Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 2. Juni 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Beistandschaft / vorsorgliche Massnahmen
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 21. April 2021; VO.2021.10 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Bülach Süd)
Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 18. Februar 2021 errichtete die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Kreis Bülach Süd (nachfolgend KESB) für A._____ (nachfol- gend Beschwerdeführerin) für die Dauer des Verfahrens eine Vertretungsbei- standschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1-2 und Art. 445 Abs. 1 ZGB, dies nachdem am 15. Januar 2021 die B._____ AG [Bank] die KESB über eine mögliche Gefährdung des Ver- mögens der Beschwerdeführerin informiert hatte. Mit dem erwähnten Entscheid vom 18. Februar 2021 wurde für die Dauer des Verfahrens der Beschwerdeführe- rin der Zugriff auf ihre Bankkonti bei der B., bei der C. Bank sowie bei der D._____ [Bank] entzogen und die Zugriffskompetenz der mit gleichem Ent- scheid ernannten Beiständin eingeräumt (KESB-act. 51 = BR-act. 1). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. März 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BR- act. 2). Die Vorinstanz holte eine Vernehmlassung bei der KESB ein, welche am 16. März 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragte (BR-act. 7). Die Be- schwerdeführerin nahm ihrerseits am 25. März 2021 Stellung zu dieser Vernehm- lassung (BR-act. 11). Am 8. April 2021 reichte die KESB einen Arztbericht über eine Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die Integrierte Psychiatrie Win- terthur – Zürcher Unterland (ipw) ein, welcher von der KESB am 17. Februar 2021 in Auftrag gegeben worden war (BR-act. 15 und 16 [= KESB-act. 89]). Zu diesem Arztbericht nahm die Beschwerdeführerin am 14. April 2021 Stellung (BR-act. 18). Mit Urteil vom 21. April 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (BR-act. 20 = act. 8 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 8). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (BR- act. 20 i.V.m. act. 2 S. 1) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde, in der sie vorbringt, den Entscheid der Vorinstanz anzufechten und zusammen mit ihrem Freund E._____ über ihr Geld entscheiden zu wollen (act. 2). Sinngemäss bean-
tragt sie damit, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und den von der KESB vorsorglich beschlossenen Entzug der Zugriffsberechtigung auf ihre Bankkonten sowie die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft aufzuheben. Die Akten des Bezirksrats (act. 9/1-7 sowie act. 9/9-20, zitiert als "BR-act.") sowie der KESB (act. 9/8/1-102, zitiert als "KESB-act.") wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Die Beschwerde lässt er- kennen, was die Beschwerdeführerin beantragen möchte und enthält eine mini- male Begründung von drei Sätzen zur Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin (act. 2). Mit Entscheid der KESB vom 2. März 2021 ist der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt X._____ eine Verfahrensvertretung bestellt wor- den (KESB-act. 69), doch möchte sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausdrücklich nicht von der Verfahrensvertretung vertreten lassen (KESB-act. 101; vgl. auch KESB-act. 82). Zwar nehmen die sinngemässen Anträge der Beschwerdeführerin kaum Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid, sondern beschlagen den Entscheid der KESB. In der Begründung knüpft die Be- schwerdeführerin jedoch insofern an den Entscheid der Vorinstanz an, als auch
dort die Frage ihrer Handlungsfähigkeit zumindest indirekt Thema war. Dem Ein- treten auf die Beschwerde steht insoweit nichts entgegen. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-D ROESE/ STECK, 6. Aufl . 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Dies ist vorliegend ausgesprochen ansatzweise der Fall, doch erlauben die minimalen Vorbringen in der Beschwerde der Kammer zumindest, sich inhaltlich mit der auf- geworfenen Frage der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und deren Re- levanz für das laufende Erwachsenenschutzverfahren auseinander zu setzen. 4.1 Die Vorinstanz hält in ihren Erwägungen vorerst die Chronologie der Ereig- nisse fest, die sich auch aus den KESB-Akten ergeben: Demnach hatte die B._____ die KESB mit Schreiben vom 15. Januar 2021 darauf aufmerksam ge- macht, dass die Beschwerdeführerin seit September 2020 diverse Male bei der Bank erschienen sei und einen verwirrten Eindruck hinterlassen habe. Sie habe sich jeweils durch eine unbekannte Person begleiten lassen, welche die Angaben der Personalien verweigert habe. Die Beschwerdeführerin habe verdächtige Bar- geldbezüge getätigt und sich den sofortigen Verkauf ihres Fonds in der Höhe von über Fr. 100'000.– gewünscht, wobei sie jedes Mal eine andere Geschichte er-
