Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 10. März 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Genehmigung Schlussbericht mit Rechnung in der Beistandschaft für C._____, geb. tt. Dezember 1960, gest. tt. mm. 2020
Beschwerde gegen Urteil und Verfügung des Bezirksratspräsidenten des Bezirksrates Zürich vom 14. Januar 2021; VO.2020.98 (Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1. 1.1. Für C._____ (Sohn), geb. tt. Dezember 1960, war am 17. November 1997 eine Beistandschaft errichtet worden, welche am 30. April 2015 in eine Begleitbei- standschaft nach Art. 393 ZGB sowie eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermö- gensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB überführt worden war (KESB- act. 51 und KESB-act. 99/2). Am tt.mm 2020 verstarb C._____ (geb. tt. Dezember 1960) und die Beistandschaft endete von Gesetzes wegen (vgl. KESB-act. 113). Die zuständige Beiständin erstattete am 25. Mai 2020 ihren Schlussbericht mit Rechnung zuhanden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zü- rich (fortan KESB; KESB-act. 123). Die KESB genehmigte den Schlussbericht und die Schlussrechnung mit Verfügung vom 29. September 2020 (Dispositiv-Ziff. 1). Sie setzte die Entschädigung der Beiständin fest, auferlegte die Entschädigung dem Nachlass, machte Festhaltungen zum Bezug sowie zur Einzahlung der Ent- schädigungen durch B.(Mutter des verstorbenen Verbeiständeten) und schrieb die Erwachsenenschutzmassnahme ab, unter Entlassung der Beiständin aus ihren Diensten (Dispositiv-Ziff. 2-3). Die KESB hielt weiter fest, das Nachlass- vermögen stehe den Erben gegen Vorlage der Erbbescheinigung zur Verfügung (Dispositiv-Ziff. 4). Für die Berichtsgenehmigung und die Feststellungen im Nach- lassfall erhob die KESB Verfahrensgebühren von total Fr. 800.00; sie ordnete an, dass diese dem Nachlass auferlegt würden, von den Erben zulasten des Nach- lassvermögens zu entrichten seien und von B. bezogen würden (Dispositiv- Ziff. 5; KESB-act. 125 = BR-act. 2S. 3). 1.2. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 wandte sich A._____ (Vater des ver- storbenen Verbeiständeten und nachfolgend Beschwerdeführer) schriftlich an den Bezirksrat Zürich. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, laut Verfü- gung (der KESB vom 29. September 2020) anscheinend erbberechtigt zu sein, was aber noch nicht heisse, dass er das Erbe angenommen habe. Er sehe nicht ein, dass er für seine Exfrau Fr. 800.00 bezahlen solle. Im Übrigen beziehe er zur AHV noch Ergänzungsleistungen und sein Vermögen bestehe aus "monatlichen Minuskonten" (BR-act. 1). Die KESB übersandte dem Bezirksrat Zürich ihre Akten
und beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie führte aus, der Be- schwerdeführer sei gemäss Erbschein vom 7. Juli 2020 Erbe seines verstorbenen Sohnes und habe spätestens Ende Juli 2020 von dessen Tod Kenntnis erhalten. Beim Bezirksgericht Zürich sei keine Ausschlagungserklärung eingegangen (BR- act. 6). Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik bis am 18. Dezember 2020 zugestellt (BR-act. 8). Mit Verfügung und Urteil des Bezirksratspräsidenten vom 14. Januar 2021 wurde die Beschwerde des Be- schwerdeführers abgewiesen, soweit drauf eingetreten wurde und die Verfügung der KESB vom 29. September 2020 wurde bestätigt. Für das Beschwerdeverfah- ren vor dem Bezirksrat wurden keine Kosten erhoben und es wurden keine Par- teientschädigungen zugesprochen (BR-act. 9 = act. 6 S. 5). 2. 2.1. Unter Verweis auf den Entscheid vom 14. Januar 2021 gelangte der Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2021 an den Bezirksrat Zürich (act. 3). Dieser leitete das Schreiben des Beschwerdeführers samt Beilagen zu- ständigkeitshalber am 11. Februar 2021 an die Kammer weiter, wo es gleichen- tags einging (act. 2). Es wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt, wovon dem Beschwerdeführer Mitteilung gemacht wurde (act. 9). 2.2. Die Akten des Bezirksrats Zürich (BR-act. 1-11) und die Akten der KESB (KESB-act. 1-133) wurden beigezogen. Weitere prozessleitende Anordnungen waren nicht zu treffen (vgl. § 73 i.V.m. § 60 Abs. 1 EG KESR und § 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Ein- führungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu be- folgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (ins- bes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB).
