Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Beschluss und Urteil vom 24. Juni 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
betreffend Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Affoltern vom 20. April 2021; VO.2018.23 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Affoltern)
Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern (nachfolgend KESB) vom 5. Dezember 2016 war für A._____ eine Vertretungs- beistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet worden (KESB-act. 63). Diese Beistandschaft wurde knapp zwei Jahre später, am 19. November 2018, durch die KESB wieder aufgehoben, wobei einer allfälligen Beschwerde gegen die Aufhebung der Beistandschaft die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (KESB-act. 152, BR-act. 3/A). Gegen die Aufhebung der Bei- standschaft gelangten B._____ und C._____ (Sohn und Tochter von A.) je mit Beschwerde vom 18. resp. vom 21. Dezember 2018 an den Bezirksrat Affol- tern (nachfolgend Vorinstanz; BR-act. 1 und 6). 2. Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2018 wurde die Beschwerde von B. der KESB zur Vernehmlassung zugestellt (BR-act. 5), mit Präsidialverfü- gung vom 8. Januar 2019 sodann jene von C., wobei in dieser Präsidialver- fügung die beiden Beschwerden im Verfahren VO.2018.23/3.02.03 vereinigt wur- den (BR-act. 8). Nach Eingang der Vernehmlassungen der KESB wurde A., vertreten durch Rechtsanwalt X., mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2019 Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt (BR-act. 14). Die Beschwerdeantwort ging bei der Vorinstanz am 4. März 2019 ein (BR-act. 16). Die Vernehmlassung der KESB sowie die Beschwerdeantwort wurden sodann mit Präsidialverfügung vom 5. März 2019 an B. und C._____ zugestellt, ver- bunden mit einer Fristsetzung für eine Replik (BR-act. 18). Die Repliken gingen am 4. resp. am 5. April 2019 bei der Vorinstanz ein (BR-act. 19 und 21). Mit Prä- sidialverfügung vom 9. April 2019 erfolgte die Fristsetzung für die Duplik (BR-act. 22), welche ihrerseits am 6. Mai 2019 einging (BR-act. 24) und mit Schreiben vom 7. Mai 2019 der Gegenseite zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (BR-act. 25/1-2). Nachdem A._____ in der Duplik (neu) hatte beantragen lassen, die Beschwerden von B._____ und C._____ seien diesen zu retournieren bzw. auf die eingereichten Beschwerden sei nicht einzutreten (im Wesentlichen mit der
Begründung, den Beschwerden mangle es an konkreten Anträgen und einer ge- setzeskonformen Begründung), entschied die Vorinstanz mit Beschluss vom 9. Juli 2019, auf die von Laien verfassten Beschwerden einzutreten (BR-act. 26, Disp. Ziff. I.). Da sich aus dem Protokoll der persönlichen Anhörung von A._____ im KESB-Verfahren ergebe, dass dieser dort ohne sein Hörgerät erschienen sei und wegen der entsprechend schwierigen Verständigung die meisten Fragen von seinem Rechtsvertreter beantwortet worden seien, ordnete die Vorinstanz im glei- chen Beschluss die erneute persönliche Anhörung von A._____ an und setzte den Termin für die Anhörung auf den 20. August 2019 fest (BR-act. 26, Disp. Ziff. III.). A._____ war nicht einverstanden, dass die Vorinstanz auf die beiden Be- schwerden eintrat und gelangte deshalb gegen diesen Beschluss mit Beschwerde vom 22. Juli 2019 an die Kammer; diese wies mit Urteil vom 26. August 2019 (Verfahren PQ190050) seine Beschwerde gegen das Eintreten ab (BR-act. 31). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für eine allfällige Beschwerde ans Bundesge- richt setzte die Vorinstanz den Termin für die Anhörung mit Schreiben vom 9. Ok- tober 2019 neu auf den 20. November 2019 fest (BR-act. 32). Am Tag nach der Anhörung ersuchte die Vorinstanz A._____ um Unterzeichnung von zwei Entbin- dungserklärungen, um ein ärztliches Gutachten bei den behandelnden Ärzten einholen zu können (BR-act. 41). Die unterzeichneten Entbindungserklärungen gingen bei der Vorinstanz am 12. Dezember 2019 ein (BR-act. 46/1-2). Am glei- chen Tag wurden von der Vorinstanz bei den beiden behandelnden Ärzten ärztli- che Berichte über A._____ mit Beantwortung eines Fragenkatalogs angefordert (BR-act. 47/1-2). Die beiden Ärzte liessen sich am 30. Dezember 2019 resp. am 24. Januar 2020 vernehmen (BR-act. 48 und 50, je mit Beilagen). Mit Präsidialver- fügung vom 7. Februar 2020 wurden die beiden Schreiben der Ärzte sowie weite- re Unterlagen dem Rechtsvertreter von A._____ zur abschliessenden Stellung- nahme zugestellt (BR-act. 52). Dieser liess sich die Frist zur Stellungnahme mehrmals erstrecken und erstattete seine Stellungnahme schliesslich am 14. Mai 2020 (BR-act. 59). Er beantragte in dieser Stellungnahme unter anderem, eine Aktennotiz zur Anhörung vom 20. November 2019 (BR-act. 42) aus den Akten zu weisen, wobei er über diesen Antrag einen selbständig anfechtbaren Zwischen- entscheid verlangte (a.a.O., S. 5). Mit Beschluss vom 16. Juni 2020 wies die Vo-
rinstanz diesen Antrag ab und entschied überdies, welche Stellen der Arztberichte (wie von A._____ beantragt) abgedeckt würden, bevor diese B._____ und C._____ zur abschliessenden Stellungnahme zugestellt würden (BR-act. 60). Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2020 wurde festgestellt, dass der Beschluss vom 16. Juni 2020, dessen Zustellung sich als schwierig erwiesen hatte (BR-act. 62), unangefochten geblieben sei, und es wurde B._____ und C._____ Frist ge- setzt zur abschliessenden Stellungnahme (BR-act. 64). Die Zustellung dieser Präsidialverfügung an B._____ scheiterte, und diese wurde am 10. August 2020 resp. am 24. August 2020 retourniert; ebenso wurde der Vorinstanz die Präsidial- verfügung am 11. August 2020 sowie am 17. August 2020 retourniert, da sie dem Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt lic. iur. X., nicht zugestellt wer- den konnte (BR-act. 65-68). Schliesslich findet sich bei den Akten der Vorinstanz eine undatierte Rücksendung der Post eines dritten Zustellungsversuchs bei B._____ (BR-act. 69). Am 28. Januar 2021 erhob der Rechtsvertreter von A._____ bei der Kammer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Diese wurde mit Beschluss und Urteil vom 12. Februar 2021 abgewiesen (BR-act. 72; Verfahrens- Nr. PQ210009). Mit Urteil vom 20. April 2021 hiess die Vorinstanz die Beschwer- den von B._____ und C._____ vollumfänglich gut und hob den angefochtenen Entscheid der KESB vom 19. November 2018 auf. Im Weiteren wurde die KESB angewiesen, für A._____ eine neue Beistandsperson zu ernennen und abzuklä- ren, ob der neuen Beistandsperson die Aufgaben zu erteilen sei, die Verwaltung des Vermögens von A._____ an eine geeignete Treuhandfirma zu mandatieren und diese entsprechend zu überwachen (BR-act. 74 = act. 3 = act. 9 [Akten- exemplar], nachfolgen zitiert als act. 9). 3. Mit Beschwerdeschrift vom 21. Mai 2021 gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) an die Kammer mit den folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksrat[s] Affoltern vom 20. April 2021 (VO.2018.23/3.02.03) aufzuheben und es sei der Entscheid Nr. 1106 der KESB Bezirk Affoltern vom 19. November 2018 zu bestätigen. 2. Eventualiter: Das Urteil des Bezirksrat[s] Affoltern vom 20. April 2021 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu- rückzuweisen.
Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 5/1-12 und 5/14-80, zitiert als "BR-act.", sowie act. 5/13/1-182, zitiert als "KESB-act."). Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden, weil sich das Verfahren so- gleich als spruchreif erweist. Den Beschwerdegegnern sind mit dem vorliegenden Entscheid lediglich je Doppel der act. 2 und 7 zur Kenntnisnahme zuzustellen. II. 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher
stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-D ROESE/ STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Noven sind bis zum Beginn der Urteilsberatung möglich (BGE 142 III 413 E. 226). Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Die Beschwerde enthält An- träge (abgedruckt oben, E. I.3.) und daran anschliessend Ausführungen zum Formellen (act. 2 S. 3-5), sowie eine Kurzbegründung (act. 2 S. 4, S. 6-8). Die ausführliche Begründung lieferte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2021, welche mit "Beschwerde (Ergänzung)" bezeichnet ist, nach (act. 7). Es wird im Folgenden zu prüfen sein, ob die nachgereichte Beschwerdebegründung rechtzeitig erfolgt ist (nachfolgend E. 3.). Vorab ist indes auf die in der Beschwer- de vom 21. Mai 2021 (act. 2) gestellten prozessualen Anträge einzugehen. 2.1. Der Beschwerdeführer stellt gegenüber B._____ (nachfolgend Beschwerde- gegner) ein Editionsbegehren und verlangt darüber einen selbständigen Zwi- schenentscheid (vgl. oben, E. I.3., Antrag-Ziff. 3). Er begründet dies damit, dass
der Beschwerdegegner in seiner (vorinstanzlichen) Befragung vom 20. November 2019 geantwortet habe, eine Übergabe aller Akten seiner Verwaltungstätigkeit ha- be bis dato noch nicht stattgefunden. Der Beschwerdegegner sei indes gegen- über dem Beschwerdeführer aus Auftragsrecht verpflichtet und entsprechend ha- be er die bezeichneten Akten aufgrund einer materiell-rechtlichen Verpflichtung herauszugeben (act. 2 S. 4 lit. d). In der Beschwerdeergänzung bringt der Be- schwerdeführer nichts weiter zum Antrag vor (act. 7), Das gestellte Editionsbegehren ist demnach auftragsrechtlicher Natur, und der Beschwerdeführer verlangt die Herausgabe von Akten gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR (Rechenschaftsablegung des Beauftragten). Dies hätte er in einem or- dentlichen Forderungsprozess gegen den Beschwerdegegner zu beantragen. Welchen Zusammenhang das Begehren zur hier massgeblichen Frage der Fort- führung der Beistandschaft haben soll, ist nicht ersichtlich. Der Antrag betrifft am ehesten die Amtsführung des Beistands, welcher mit der Übertragung der Vermö- gensverwaltung inklusive Immobilienverwaltung an den Beschwerdegegner ein- verstanden war. Dies bildet indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den Antrag nicht weiter einzugehen ist. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdegegner anlässlich seiner Befragung vom 20. November 2019 anders als die Begründung in der Beschwerdeschrift vermuten liesse nicht gesagt hat, noch im Besitz irgendwelcher Akten zu sein, sondern darauf hinwies, dass sich – jedenfalls im damaligen Zeitpunkt – alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Immobilienverwaltung noch beim Beistand befänden (KESB-act. 40 S. 13). Dass dies nicht zuträfe oder dass sich daran etwas geändert hätte, macht der Be- schwerdeführer nicht geltend und lässt sich auch aus den Akten nicht ersehen. Von daher ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sein Editions- begehren gegen den Beschwerdegegner richtet. Auf den Antrag ist demnach nicht einzutreten. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragt überdies, seiner Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu gewähren, da ihr von Gesetzes wegen (Art. 325 Abs. 2 ZPO) keine aufschiebende Wirkung zukomme und verlangt auch darüber einen selbständigen Zwischenentscheid (vgl. oben, E. I.3., Antrag-Ziff. 4). Der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer übersieht dabei, dass einer Beschwerde im Er- wachsenenschutzrecht – anders als einer Beschwerde im Allgemeinen – von Ge- setzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, soweit die gerichtliche Be- schwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Die Vorinstanz hat hier- zu nichts verfügt, so dass der Beschwerde ohnehin aufschiebende Wirkung zu- kommt. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist daher gegen- standslos. Es ist auf den Antrag folglich nicht einzutreten. 