In Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr bis Ostermontag, 19.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr; das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Vater folgende Wochenende verbringt der Sohn bei der Mutter, womit die ab-wechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird. - Während vier Wochen Ferien pro Jahr, davon höchstens zwei Wochen aufei- nanderfolgend. In der übrigen Zeit wird C._____ von seiner Mutter betreut. Betreffend Weihnachten und Silvester sprechen sich die Parteien rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, ist C._____ in den ungeraden Jahren über Weih- nachten (24. und 25. Dezember) bei der Mutter und über Silvester (31. Dezem- ber und 1. Januar) beim Vater; in geraden Jahren über Weihnachten beim Vater und über Silvester bei der Mutter. Können sich die Eltern bezüglich der Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens zwei Monate im Voraus ab. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreu- ung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er
verpflichtet, für eine angemessene Betreuung des Sohnes durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Spätestens 6 Monate vor Eintritt des Sohnes in den Kindergarten müssen die Betreuungsverhältnisse in Bezug auf die dannzumaligen Bedürfnisse des Soh- nes neu überprüft und allenfalls angepasst werden. 2. Die Beschwerdeführerin zieht aufgrund dieser Vereinbarung ihre Be- schwerde (inkl. sämtlicher Anträge) gegen Beschluss und Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 6. Mai 2021 zurück. 3. Die Parteien übernehmen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Par- teien verweisen auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege. 4. Die Parteien ersuchen das Gericht, diese Vereinbarung zu genehmigen und das Beschwerdeverfahren gestützt darauf zu erledigen. 7. Die Vereinbarung der Parteien ist in Bezug auf die Kinderbelange klar und entspricht dem Kindeswohl. Sie ist daher zu genehmigen. Im Übrigen ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Be- schwerde (genauer: Beschwerdeanträge) und prozessleitenden Anträge gemäss ihrer Beschwerde vom 9. Juni 2021 zurückzog; das Verfahren ist insoweit als er- ledigt abzuschreiben. 8.1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind vereinbarungsgemäss zu re- geln (Art. 109 Abs. 1 ZPO) und damit den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Partei- entschädigungen sind vereinbarungsgemäss keine zuzusprechen (act. 30). 8.2. Die Entscheidgebühr ist auf CHF 1'000.– festzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschwerdeführerin ihre Be- schwerdeanträge und prozessleitenden Anträge vom 9. Juni 2021 zurückge- zogen hat. Das Verfahren wird insoweit als erledigt abgeschrieben. 2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 3. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die von den Parteien am 21. Dezember 2021 geschlossene Vereinbarung wird in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Die Eltern einigen sich in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Be- schlusses Nr. 6652 der KESB Stadt Zürich vom 8. Dezember 2020 über die Aufteilung der Betreuung von C., geboren am tt.mm.2018, wie folgt: Betreuung durch den Vater ab 6. Januar 2022 (Donnerstag) auf eigene Kosten: - Jeden Donnerstag ab 9.00 Uhr bis Freitagmorgen. Der Vater bringt C. am Freitag bis 10.00 Uhr in die Krippe. - Alternierend, in der ersten Woche von Sonntag, 10.00 Uhr bis Montag 19.00 Uhr und in der darauf folgenden Woche von Montag, 10.00 Uhr bis Dienstag 19.00 Uhr. - In Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr bis Ostermontag, 19.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr; das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Vater folgende Wochenende verbringt der Sohn bei der Mutter, womit die ab-wechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Tanner
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