Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 31. März 2021
in Sachen
1, 2 unentgeltlich unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Kindesschutzmassnahmen / vorsorgliche Massnahmen / unent- geltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 15. Januar 2021; VO.2020.27 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster)
Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensablauf 1.1. B._____ und A._____ sind die Eltern von C., geb. tt.mm.2015, und D., geb. tt.mm.2020. C._____ hat eine körperliche Beeinträchtigung, ihm fehlt der linke Unterarm. Im Zuge des Kindergarteneintritts von C._____ fielen den involvierten Lehrpersonen gewisse Auffälligkeiten in seinem Verhalten auf (KESB act. 12). Im März 2020 kam es zu einer Gefährdungsmeldung aus dem Umfeld der Familie, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (nachfol- gend KESB) zu verschiedenen Abklärungen bei der Kindergärtnerin, der schuli- schen Heilpädagogin und der Kinderärzt in von C._____ veranlasste (KESB act. 22, 25, 28). Am 9. April 2020 ordnete die KESB eine Intensivabklärung und für die Dauer des Abklärungsverfahrens eine Beistandschaft für die beiden Söhne ge- mäss Art. 308 Abs. 2 ZGB an. Als Beiständin wurde E., kjz Uster, bestellt (KESB act. 32). Die Intensivabklärung wurde durch die F. GmbH, G., durchgeführt. Diese legte ihren Bericht am 28. Mai 2020 vor (KESB act. 39). Ge- stützt auf diesen Bericht beantragte die Beiständin am 12. Juni 2020 eine Anpas- sung der bisherigen Kindesschutzmassnahmen (KESB act. 41). Die KESB wan- delte darauf mit Entscheid vom 25. Juni 2020 die vorsorgliche Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB in eine definitive um und erweiterte diese um eine Er- ziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB mit zahlreichen neuen Aufga- ben für die Beiständin. Weiter ordnete die KESB eine Krisenintervention im Um- fang von 100 Stunden für acht Wochen an und eröffnete ein Verfahren zur Prü- fung einer allfälligen ausserfamiliären Platzierung von C. und D.. In diesem Zusammenhang errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 314a bis Abs. 1 ZGB und ernannte Rechtsanwältin lic. iur. Y. als Verfah- rensvertreterin (KESB act. 47). 1.2. Die Krisenintervention durch die F._____ GmbH dauerte vom 6. Juli 2020 bis 20. August 2020 (Anhang zu KESB act. 60). Am 27. August 2020 beantragte die Beiständin aufgrund der Ergebnisse der Krisenintervention, das Aufenthalts-
bestimmungsrecht gegenüber den Eltern gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB aufzu- heben und C._____ in eine Notfallgruppe oder Pflegefamilie zu platzieren, sobald ein geeigneter Platz gefunden worden sei (KESB act. 60). Die KESB entzog den Eltern in der Folge im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme mit Ent- scheid vom 10. September 2020 das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ und platzierte ihn in der Pflegefamilie H.. Den Eltern wurde das Recht eingeräumt, C. nach Anweisungen der Beiständin und der Fachper- sonen in Begleitung zu sehen, wobei die Begleitung vorerst auf sechs Monate be- fristet wurde. Weiter wurde den Eltern die Weisung erteilt, mit der Beiständin, der Pflegefamilie und den involvierten Fachpersonen zusammenzuarbeiten, deren Anweisungen zu befolgen und sich an Abmachungen und die Besuchsregelung zu halten (KESB act. 68). Die Eröffnung des Entscheids und die Fremdplatzierung selbst fanden gleichentags, am 10. September 2020, statt. Die Eltern wurden da- rauf zu einer Anhörung auf den 29. September 2020 vorgeladen, zu welcher sie in Begleitung ihrer zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreterin erschienen (KESB act. 77, 78, 84, 87, 89). 1.3. Am 8. Oktober 2020 bestätigte die KESB den superprovisorisch erfolgten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wie auch die Platzierung von C._____ in der Pflegefamilie H._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Den El- tern wurde das Recht eingeräumt, C._____ in Absprache mit der Beiständin und der Pflegefamilie einmal pro Woche für die Dauer von max. vier Stunden begleitet zu sehen. Die begleiteten Besuche wurden für die Dauer von drei Monaten befris- tet und die Beiständin damit beauftragt, nach dieser Zeit einen Bericht über den Verlauf der begleiteten Besuche und eine Empfehlung für die weitere Ausgestal- tung der Besuche zu erstatten. Schliesslich wurden auch die superprovisorisch angeordneten Weisungen zuhanden der Eltern im Sinne vorsorglicher Massnah- men bestätigt (KESB act. 99). 1.4. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eltern, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. X., Beschwerde beim Bezirksrat Uster (BR act. 1). Sie verlangten im Wesentlichen die Aufhebung des KESB-Entscheids und die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C. unter Anordnung weniger ein-