Mit dem Begriff der Beschwerde i.S. der Art. 450-450c ZGB werden grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB bezeichnet. Gemeint sind damit aber im Wesentlichen materielle Entscheide der KESB. Keine solche Entscheide stellen Entscheide der Gerichte über die Verteilung und die Liquidation der Pro- zesskosten dar. Sie richten sich mangels eigener Vorschriften in den Art. 450 ff. ZGB sowie im EG KESR nach den Grundsätzen der Art. 104 ff. ZPO (vgl. § 40 EG KESR und Art. 450f ZPO). Diese reinen Kostenentscheide können daher selb- ständig nur mit einer Beschwerde angefochten werden, die jener des Art. 110 ZPO entspricht. Das führt zu einem Beschwerdeverfahren i.S. der Art. 319 ff. ZPO, in dem namentlich die Art. 320 - 322 ZPO und der Art. 326 ZPO zu beach- ten sind (vgl. OGer ZH, PQ19015 E. II.2 vom 20. März 2019; OGer ZH, PQ190003 E. 3.1 vom 25. Januar 2019; OGer ZH, PQ160020 E. II/1.2 vom 5. April 2016 und OGer ZH, PQ160030 E. 2.1 vom 10. Mai 2016). Art. 326 ZPO gestattet es – wenn es wie hier um reine Kostenfragen geht – nicht , im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren Sachverhalte vorzutragen, die bis- lang nicht Gegenstand des Verfahrens waren, sowie neue Ansprüche vorzutra- gen, auch wenn im Erwachsenenschutzverfahren an sich die sog. Untersu- chungs- und Offizialmaxime Beachtung finden. Im Übrigen gelten für Beschwer- den i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB die allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel. Das trifft insbesondere auf die Art. 59 f. ZPO zu. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt unter Verweis auf seine dem Bezirksrat Zürich vorgelegten Unterlagen vor, dass er das Erbe seines Sohnes niemals angenom- men habe. Dessen Mutter (B.) sei die Alleinerbin und ihr sei die ganze Erb- schaft ausbezahlt worden, weshalb die Gebühr von Fr. 800.00 von ihr erhoben werden müsse (act. 3). Er reicht dazu Schreiben zwischen ihm und B. be- treffend einen Saldierungsauftrag für das Konto des verstorbenen Verbeistände- ten und einen Forderungsverzicht ein (act. 4/1-8). 4.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der von der Kammer zu behan- delnden Beschwerde (wie auch bereits jene in der Beschwerde beim Bezirksrat)
zielen nicht gegen die von der KESB vorgenommene Genehmigung des Schluss- berichts mit Rechnung, die Festsetzung und den Bezug der Entschädigungen der Beiständin oder die Abschreibung der Erwachsenenschutzmassnahme. Der Be- schwerdeführer richtet sich einzig gegen die Auferlegung der erhobenen Verfah- rensgebühren der KESB. 4.3. Der Beschwerdeführer reicht neue Belege ein (act. 4/1-8), ohne dass darge- tan oder ersichtlich wäre, dass er diese nicht schon dem Bezirksrat hätte einrei- chen können. Die Belege können daher keine Berücksichtigung finden (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Weiteren setzt sich der Beschwerdeführer mit den Aus- führungen des Bezirksrats nicht auseinander und verkennt, dass nicht ihm per- sönlich, sondern dem Nachlass seines Sohnes A._____ (geb. tt. Dezember 1960) Gebühren auferlegt wurden, unter Bezug von B., der Mutter und gesetzli- chen Erbin des verstorbenen Verbeiständeten. Das Verfahren vor der KESB, wozu jenes der Prüfung und Genehmigung des Schlussberichts und der Schluss- rechnung des Beistandes gehört (Art. 399 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 425 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 415 ZGB), ist gemäss § 60 Abs. 2 EG KESR gebührenpflichtig. Wie der Bezirksrat zutreffend ausführte (act. 6 S. 4), wurde das Verfahren der KESB dadurch ausgelöst, dass die Erwachsenenschutzmassnahme zufolge des Todes des Verbeiständeten von Gesetzes wegen endete. Bei den Verfahrenskosten handelt es sich damit um Verbindlichkeiten, die durch das Ableben des Verbei- ständeten entstanden, und es ist richtig, dass sie dem Nachlass belastet wurden. Als Erbgangsschulden besteht für sie unter den Erben des verstorbenen Verbei- ständeten Solidarhaftung (vgl. BSK ZGB II-Staehelin, 6. A., Basel 2019, Art. 474 N 11 sowie BSK ZGB II-Schaufelberger/ Keller Lüscher, Art. 603 N 8). Das bedeutet, dass diese Schuld (im Aussenver- hältnis) von jedem einzelnen Erben im Gesamten einverlangt werden kann (Art. 144 OR). Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 konnten damit vollumfänglich von B. bezogen werden, welche gemäss Erbschein des Einzelgerichts in Erbschaftssachen am Bezirksgericht Zürich vom 7. Juli 2020 gesetzliche Erbin ist. Im Erbschein ist auch der Beschwerdeführer als gesetzlicher Erbe aufgeführt und auf diesen nahm die KESB in ihren Erwägungen in der Verfügung vom 29. September 2020 Bezug (KESB-act. 124 und KESB-act. 125 S. 1). Soweit der
Beschwerdeführer sich daran stört und er sich beschwert, weil er befürchtet, doch noch (als Erbe aus Solidarhaftung; vgl. Art. 640 ZGB) belangt zu werden, so ist er darauf hinzuweisen, dass nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen resp. zu klä- ren ist , wie es sich mit seiner Erbenstellung, mitunter allenfalls dem Bestehen ei- ner blossen Zahlvaterschaft, der Erbausschlagung oder Ausschlagungsvermutung verhält. Dies müsste gegebenenfalls zum Gegenstand eines ordentlichen Zivilver- fahrens gemacht werden. 4.4. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass – wie bereits der Be- zirksrat Zürich zutreffend festhielt (siehe act. 6 S. 4) – die Höhe der Verfahrensge- bühr im gesetzlich vorgegebenen Rahmen liegt und mit Fr. 800.00 dem Aufwand, der Schwierigkeit sowie Bedeutung des Verfahrens als angemessen erscheint (vgl. § 60 Abs. 2 und 3 EG KESR). Zusammengefasst kann die Gebührenrege- lung der KESB in der Verfügung vom 29. September 2020 und damit die Abwei- sung der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers durch den Be- zirksrat Zürich nicht beanstandet werden. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde bei der Kammer nicht durch; diese ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 5. Umständehalber ist auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, und zwar nur schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen vollumfänglich unterliegt. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
schelic. iur. K. Würsch
versandt am: