Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 11. Juni 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Aufhebung der im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB errichteten Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Pfäffikon vom 26. April 2021; VO.2020.18 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon)
Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Am 14. November 2019 teilte die Stadtpolizei B._____ der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon (nachfolgend KESB) telefonisch mit, A._____ habe ins Kantonsspital Winterthur (nachfolgend KSW) eingeliefert wer- den müssen. Er habe in einer Messi-Wohnung gelebt und sei nicht mehr in der Lage, diese selbständig aufzuräumen. Er sei etwas verwirrt, misstrauisch gegen- über Fremden und habe keine Angehörigen, die sich um ihn kümmern könnten. Ein rascher Austritt aus dem Spital müsse unbedingt verhindert werden, A._____ könne auf keinen Fall zurück in die Wohnung (KESB act. 2). Die Stadtpolizei stell- te der KESB gleichentags einen Bericht inkl. Fotodokumentation betreffend den Zustand der Wohnung von A._____ zu (KESB act. 6/1-2). In der Folge klärte die KESB die Lebensumstände von A._____ ab und hörte ihn am 19. November 2019 im KSW persönlich an (KESB act. 13). Am 21. November 2019 ordnete die KESB im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Vertretungsbeistandschaft für A._____ an und erteilte der Beiständin C._____ unter anderem die Aufgaben, für die Reinigung und das Aufräumen der Wohnung besorgt zu sein und bis 31. März 2020 Bericht zu erstatten, ob die Massnahme weiterzuführen bzw. anzupassen sei. Die Entscheidgebühr setzte die KESB auf Fr. 315.– fest (KESB act. 23). 1.2. Am 30. April 2020 beantragte A._____ gegenüber der KESB telefonisch die Aufhebung der Beistandschaft (KESB act. 43). Die Beiständin nahm am 5. Juni 2020 zum Aufhebungsauftrag Stellung. Dabei hob sie das ausgeprägte Bedürfnis von A._____ nach Selbstbestimmung und seinen Wunsch nach Aufhe- bung der Massnahme hervor und stellte unter den gegebenen Umständen den Zweck der Massnahme und deren Wirkung in Frage. Sie wies darauf hin, dass der Schutz von A._____ vorerst auch mit milderen Massnahmen (z.B. SRK Not- fallknopf, Spitex, freiwillige Sozialberatung) sichergestellt werden könne (KESB act. 45). Nachdem A._____ am 10. Juni 2020 erneut erklärt hatte, mit der Aufhe- bung der Beistandschaft einverstanden zu sein (KESB act. 46), hob die KESB die Vertretungsbeistandschaft mit Entscheid vom 7. Juli 2020 auf und auferlegte A._____ die Entscheidgebühr des Entscheids vom 21. November 2019 (KESB
act. 50). Gegen diesen Entscheid der KESB erhob A._____ am 10. August 2020 Beschwerde beim Bezirksrat Pfäffikon (BR act. 1). Der Bezirksrat behandelte die- se als Kostenbeschwerde und wies sie mit Urteil vom 26. April 2021 ab, wobei er eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen mitteilte (act. 3). 1.3. Gegen das Urteil des Bezirksrates (nachfolgend Vorinstanz) vom 26. April 2021 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Mai 2021 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die Akten des Bezirksrates (act. 8/1-16, zitiert als BR act.), einschliesslich diejenigen der KESB (act. 8/9/1-60, zitiert als KESB act.), wurden gemäss Art. 327 Abs. 1 ZPO beigezogen. Weitere Verfahrensschritte sind nicht erforderlich, weil über die Beschwerde sogleich ent- schieden werden kann. 2. Prozessuales 2.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben wer- den. Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur Entscheide des Be- zirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. 2.2. In Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen grundsätzlich nach den Bestimmungen des ZGB sowie des EG KESR, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vor- gaben von Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten im gerichtlichen Beschwerdeverfahren die Regeln des Ge- richtsorganisationsgesetzes (GOG) und subsidiär die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung (ZPO) sinngemäss (§ 40 EG KESR, Art. 450f ZGB). 2.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bezirksrates Pfäffikon vom 26. April 2021, weshalb die angerufene Kammer gestützt auf § 64 EG KESR dafür zuständig ist.
