Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiber MLaw R. Jenny Beschluss und Urteil vom 19. April 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Regelung persönlicher Verkehr in der Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für C._____, geb. tt.mm.2013
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 21. Januar 2021; VO.2020.77 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss Nr. 3438 vom 2. Juli 2020 regelte die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Zürich (nachfolgend KESB) die Besuchsrechte von A._____ mit seinem Sohn C._____ neu. A._____ wurde weiterhin für berechtigt erklärt, C._____ jedes zweite Wochenende am Samstag und am Sonntag für die Dauer von je sechs Stunden zu besuchen; in Abänderung des bisher gültigen Beschlus- ses des KESB vom 14. Februar 2017 wurde festgehalten, dass die Besuche wäh- rend weiteren sechs Monaten im Begleiteten Besuchstreff (BBT) durchzuführen seien, wobei A._____ auch berechtigt sei, den Besuchstreff mit C._____ zu ver- lassen. Soweit angezeigt seien die Ausflüge ausserhalb des BBT in Anwesenheit einer geeigneten Fachperson (z.B. besuchsbegleitung.ch) durchzuführen. Den Antrag von A._____ auf Erweiterung der Besuche und ein Ferienbesuchsrecht wies die KESB ab und die Beiständin von C._____ wurde beauftragt, gegebenenfalls eine geeignete Fachperson zur Begleitung von Besu- chen ausserhalb des BBT zu bestimmen sowie nach neun Monaten über den Ver- lauf der Besuche zu berichten und allenfalls über die weitere Ausgestaltung der Besuche Antrag zu stellen (KESB-act. 268 Disp.-Ziffer 1-3). 2. Am 12. August 2020 (BR act. 1/1) ging beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz) eine am 7. August 2020 per Einschreiben bei der ungarischen Post aufgegebene Beschwerde ein, mit welcher A._____ gegen die KESB sowie die Mutter von C., B., verschiedene Vorwürfe erhob und inhaltlich die Erweiterung seiner Besuche, den Verzicht auf eine Besuchsbegleitung sowie die Verurteilung der Entscheidungsträger der KESB beantragte und sich darüber be- schwerte, dass die KESB ihm die neuen Beschlüsse an die (bisherige, Anmer- kung hinzugefügt) schweizerische Adresse gesendet habe, während klar gewe- sen sei, dass ausschliesslich seine deutsche Adresse als Zustellungsadresse gül- tig sei (BR-act. 1). Mit Präsidialverfügung vom selben Tag wurde die Beschwerde der KESB sowie B._____ zur Erstattung einer Vernehmlassung resp. Beschwer- deantwort zugestellt und A._____ Frist angesetzt zur Bezeichnung eines Zustel-
lungsdomizils in der Schweiz (BR-act. 3). Die KESB erstattete ihre Stellungnahme am 20. August 2020 und beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sie verspätet erfolgt sei (BR-act. 5); die Beschwerdeantwort ging am 4. September 2020 bei der Vorinstanz ein (BR-act. 7). Am 21. September 2020 erreichte die Vo- rinstanz eine Eingabe von A._____ datiert vom 31. August 2020, mit welcher die- ser die Vorinstanz darum ersuchte, Zustellungen an ihn weiterhin an seine Adres- se in Deutschland vorzunehmen, da es ihm bis anhin nicht gelungen sei, eine Zu- stelladresse in der Schweiz zu besorgen (BR-act. 8). Mit Präsidialverfügung vom selben Tag wurden A._____ die Stellungnahme der KESB sowie die Beschwer- deantwort zur freigestellten Stellungnahme auf dem Rechtshilfeweg nach Deutschland zugestellt und ihm (nochmals) Frist gesetzt zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (BR-act. 9). Nachdem ihm diese Verfügung am 10. Oktober 2020 zugestellt worden war (BR-act. 13), bezeichnete A._____ mit Schreiben vom 11. Oktober 2020 (bei der Vorinstanz eingegangen am 20. Ok- tober 2020) als Zustelladresse in der Schweiz "A., c/o D., ... [Adres- se]" (BR-act. 11). Am 28. Oktober 2020 (bei der Vorinstanz eingegangen am 4. November 2020) erstattete A._____ zwei Stellungnahmen, je eine zur Beschwer- deantwort sowie zur Stellungnahme der KESB (BR-act. 12). Mit Beschluss vom 21. Januar 2021 trat die Vorinstanz auf seine Beschwerde infolge Verspätung nicht ein (act. 8/14 [BR-act. 14] = act. 7, nachfolgend zitiert als act. 7). 3. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der hiesigen Kammer rechtzeitig (vgl. act. 2 S. 1) Beschwerde. Er beantragt (act. 2 S. 2): "- Bis zur endgültigen, anständigen Entscheidung als vorübergehende Verfügung den Beschluss der KESB zu genehmigen, wonach ich und mein Sohn, C., den Bereich des BBT für einen immer längeren Zeitraum verlassen dürfen. - Die freie Kontakthaltung zu den Eltern meines Kindes herzustellen und die KESB dazu aufzufordern, dass die ungerechten Beschränkun- gen und die Verhinderung der Kontaktpflege beendet werden. - Ich bitte Sie, die Befugnisse von Frau E. zu erweitern (wie es in einem früheren Gerichtsurteil steht und wie es von der KESB vollstän- dig missachtet und abgelehnt wurde).
Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Daneben enthält die Be- schwerde Anträge und eine – wenn auch knappe – Begründung (act. 2). Die An- träge des Beschwerdeführers nehmen keinerlei Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid, sondern beschlagen den Entscheid der KESB. In der Begründung je- doch bezieht sich der Beschwerdeführer durchaus auf den Entscheid der Vor- instanz, indem er zumindest sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz sei auf seine Beschwerde zu Unrecht mangels Rechtzeitigkeit nicht eingetreten – was die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides nach sich zöge, falls dies zutreffen sollte. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht insoweit nichts entgegen. Soweit sich seine Anträge indes lediglich auf den Entscheid der KESB beziehen (welchen die Vorinstanz materiell nicht geprüft hat) und in der Begründung auf die Anträge keinerlei Bezug genommen wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-D ROESE/ S TECK, 6. A. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht
falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). II. 1. Die Vorinstanz hält in ihren Erwägungen fest, die KESB habe ihren Ent- scheid vom 2. Juli 2020 der ehemaligen Zustellungsempfängerin F._____ (recte: F.) am 7. Juli 2020 zugestellt (act. 7 E. 2.3 unter Verweis auf KESB-act. 275). Die erst nach Fristablauf bei der ungarischen Post aufgegebene Beschwer- de sei daher grundsätzlich verspätet. Indes bringe der Beschwerdeführer vor, er habe die KESB bereits vor Zustellung des Entscheides vom 2. Juli 2020 darüber in Kenntnis gesetzt, dass F. nicht mehr Zustellungsempfängerin sei und dass sämtliche Zustellungen an seine deutsche Adresse gesandt werden müss- ten. Der Beschwerdeführer führe aber nicht aus, wann er der KESB mitgeteilt ha- ben solle, dass F._____ nicht mehr als Zustellungsempfängerin fungiere. In den Akten lasse sich indes eine E-Mail vom 12. September 2019 finden, in welcher er Folgendes mitgeteilt habe: "Ich habe schon keine Adresse in der Schweiz, des- halb bitte schicken Sie mir alle Brief nach G._____ [Gemeinde in Deutschland] und durch E-Mail auch." (act. 7 E. 2.4 unter Verweis auf KESB-act. 197). Möglich- erweise habe der Beschwerdeführer mit dieser Mail der KESB zu verstehen ge- ben wollen, dass F._____ nicht mehr als Zustellungsempfängerin fungiere. Es hätte indes, so die Vorinstanz weiter, am Beschwerdeführer gelegen, der KESB deutlich und unmissverständlich mitzuteilen, dass F._____ nicht mehr als Zustel- lungsempfängerin fungiere und der KESB gegenüber sodann ein neues Zustel- lungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Da dies nicht erfolgt sei, habe der bei der Vorinstanz angefochtene Beschluss an F._____ zugestellt werden dürfen. Die Beschwerde sei damit verspätet eingegangen (recte: erhoben worden), weshalb auf diese nicht einzutreten sei (act. 7 E. 2.4). 2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe mit dem soeben zitierten Satz in seiner Mail vom 12. September 2019 auf die einfachste Art und Weise seine neue (und eben alte) Zustellungsadresse eindeutig genannt. Die KESB ha- be indes ihren Beschluss bewusst an die falsche Adresse gesandt, um seine
rechtzeitige Beschwerde zu erschweren, wodurch auch die Befangenheit und der Amtsmissbrauch der KESB bewiesen sei. Als Beweis hierfür reiche er der Kam- mer eine Mail vom 27. März 2020 ein, in welcher er auf entsprechende Bitte der zuständigen KESB-Mitarbeiterin seine neue Zustelladresse mitgeteilt habe (act. 2 S. 1 unter Verweis auf act. 3 [E-Mail vom 27. März 2020]). In Kenntnis dieser An- lage (d.h. dieser Mail) sei es eindeutig darum gegangen, ihm die fristgerechte Re- aktion bewusst zu erschweren, weshalb der die Menschenrechte und die UN- Kinderrechte verletzende Beschluss an eine falsche Adresse gesandt worden sei (act. 2 S. 2). 3.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann in einem bei ihr hängigen Verfahren Parteien mit Wohnsitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 140 ZPO). Dies hat die KESB im vorliegenden Fall getan, und der Beschwerdeführer hat daraufhin F._____ und H., ... [Adresse], als Zustellungsdomizil bezeichnet (KESB- act. 64). 3.2 Wie bereits erwähnt gilt im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht die Unter- suchungsmaxime, und es gibt im Anwendungsbereich von Art. 446 ZGB grund- sätzlich keine Novenbeschränkung (OGer ZH, PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3). Die vom Beschwerdeführer neu eingereichte E-Mail vom 27. März 2020 ist daher grundsätzlich zu beachten. Allerdings hat der Beschwerdeführer in die- ser Mail entgegen seinen Ausführungen nicht ein neues Zustellungsdomizil be- zeichnet, sondern seine neue Adresse in Deutschland mitgeteilt. Weder macht er mit der Beschwerde geltend – geschweige denn, dass er dies belegen würde –, er habe entgegen der Vorinstanz ein neues Zustellungsdomizil in der Schweiz be- zeichnet, noch liesse sich solches den Akten entnehmen. Damit hat die Vor- instanz zu Recht festgestellt, dass dies unterblieben sei. Richtig ist auch, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mail vom 12. September 2019 nicht unmissverständ- lich mitgeteilt hat, dass F. nicht mehr seine Zustellungsempfängerin sei. 3.2.1 Wie sich indes aus den KESB-Akten entnehmen lässt, waren Zustellungen beim Beschwerdeführer schon vor jener Mail und insbesondere auch danach wie- derholt schwierig: So konnte etwa der KESB-Beschluss vom 29. August 2019
(KESB-act. 195) der Zustellungsempfängerin nicht zugestellt werden (KESB- act. 198), woraufhin am 16. Oktober 2019 eine zweite Zustellung mit B-Post ver- anlasst wurde (KESB-act. 199), und ebenso scheiterte die Zustellung des KESB- Beschlusses vom 21. November 2019 (KESB-act. 212) bei der Zustellungsemp- fängerin (KESB-act. 213), woraufhin eine zweite Zustellung mit B-Post erfolgte (KESB-act. 214). Weitere Zustellungen resp. Zustellungsversuche an die schwei- zerische Zustellungsempfängerin erfolgten sodann nicht mehr, vielmehr erfolgte der nächste Zustellversuch (betreffend eine Eingabe der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme) am 13. Dezember 2019 an den Beschwerdeführer an dessen Ad- resse in Deutschland, wobei das Schreiben der KESB am 15. Januar 2020 als nicht zustellbar retourniert wurde (KESB-act. 215 und 222). Tags darauf bat die mit der Sache befasste Mitarbeiterin der KESB den Beschwerdeführer per Mail, schnellstmöglich seine aktuelle Adresse bekanntzugeben, woraufhin dieser sinn- gemäss antwortete, er sei an seiner Adresse in G._____ erreichbar und darum bat, nebst nicht eingeschriebener Briefpost nach Deutschland auch per E-Mail angeschrieben zu werden (KESB-act. 223). Das im Dezember 2019 nicht zustell- bare Schreiben wurde dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 20. Januar 2020 nochmals an dessen Adresse in Deutschland zugestellt (KESB-act. 224). Mit Schreiben vom 7. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer zu einer Anhörung auf den 13. März 2020 eingeladen (KESB-act. 230), wobei dieses an die deutsche Adresse des Beschwerdeführers gesandte Schreiben wiederum nicht zugestellt werden konnte (KESB-act. 234) und in der Folge am 5. März 2020 per Mail zugestellt wurde (KESB-act. 235). Der Beschwerdeführer erschien am 13. März 2020 zur Anhörung, wo diskutiert wurde, dass an ihn gerichtete Post immer wieder retourniert worden sei, woraufhin dieser versprach, seine seit neus- tem gültige Adresse in Deutschland per Mail mitzuteilen, da er diese noch nicht auswendig wisse (KESB-act. 244), was er – auf nochmalige Aufforderung hin – mit E-Mail vom 27. März 2020 tat (KESB-act. 247). Die nächste Mitteilung der KESB an den Beschwerdeführer – die Aufforderung, zu den mittlerweile eingehol- ten Stellungnahmen bis am 25. Mai 2020 Stellung zu nehmen – erfolgte gemäss KESB-Akten sodann am 11. Mai 2020 per E-Mail (KESB-act. 254). Der Beschwer- deführer nahm daraufhin mit E-Mail vom 25. Mai 2020 Stellung (KESB-act. 258).
Erst der angefochtene Beschluss vom 2. Juli 2020 wurde dann wiederum an die Zustellungsempfängerin in der Schweiz verschickt (KESB-act. 268) und von die- ser entgegen genommen (KESB-act. 275). 3.2.2 Der vorliegend zu beurteilende Fall zeigt auf, was im Verfahrensalltag nicht selten gilt: Die Verfahrensbeteiligten im einem kindesschutzrechtlichen Verfahren sind mitunter sehr schwierig zu erreichen und, da nicht anwaltlich vertreten, schwierig in das Verfahren einzubinden. Hätte die KESB den Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen konsequent über die unzuverlässige Zustell- adresse in der Schweiz oder per internationaler Rechtshilfe kontaktieren wollen, so wäre es entweder kaum möglich gewesen, den Beschwerdeführer in das Ver- fahren einzubinden, oder es hätten anstehende Verfahrensschritte nur mit grösse- rer zeitlicher Verzögerung aufgegleist werden können, was nicht im Kindeswohl gelegen hätte. Es ist daher grundsätzlich nicht zu bemängeln, dass die KESB nach Wegen suchte, den Beschwerdeführer ins Verfahren einzubinden und die- ses beförderlich voranzutreiben und hierfür auch bereit war, mit dem Beschwerde- führer auf inoffiziellen Kanälen zu kommunizieren. Indes wäre bei einem solchen Vorgehen sicherzustellen, dass die so kontaktierte Partei, der das Wissen über die eigentlich vorgesehenen Kommunikationswege fehlt, darum weiss, dass frist- auslösende Beschlüsse und Entscheide der Behörde nicht per uneingeschriebe- ner Briefpost und schon gar nicht per normaler E-Mail zugestellt werden, sondern ausschliesslich per Einschreiben an einen inländischen Zustellungsempfänger oder dann auf dem Rechtshilfeweg. Im vorliegenden Fall ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer dies klargemacht worden wäre. Vielmehr fällt auf, dass die Mail des Beschwerdeführers vom 12. September 2019, mit wel- cher er mitteilte, dass er in der Schweiz "schon keine Adresse" habe und um Kon- taktaufnahme brieflich nach G._____ (Deutschland) sowie per E-Mail bat, zeitlich mit dem erfolglosen Zustellungsversuch bei der schweizerischen Zustelladresse zusammen fiel. Es hätte sich unter den gegebenen Umständen eigentlich schon fast aufgedrängt, ihn nach der Bedeutung dieses Schreibens zu fragen und ihn darauf hinzuweisen, dass er (weiterhin) eines Zustellungsdomizils in der Schweiz bedürfe. Anstatt dessen wurde, wie gesehen, gut zwei Monate später wiederum (erfolglos) die Zustellung an das Zustellungsdomizil versucht und danach bis zur
Zustellung des Endentscheides per uneingeschriebener Briefpost nach Deutsch- land resp. per E-Mail kommuniziert. In diese Zeit fällt auch eine Anhörung des Beschwerdeführers am Sitz der KESB (vom 13. März 2020), bei welcher die Wohnadresse des Beschwerdeführers in Deutschland thematisiert wurde, ebenso wie im Nachgang der Anhörung (KESB-act. 247), ohne dass dabei die zumindest unzuverlässige Zustelladresse in der Schweiz angesprochen worden wäre. Spä- testens im Rahmen dieser Anhörung wäre der Beschwerdeführer darauf hinzu- weisen gewesen, dass ein in absehbarer Zeit ergehender Entscheid an jene Ad- resse (oder dann auf dem Rechtshilfeweg) zugestellt würde. Dass der Beschwer- deführer mit seiner E-Mail vom 12. September 2019 mitteilen wollte, er habe kei- ne Zustelladresse mehr in der Schweiz, wäre schon aus deren Text kein ab- wegiger Schluss, und bei Unklarheiten wäre in einem solchen Fall nachzufragen. Überdies findet sich in den KESB-Akten eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Zürich (an welchen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Kosten- auflage gelangt war) vom 8. April 2020, welche schildert, dass der Beschwerde- führer dem Bezirksrat gegenüber in einem Schreiben vom 20. Dezember 2019 er- klärt habe, dass F._____ nicht mehr als Zustellungsempfängerin in der Schweiz fungiere (KESB-act. 248 S. 2). Dies hätte umso mehr Anlass geboten, dem Be- schwerdeführer gegenüber diese Zustellungsadresse zu thematisieren. Unter diesen Umständen war für den Beschwerdeführer keineswegs ersicht- lich, dass der angefochtene Entscheid an die Zustellungsempfängerin in der Schweiz zugestellt würde. Wenn die KESB dies tat, ist dies zwar entgegen dem Beschwerdeführer keineswegs ein Anzeichen für Befangenheit der Behörde oder gar von Amtsmissbrauch, indes hätte es nach dem Gesagten an der KESB gele- gen, den Beschwerdeführer über die behördliche Zustellung von Dokumenten ordnungsgemäss aufzuklären. Indem sie dies unterliess und den Entscheid, ohne dass der Beschwerdeführer unter den konkreten Umständen damit hätte rechnen müssen, an die Zustellungsempfängerin in der Schweiz zustellte, hat sie eine un- gültige Zustellung vorgenommen. Die Zustellung konnte mithin nicht fristauslö- send sein, und die Vorinstanz hätte demnach keinen Nichteintretensentscheid fäl- len dürfen. Eine erneute förmliche Zustellung an den Beschwerdeführer (an die nunmehr von ihm bezeichnete Zustelladresse) käme einem formalistischen Leer-
lauf gleich, nachdem der Beschwerdeführer den KESB-Beschluss (wenn auch mit nicht näher bezeichneter zeitlicher Verzögerung) erhalten und dagegen bei der Vorinstanz auch Beschwerde eingereicht hat. Die Zustellung ist daher nicht zu wiederholen. Vielmehr ist unter den vorliegenden Umständen der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, und der Bezirksrat wird auf die Beschwerde einzutreten und diese inhaltlich zu prüfen haben. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit gutzuheissen. 5. Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert, sie ist mithin nicht unterliegende Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das vorliegende Verfahren sind umständehalber keine Kosten zu erheben. Das Ge- such des Beschwerdeführers um Befreiung von den Verfahrenskosten wird ge- genstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. Parteientschädigungen sind nur schon darum keine zuzusprechen, weil solche nicht verlangt wurden. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wir- kung wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von den Verfahrenskos- ten wird abgeschrieben. 3. Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der Kammer II des Be- zirksrates Zürich vom 21. Januar 2021 aufgehoben und die Sache zur Ver- fahrensergänzung und neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
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