schneidender Unterstützungsmassnahmen. Der Bezirksrat wies die Beschwerde der Eltern mit Urteil vom 15. Januar 2021 vollumfänglich ab (BR act. 18 = act. 5/2 = act. 8, nachfolgend act. 8). 1.5. Gegen das Urteil des Bezirksrates (nachfolgend Vorinstanz) erhoben die El- tern (nachfolgend Beschwerdeführer) am 28. Januar 2021 Beschwerde bei der Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 3 f.): 1. Es sei Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates Uster vom 15. Januar 2021 (Geschäfts-Nr. VO.2020.27/3.02.02) aufzuheben und es seien die Dispositivziffern 1 bis 5 und 7 des Entscheids Nr. 2020-1136/V5.02.00 der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Uster vom 8. Oktober 2020 aufzuheben und den Be- schwerdeführern 1 und 2 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C., geboren tt.mm.2015, wieder zu erteilen. 2. Es sei für das Kind C., geboren tt.mm.2015, eine kindergar- tenbegleitende Tagesbetreuung (Hort/Kita) während drei Tagen pro Woche anzuordnen. 3. Es sei für das Kind D., geboren tt.mm.2020, eine Tagesbe- treuung (Hort/Kita) während drei Tagen pro Woche anzuordnen, sobald er abgestillt ist. 4. Es sei für die Beschwerdeführer 1 und 2 ein Kurs zur Förderung des Verständnisses und Erweiterung ihrer Kompetenzen im Um- gang mit C. und seiner körperlichen Behinderung zu orga- nisieren. 5. Es sei eine Familienbegleitung von einmal pro Woche zu installie- ren. 6. Es sei Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates Uster vom 15. Januar 2021 (Geschäfts-Nr. VO.2020.27/3.02.02) aufzuheben und es sei Dispositivziffer 8 des Entscheids Nr. 2020-1136/ V5.02.00 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster vom 8. Oktober 2020 aufzuheben. 7. Es sei Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates Uster vom 15. Januar 2021 (Geschäfts-Nr. VO.2020.27/3.02.02) aufzuheben und es sei Dispositivziffer 9 des Entscheids Nr. 2020-1136/ V5.02.00 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster vom 8. Oktober 2020 aufzuheben und eine neue Beistandsperson zu ernennen und die Aufgaben der Beistandsperson um die Organi- sation sowie Sicherstellung der Finanzierung der unter vorste- henden Anträge Ziffern 2-5 beantragten Massnahmen zu erwei- tern. 8. Es sei Dispositivziffer II des Urteils des Bezirksrates Uster vom 15. Januar 2021 (Geschäfts-Nr. VO.2020.27/3.02.02) aufzuheben
und die Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens seien auf die Kasse des Bezirksrates zu nehmen. 9. Es sei Dispositivziffer III des Urteils des Bezirksrates Uster vom 15. Januar 2021 (Geschäfts-Nr. VO.2020.27/3.02.02) aufzuheben und den Beschwerdeführern 1 und 2 aus der Kasse des Bezirks- rates eine angemessene Parteientschädigung, zzgl. 7.7% Mehr- wertsteuer, zuzusprechen. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7% Mehrwert- steuer zulasten der Staatskasse." In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (act. 2 S. 4). 1.6. Die Kammer zog die Akten des Bezirksrates (act. 9/1-18, zitiert als BR act.) sowie diejenigen der KESB (act. 12/1-117, 15/118-131, zitiert als KESB act.) bei. Mit Beschluss vom 8. Februar 2021 wurde den Beschwerdeführern die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Zudem wurde der Kindesvertreterin Frist angesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (act. 12). Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 reichten die Beschwerdeführer neue Berichte ein (act. 16 und 17/1-4), welche mit Referentenverfügung vom 15. Februar 2021 der Kindesvertreterin zur Stellung- nahme zugestellt wurden (act. 18). Die Stellungnahme der Kindesvertreterin zur Beschwerde und zu den eingereichten Berichten datiert vom 18. Februar 2021 (act. 20). Am 25. Februar 2021 reichte die KESB ergänzende Akten betreffend Standortgespräch Besuchsbegleitung und Anpassung des Besuchsrechts ein (act. 21 und 22/132-135). Die Stellungnahme der Kindesvertreterin wurde den Beschwerdeführern am 4. März 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 23). Die Beschwerdeführer nahmen dazu mit Eingabe vom 18. März 2021 Stellung (act. 26). Diese Stellungnahme wurde wiederum der Kindesvertreterin zugestellt, wel- che am 23. März 2021 telefonisch mitteilte, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 30). Das Verfahren ist spruchreif.
rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-D ROESE/ STECK, 6. A. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Im Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht gilt die Untersuchungsmaxime und es gibt im Anwen- dungsbereich von Art. 446 ZGB grundsätzlich keine Novenbeschränkung (OGer ZH, PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3). 2.5. Ob die Vorbringen der Beschwerdeführer den vorstehenden Anforderungen genügen, wird nachfolgend bei der inhaltlichen Beurteilung ihrer Argumente zu prüfen sein. 3. Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts 3.1. Erwägungen der Vorinstanz 3.1.1. Die Vorinstanz verwies zunächst auf die Abklärungen, welche die KESB zur Überprüfung des Kindeswohls sowie der Kompetenzen der Beschwerdeführer vornahm. Im Bericht der F._____ GmbH vom 11. Juni 2020 sei aufgrund der In- tensivabklärung festgehalten worden, C._____ weise Teildefizite in der Haltungs- und Bewegungssteuerung, in der Motorik und in der kognitiven Entwicklung auf. Weiter seien Defizite in der sprachlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung vorhanden. Die Beschwerdeführer hätten erhebliche Defizite in ihren Erziehungs- kompetenzen aufgewiesen. Das Kindeswohl werde als stark gefährdet erachtet,
weshalb eine Platzierung in einer Pflegefamilie empfohlen werde. Es bestehe die Sorge, dass es den Beschwerdeführern dauerhaft nicht gelingen werde, die In- puts von Fachpersonen umzusetzen, und dass die Verwahrlosung weiter zuneh- me. Alternativ käme eine enge und intensive Familienbegleitung als Chance für die Familie in Frage, da eine Bindung zwischen den Kindern und der Mutter be- stehe und kleine Entwicklungsfortschritte zu erkennen seien (act. 8 S. 14). Die Vorinstanz hielt weiter fest, die Beiständin habe am 24. August 2020 darauf hin- gewiesen, dass die Krisenintervention durch die F._____ GmbH nur beschränkt wirksam gewesen sei. C._____ und die Mutter hätten zwar Fortschritte gemacht, aber der Vater würde eine Begleitung nach wie vor ablehnen und negiere jegliche Probleme und Entwicklungsdefizite. Die Mutter sei vom Vater abhängig, so dass mit der Krisenintervention nur kleine Fortschritte hätten erzielt werden können (act. 8 S. 14 f.). Die Vorinstanz erwähnte auch, dass die Kindergärtnerin von C._____ am 30. März 2020 gegenüber der KESB berichtet habe, C._____ könne mit seiner Behinderung gut umgehen, benötige aber auch viel Förderung. Er sei sprachlich noch nicht weit und wisse nicht, wie er mit anderen Kindern Kontakt aufnehmen könne. Er verhalte sich teilweise aggressiv. Die Zusammenarbeit mit den Beschwerdeführern funktioniere nicht. Es sei unklar, ob sie die Situation nicht richtig erfassen könnten oder ob sie die ihnen angebotenen Hilfen einfach ablehn- ten. Sie würden oft Versprechungen machen, diese dann aber nicht umsetzen. Sie (die Kindergärtnerin) und auch die anderen Lehrerinnen würden sich um das Wohl von C._____ Sorgen machen (act. 8 S. 15). Auch die schulische Heilpäda- gogin – so der Bezirksrat weiter – habe den Förderbedarf von C._____ gegenüber der KESB als extrem hoch bezeichnet. Seine sprachliche Entwicklung sei nicht al- tersgemäss und auch motorisch sei er auffällig und weise Haltungsschäden auf. Zudem sei sein Sozialverhalten schwierig. Im Verlauf der schulischen Abklärun- gen sei klar geworden, dass C._____ während rund zwei Jahren kaum medizi- nisch betreut worden sei. Die Beschwerdeführer hätten bis zuletzt widersprüchli- che und teilweise unwahre Angaben gemacht. Die Zusammenarbeit mit ihnen sei schwierig, da sie oft Unwahrheiten erzählen würden und sich nicht an Abmachun- gen hielten. Dabei sei unklar, ob sie die Situation nicht verstünden, überfordert seien oder die Unterstützung aus anderen Gründen ablehnten. Die Rolle des Va-