2.4. Welche Entscheide im Einzelnen unter Art. 450 Abs. 1 ZGB fallen, lässt sich dem Gesetzestext nicht entnehmen. Gemäss der Praxis der Kammer sind Entscheide, die lediglich mit Bezug auf die Verteilung und die Liquidation der Pro- zesskosten angefochten werden, gestützt auf § 40 Abs. 3 EG KESR und Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 110 ZPO und Art. 319 ff. ZPO anfechtbar. Mit der Be- schwerde kann demnach einzig geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch fest- gestellt (Art. 320 ZPO; OGer ZH, PQ160020 vom 5. April 2016, PQ180050 vom 19. September 2018). Dabei gilt eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit der Beschwerde führenden Partei analog derjenigen von Art. 321 ZPO. Von der Be- schwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Ent- scheid unrichtig sein soll. Bei Laien sind keine hohen Anforderungen an die Be- gründungsobliegenheit zu stellen. Es genügt, wenn sich aus der Begründung für den verständigen Leser ergibt, warum der Entscheid nach Auffassung der Be- schwerde führenden Person falsch ist. Die Beschwerdeinstanz hat sich im Übri- gen nur mit hinreichend konkret vorgebrachten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz zu befassen. Überdies können in analoger Anwendung von Art. 326 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel vor der Beschwerdeinstanz nicht mehr vorgebracht werden. 2.5. Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz war die Auferlegung der Ent- scheidgebühr, welche im Entscheid der KESB vom 21. November 2019 für die vorsorgliche Anordnung der Vertretungsbeistandschaft auf Fr. 315.– festgesetzt worden war (act. 3 S. 3 f.). Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich demnach um eine Kostenbeschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen. Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert der 10-tägigen Frist gemäss Rechtsmit- telbelehrung (act. 3 S. 8, Dispositivziffer III, BR act. 15) bei der Kammer einge- reicht. Zudem ist der Beschwerdeführer als am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 2.6. Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde keine konkreten Anträge. Aus seinen Ausführungen geht indessen unschwer hervor, dass er mit dem Urteil der Vorinstanz nicht einverstanden ist. Er stört sich an der Auflage der Entscheid-
gebühr im Betrag von Fr. 315.–. Gleichzeitig stellt er den Einsatz der KESB und der Sozialarbeiterin wie auch "den spontanen Polizeieinsatz mit nachträglich überraschenden Erkenntnissen und Vermutungen" in Frage und er verlangt eine "Bewertung des Gesamtpacketes" (act. 2 Ziff. 4.3). 2.7. Wie erwähnt können nur Beschwerdeentscheide des Bezirksrates im zweit- instanzlichen Beschwerdeverfahren überprüft werden. Wenn der Beschwerdefüh- rer vorbringt, es gehe nicht nur um die ihm mit Entscheid der KESB vom 7. Juli 2020 auferlegte Entscheidgebühr, sondern auch um den Einsatz der KESB und der Sozialarbeiterin, rügt er sinngemäss die mit Entscheid vom 21. November 2019 vorsorglich angeordnete Vertretungsbeistandschaft. Den Entscheid vom 21. November 2019 hat der Beschwerdeführer jedoch nicht angefochten, richtete sich doch seine Beschwerde an den Bezirksrat ausdrücklich nur gegen den Ent- scheid der KESB vom 7. Juli 2020 (BR act. 1). Wenn der Beschwerdeführer die Anordnungen der KESB im Entscheid vom 21. November 2019 oder die in diesem Zusammenhang stehenden Abklärungen der Sozialarbeiterin oder der Stadtpoli- zei B._____ überprüft haben möchte, hätte er dazu ein Beschwerdeverfahren ge- gen den diesbezüglichen Entscheid des KESB anstrengen müssen. Da Entschei- de der KESB nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer sein können, sondern lediglich Entscheide des Bezirksrates, kann auf die Beschwerde des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen die Anordnungen der KESB im Entscheid vom 21. November 2019 richtet, aufgrund des Gesagten nicht eingetre- ten werden. 2.8. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz neben der Fra- ge, ob die Entscheidgebühr im Betrag von Fr. 315.– dem Beschwerdeführer auf- erlegt werden darf, auch deren Höhe überprüfte, weil unklar war, wann der Be- schwerdeführer den Entscheid der KESB vom 21. November 2019 erhalten hatte (act. 3 S. 3 f.). In seiner Beschwerde an die Kammer beanstandet der Beschwer- deführer die Höhe der Entscheidgebühr nicht (act. 2 Ziff. 3.4), weshalb sich dies- bezügliche Weiterungen erübrigen. 2.9. Demgegenüber stellt das Urteil der Vorinstanz vom 26. April 2021, mit dem die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 7. Juli 2020 beurteilt wurde,
