Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 16. Juni 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Beschwerde gegen Beistand / Aufhebung Beistandschaft
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 24. März 2021; VO.2021.6 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Win- terthur-Andelfingen)
Erwägungen: I. 1. Für A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), geboren tt. April 1996, be- steht aufgrund einer psychischen Erkrankung seit 17. April 2018 eine Vertre- tungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB sowie eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB (act. 3/1 und 3/2 sowie KESB act. 54). 2. Am 28. September 2020 setzte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen (nachfolgend KESB) die Kosten für die Führung der Bei- standschaft für die Zeit von 17. April 2018 bis 31. März 2020 auf CHF 5‘380.– ein- schliesslich Spesenersatz fest und ermächtigte den Beistand, den Betrag zu Las- ten des Vermögens des Beschwerdeführers in Rechnung zu stellen. Zudem wur- de dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr von CHF 800.– auferlegt und es wurden von ihm bisher nicht bezogene Gebühren von insgesamt CHF 1‘080.80 gestützt auf Art. 123 ZPO nachverlangt (KESB act. 63). Gegen diese Kostenauf- lage wehrte sich der Beschwerdeführer beim Bezirksrat Winterthur (act. 9/1). Während laufendem Beschwerdeverfahren zog die KESB auf Antrag des Bei- stands ihren Entscheid in Wiedererwägung. Mit neuer Entscheidung vom 16. No- vember 2020 auferlegte sie die Kosten der Führung der Beistandschaft der Wohnsitzgemeinde Winterthur unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Be- schwerdeführers bei günstigen Verhältnissen, nahm die eigenen Verfahrenskos- ten zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege auf die Staatskasse und hob die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO für frühere Verfahrenskosten auf (act. 9/5 = KESB act. 70). In der Folge schrieb der Bezirksrat die bei ihm erhobe- ne Beschwerde am 11. Dezember 2020 mit der Begründung ab, der Wiedererwä- gungsentscheid der KESB entspreche vollumfänglich dem Beschwerdebegehren (act. 3/5 = 9/6). 3. Am 5. März 2021 gelangte der Beschwerdeführer an den Bezirksrat und er- suchte um Aufhebung der Beistandschaft. Er bemängelte insbesondere die Arbeit
des Beistands. Auch habe er nie eine Begründung des Entscheids über die Er- richtung der Beistandschaft erhalten (act. 3/6 = 8/1). Der Bezirksrat trat mit Be- schluss vom 24. März 2021 auf die Beschwerde nicht ein (act. 3/7 = 8/4). 4. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 26. März 2021 beim Bezirksrat Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 17. April 2018 betreffend die Anordnung der Beistandschaft ein (act. 8/6). Der Bezirksrat verwies ihn mit Brief vom 1. April 2021 an die KESB als „erste Anlaufstelle“ für die Aufhebung der Er- wachsenenschutzmassnahme (act. 3/8). Hierauf wandte sich der Beschwerdefüh- rer am 7. April 2021 mit seinem Begehren an die KESB (act. 3/9). 5. Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 19. Mai 2021) erhebt der Be- schwerdeführer bei der Kammer eine "Aufsichtsbeschwerde" gegen die KESB und den Bezirksrat. Die Akten des Bezirksrats (act. 8/1-7 und 9/1-9) sowie der KESB (act. 10/1-82, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Weiterungen erüb- rigen sich. Die Sache ist spruchreif. II. 1. 1.1 Mit Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB können eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständi- ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 und 2 ZGB). Das Beschwerde- verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachse- nenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gel- ten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Ent- scheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i. V. m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstan-
zen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). 2. 2.1 Die Überschrift der Beschwerde lautet (act. 2): Aufsichtsbeschwerde bezüg- lich des rechtsverletzenden Freiheitsentzugs durch Herrn B._____ des ... [Be- treuungsdienst], erwirkt durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Win- terthur Andelfingen und der Untätigkeit des Bezirksrats Winterthur im Bezug auf diesen (§ 166 GG). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kön- nen, wie gesehen, nur Entscheide oder eine Rechtsverweigerung bzw. - verzögerung des Bezirksrats sein (§ 50 Abs. 2 GOG und § 64 EG KESR). Ent- scheide oder eine Untätigkeit der KESB hätte der Beschwerdeführer beim Be- zirksrat als erster Beschwerdeinstanz zu rügen (§ 63 Abs. 1 EG KESR). Pflicht- widriges Vorgehen des Beistands (vgl. Art. 413 Abs. 1 ZGB) ist wiederum bei der KESB zu beanstanden (Art. 419 ZGB). Soweit sich die Vorwürfe deshalb auf Handlungen oder Unterlassungen der KESB oder des Beistands beziehen, kann auf die Beschwerde zum Vornherein nicht eingetreten werden. 