ters sei unklar. Es bestehe der Verdacht, dass gegen C._____ teilweise Gewalt angewendet werde. Das Bindungsverhalten von C._____ zur Mutter sei ambiva- lent, teilweise sehr nah und teilweise sehr ablehnend. Die Mutter wirke überfordert und könne oder wolle keine Hilfe annehmen (act. 8 S. 15 f.). Die Vorinstanz wies weiter auf die Ausführungen von Dr. med. I., Fachärztin für Pädiatrie, hin, die am 3. April 2020 gegenüber der KESB berichtet habe, C. sei über län- gere Zeit nicht adäquat medizinisch versorgt worden und dies stelle nach wie vor ein Problem dar. Als Folge fehlender Unterstützung sei C._____ nicht altersge- mäss entwickelt. Er habe eine Fehlhaltung, sei sprachlich und im Umgang mit an- deren Kindern sehr auffällig. Trotz mehrfacher Gespräche und Erklärungen habe die Mutter keine Änderungen vorgenommen. Die Eltern seien nicht verbindlich und intellektuell nicht fähig, nachvollziehen zu können, was C._____ wirklich brauche. Die Interaktion von C._____ mit seiner Mutter sei äusserst auffällig. Der Vater sei in der Erziehung nicht involviert und scheine diese an die Mutter zu de- legieren. C._____ habe mehrfach berichtet, dass sein Vater ihm "aua" mache. Aus Sicht der Kinderärztin benötige C._____ eine Tagesfamilie oder eine Tages- schule. Sie bezweifle, dass die Eltern in der Lage seien, im Rahmen einer Famili- enbegleitung dazuzulernen (act. 8 S. 16 f.). Gestützt auf diese Abklärungen der KESB hielt die Vorinstanz fest, C._____ sei kognitiv und motorisch nicht altersge- recht entwickelt und weise erhebliche Defizite in seiner sprachlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung auf. Die Intensivabklärung habe ergeben, dass die Be- schwerdeführer grosse Defizite in den Erziehungskompetenzen aufwiesen. Ge- mäss der Einschätzung der erwähnten Fachpersonen seien die bei C._____ vor- handenen Entwicklungsdefizite auf mangelnde Förderung seitens der Beschwer- deführer sowie eine unzureichende medizinische Versorgung zurückzuführen. Insgesamt sei von einem qualifizierten Mangel in der Pflege und Erziehung von C._____ und von einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls auszugehen. Dem Antrag der Beschwerdeführer, anstelle der Fremdplatzierung in einer Pflege- familie eine ambulante Massnahme, wie eine kindergartenbegleitende Tagesbe- treuung verbunden mit einer Familienbegleitung und dem Besuch eines Elternkur- ses, anzuordnen, könne nicht stattgegeben werden, nachdem beinahe sämtliche miteinbezogenen Fachpersonen auf die äusserst schwierige Zusammenarbeit mit
den Beschwerdeführern hingewiesen hätten. Die wiederholten Hinweise, Hand- lungsanweisungen und Verbesserungsvorschläge von verschiedenen Seiten sei- en nicht nachhaltig umgesetzt worden. Ausgehend von diesen bisherigen Erfah- rungen mit den Beschwerdeführern sei davon auszugehen, dass mit den von ihnen beantragten ambulanten Massnahmen derzeit nicht die nötige Abhilfe ge- schaffen werden könne, um die teils erheblichen Entwicklungsdefizite von C._____ sowie die bei den Beschwerdeführern vorliegenden Erziehungs- und Versorgungsdefizite hinreichend auszugleichen. Der vorsorglich verfügte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erweise sich damit als gerechtfertigt. Ange- sichts der starken Gefährdungslage sei der für vorsorgliche Massnahmen erfor- derliche, dringliche Handlungsbedarf gegeben. Auch die Unterbringung von C._____ in einer Pflegefamilie sei in Anbetracht des jungen Alters angemessen (act. 8 S. 17 ff.). 