ein zulässiges Beschwerdeobjekt dar. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde – un- ter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 3. Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung der Kostenauflage zu Lasten des Be- schwerdeführers fest, die KESB müsse bei einer Gefährdungsmeldung von Ge- setzes wegen tätig werden und entsprechende Abklärungen treffen (mit Hinweis auf §§ 47 und 49 EG KESR). Wenn die KESB nach Durchführung des Verfahrens zum Schluss gelange, dass keine Massnahmen angezeigt seien, sei niemand un- terlegen. Im Verwaltungsverfahren richte sich die Kostenverteilung nach der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich nicht nach dem Erfolgs-, sondern nach dem Verursacherprinzip. Die Abklärung, ob eine Schutzbedürftig- keit bestehe, erfolge nicht nur im öffentlichen, sondern auch im wohlverstandenen eigenen Interesse der betroffenen Person, selbst wenn diese das anders sehe und auch, wenn eine Schutzbedürftigkeit am Ende verneint werde. Gestützt auf § 60 EG KESR seien die entsprechenden Kosten nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sondern dieser Aufwand könne in Form einer Gebühr auf die betroffene Person überwälzt werden. Im vorliegenden Fall habe die Stadtpolizei B._____ am 14. November 2019 eine Gefährdungsmeldung erstattet, worauf die KESB ein Verfahren eröffnet habe. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Ge- fährdungsmeldung in einem Schwächezustand befunden und hospitalisiert wer- den müssen. Es sei zu jenem Zeitpunkt unklar gewesen, inwiefern der Schwä- chezustand den Beschwerdeführer (längerfristig) einschränken und inwieweit er auf Unterstützung angewiesen sein würde. Die von der KESB eingeholten Aus- künfte, die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine Genesung hätten zu ei- nem späteren Zeitpunkt ergeben, dass eine erwachsenenschutzrechtliche Mass- nahme nicht (mehr) angezeigt sei. Die Gefährdungsmeldung durch die Stadtpoli- zei B._____ sei nicht missbräuchlich erfolgt, weshalb ihr keine Kosten auferlegt werden könnten. Der Beschwerdeführer bringe nicht vor, finanziell nicht in der La- ge zu sein, die Gebühren tragen zu können. Auch aus den Akten ergäben sich keine entsprechenden Hinweise. Somit seien die Kosten für den Entscheid der
KESB vom 21. November 2019 betreffend vorsorgliche Massnahmen grundsätz- lich vom Beschwerdeführer zu tragen (act. 3 S. 4 f. E. 3.3). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor, sein Gesundheitszustand sei seinerzeit physisch nicht gerade ideal gewesen, je- doch sei er bereits am 26. November 2019, 13 Tage nach der Rettung aus der Wohnung, imstande gewesen, die Wohnung zu inspizieren und die dringend be- nötigten Sachen zu holen. Am 29. November 2019 sei er aus dem KSW entlassen worden. Der Hausarztbericht, den die KESB am 19. November 2019 angefordert habe, sei am 25. November 2019 vorgelegen. Der KESB-Entscheid vom 21. No- vember 2019 sei demnach übereilt und nicht angebracht gewesen. Die KESB ha- be geschrieben, die Entscheidgebühr sei Entgelt für einen Geschäftsakt, der sei- nem Schutz und Wohl gedient habe. Die KESB habe aber nie erklärt, was sie un- ter Schutz und Wohl verstehe. Er – so der Beschwerdeführer weiter – sei nie ge- fragt worden, ob er eine Schutzbetreuung durch die KESB oder eine Sozialarbei- terin befürworte. Die KESB sei von der Stadtpolizei B._____ aufgeboten worden und er sei bettlägerig im Spital gefragt worden, ob er Hilfe brauche. Die Bejahung dieser Frage sei offensichtlich der Anfang dieser Causa. Dieser Anfang sei eine professionelle Fangfrage, sei doch jemand im Spitalbett sehr empfänglich für Hil- fe. Am 21. November 2019 habe er Zweifel bekommen und mitgeteilt, dass er seine Unterschrift anlässlich der Spitalbesuchs der KESB (Herrn D.) am 19. November 2019 per sofort annulliere, weil er nicht gewusst habe, für welchen Zweck er unterzeichnet habe. Weder vom Notfallarzt noch vom Hausarzt sei sein Gesundheitszustand als so gravierend eingestuft worden, dass dringende vor- sorgliche Massnahmen hätten angeordnet werden sollen. Mit Bezug auf das Mes- sie-Verhalten führt der Beschwerdeführer aus, jeder Sammler habe halt seine in- dividuellen Macken. Dass die Stadtpolizei B. am 14. November 2019 eine Gefährdungsmeldung verfasst habe, nachdem sie ihn am 13. November 2019 nach beharrlichem Appell einer langjährigen Nachbarin auf dem Badezimmerbo- den liegend vorgefunden und unmittelbar die Rettungssanität alarmiert habe, werde herzlich verdankt. Dass auch Profis wie die Stadtpolizei zum Zeitpunkt der Bergung seinen Schwächezustand nicht orakelhaft hätten interpretieren können, sei wohl jedermann klar. Die fleissig eingeholten Auskünfte der KESB hätten dann
eine erfreuliche Genesung gezeigt. Er sei am 10. Juni 2020 von der KESB (Herr E.) betreffend Aufhebung der Beistandschaft angefragt worden, worauf er geantwortet habe, wie könne er der Aufhebung zustimmen, wenn er nie einen Auftrag gegeben habe. Es stehe fest, dass die vorsorglichen Massnahmen von der KESB am 21. November 2019 zu früh und zu unsorgfältig angeordnet worden seien, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei (act. 2 Ziff. 1.5-3.4). 3.3. Die Vorinstanz hat die im Erwachsenenschutz geltenden Grundsätze für die Kostenauflage zutreffend wiedergegeben (act. 3 S. 4 f. E. 3.3.). Es rechtfertigt sich an dieser Stelle, diese Grundsätze zuhanden des Beschwerdeführers zu wiederholen: § 60 EG KESR regelt die Verfahrenskosten in den Verfahren vor der KESB. § 60 Abs. 5 EG KESR sieht vor, dass die KESB Gebühren und weitere Kosten den Verfahrensbeteiligten unter Berücksichtigung des Ausgangs des Ver- fahrens auferlegt. Zudem kann die KESB auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichten, die weder eine am Verfahren beteiligte Person noch Dritte veranlasst haben. In erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren geht es in erster Linie um staatliche Eingriffe in die Rechte von Privaten. Im Verwaltungsverfahren erfolgt die Kostenverteilung nach dem Verursacherprinzip. Die Erwachsenenschutzbe- hörde muss auf eine Gefährdungsmeldung von Gesetzes wegen tätig werden und Abklärungen treffen. Die Abklärung der Schutzbedürftigkeit erfolgt letztlich im Inte- resse der betroffenen Person, selbst wenn diese die Abklärungen ablehnt oder die Schutzbedürftigkeit am Ende verneint wird. Dem Erstatter einer Gefähr- dungsmeldung können nur ausnahmsweise bei missbräuchlichen Meldungen Kosten auferlegt werden (analog zu Art. 108 ZPO) (zum Ganzen vgl. OGer ZH PQ180022 vom 4. Juni 2018 E. 5; OGer ZH PQ200021 vom 19. Mai 2020 E. 5.3). 3.4. Auch wenn die Anordnungen der KESB im Entscheid vom 21. November 2019 im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden können, ist für die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr für den Entscheid vom 21. November 2019 zu Recht auferlegt wurde, aufgrund der vor- stehenden Grundsätze dennoch auf die damalige Situation einzugehen. Dem Be- richt der Stadtpolizei B. vom 14. November 2019 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einem Sturz auf dem Boden des Badezimmers
in einem verwahrlosten Zustand aufgefunden wurde. Neben dem Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers gab auch der Zustand seiner Wohnung Anlass zur Sorge. Die Fotodokumentation zeigt, dass Küche und Badezimmer mit Zeitungen verstellt und nicht mehr benutzbar waren. Aufgrund des Ausmasses des Messie- Zustandes der Wohnung schloss die Stadtpolizei auf eine Verwahrlosung und ei- ne Eigengefährdung des Beschwerdeführers. Zudem soll der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei angegeben haben, er brauche dringend Hilfe, er habe kei- ne Familie oder Freunde, die er um Hilfe bitten könne (KESB act. 6/2). Aufgrund der Angaben im Polizeibericht wie auch aufgrund des dokumentierten Zustands der Wohnung des Beschwerdeführers kann die Gefährdungsmeldung der Stadt- polizei B._____ nicht als haltlos, geschweige denn als missbräuchlich, bezeichnet werden. Eine Kostenauflage zu Lasten des Erstatters der Gefährdungsmeldung kommt deshalb nicht in Frage. 3.5. Mit Bezug auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vertretungsbei- standschaft sei verfrüht angeordnet worden, ist Folgendes festzuhalten: Der zu- ständige Arzt ging am 19. November 2019 davon aus, dass der Beschwerdefüh- rer am 28. November 2019 aus dem Spital austreten, in seine Wohnung zurück- kehren und die medizinisch-therapeutische Versorgung durch Spitex oder Haus- haltshilfe sichergestellt werde (KESB act. 14). Gerade im Hinblick auf eine ambu- lante Nachbetreuung des Beschwerdeführers durch die Spitex oder eine Haus- haltshilfe erscheint die vorsorgliche Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit der Aufgabe, für die Reinigung und das Aufräumen der Wohnung besorgt zu sein, sinnvoll und angemessen. Die vorsorgliche Anordnung einer Vertretungsbei- standschaft durch die KESB am 21. November 2019 erfolgte im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem Spital nicht allein und ohne Betreuung in die Wohnung zurückkehren muss. Die Vorinstanz hielt in die- sem Zusammenhang zutreffend fest, es sei zu jenem Zeitpunkt unklar gewesen, inwiefern der Schwächezustand den Beschwerdeführer längerfristig einschränken würde und inwieweit er auf Unterstützung angewiesen sein würde. Der Be- schwerdeführer macht geltend, er sei am 29. November 2019 aus dem KSW ent- lassen worden. Dabei verschweigt er aber, dass er sich nach der Entlassung aus dem KSW für die Übergangspflege ins AZ F._____ begab. Dies geht aus dem
Schreiben der Beiständin vom 5. Juni 2020 hervor (KESB act. 45). Offenbar be- stand der Beschwerdeführer darauf, bei der Räumung der Wohnung mitzuwirken, und sein damaliger Gesundheitszustand liess dies noch nicht zu. Während des Aufenthalts im AZ F._____ musste der Beschwerdeführer erneut im KSW hospita- lisiert werden. Nach seinem Austritt aus dem KSW hielt er sich kurze Zeit in der G._____ auf, von wo er noch im Dezember 2019 austrat und in seine Wohnung zurückkehrte (KESB act. 45). Aus dieser Chronologie erhellt, dass der Beschwer- deführer Ende November 2019 nach dem Austritt aus dem KSW noch nicht in der Lage war, ohne Unterstützung in seine Wohnung zurückzukehren. Ebenso wenig war vorhersehbar, dass sich sein Zustand derart verbessern würde, dass er im Verlaufe des Monats Dezember 2019 ohne Unterstützung in seine Wohnung wür- de zurückkehren können. Auch der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusam- menhang nichts Gegenteiliges vor. Vielmehr räumt er ein, dass sein Gesund- heitszustand "seinerzeit" nicht gerade ideal gewesen sei. Er betont zwar, dass er bereits 13 Tage, nachdem er von der Polizei aufgefunden worden sei, die drin- gendsten Sachen aus der Wohnung habe holen können (act. 2 Ziff. 1.5). Damit stellt er aber nicht in Abrede, dass er Ende November 2019 noch nicht ohne Un- terstützung in seine Wohnung hätte zurückkehren können. 3.6. Angesichts der geschilderten Chronologie ist nicht zu beanstanden, dass die Entscheidgebühr für den Entscheid der KESB vom 21. November 2019 nach dem Verursacherprinzip dem Beschwerdeführer auferlegt wurde. Eine offensicht- lich unrichtige Tatsachenfeststellung oder eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz ist weder dargetan noch erkennbar. 3.7. Da die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu be- stätigen ist, hat die Vorinstanz die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Be- schwerdeverfahrens im Betrag von Fr. 150.– zu Recht dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei auferlegt (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO; act. 3 Dispositiv-Ziffer II.).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
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