Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 29. März 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch D._____,
betreffend Anordnung Weisungen in der Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich
vom 4. Februar 2021; VO.2020.90 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) vom 16. Juli 2020 wurde die superprovisorisch angeordnete Zuteilung der Obhut von C._____ an den Vater A._____ im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme bestätigt und das Kind unter die Obhut des Vaters gestellt (act. 9 Disp. Ziff. 1). Die Mutter von C., B., wurde im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme für berechtigt erklärt, C._____ (a) während der ersten drei Mo- nate im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts (bei dem auch die Übergaben von einer Drittperson zu begleiten seien) einmal wöchentlich für mindestens vier Stunden zu sich zu Besuch zu nehmen, sodann (b) anschliessend während eines Monats zweimal wöchentlich je einen Tag im Rahmen eines unbegleiteten Be- suchsrechts (bei dem die Übergaben von einer Drittperson zu begleiten seien) und schliesslich (c) während eines Monats für zwei aufeinanderfolgende Tage pro Woche mit Übernachtung unbegleitet zu Besuch zu nehmen, wobei die Überga- ben von einer Drittperson zu begleiten seien (a.a.O., Disp. Ziff. 3 [lit. a-c]). Im Wei- teren ersuchte die KESB die Beiständin, E., Antrag auf Regelung der weite- ren Kontakte zwischen C. und Frau B._____ zu stellen, sofern innert fünf Monaten keine einvernehmliche Lösung der Eltern hinsichtlich weiterer Kontakte von C._____ zu Frau B._____ vorläge (Disp. Ziff. 4). Zudem wies die KESB die Eltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB an, den Kurs "Kinder im Blick" im Herbst 2020 zu besuchen und im Rahmen des Kurses mit den Fachpersonen zu koope- rieren und Termine zuverlässig wahrzunehmen (Disp. Ziff. 7). In den Disp. Ziffern 8 und 9 wurden Gutachten über die psychische Gesundheit von B._____ und A._____ angeordnet. Die Kosten für die begleiteten Besuche sowie für die sozial- pädagogische Familienbegleitung wurden den Eltern je zur Hälfte auferlegt (Disp. Ziff. 12). Gegen Dispositiv-Ziffer 3 dieses Entscheides erhob A._____ mit Eingabe vom 5. August 2020 Beschwerde an den Bezirksrat Zürich, welcher die Be- schwerde mit Urteil vom 22. Oktober 2020 abwies, ebenso abschlägig entschie- den die daraufhin angerufene Kammer (Verfahren PQ200063, Urteil vom 15. De- zember 2020) sowie das Bundesgericht (Urteil vom 18. Februar 2021).
Mit am 28. August 2020 zur Post gegebener Eingabe erhob A._____ (nach- folgend Beschwerdeführer) sodann Beschwerde an den Bezirksrat Zürich (nach- folgend Vorinstanz) gegen die Dispositiv-Ziffern 4, 7, 9 und 12 des obgenannten KESB-Entscheides (act. 8/1). Nach Durchführung des Schriftenwechsels trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 4. Februar 2021 auf diese Beschwerde nicht ein, da sie verspätet erhoben worden sei (act. 3/1 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/13, nachfolgend zitiert als act. 7). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2021 (Poststempel 14. März 2021) rechtzeitig (act. 7, letzte Seite) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Die Akten des Bezirksrats (act. 8/1-16, nachfolgend zitiert als "BR-act.") wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Beschwerdegegnerin sowie der Verfahrensbeteiligten ist mit diesem Entscheid je eine Kopie von act. 2 samt Beilagen (act. 3/1-21) zuzustel- len. 3. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Die Beschwerde enthält keine eigentlichen Anträge, es wird einzig darauf verwiesen, was sinngemäss vor Vor- instanz begehrt worden sei. Immerhin geht der Beschwerdeführer in den ersten
Sätzen seiner Beschwerdeschrift auf den vorinstanzlichen Entscheid ein und bringt zum Ausdruck, dass seiner Meinung nach die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Beschwerde sei zu spät erhoben worden (act. 2 S. 1). Darin kann mit gutem Willen der Antrag gesehen werden, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht insoweit nichts entge- gen. 4. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-D ROESE/ STECK, 6. A. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 5. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerdeschrift auf den angefochte- nen Entscheid nur in wenigen Sätzen ein (act. 2 S. 1), um anschliessend seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Rügen, in diversen Punkten ergänzt mit Ausführungen zur neusten Entwicklung, vorzubringen (act. 2 S. 1 ff.). Immerhin bringt trägt er vor, der Bezirksrat sei auf seine Beschwerde vom 28. Juli 2020 [recte: vom 28. August 2020] nicht eingetreten, da laut Rechnung des Bezirksra- tes die 30-tätige Rechtsmittelfrist am 28. Juli 2020 zu laufen begonnen habe, wo- bei richtigerweise gemäss Art. 20 VwVG die 30-tätige Rechtsmittelfrist erst am
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin und die Verfahrensbeteiligte unter Beilage von Doppeln von act. 2 und act. 3/1-21, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksen- dung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Emp- fangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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