Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 10. Juni 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Akteneinsichtsgesuch
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 21. April 2021; VO.2021.9 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Bülach Nord)
Erwägungen: I. 1. Für B., geboren tt. März 1928, bestand seit 1999 eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB, die von der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bülach Nord später in eine Vertre- tungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB kombiniert mit einer Mit- wirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB umgewandelt wurde (vgl. KESB act. 833/3 und 859). Am tt.mm.2020 verstarb B. kinderlos und geschieden. 2. Mit Urteil vom 9. April 2020 eröffnete das Einzelgericht für Erbschaftssachen am Bezirksgericht Bülach verschiedene von B._____ errichtete Verfügungen von Todes wegen, stellte dem Erben C._____ die Ausstellung des Erbscheins in Aus- sicht, sofern keine Einsprache erhoben werde, und verweigerte dem Beschwerde- führer und Neffen von B., A. (nachfolgend Beschwerdeführer), die Ausstellung des von diesem beantragten Erbscheins (KESB act. 853). Nachdem D., mit welchem B. einen Erbvertrag abgeschlossen hatte, Einspra- che gegen die Ausstellung des Erbscheins an den Erben C._____ erhoben hatte, schob das Einzelgericht für Erbschaftssachen am Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 18. Juni 2010 die Ausstellung des Erbscheins auf und ordnete über den Nachlass die Erbschaftsverwaltung an, weil nach Auffassung des Gerichts Unsi- cherheiten über die Erbberechtigung bestünden (KESB act. 858). 3. Am 19. August 2020 genehmigte die KESB den von der Beiständin verfass- ten Bericht und die Rechnung per 31. Dezember 2019 sowie den Schlussbericht und die Schlussrechnung per Todestag von B.. Gleichzeitig wurde die Bei- ständin entlastet und aus ihrem Amt entlassen (KESB act. 859). 4. Seit dem Tod von B. ersuchte der Beschwerdeführer bei der KESB wiederholt um Zustellung der Berichte der Beiständin (u.a. KESB act. 823, 841, 843). Am 20. und 22. Januar 2021 verlangte er, es seien ihm der Schlussbericht und die Schlussrechnung zuzusenden (KESB act. 870 und 871). Mit Entscheid
vom 9. Februar 2021 wies die KESB dieses Gesuch ab (KESB act. 876 = BR act. 1). 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Februar 2021 beim Bezirks- gericht Bülach Beschwerde und verlangte in Aufhebung des Entscheids der KESB sinngemäss die Zustellung von Schlussbericht und -rechnung (BR act. 2 und 3). Nach Überweisung der Beschwerde an den für die Behandlung zuständigen Be- zirksrat Bülach holte dieser die Stellungnahme der KESB ein (BR act. 7 und 8). Nachdem der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht zur Stellungnahme der KESB keinen Gebrauch gemacht hatte, wies der Bezirksrat die Beschwerde mit Urteil vom 21. April 2021 ab (BR act. 11 = act. 7). 6. Mit Eingabe vom 26. April 2021 wehrt sich der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Bezirksrats bei der Kammer und bringt erneut sein Anliegen vor, es sei ihm der Schlussbericht samt Rechnung zuzustellen (act. 2). In der Folge wur- den die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 4). Die KESB reichte ihre Akten auszugsweise (ab Oktober 2018: act. 8/9/781-888, zitiert als KESB act.) und der Bezirksrat die seinen vollständig ein (act. 8/1-13; zitiert als BR act.). Der Be- schwerdeführer sandte der Kammer am 30. April 2021 sowie am 21. Mai 2021 je eine weitere Eingabe mit Beilagen zu (act. 9, 10, 17 und 18/1-5). Überdies wurden ihr am 3., 12. und 21. Mai 2021 vom Bezirksrat die zwischenzeitlich bei ihm neu eingereichten Dokumente des Beschwerdeführers überwiesen (act. 11 - 16/33- 34). 7. Weiterungen erübrigen sich. Die Sache erweist sich als spruchreif. II. 1. 1.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstan- zen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch
hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwer- den gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i. V. m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejenigen der KESB sein. 1.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Im Verfahren vor der KESB und den gericht- lichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides ausei- nandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewen- det bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Be- reich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I- D ROESE/STECK, Art. 450a N 5). Neue Tatsachen und Beweismittel können noch bis zum Beginn der Beratungsphase der Rechtsmittelinstanz vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.6). 2. 2.1 Sowohl die der Kammer vom Beschwerdeführer direkt eingereichten als auch die vom Bezirksrat ihr zuständigkeitshalber überwiesenen Eingaben des Be- schwerdeführers erfolgten innert 30-tägiger Beschwerdefrist (BR act. 2, 9, 11, 12/1, 12/2, 13, 14/21, 15, 16/33 und 17; Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Eingabe vom 3. Mai 2021 ging beim Bezirksrat in Form einer E-Mail ein und weist keine Unter-
