Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 13. Juli 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend Anordnung Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 1. April 2021, i.S. C._____, geb. tt. mm. 2014; VO.2020.20 (Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde KESB Dübendorf)
Erwägungen: 1. Die Parteien sind die Eltern von C., geboren am tt. mm. 2014. Der Va- ter ist unbekannten Aufenthalts und hat schon seit geraumer Zeit keinen Kontakt zu C. und ihrer Mutter. Diese wohnt zusammen mit D.. Mit diesem hat sie die gemeinsame Tochter E., geboren am tt. mm. 2018. 2. Im Jahr 2015 eröffnete die KESB Dübendorf ein Verfahren auf Prüfung von Kindesschutzmassnahmen für C., das nach Abklärungen mit Entscheid vom 28. Februar 2017 eingestellt wurde. Ein weiteres Verfahren aufgrund einer Gefährdungsmeldung im Juli 2017 wurde nach Abklärungen mit Entscheid vom 2. Mai 2018 eingestellt. Am 21. Juni 2019 reichte die für die Mutter zuständige Sozialarbeiterin bei den Sozialen Diensten Bezirk Uster erneut eine Gefähr- dungsmeldung ein. Nach einem Verfahren, in dessen Verlauf die Mutter mehr- mals mündlich und schriftlich angehört wurde, und aufgrund einer Familienabklä- rung durch das kjz Dübendorf, errichtete die KESB mit Entscheid vom 8. Septem- ber 2020 für C. eine Beistandschaft i.S. von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit dem Auftrag, die Eltern in der Erziehung von C._____ mit Rat und Tat zu beglei- ten und zu beraten, die sprachliche und schulische Entwicklung von C._____ län- gerfristig zu begleiten, zu fördern und zu überwachen und sicherzustellen, dass C._____ in der Schule und in der Logopädie keine unbegründeten Absenzen mehr hat, und mit den involvierten Fachpersonen (Schule, Logopädie) im Aus- tausch zu stehen. Zur Beiständin wurde F._____ vom kjz Dübendorf ernannt (KESB act. 66 = BR act. 2). 3. Gegen den Entscheid der KESB vom 8. September 2020 erhob die Mutter mit Eingabe vom 15. September 2020 Beschwerde beim Bezirksrat Uster. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2020 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde. Eine Präsidialverfügung, mit der ihr eine Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde, holte die Mutter nicht ab, worauf ihr die Verfügung mit normaler Post und unter Hinweis auf den (durch die erfolglose Zustellung ausgelösten) Fristenlauf nochmals zugestellt wurde. Nachdem sie sich während der Frist nicht hatte vernehmen lassen, kündigte die Mutter nach Fristablauf die Nachreichung
einer Eingabe an, die aber ausblieb. Mit Urteil vom 1. April 2021 wies der Bezirks- rat die Beschwerde ab (act. 9). 4. Das Urteil des Bezirksrats vom 1. April 2021 wurde am 12. April 2021 ver- sandt und konnte der Mutter nicht zugestellt werden (act. 22), worauf es mit Schreiben vom 26. April 2021 mit normaler Post und unter Hinweis auf die durch den Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 21. April 2021 ausgelöste Rechtsmit- tel frist erneut zugestellt wurde (BR act. 23). 5. Mit einer am 21. Mai 2021 datierten und laut Poststempel am 1. Juni 2021 der Post übergebenen und am 2. Juni 2021 hierorts eingegangenen Eingabe er- hebt die Mutter Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats vom 1. April 2021 (act. 3). In einem undatierten Begleitschreiben bittet sie um Entschuldigung, dass ihr Schreiben das Gericht erst eine Woche nach Fristablauf erreiche, was sie da- mit erklärt, dass die Praxis, von der sie einen Beleg benötigt habe, eine Woche geschlossen gewesen sei, was sie nicht gewusst habe und weshalb sich die Be- schaffung der Dokumente verzögert habe (act. 2). 6. Die Vorakten wurden beigezogen und teilweise nachgereicht (BR act. 10/1- 23; KESB act. 10/11/1-73; KESB act. 10/11/12a/1-65 und act. 12/1-8). Es ist keine Stellungnahme einzuholen (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif. 7. Wie der Mutter bewusst ist, reichte sie ihre Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB von 30 Tagen ein. Als gesetzliche Frist kann die Rechtsmittelfrist nicht erstreckt, aber allenfalls wie- derhergestellt werden (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO). Indem die Mutter ihr Versäumnis im undatierten Begleitschreiben zu ihrer Beschwerde damit rechtfertigt, dass eine mit der Beschwerde eingereichte Unterlage (vermut- lich die Bestätigung der behandelnden Kinderärztin von C._____ vom 25. Mai 2021; act. 5/5) nicht rechtzeitig erhältlich gewesen sei (vgl. act. 2), beruft sie sich sinngemäss auf einen Wiederherstellungsgrund. 8. Abgesehen davon, dass die Mutter den geltend gemachten Grund - dass die Praxis der Kinderärztin vor Fristablauf eine Woche geschlossen hatte - nicht be-