3.1. Die Vorinstanz fällte das angefochtene Urteil am 20. April 2021, und glei- chentags wurde dieses versandt (BR-act. 74 S. 33). Ebenfalls am 20. April 2021 rief der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz an und erkun- digte sich, wann mit dem Urteil zu rechnen sei, wobei ihm ausgerichtet wurde, der Entscheid gehe am 20. April 2021, also gleichentags, zur Post, er werde diesen morgen in der Post haben (BR-act. 75). Tatsächlich ergibt die Sendungsverfol- gung, dass die Sendung tags darauf am Bestimmungsort eintraf, dort indes nicht zugestellt werden konnte ("21. April 2021, 06:46, Nicht erfolgreiche Zustellung, ... [Ort]", BR-act. 79 S. 2) und von der Post uneingeschrieben an die Vorinstanz re- tourniert wurde. Bereits während des laufenden Verfahrens hatten Rechtsanwalt X._____ an seiner Kanzleiadresse, unter welcher er auch im Anwaltsregister ein- getragen ist, zweimal Postsendungen der Vorinstanz nicht zugestellt werden kön- nen (BR-act. 66 und 67). Nachdem der Vorinstanz das Urteil vom 20. April 2021 retourniert worden war, weil der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht hatte ermittelt werden können, stellte diese das Urteil am 28. April 2021 erneut zu (per A-Post), doch auch diesmal wurde die Sendung retourniert, da der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers als Empfänger nicht ermittelt werden konnte (BR-act. 76 und 78). Offenbar hat Rechtsanwalt X._____ nur dadurch vom Urteil Kenntnis erlangt, dass ihm dieses am 30. April 2021 per E-Mail zugesandt werden konnte (BR-act. 77). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht dazu in der Beschwer- deschrift geltend, es habe sich bei der Zustellung des angefochtenen Urteils auf- grund eines Fehlers in der von ihm bei der Post eingerichteten Umleitung eine Verzögerung ergeben, so dass die Zustellung des angefochtenen Urteils faktisch
erst am 30. April 2021 erfolgt sei (act. 2 S. 3 2.b). Das angefochtene Urteil sei "aufgrund von Umständen" erst dann zugestellt worden, als die Rechtsmittelfrist schon gelaufen sei, wodurch sich diese auf faktisch 21 Tage verkürzt habe. In dieser verkürzten Rechtsmittelfrist sei es ihm aufgrund der ungewöhnlich hohen Arbeitsauslastung nicht möglich, eine vollständige und abschliessende Begrün- dung einzureichen. Eine vollständig ausformulierte Begründung werde nachge- reicht werden. Da die Pfingstfeiertage anstünden, werde auch diese Eingabe [gemeint: Die Beschwerde vom 21. Mai 2021 (act. 2), Anmerkung hinzugefügt] frühestens am Dienstag, dem 25. Mai 2021, vom Obergericht zur Kenntnis ge- nommen werden können, und er (der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) werde dafür besorgt sein, dass auch die Eingabe mit der vollständigen bzw. er- gänzenden Begründung vom Obergericht am Dienstag, 25. Mai 2021, werde zur Kenntnis genommen werden können (act. 2 S. 4 f. lit. e). 3.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht nicht geltend, es sei der Fehler der Post gewesen, dass ihm Postsendungen nicht zugestellt werden konn- ten (und das wie gesehen gleich viermal im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens). Es dürfte eigentlich nicht vorkommen, dass ein Anwalt postalisch unter sei- ner offiziellen Kanzleiadresse nicht erreichbar ist. Nachdem indes Rechtsanwalt X._____ bereits während des laufenden Verfahrens zweimal auf dem Postweg nicht zu erreichen war, hätte er umso mehr Grund gehabt, sicherzustellen, dass sich solcherlei nicht wiederholt. Bei einem Anwalt kommt es darauf zwar nicht an, aber vorliegend kommt überdies hinzu, dass er bereits am Vortag des erfolglosen Zustellungsversuches wusste, dass eine Zustellung erfolgen würde, was die un- terlassene Sicherstellung der Erreichbarkeit umso weniger verständlich macht. Ist ein Anwalt während eines laufenden Verfahrens an der von ihm dem Gericht ge- meldeten Kanzleiadresse (welche der Kanzleiadresse entspricht, mit welcher er im Anwaltsregister eingetragen ist) aus einem von ihm zu vertretenden Grund wiederholt nicht erreichbar, so ist das Gericht grundsätzlich nicht gehalten, weite- re Zustellversuche zu machen, wenn das eingeschrieben versandte Urteil – wel- ches ihm tags zuvor telefonisch schon angekündigt worden war – als unzustellbar retourniert wird. Ob unter den geschilderten Umständen im Verhalten des Rechts- vertreters eine Zustellungsvereitelung zu erblicken ist, auf welche die Bestimmung