schrift des Beschwerdeführers, sondern nur seinen Namen in Druckschrift auf (act. 14/21). 2.2 Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Einreichung ist die Eingabe mit ei- ner qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektro- nische Signatur (SR 943.03) zu versehen (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Wer Ein- gaben elektronisch übermitteln möchte, muss deshalb sowohl über ein qualifizier- tes Zertifikat verfügen als auch bei einer Zustellplattform registriert sein (vgl. Art. 4 ff. der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren [VeÜ- ZSSV]; SR 272.1). Der Beschwerdeführer hat weder ein qualifiziertes Zertifikat noch eine Registrierung bei einer Zustellplattform dargetan, weshalb seine Be- rechtigung zur Einreichung von Eingaben in elektronischer Form zum vornherein nicht angenommen werden kann. Folglich ist seine E-Mail vom 3. Mai 2021 ein- schliesslich Beilagen (act. 14/21-31) unbeachtlich. Aber auch wenn die Eingabe samt Beilagen berücksichtigt werden könnte, vermöchte dies an der materiellen Entscheidung nichts zu ändern. 2.3 Die Beschwerde ist ferner beim Gericht schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Keine der bei der Kammer eingereichten oder ihr überwiesenen Zuschriften enthält einen formellen Antrag des Beschwerdeführers (vgl. act. 2, 9, 10, 12/2, 16/33 und 17). Indes lässt sich aus den Begründungen ohne weiteres entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des Ent- scheids des Bezirksrats und die Zustellung des Schlussberichts der Beiständin samt Schlussrechnung (KESB act. 828) verlangt. Seine Eingaben weisen im Wei- tern mehrheitlich eine zwar sehr kurze, aber immerhin eine gewisse Begründung auf. Ob diese den vorstehend dargelegten Anforderungen an die Begründungs- qualität entspricht, ist im Rahmen der nachfolgenden materiellen Prüfung der Be- schwerde zu untersuchen. 2.4 Zusammengefasst sind die formalen Voraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
zusätzliche entscheidrelevante Gründe vorzutragen (vgl. act. 10, 12/2, 16/33 und 17). 5. Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Eingaben mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er zeigt nicht auf, welche Überlegungen im an- gefochtenen Entscheid aus welchem Grund falsch sein sollen. Der Beschwerde- führer anerkennt gegenteils, nicht (materieller) Erbe von B._____ zu sein und kei- nen pflichtteilsgeschützten Erbanspruch am Nachlass zu haben. Er setzt der vo- rin -stanzlichen Argumentation lediglich seine allgemeine Auffassung entgegen, er habe als immaterieller/geistiger Erbe ein Recht auf Einsicht in den Schlussbericht der Beiständin und auf Zustellung desselben. Auf welche Überlegungen und Grundlagen er seine Meinung näher abstützt, lässt sich der Beschwerde nicht nachvollziehbar entnehmen. Insoweit erweist sich seine Begründung als mangel- haft. Art. 425 ZGB sieht vor, dass der Beistand oder die Beiständin bei Beendi- gung des Amts der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht erstattet und gegebenenfalls die Schlussrechnung einreicht (Abs. 1), welche die Erwachsenen- schutzbehörde der betroffenen Person oder deren Erben und gegebenenfalls der neuen Beiständin oder dem neuen Beistand zustellt (vgl. Abs. 3). Nachdem die betroffene Person, B._____, verstorben und die Beistandschaft beendet ist, sind der Schlussbericht und die Schlussrechnung demnach den Erben zuzustellen. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, verfolgt diese Bestimmung den Zweck, die personengeschützten Daten des Verstorbenen nur denjenigen Personen heraus- zugeben, welchen die Vermögensverwaltung der Erbmasse obliegt und die eine Verantwortlichkeitsklage erheben können (vgl. Art. 413 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 454 ZGB). Es ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass ein gesetzlicher An- spruch auf Zustellung des Schlussberichts für den Beschwerdeführer nur besteht, wenn er seine Erbenstellung nachweisen kann. Wer Erbe ist, definieren Art. 457 ff. ZGB. Danach wird zwischen gesetzli- chen und durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten Erben unterschieden. Eine weitere Form im Sinne eines moralischen, geistigen oder immateriellen Er- ben, wie der Beschwerdeführer postuliert, kennt die schweizerische Rechtsord-