legt, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihre Beschwerde nicht ohne die- ses Dokument einreichen und dieses allenfalls nachreichen konnte. Der angeführ- te Grund - "Mir war es wichtig mein Schreiben inkl. denn Beilagen zu senden, damit es auch für euch besser ersichtlich ist!" (act. 2) - erscheint nicht zwingend. Es fällt zudem auf, dass auch die Bestätigung des Horts G._____ erst am 28. Mai 2021 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist erstellt wurde (act. 5/3). Es erschliesst sich aus ihrer Begründung nicht, weshalb die Mutter die Beschwer- de nicht rechtzeitig einreichen konnte. Die Wiederherstellung ist nicht dazu da, um die Begründung nachzubessern. Die Beschwerdefrist ist daher nicht wiederherzu- stellen und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 9. Auch wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre diese ab- zuweisen. Die Mutter anerkennt Schwierigkeiten in der Vergangenheit und stellt die Gründe, die dazu führten, dass die Vorinstanzen eine Beistandschaft anordne- ten, grundsätzlich nicht in Abrede. Sie beruft sich jedoch auf aktuelle Fortschritte und Verbesserungen und bittet darum, von einer Beistandschaft abzusehen und daran festzuhalten, dass es nun wirklich seit einiger Zeit gut laufe (act. 3). Damit gelingt es ihr jedoch nicht, die Einschätzung des Bezirksrats zu entkräften, dass angesichts der nach wie vor übermässig häufigen Absenzen vom obligatori- schen Kindergartenunterricht und dem Förderbedarf von C._____ in sprachlicher Hinsicht mit Blick auf den baldigen Schuleintritt von einer konkreten Gefährdungs- lage betreffend ihr Kindeswohl auszugehen sei. Dabei ist auf die während des vo- rinstanzlichen Verfahrens eingereichte schriftliche Auskunft von H., Leiter der Sonder- und Sozialpädagogischen Fachstelle der Schule I., vom 27. November 2020 zu verweisen, laut der C._____ zum damaligen Zeitpunkt wieder sehr viele, teilweise unentschuldigte Absenzen gehabt habe und eine Zusam- menarbeit zwischen Schule und Mutter praktisch nicht möglich sei und die Schule dringend eine verlässliche Ansprechperson brauche, da die Situation die Möglich- keiten der Schule für eine Unterstützung überschreite (BR act. 16/1). Dieser Bericht belegt, dass nach wie vor nicht alle Probleme gelöst sind. Auch das mit der Beschwerde eingereichte Kurzprotokoll des schulischen Standortge-
sprächs vom 18. Mai 2021 nennt die Reduktion von Absenzen als Ziel (act. 5/1), was darauf hindeutet, dass dieses Problem nach wie vor besteht. Eine Aufhebung der Beistandschaft und ein Verzicht auf die Errichtung einer Bei- standschaft wäre vor diesem Hintergrund verfrüht. Gerade im Hinblick auf die der Beiständin erteilten besonderen Aufträge - sicherzustellen, dass C._____ keine unbegründeten Absenzen mehr hat und mit den involvierten Fachpersonen im Austausch zu stehen -, ist die Errichtung einer Beistandschaft nach wie vor gebo- ten. Würde auf die Beschwerde eingetreten, wäre sie daher abzuweisen. 10. Abschliessend ist die Mutter an die folgenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu erinnern: Die Anordnung der Kindesschutzmassnahme setzt kein Verschulden der Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion, sondern hat als einziges Ziel, das Wohl des Kindes trotz einer Gefährdungslage zu wahren oder wiederherzustellen, wobei der Kindesschutz im Sinne der Prävention verlangt, dass nicht erst im "Katastro- phenfall" eingegriffen werde, sondern möglichst milden Massnahmen in möglichst frühem Stadium der Vorzug zu geben ist (act. 9 S. 10 m.H. auf BSK ZGB I- Breitschmid, Art. 307 N 4 f.). Nachdem es sich nicht um die erste Gefährdungsmeldung aus ähnlichem Anlass handelt und in der Vergangenheit jeweils auf die Anordnung einer Massnahme verzichtet worden war, ohne dass sich an der zugrundeliegenden Problemlage viel geändert hätte, und mit Blick darauf, dass in diesem Verfahren trotz einer ent- sprechenden Empfehlung im Rahmen der Abklärung durch die KESB von der An- ordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung abgesehen wurde, steht die Verhältnismässigkeit der angeordneten Erziehungsbeistandschaft mit den er- teilten besonderen Aufträgen ausser Frage. Bei einer nachhaltigen Verbesserung der Situation, d.h. wenn C._____ den obli- gatorischen Unterricht grundsätzlich pünktlich und lückenlos besucht und die Mut- ter sich als verbindliche, allfällige Empfehlungen für die Unterstützung von C._____ mittragende Ansprechperson erweist, könnte die Erziehungsbeistand-
schaft i.S. von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB in eine Erziehungsaufsicht umgewan- delt oder aufgehoben werden. Dafür ist es jedoch noch zu früh, denn eine nach- haltige Verbesserung lässt sich anhand der Akten noch nicht feststellen, und eine solche Entwicklung ist auch nicht selbstverständlich, sondern es kann im Gegen- teil zukünftig auch zusätzlich noch die Installation einer sozialpädagogischen Fa- milienbegleitung notwendig werden (vgl. act. 9 S. 14). 11. Da die Mutter unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen, die auf Fr. 500.– festzusetzen sind. 12. Der Aufenthaltsort des Vaters von C._____ ist nicht bekannt. Der Entscheid ist ihm daher durch Publikation im kantonalen Amtsblatt zu eröffnen (Art. 141 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin gegen Empfangsschein, den Beschwerdegegner (durch Publikation), die Beiständin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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