der Annahmeverweigerung im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO analog anzu- wenden wäre, kann allerdings offen gelassen werden. Denn selbst wenn die er- gänzende Beschwerdebegründung vom 25. Mai 2021 in die Beurteilung einbezo- gen wird, führt dies nicht zu einer anderen materiellen Entscheidung. 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in Gutheissung der Beschwerde gegen den KESB-Entscheid festgelegt, dass gegenüber dem Beschwerdeführer erneut eine Beistandschaft anzuordnen sei und die Beistand- schaft dann darüber zu befinden habe, ob die Verwaltung des Vermögens des Beschwerdeführers an eine unabhängige Unternehmung zu übertragen sei. Die Vorinstanz verkenne, dass sie damit den Entscheid der KESB bestätigt habe; überdies seien solche Anträge, welche im Urteil enthalten seien, in den beurteilten Beschwerden der dortigen Beschwerdeführer gar nicht vorgebracht worden. In den dortigen Beschwerden gebe es keine Anträge, welche in der Form des Urteils der Vorinstanz ausgeführt wären. Ganz im Gegenteil habe der Beschwerdegeg- ner in der Befragung vom 20. November 2019 explizit ausgesagt, er wünsche kei- ne Verwaltung der Liegenschaften des Beschwerdeführers durch Dritte (act. 2 S. 6). Die damit vorgebrachte Rüge, wonach die Vorinstanz verkenne, dass sie mit ihrem Entscheid den Entscheid der KESB bestätigt habe, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar und braucht vorliegend nicht vertieft zu werden. Wohl macht der Beschwerdeführer geltend, sowohl die KESB als auch die Vorinstanz hätten ge- meinsam zutreffend erkannt, dass die familiäre Zerstrittenheit der Kinder des Be- schwerdeführers mit der Kombination einer Beistandschaft und innerfamiliärer Vermögensverwaltung nicht gelöst werden könne (a.a.O.) und möchte damit mög- licherweise zum Ausdruck bringen, beide Instanzen hätten sich gegen eine inner- familiäre Vermögensverwaltung entschieden. Die Richtigkeit dieser Ansicht unter- stellt, würde sich dadurch indes nichts daran ändern, dass die KESB die beste- hende Beistandschaft aufhob, während die Vorinstanz die Ernennung einer neuen Beistandsperson beschloss. Die Vorinstanz hat damit das Urteil der KESB kei- neswegs bestätigt.
Fehl geht auch die weitere Rüge, wonach die Vorinstanz verkenne, dass in den beurteilten Beschwerden gar nicht beantragt worden sei, die Verwaltung der Immobilien an eine Drittperson zu übertragen und das angefochtene Urteil daher auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung beruhe und das geltende Recht ver- letze. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegner vor Vorinstanz nicht beantragt hatten, die Verwaltung der Liegenschaften sei durch Dritte auszuüben. Indes war die Vorinstanz nicht an die Anträge der Beschwerdegegner gebunden: Im Er- wachsenenschutzrecht gilt für die KESB die Offizialmaxime, d.h. die Behörde ist insbesondere nicht an die Anträge der Parteien gebunden und entscheidet nöti- genfalls auch ohne entsprechende Anträge. Jedenfalls im Bereich des Schutz- rechtes folgt aus dem Grundsatz der Einheit des Prozesses und dem (Schutz-) Zweck des Erwachsenenschutzrechtes, dass dasselbe auch für die gerichtliche Beschwerdeinstanz gilt (BSK ZGB I-M ARANTA/AUER/MARTI, 6. Aufl. 2018, Art. 446 N 40). Entgegen dem Beschwerdeführer liegt daher keine Rechtsverletzung vor, wenn die Vorinstanz der KESB aufgetragen hat abzuklären, ob für die Verwaltung des Vermögens eine Treuhandfirma zu mandatieren sei, obwohl vor Vorinstanz kein dahingehender Antrag gestellt worden war. 4.2. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers beschlagen die Stellung seines Rechtsvertreters. Die Vorinstanz habe, zusammenfassend gesagt, die Po- sition des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers falsch verstanden, indem sie diesen als "Quasi-Beistand" des Beschwerdeführers mit weitreichenden Befug- nissen aufgefasst habe (was aber nie so verfügt worden sei), um ihn dann durch einen Beistand zu ersetzen, welcher dasselbe erreichen solle, was schon er habe erreichen wollen, indes nicht habe umsetzen können (act. 2 S. 6 f.). Inwiefern deshalb der angefochtene Entscheid falsch sein soll, wird dadurch nicht ersicht- lich, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz lediglich abklären lassen möchte, ob die Verwaltung des Vermögens des Beschwerdeführers durch eine geeignete Treuhandfirma auszuüben sei, während der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers dies offenbar erfolglos anstrebte. Überdies bestreitet auch der Beschwerdeführer keineswegs, dass er insbesondere für die Verwaltung der Im- mobilien auf Dritthilfe angewiesen ist resp. dass er sich um seine finanziellen An- gelegenheiten nicht mehr kümmern könne. Anlässlich seiner Befragung vom
Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Parteient- schädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht infolge des Unterliegens, den Beschwerdegegnern nicht, da ihnen im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerdeanträge 3 und 4 wird nicht eingetreten. 2. Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 7, die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Affoltern sowie – unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten – an den Bezirksrat Affoltern, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
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