3.2. Rechtliche Grundlagen 3.2.1. Die KESB trifft auf Antrag oder von Amtes wegen die zum Schutz des Kin- des notwendigen und geeigneten Massnahmen (Art. 307 ff. ZGB). Jede Kindes- schutzmassnahme setzt zwingend eine Kindswohlgefährdung voraus. Elterliches Wirken hat sich am Wohl des Kindes zu orientieren. Je nach Alter und dem ge- samten Lebensumfeld kann ein Tun oder Unterlassen vertretbar sein oder eine das Kindeswohl gefährdende Pflichtwidrigkeit darstellen. Davon können das kör- perliche Wohl (z.B. Fehlernährung, Gesundheitspflege bis zu Misshandlungen) und das geistige Wohl betroffen sein. Unter Letzteres fällt z.B. die soziale Isolati- on, gefühllos rohe oder überbetont verhätschelnde Behandlung, aber auch feh- lende Erziehungs- oder Durchsetzungsfähigkeit oder fehlende Zusammenarbeit mit Schulbehörden oder Ausbildnern; oft kann auch eine Kombination gegeben sein. Wo zum Beispiel der Familie die Ressourcen zur Problembewältigung feh- len, ist ein Kind im familiären Netz nicht geschützt, sondern gefährdet (BSK ZGB I-B REITSCHMID, a.a.O., Art. 307 N 18 ff.). 3.2.2. Die Massnahmen zum Schutz der Kinder können in Ermahnungen oder der Erteilung von Weisungen bestehen (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB) und gehen über die Bestellung einer Beistandschaft (Art. 308 ZGB) weiter bis hin zum Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB) und der elterlichen Sorge (Art. 311 ZGB). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen anzupassen, bei Wegfall einer Gefährdung sind sie aufzuheben. 3.3. Standpunkte der Beschwerdeführer und der Kindesvertreterin 3.3.1. Die Beschwerdeführer machen vor der Kammer geltend, die Vorinstanz stelle nicht in Abrede, dass die von ihnen vorgeschlagenen milderen Massnah- men geeignet wären, der Kindswohlgefährdung genügend zu begegnen. Nach Auffassung der Vorinstanz würden diese einzig an ihrer mangelnden Kooperati- onsbereitschaft scheitern, da sie in der Vergangenheit nicht kooperiert hätten. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar und es werde von der Vorinstanz auch nichts da- zu erwogen, weshalb sie sich nicht an Massnahmen halten sollten, welche sie selbst vorgeschlagen hätten. Es gehe nicht an, mildere Massnahmen, die grund- sätzlich geeignet seien, der Kindswohlgefährdung hinreichend Abhilfe zu schaf- fen, von vornherein zu verwerfen, ohne sie auch nur einmal auszuprobieren. Die Fremdbetreuung der Kinder in einem Hort/Kita würde ihnen weitaus besser eine klare Tagesstruktur und Anleitung bieten, als die ungenügend durchgeführte Kri- senintervention durch die F.. Zudem sei ein Hortbesuch eine langfristige und damit weitaus stabilisierendere Massnahme als eine einmalige Kriseninter- vention. Die Vorinstanz stelle betreffend ihre Kooperationsbereitschaft einseitig auf die Aussagen der Fachpersonen ab, ohne diese kritisch zu würdigen. Zudem habe die F. als Alternative zu einer Fremdplatzierung eine intensive Famili- enbegleitung vorgeschlagen. Die von ihnen vorgeschlagenen Massnahmen gin- gen noch weiter, indem eine Fremdbetreuung der Kinder an drei Tagen pro Wo- che in einem Hort und der Besuch eines Kurses durch die Eltern vorgesehen wä- re. Im Bericht der F._____ vom 28. Mai 2020 werde festgehalten, dass sie (die Beschwerdeführer) sich tatsächlich auf die Fachpersonen hätten einlassen kön- nen, wobei der Beschwerdeführer meist bei der Arbeit sei. Dies könne jedoch nicht mit einer Verweigerung der Kooperation gleichgesetzt werden. Auch der In- dikationsbericht vom 20. August 2020 attestiere der Beschwerdeführerin eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Fachperson. Die Zusammenarbeit mit der F._____ sei dadurch erschwert worden, dass die Entwicklungsaufgaben der