zählt habe: Einmal habe angeblich ihre Schwester aus gesundheitlichen Gründen sofort Geld gebraucht (wobei die Kundin auf Nachfrage keine Krankheit habe nennen können), ein andermal habe sie mitgeteilt, alle Kinder ihrer Schwester seien verstorben und deshalb müsse sie über Liquidität verfügen. Das Geld habe sie immer bar mitnehmen wollen (act. 8 E. 3.1 u. 3.4.1 mit Verweis auf KESB-act. 1). Weder beim Hausbesuch durch die KESB vom 2. Februar 2021 noch bei der Anhörung vom 9. Februar 2021 habe sich die Beschwerdeführerin adäquat über ihre Situation äussern können. Die Angaben der Beschwerdeführerin hätten oft keinen Zusammenhang mit den gestellten Fragen gehabt und sie habe die Erklä- rungen der KESB-Mitarbeitenden grösstenteils nicht verstanden. So habe die Be- schwerdeführerin wiederholt gefragt, ob die Vertreter der KESB bei der B._____ arbeiteten und sie habe mit Erinnerungslücken gekämpft. Sie habe davon gespro- chen, dass "E." wie ein Sohn für sie sei. Sie gebe ihm jeweils ein paar hun- dert Franken, damit er für sie einkaufen gehe. Wenn sie zusammen unterwegs seien, bezahle sie alles. Herr "E.", der später dazu gekommen sei, habe erst durch die beigezogene Polizei dazu gebracht werden können, seine Persona- lien offen zu legen. Auch anlässlich der Anhörung vom 9. Februar 2021 hätten sich erhebliche Erinnerungslücken gezeigt. Bei weiteren Fragen habe sie nicht auf die Fragen geantwortet, sondern erzählt, dass sie 1962 in die Schweiz gekommen sei und gearbeitet habe, wobei sie nicht habe sagen können, wo, als was und wie lange. Sie habe immer wieder gefragt, ob die Vertreter der KESB bei ihr in der Wohnung gewesen seien oder ob sie von der B._____ seien (a.a.O., unter Hin- weis auf KESB-act. 30 und 32). Am 10. Februar 2021 habe die Stadtpolizei Zürich mitgeteilt, dass E._____ und die Beschwerdeführerin heute auf dem Polizeiposten gewesen seien, um eine Strafanzeige gegen die KESB wegen der Kontosperren zu erstatten; dabei habe nur Herr E._____ gesprochen, während die Beschwerde- führerin geschlafen habe (a.a.O., unter Hinweis auf KESB-act. 40). All diese Aus- führungen der Vorinstanz blieben unwidersprochen. Sie ergeben sich auch aus den jeweils zitierten KESB-Akten, wobei es sich teilweise um eine eher zurückhal- tende Wiedergabe jener Aktoren handelt (so hat etwa der diensthabende Stadtpo- lizist am 10. Februar 2021 im Weiteren ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei
nur körperlich anwesend gewesen; geistig habe sie nichts mitbekommen; sie scheine nicht zu realisieren, was Herr E._____ veranstalte [KESB-act. 40]). 4.2 Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurde wie eingangs erwähnt ein Bericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur (ipw) eingereicht (BR-act. 16). In diesem Bericht wird festgehalten, die Patientin sei am 26. Februar 2021 wach, aber situativ, zeitlich und örtlich desorientiert erschienen. Autopsychisch sei sie orientiert gewesen, mit eingeengtem Bewusstsein sowie deutlich verminderter Aufmerksamkeit und Auffassung (so habe sie viele Fragen nicht verstanden und z.B. den Uhrentest abgelehnt mit der Begründung, sie wisse nicht, was Zahlen seien), dies bei Störungen der Merkfähigkeit sowie des Kurzzeit- und des Lang- zeitgedächtnisses. Weiter berichtet werden ausgeprägte Konzentrationsstörungen und eine deutliche Verlangsamung im formalen Denken, logorrhoisch, umständ- lich, eingeengt, perseverierend (auf die Frage hin, was das Datum sei, habe sie mehrfach geantwortet "was ist das Datum", die Aufgabe, von 100 wiederholt sie- ben abzuziehen, mehrfach mit der Frage, was denn Hundert sei) und vorbeire- dend, bei ausgeprägten Wortfindungsstörungen. Diagnostiziert wurde ein hoch- gradiger Verdacht auf nicht näher bezeichnete Demenz, wobei als Ursache des fortgeschrittenen demenziellen Syndroms differenzialdiagnostisch am ehesten ei- ne Alzheimer-Demenz oder eine vaskuläre Demenz in Frage komme. Die unter- suchenden Ärzte gaben auf die Frage nach der Urteilsfähigkeit der Beschwerde- führerin zur Antwort, es werde vermutet, dass sie aufgrund ihrer kognitiven Ein- schränkungen aktuell u.a. nicht in der Lage sei, die Grundzüge relevanter Infor- mationen bezüglich Rechtsgeschäften zu erfassen oder einen begründeten Ent- scheid aufgrund der verfügbaren Informationen und der eigenen Wertvorstellun- gen zu treffen. Es sei zudem der Eindruck entstanden, dass sie kognitiv nicht in der Lage sei, selber einen geeigneten Bevollmächtigten zu ernennen und zu beur- teilen, ob dieser ihre Interessen ausreichend wahrnehme, wobei darauf hinzuwei- sen sei, dass eine gesicherte Diagnose aufgrund lediglich eines Termins nicht möglich sei, weshalb ein psychiatrisches Gutachten resp. eine gezielte Demenz- abklärung nötig wären (BR-act. 16 S. 1 f.).