nung bisher nicht. Der Beschwerdeführer geht selber davon aus, dass ihm weder die eine noch die andere gesetzlich vorgesehene Erbenqualität zufällt. Er ist sich bewusst, nicht pflichtteilsgeschützter Erbe seines Onkels zu sein. Er beharrt zu- dem nicht darauf, die von ihm dem Bezirksgericht Bülach eingereichten und am 25. Februar 2020 eröffneten eigenhändigen letztwilligen Verfügungen des Erblas- sers vom 18. Februar 2003 sowie vom 17. Oktober 2009 beanspruchten Gültig- keit. Weiter bestreitet er nicht, dass ihm die Ausstellung des Erbscheins vom Be- zirksgericht Bülach mit Urteil vom 9. April 2020 verweigert wurde (vgl. KESB act. 853). Dass er gegen diesen Entscheid Berufung erhoben und im Rechtsmittelver- fahren obsiegt hätte, behauptet er ebenfalls nicht. Schliesslich stellt er nicht in Ab- rede, dass zufolge unklarer Erbfolge im Nachlass von B._____ vom Bezirksge- richt Bülach gestützt auf Art. 554 Ziff. 2 und 3 ZGB eine Erbschaftsverwaltung eingesetzt wurde und bisher noch kein Erbschein ausgestellt werden konnte. Fer- ner lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, auf welche 24-jährige Lei- densgeschichte von B._____ er sich im Einzelnen berufen möchte. Zwar kann aus den Beilagen zur Beschwerde teilweise herausgelesen werden, dass B._____ vor Jahren übers Ohr gehauen worden sein und viel Geld verloren haben könnte (u.a. act. 3/4 und 16/34/1). Was der Beschwerdeführer daraus indes für sich ablei- ten möchte, ist nicht ersichtlich, zumal auch diese Umstände, sollten sie zutreffen, seine Erbenqualität nicht begründen könnten. Allfällige Schadenersatzforderun- gen von B._____ gegenüber Dritten könnten (ohne entsprechende Zession) nur seine Erben im Sinne von Art. 457 ff. ZGB erheben (vgl. Art. 560 ZGB). Auch eine geistige Verbundenheit des Beschwerdeführers zum oder eine gewisse Schick- salsgemeinschaft mit dem Erblasser würden keine Erbenstellung bewirken. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine persönliche, enge Beziehung zu seinem Onkel nicht geschildert. Folglich hat der Beschwerdeführer aus Erwachsenen- schutz- in Kombination mit Erbrecht keinen Anspruch auf Zustellung des Schluss- berichts samt Schlussrechnung. Ein solcher Anspruch ist auch aus geheimhaltungs- und datenschutzrechtli- chen Überlegungen abzulehnen. Der Beistand oder die Beiständin sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entge- genstehen. Dritte sind über die Beistandschaft nur zu orientieren, soweit dies zur
gehörigen Erfüllung der Aufgaben des Beistands wichtig ist (Art. 413 Abs. 2 und 3 ZGB). Die nämliche Pflicht zur Verschwiegenheit sieht Art. 451 Abs. 1 ZGB für die Erwachsenenschutzbehörde vor. Der Beschwerdeführer ist bereits über die Erb- schaftskanzlei des Bezirksgerichts Bülach in den Besitz des Inventars der Erb- schaftsverwaltung vom 8. September 2020 gelangt. Daraus gehen die Aktiven und Passiven des Nachlasses von B._____ im Einzelnen hervor (act. 12/4). In- wieweit er ein darüber hinausgehendes Interesse an der Einsicht in den Schluss- bericht und die Schlussrechnung haben könnte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, weshalb die Zustellung der Berichte für die gehörige Erfüllung der Aufgaben der Behörde wichtig sein sollte. Da der Beschwerdeführer somit kein schützenswertes eigenes Interesse darlegt, erfolgte die Weigerung der KESB, die Berichte betreffend die Beistandschaft von B._____ dem Beschwerdeführer her- auszugeben, zu Recht. Nach Abschluss erwachsenschutzrechtlicher Verfahren und Massnahmen gelten für die Einsichtsrechte Dritter in behördliche Akten im Übrigen die konkret anwendbare (kantonale) Datenschutzgesetzgebung, welche ebenfalls regelmässig neben der Einwilligung des Betroffenen ein besonders schutzwürdiges Interesse des Ansprechers voraussetzt (BSK Erw.Schutz- A UER/MARTI, 2012, Art. 449b N 29 f. und Art. 451 N 5 ff.; BGE 137 I 16 E. 2.4; vgl. §§ 16 f. Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) des Kantons Zü- rich), was wie gesehen beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist. In Anbetracht all dieser Umstände ist die Auffassung der Vorinstanz, der Be- schwerdeführer sei nicht berechtigt, Einsicht in den Schlussbericht und die Schlussrechnung zu nehmen und diese zugestellt zu erhalten, nicht zu beanstan- den. Insbesondere lässt sich weder eine unrichtige Tatsachenfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung oder unsachgemässe Ermessensausübung im vorinstanzlichen Urteil feststellen. 6. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. III. 1. Die Vorinstanz hat ihre Prozesskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (act. 7 Dispositiv-Ziff. II). Diesbezüglich drängen sich keine Bemerkungen auf.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i. V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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