Eltern und die damit korrelierenden Entwicklungsdefizite der Kinder mit ihnen nicht besprochen worden seien. Insbesondere sei ihnen nicht gesagt worden, wie eine genügende Situation aussehen würde und was sie konkret verbessern müss- ten. Die Abklärenden hätten auch den von der KESB für die Krisenintervention vorgegebenen Zeitumfang nicht eingehalten. Die Familie sei statt wie angeordnet während 8 Wochen und 100 Stunden, lediglich während 6 ½ Wochen und 32.3 Stunden begleitet worden. Dabei seien die Termine so gelegt worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitstätigkeit nur an einem Viertel der Ter- mine habe teilnehmen können. Es sei zynisch und widerspreche Treu und Glau- ben, wenn ihnen vor diesem Hintergrund mangelnde Kooperationsbereitschaft und Problemeinsicht vorgeworfen werde. Betreffend die Ausführungen der Kin- dergärtnerin und der Heilpädagogin habe die Vorinstanz diejenigen Aussagen herausgepickt, die den Entscheid der KESB schützten, ohne sich das Gesamtbild zu vergegenwärtigen. Sie habe insbesondere ausser Acht gelassen, dass C._____ stets pünktlich in den Kindergarten und zur Heilpädagogik gebracht und abgeholt werde, wetteradäquat gekleidet sei und alles Notwendige dabei habe. Dem Schreiben der Ergotherapeutin vom 25. Januar 2021 könne entnommen werden, dass sie (die Beschwerdeführer) sich keinesfalls schlicht weigerten, die nötigen Anpassungen und Unterstützungen anzunehmen. Es sei für sie jedoch wichtig, dass man sie betreffend die gewünschten Massnahmen aufkläre und in- formiere. Auch mit dem Kinderarzt Prof. Dr. J._____ und der Logopädin K._____ stünden sie im Austausch, wobei es weder die KESB noch die Vorinstanz für nö- tig erachtet habe, sich mit diesen Fachpersonen auszutauschen. Insbesondere die Vorwürfe der Kinderärztin Dr. med. I._____ würden vollumfänglich zurückge- wiesen. Der Wechsel zu ihr sei auf Drängen von Frau L._____ erfolgt, wobei sie im Verlaufe des Verfahrens hätten feststellen müssen, dass sich die Ärztin mit Frau L._____ hinter ihrem Rücken ausgetauscht habe, obwohl keine Entbindung vom Berufsgeheimnis vorgelegen habe. Die Vorinstanz habe zudem gefliessent- lich ausser Acht gelassen, dass das Verhalten der KESB ihr Vertrauen in die Bei- ständin und die F._____ massgeblich beeinträchtigt habe. So habe die KESB wiederholt unberechtigterweise sensible Informationen an Dritte herausgegeben und damit den Druck auf die Familie unnötig erhöht. Insbesondere habe M._____
L., die Nachbarin und ehemalige Tagesmutter der Familie, über die Errich- tung der Beistandschaft und die Intensivabklärung informiert, obwohl er genau gewusst habe, dass ihm dies aufgrund des Amtsgeheimnisses verboten wäre. Es sei treuwidrig, ihnen mangelnde Kooperationsbereitschaft und Offenheit vorzu- werfen, wenn die zuständige Behörde nicht einmal den strafrechtlich garantierten Vertrauensschutz achte. Es verstehe sich von selbst, dass ihnen vor diesem Hin- tergrund schwer falle, zu den von der KESB eingesetzten Fachpersonen Vertrau- en zu fassen und mit ihnen in eine Kooperation zu treten (act. 2 S. 6-14). 3.3.2. Die Kindesvertreterin führt aus, aufgrund des jungen Alters von C. werde die Frage, ob er zum Zeitpunkt des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungs- rechts unter der Obhut der Beschwerdeführer akut gefährdet gewesen sei und dieser Gefährdung nur mit einer Fremdplatzierung habe begegnet werden kön- nen, aufgrund des objektiven Kindeswohls zu beurteilen sein. C._____ selbst sei noch viel zu jung, um sich dazu zu äussern. Gemäss der Rückmeldung der invol- vierten Fachpersonen habe C._____ seit der Fremdplatzierung grundsätzlich eine positive Entwicklung machen können. C._____ selbst habe deutlich zum Aus- druck gebracht, dass er sich wünsche, umgehend zu den Eltern zurückkehren zu dürfen. C._____ liebe seine Eltern und scheine