2.2 Die Beschwerde kann sich ferner nicht gegen den Entscheid des Bezirksrats vom 24. März 2021 in der Sache richten, weil dieser dem Beschwerdeführer am 29. März 2021 zugestellt werden konnte (Sendungsnachweis vgl. act. 8/4), worauf die 30-tägige Beschwerdefrist am 28. April 2021 ungenutzt ablief. Im Vordergrund dürfte deshalb stehen, ob dem Bezirksrat im Zusammenhang mit den Eingaben des Beschwerdeführers, namentlich derjenigen vom 26. März 2021 (act. 8/6), mit welchem er um Aufhebung der Beistandschaft ersucht, eine formelle Rechtsver- weigerung vorgeworfen werden kann. 3. Fälle von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wegen Untätigkeit der Behörde sind jederzeit mit Beschwerde anfechtbar (BGer 5A_134/2012 vom 7. Mai 2012 E. 4.4). Gegenstand solcher Beschwerden bildet ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheides äussert. Eine Rechtsverweige- rung liegt vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keinen Entscheid erlässt; eine Rechtsverzögerung als besondere Form der formellen Rechtsver-
weigerung ist gegeben, wenn die Behörde das Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt (FammKomm Erwachsenen- schutz/S TECK, Art. 450a N 12). Dabei ist der Gestaltungsspielraum des Gerichts sehr beschränkt. Eine Pflichtverletzung sollte nur in klaren Fällen angenommen werden. Wird eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung bejaht, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es gerade nicht – noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit und den Parteien würde eine Instanz entzogen. Die Beschwerdeinstanz kann einzig die Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung feststellen und der Vorinstanz (ohne verbindliche inhaltliche Vorgaben) die Anweisung erteilen, einen zu Unrecht verzögerten Entscheid zu er- lassen. Sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (vgl. auch ZK ZPO- F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. A. 2016, Art. 319 N 17, Art. 320 N 7 und Art. 327 N 15 f.) . 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist Verfahrensbeteiligter und wäre von einer pflicht- widrigen Untätigkeit des Bezirksrats betroffen, weshalb er ein aktuelles Rechts- schutzinteresse an der Beschwerde hat. Er ist damit gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 ZGB beschwerdelegitimiert. 4.2 Aus der Obliegenheit zur Begründung (Art. 450 Abs. 3 ZGB) ergibt sich, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat, aus denen hervor- geht, wie die Beschwerdeinstanz nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei entscheiden soll. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien braucht es keinen formellen Antrag, sondern genügt eine Formulierung in der Begründung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Bei Rechtsverweigerungsbeschwerden muss aus der Begründung hervorgehen, bezüglich welcher vom Bezirksrat unterbliebenen Handlung die Kammer eine Rechtsverweigerung feststellen soll. In diesem Zusammenhang muss auch er- sichtlich sein, gegen welche Pflichten der Bezirksrat verstiess und welche Rechte des Beschwerdeführers dadurch verletzt wurden (vgl. BGer 5A_714/2011 vom 2. Dezember 2014 E. 2.1 und 5A_885/2014 vom 19. März 2015 E. 2.1).
Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde keinen konkreten Antrag. Ob sich aus der Begründung mit gutem Willen ein solcher eruieren lässt, ist im Nachfolgenden bezüglich der einzelnen Rügen abzuklären. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer gibt zunächst an, er habe im Frühjahr 2018 keine Begründung des Entscheids betreffend die gegen seinen Willen angeordnete Bei- standschaft erhalten (act. 2, 2. Absatz). Ob der Vorwurf zutrifft, lässt sich aufgrund der Akten nicht zuverlässig beur- teilen. Der Beschwerdeführer reichte der Kammer ein Exemplar des fraglichen Entscheids im Dispositiv d.h. ohne Begründung ein, was für seine Version spricht (act. 3/1). Gemäss Dispositiv-Ziff. 9 des Entscheids der KESB vom 17. April 2018 hätte dieser dem Beschwerdeführer begründet mitgeteilt werden müssen. Der (begründete) Entscheid war allerdings entsprechend dieser Ziffer der Mutter des Beschwerdeführers zuzustellen, verbunden mit der Bitte an sie, ihn dem Sohn zu übergeben. Die Mutter erhielt den Entscheid gemäss Dispositiv-Ziff. 10 überdies als Verfahrensbeteiligte im Dispositiv (ohne Begründung). Sollte der Beschwerde- führer Recht und nur den unbegründeten Entscheid erhalten haben, so wäre dies kaum auf eine Rechtsverweigerung der KESB, sondern eher auf ein Versehen der Mutter zurückzuführen, welche in diesem Fall fälschlicherweise ihr unbegründetes Exemplar dem Beschwerdeführer weiterleitete. Eine hier interessierende, dem Bezirksrat vorwerfbare pflichtwidrige Unterlassung lässt sich jedenfalls so oder so nicht erkennen. 5.2 Im Weitern rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, C._____, Mitglied der KESB, habe ihm mit Entscheid vom 28. September 2020 Kosten von insgesamt CHF 7‘988.80 auferlegt, obwohl er sich in einer prekären finanziellen Situation und körperlich beeinträchtigten Verfassung befunden habe. Da er die Kosten für die Fahrt und die Verpflegung (wohl zur Arbeit) selber habe bezahlen müssen, habe trotz strenger Arbeit ein finanzieller Verlust resultiert, was sein Beistand nicht verhindert habe (act. 2, 2. Absatz).
