Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210036-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschrei- berin MLaw S. Ursprung Beschluss vom 21. Juli 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Abnahme Schlussrechenschaftsbericht
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Pfäffikon vom 26. April 2021; VO.2021.3 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon)
Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Vorgeschichte wurde im Urteil der Kammer vom 11. Juni 2021 – im Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorsorglich errichteten Beistand- schaft (Geschäfts-Nr. PQ210031, act. 9 E. 1.1.-1.2.) – ausführlich geschildert. Auf diese Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden. Mit Entscheid vom 21. November 2019 ordnete die KESB im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Vertretungsbeistandschaft für A._____ an und erteilte der Beiständin B._____ unter anderem die Aufgaben, für die Reinigung und das Aufräumen der Wohnung besorgt zu sein und bis 31. März 2020 Bericht zu erstatten, ob die Mas- snahme weiterzuführen bzw. anzupassen sei (KESB act. 23). Diese Vertretungs- beistandschaft hob die KESB mit Entscheid vom 7. Juli 2020 auf (KESB act. 50). Die Beiständin reichte der KESB am 30. September 2020 den Schlussrechen- schaftsbericht ein (KESB act. 64/1), welchen die KESB am 4. Dezember 2020 genehmigte (KESB act. 65). Gegen diesen Entscheid der KESB erhob A._____ am 11. Januar 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Pfäffikon (BR act. 1). Der Be- zirksrat wies die Beschwerde nach durchgeführtem Verfahren mit Urteil vom 26. April 2021 ab (BR act. 17 = act. 8). 1.2. Gegen das Urteil des Bezirksrates (nachfolgend Vorinstanz) vom 26. April 2021 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Juni 2021 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 9/1-19, zitiert als BR act.) sowie diejenigen der KESB (act. 10/1-60 und 9/7/61-67, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Weitere Verfahrensschritte sind nicht erfor- derlich, weil über die Beschwerde sogleich entschieden werden kann. 2. Prozessuales 2.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben wer- den. Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand
des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur Entscheide des Be- zirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. 2.2. In Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen grundsätzlich nach den Bestimmungen des ZGB sowie des EG KESR, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vor- gaben von Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Enthalten diese Gesetze keine Be- stimmungen, gelten im gerichtlichen Beschwerdeverfahren die Regeln des Ge- richtsorganisationsgesetzes (GOG) und subsidiär die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung (ZPO) sinngemäss (§ 40 EG KESR, Art. 450f ZGB). 2.3. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerdeschrift den chronologi- schen Ablauf der Vorkommnisse, die zur vorsorglichen Anordnung der Vertre- tungsbeistandschaft geführt haben, ausführlich wieder. Zudem übt er über weite Strecken Kritik am Entscheid der KESB vom 21. November 2019, mit welchem vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft für ihn angeordnet wurde. Dabei zitiert er auch aus den Verfahrensakten und nimmt dazu Stellung (act. 2 S. 2 ff.). Der Entscheid der KESB vom 21. November 2019 betreffend vorsorgliche Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft kann jedoch nicht mehr überprüft werden, da je- ner Entscheid innerhalb der Beschwerdefrist unangefochten geblieben ist. Die vom Beschwerdeführer beim Bezirksrat erhobenen Beschwerden richteten sich ausdrücklich nur gegen den Entscheid der KESB vom 7. Juli 2020 betreffend Auf- hebung der vorsorglich angeordneten Vertretungsbeistandschaft (vgl. PQ210031, BR act. 1) und gegen den Entscheid der KESB vom 4. Dezember 2020 betreffend Abnahme des Schlussrechenschaftsberichts der Beiständin (BR act. 2). Ohnehin können Entscheide der KESB nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer sein. Wie erwähnt können lediglich Entscheide des Bezirksrates mit Beschwerde an die Kammer weiter gezogen werden. Soweit sich der Beschwer- deführer in seinen als "Gleis A" (vgl. PQ210031, act. 2) und "Gleis C" (act. 2) be- zeichneten Ausführungen gegen das Vorgehen der Polizei und gegen den Infor- mationsaustausch zwischen der Polizei und der KESB richtet, stehen seine Aus- führungen im Zusammenhang mit der vorsorglichen Anordnung einer Vertre- tungsbeistandschaft durch die KESB. Aufgrund des Gesagten kann auf diese
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen werden. Auf seine Beschwerde ist in diesen Punkten nicht einzutreten. 2.4. In seiner als "Gleis B" bezeichneten Eingabe (act. 3) geht der Beschwerde- führer konkret auf das Urteil des Bezirksrates vom 26. April 2021 betreffend Ab- nahme des Schlussrechenschaftsberichts ein. Damit liegt ein zulässiges Anfech- tungsobjekt für die Beschwerde an die angerufene Kammer vor. In dieser Hinsicht ist die Kammer für die Beschwerde gestützt auf § 64 EG KESR zuständig. Zudem ist der Beschwerdeführer als am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legi- timiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 2.5. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde nach Art. 450 Abs. 1 ZGB behandelt. Vor dem Hintergrund, dass die KESB im Entscheid vom 4. Dezember 2020 nicht nur über die Mandatsentschädigung, sondern auch über die Genehmigung des Schlussrechenschaftsberichts der Bei- ständin entschied (BR act. 2) und sich der Beschwerdeführer gegen die Errich- tung der Beistandschaft als solche wie auch gegen die Kostentragung aussprach, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer auch in sei- ner Beschwerde an die Kammer umfassende Kritik am Vorgehen der KESB übt, ist auch die vorliegende Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB – und nicht als Kostenbeschwerde im Sinne von § 40 Abs. 3 EG KESR und Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 110 ZPO und Art. 319 ff. ZPO – zu prüfen. 2.6. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (S TECK, FamKomm Er- wachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezo-