Demgegenüber hält sich die Beschwerdeführerin für urteilsfähig und hand- lungsfähig und leitet dies daraus ab, dass sie einen eigenen Haushalt führe sowie Verträge betreffend Miete, Telefon und Krankenkasse unterschrieben habe und diese einhalte, ebenso wie sie Steuern bezahle; zudem habe sie ihre uneinge- schränkte Urteilsfähigkeit und Handlungsfähigkeit zweimal notariell beglaubigen lassen (act. 2). Vorab ist festzuhalten, dass der Notar entgegen der Beschwerdeführerin nicht ihre (Urteilsfähigkeit und) Handlungsfähigkeit amtlich beglaubigt hat, son- dern lediglich die Echtheit ihrer Unterschrift (act. 3/1-2). Was die Handlungsfähig- keit der Beschwerdeführerin betrifft, so ist angesichts der Schilderungen im eben zitierten Arztbericht (sowie der weiter oben geschilderten Beobachtungen durch die KESB sowie die Stadtpolizei Zürich) einstweilen – bis zum Vorliegen einer um- fassenden Abklärung – nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell in der Lage ist, in Bezug auf Bankgeschäfte vernunftgemäss zu handeln, müsste sie doch hierzu in der Lage sein, Grundzüge relevanter Informationen be- züglich Rechtsgeschäften im Allgemeinen zu erfassen und begründete Entschei- de aufgrund der verfügbaren Informationen und der eigenen Wertvorstellungen zu treffen, was gemäss der ärztlichen Einschätzung nicht der Fall ist. Wenn die Be- schwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren in ihrer Stellungnahme zum Arzt- bericht der ipw darauf hinwies, dass dieser Bericht auf einem einmaligen Eindruck beruhe und es einer umfassenden (Be-)Gutachtung bedürfte (BR-act. 18), so trifft dies zu und wurde sowohl im Bericht selbst wie auch im angefochtenen Urteil der Vorinstanz so festgehalten (BR-act. 16 S. 2; act. 8 E. 3.4.3 S. 13). Das ändert in- des nichts daran, dass einstweilen hierauf abzustellen ist und jedenfalls aktuell davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, die Be- deutung von Rechtsgeschäften wie der in Begleitung von Herrn E._____ mehr- fach beabsichtigte Verkauf ihres Fonds mit anschliessender Barauszahlung von über Fr. 100'000.– oder die auffällige Häufung von Bargeldbezügen zu beurteilen. Soweit der Beschwerdeführerin aus diesem Grund die Zugriffsberechtigung über ihre Bankkonten mit Entscheid der KESB einstweilen entzogen worden ist und die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde ab- gewiesen hat, ist dies nicht zu beanstanden.
unverzüglichen Verkauf ihrer Fondsanteile erteilt (BR-act. 3/3 und KESB-act. 1), was indes von der Bank schon damals aufgrund ihres zweifelhaften Geisteszu- stands nicht ausgeführt wurde. Es erscheint nicht nur fraglich, ob die Beschwerdeführerin im November 2020 noch rechtswirksam Herrn E._____ bevollmächtigen konnte, uneinge- schränkt über sämtliche auf ihren Namen lautenden Vermögenswerte zu verfü- gen, sondern auch unabhängig vom Vorliegen einer solchen Vollmacht ist nicht zu beanstanden, dass es der KESB nicht tunlich erschien, aufgrund der aktuell ver- fügbaren Informationen Herrn E._____ die Verfügungsmöglichkeit über die Ver- mögenswerte und Konti der Beschwerdeführerin einzuräumen: Herr E._____ war unwidersprochen weder der Bank (B.) noch der KESB gegenüber bereit, seine Personalien bekannt zu geben und tat dies erst gegenüber der in der Folge beigezogenen Polizei, und auch der Polizei gegenüber erst nach anfänglicher Verweigerung (KESB-act. 30 S. 2). Gegenüber der ipw – wohin er die Beschwer- deführerin wie überall sonst auch begleitete und wo er (gleich wie gegenüber der KESB oder gegenüber der Stadtpolizei Zürich) an ihrer statt auf Fragen antworte- te oder für sie redete, bis dagegen interveniert wurde – gab sich Herr E. am 26. Februar 2021 wahrheitswidrig mündlich und schriftlich als deren Beistand aus (BR-act. 16 S. 3). Sein Verhalten lässt nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schliessen, dass er die Interessen der Beschwerdeführerin wahrnähme, wenn ihm die Verfügungsmöglichkeit über deren Vermögen eingeräumt würde. Andere Per- sonen aus dem persönlichen Umfeld der Beschwerdeführerin, welche ihr die not- wendige Unterstützung und Hilfe leisten könnten, sind offenbar nicht vorhanden (KESB-act. 30 S. 2). Auch insoweit ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerde gegen den vorsorglichen Entscheid der KESB, eine Vertretungsbeistandschaft einzusetzen, abgewiesen hat. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen. 7. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.– festzuset-
zen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. § GebV OG). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Kreis Bülach Süd sowie – unter Rücksendung der ein- gereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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