Der Entscheid der KESB betreffend Auferlegung diverser Kosten im Ge- samtbetrag von CHF 7'988.80 zu Lasten des Beschwerdeführers bildete Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens VO.2020.51 vor Bezirksrat (act. 9/1-6). Die KESB hob die Kostenauflage noch während laufendem (erstinstanzlichen) Be- schwerdeverfahren mit Entscheid vom 16. November 2020 wiedererwägungswei- se auf. Die KESB erkannte ihren Fehler in der Sache damit umgehend und ent- schied im Sinne des Beschwerdeführers. Auch die unter dem 11. Dezember 2020 aufgrund des Wiedererwägungsentscheids der KESB erlassene Abschreibungs- verfügung des Bezirksrats erfolgte zeitnah (act. 9/6). Eine Rechtsverweigerung oder unangemessene zeitliche Verzögerung kann im Handeln des Bezirksrats nicht erblickt werden. Allfällige Unterlassungen des Beistands sind, wie erwähnt, bei der KESB vorzutragen. 5.3 Im Weitern verweist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde global auf die von ihm eingereichte Korrespondenz und reklamiert weitere Zuwiderhandlun- gen und Rechtsverletzungen, unrichtige und unvollständige Feststellungen des Sachverhalts, Unangemessenheit und Amtsmissbrauch (act. 2, 3. Absatz). Auf welche konkreten Handlungen sich diese allgemeine Kritik bezieht, vermag er nicht darzulegen. Es kann bloss geraten werden, dass diese Vorwürfe im Zu- sammenhang mit der Anordnung und Führung der Beistandschaft stehen. Soweit ersichtlich ersuchte der Beschwerdeführer den Bezirksrat erstmals mit Eingabe vom 5. März 2021 um Aufhebung der Beistandschaft (act. 3/6). Der Bezirksrat nahm dieses Schreiben als Beschwerde entgegen, legte ein formelles Verfahren an (VO.2021.6; act. 8/1-7) und zog routinemässig die Akten der KESB bei (act. 8/3). Bereits mit Beschluss vom 24. März 2021 trat der Bezirksrat auf die Be- schwerde mit der Begründung nicht ein, es fehle an einem anfechtbaren Ent- scheid der KESB in dieser Angelegenheit (act. 8/4). Dieser Beschluss blieb unan- gefochten. Auf die in der Folge am 29. März 2021 beim Bezirksrat eingegangene „Beschwerde gegen den Entscheid (der KESB) vom 17. April 2018“ (act. 8/7) rea- gierte der Bezirksrat sogleich mit Brief vom 1. April 2021 (act. 3/8). Darin infor- mierte er den Beschwerdeführer darüber, dass er die Aufhebung der Beistand- schaft bei der KESB als erster Anlaufstelle beantragen müsse (act. 8/6). Diese Aufforderung befolgte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 2021 an
die KESB (act. 3/9). Seither sind rund zwei Monate verstrichen. Das Verfahren betreffend Aufhebung der Beistandschaft bei der KESB benötigt erfahrungsge- mäss geraume Zeit, zumal die KESB die konkreten Verhältnisse des Beschwer- deführers umfassend abzuklären hat. Für eine Rechtsverweigerung der KESB, die ein Einschreiten des Bezirksrats nach wenigen Monaten rechtfertigen würde, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Auch in diesem Kontext ist daher keine Pflichtver- letzung des Bezirksrats zu erkennen. 5.4 Schliesslich bestehen für die Richtigkeit der weiteren pauschalen Vorwürfe des Beschwerdeführers, der Bezirksrat habe Fristen mehrfach pflichtwidrig ver- streichen lassen und Handlungen trotz wiederholter telefonischer, schriftlicher und mündlicher Bitte nicht vorgenommen (vgl. act. 2; 3. Absatz), keinerlei Anhalts- punkte in den Akten. Welche konkreten Vorgänge der Beschwerdeführer damit meinen könnte, bleibt unklar. Ebenso wenig konkretisiert er angebliche Ord- nungswidrigkeiten durch den Bezirksrat (vgl. act. 2, 3. Absatz). 5.5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde teilweise auch für einen Laien als mangelhaft begründet. Ein konkreter Antrag kann dem Rechtsmittel nicht entnommen werden. Zudem widerlegt die Abfolge von Anträgen des Be- schwerdeführers und Reaktionen des Bezirksrats den Vorwurf der Rechtsverwei- gerung; vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der Bezirksrat die Eingaben des Beschwerdeführers jeweils zeitnah behandelte. Ob die Entscheide des Bezirks- rats in der Sache korrekt erfolgten, ist nicht im Rahmen der Rechtsverweige- rungsbeschwerde zu prüfen. 6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt da- rauf einzutreten ist . III. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für das Beschwer- deverfahren zu verzichten. Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer aus- gangsgemäss nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangs- schein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
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