gen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinanderset- zen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Un- tersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR). Bei Laien genügt es, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefoch- tene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Es genügt, wenn sich aus der ganzen Rechtsmitteleingabe ersehen lässt, was damit in der Sache bezweckt wird, und sich bei gutem Willen irgendeine Kritik im Sinne einer Ausei- nandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erkennen lässt. Sind auch die- se minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf ein Rechtsmittel nicht ein, und zwar auch dann, wenn das Verfahren dem Untersuchungsgrund- satz unterliegt, also allfälligen Beanstandungen von Amtes wegen nachzugehen wäre und neue Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden könnten (Entscheid des Obergerichts Zürich PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). 2.7. Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde keine konkreten Anträge. Aus seinen (als "Gleis B" bezeichneten) Ausführungen geht indessen hervor, dass er mit dem Urteil der Vorinstanz nicht einverstanden ist. Er ist nicht bereit, die im Zusammenhang mit der vorsorglichen Anordnung einer Vertretungsbei- standschaft angefallenen Kosten zu bezahlen, da die KESB überstürzt gehandelt und sich einzig auf die Einschätzung der Stadtpolizei C._____ abgestützt habe (act. 3). Weiter möchte er seine Eingabe vom 14. Mai 2021 (act. 2 in PQ210031, von ihm als "Gleis A" bezeichnet) und seine Eingaben vom 3. Juni 2021 (act. 3, vom Beschwerdeführer als "Gleis B" bezeichnet, sowie act. 2, vom Beschwerde- führer als "Gleis C" bezeichnet) als Gesamtpaket verstanden wissen (act. 2 S. 1, act. 3 S. 1). 2.8. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerde die vorstehend erwähnten, prozessualen Anforderungen erfüllt.
oder Änderungen vorgenommen werden müssten) fragt der Beschwerdeführer: Welche Anpassung von Massnahmen und von wem? Im Zusammenhang mit der Spesenentschädigung nach Pauschalen oder auf Vorlage von Belegen stellt der Beschwerdeführer die Frage, wer Pauschalen ignorieren würde, wenn Einzelbe- lege verlangt würden. Aufgabenbereich, Verantwortung, Kompetenz müssten ge- nauer vom erfahrenen Personal (woher?) ins Blickfeld kommen, z.B. der Weg der Beiständin vom Büro zur seiner Wohnung 7-8 Fussminuten. Das Auto sei also ein übler Luxus. Kosten seien für Unterhalt nach dem Verursacherprinzip, weshalb wir Atmen und Steuern bezahlt würden (act. 3 S. 2). Diesen Kommentaren bzw. Fragen lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz feh- lerhaft sein sollen. Damit kommt der Beschwerdeführer auch den herabgesetzten Begründungsanforderungen für Laien nicht nach. Deshalb ist auf die genannten Ausführungen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. 3.3. Mit Bezug auf die Erwägung der Vorinstanz, die Entscheidgebühr sei ohne weiteres gerechtfertigt, hält der Beschwerdeführer fest: "schwankend wie auf dem Pannenstreifen der Autobahn" (act. 3 S. 3 Ziff. 3.5). Auch der Sinn dieser Bemer- kung erschliesst sich der Kammer nicht. Ebenso unverständlich ist die folgende Darstellung (act. 3 S. 3 Ziff. 3.6): "Dass Spesen mit Pauschalen zugunsten der Sozialarbeiter*innen u. anderswo abgerechnet werden, ist augenzwinkernd bekannt. Das Vorgehen sei angemes- sen u. die Beschwerde sei abzuweisen. Was sollten denn da mögliche Alzheimer- kranke und Debile noch etwas einwenden können?" 3.4. Auch in seinen als "Gleis B" bezeichneten Ausführungen macht der Be- schwerdeführer geltend, er habe (der KESB oder der Beiständin) kein Mandat er- teilt und er sei deshalb nicht mit der Kostenauflage einverstanden. Diesbezüglich ist erneut darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht die vorsorgliche Anordnung der Vertretungsbeistandschaft durch die KESB mit Entscheid vom 21. November 2019 überprüft werden kann. 3.5. Schliesslich ist mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer monierte Kosten- auflage festzuhalten, dass er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vor-
instanz nicht ansatzweise auseinandersetzt. Zudem sind dem Beschwerdeführer die im Erwachsenenschutzrecht geltenden Grundsätze für die Kostenauflage be- reits aus dem Urteil der Kammer vom 11. Juni 2021 bekannt (PQ210031, act. 9 E. 3.3). Dort wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Kostenverteilung im Verwaltungsverfahren nach dem Verursacherprinzip erfolge und im konkreten Fall eine Kostenauflage zu Lasten des Erstatters der Gefährdungsmeldung nicht in Frage komme. Damit kommt der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt den für Laien reduzierten Begründungsanforderungen nicht nach. 3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde teilweise mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts, teilweise mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen nicht einzutreten ist. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer auch für das vor- liegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 100.– festzusetzen. Aus- gangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon sowie – unter Rücksendung der einge- reichten Akten – an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
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