eine nahe Bindung zur Kindes- mutter aufzuweisen. Den Akten sei jedoch ebenfalls zu entnehmen, dass C._____ ein in erzieherischer Hinsicht höchst anspruchsvolles Kind sei, das sein Erzie- hungsumfeld sehr fordere. Ob die Beschwerdeführer bei einer Rückplatzierung von C._____ zum heutigen Zeitpunkt mit den von ihnen beantragten Unterstüt- zungsmassnahmen in der Lage sein würden, den Bedürfnissen von C._____ ge- recht zu werden, könne sie zum heutigen Zeitpunkt nicht beurteilen. Augenfällig sei, dass die Beschwerdeführer seit der Platzierung von C._____ ihr Bestes gä- ben und sich sehr kooperativ zeigten, insbesondere könnten sie die Besuchskon- takte zu seinem Wohl gut umsetzen und ihre Zusammenarbeit mit den Pflegeel- tern funktioniere sehr gut, was höchst erfreulich und nicht selbstverständlich sei. Im Hinblick auf eine spätere Rückplatzierung wäre als nächster Schritt – wie dem Bericht des Vereins N._____ vom 19. Januar 2021 zu entnehmen sei (act. 17/4) – eine möglichst baldige Ausdehnung des Besuchsrechts angebracht (act. 20 S. 3 ff.).
3.4. Würdigung 3.4.1. Mit Bezug auf die Rüge der Beschwerdeführer, aus ihrer mangelnden Ko- operationsbereitschaft in der Vergangenheit könne nicht darauf geschlossen wer- den, dass sie sich auch nicht an die von ihnen vorgeschlagenen Massnahmen halten würden, ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Rahmen der Intensivabklä- rung Ende Mai 2020 auf ihre fehlende Kooperationsbereitschaft hingewiesen wor- den war (KESB act. 39 S. 21) und die Abklärung bereits damals mit der Empfeh- lung schloss, beide Jungen in einer Pflegefamilie zu platzieren (a.a.O. S. 22). Als Alternative zur Fremdplatzierung sah die Abklärungsperson aufgrund der Bindung zwischen den Kindern und der Mutter sowie der kleinen Entwicklungsfortschritte bei der Mutter eine enge und intensive Familienbegleitung als Chance für die Fa- milie (a.a.O. S. 22). In diesem Sinne – um den Beschwerdeführern die Chance zu geben, sich genügend Fakten- und Handlungswissen anzueignen – beantragte die Beiständin am 12. Juni 2020 anstelle einer ausserfamiliären Platzierung ver- schiedene mildere Massnahmen, unter anderem eine Krisenintervention (KESB act. 41, insbes. S. 5). Die KESB schloss sich den Überlegungen der Beiständin im Entscheid vom 25. Juni 2020 an und ordnete eine sozialpädagogische Familien- begleitung an, wobei sie gleichzeitig ein Verfahren zur Prüfung einer ausserfamili- ären Platzierung eröffnete (KESB act. 47). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vorwurf der Beschwerdeführer, mildere Massnahmen seien von vornherein verworfen worden, als falsch. Vielmehr kamen die Fachpersonen im Rahmen der Intensivabklärung zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, sich auf die Begleitung einzulassen. Er sehe keinen Bedarf an fachlicher Unter- stützung, er habe sich gar dahingehend geäussert, dass er kein Interesse an einer Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung habe und nicht kooperieren werde. Mit einer Klammerbemerkung wurde im Indikationsbericht so- gar angedeutet, der Beschwerdeführer habe einen Wohnsitzwechsel in Aussicht gestellt. Die Haltung des Beschwerdeführers führte nach den Beobachtungen der Fachpersonen auch bei der Beschwerdeführerin zu einer Ambivalenz bezüglich Anerkennung und Annahme von Unterstützung (Anhang zu KESB act. 60, S. 3, 4). Wenn die Beschwerdeführer nun im Beschwerdeverfahren ihren Kooperations- willen beteuern, so kann dies darauf hindeuten, dass sich ihre Einstellung gegen-
über unterstützenden Massnahmen in der Zwischenzeit geändert hat. Ihre Akzep- tanz könnte aber auch vorgeschoben sein, zumal sie schon in der Vergangenheit gegenüber involvierten Fachpersonen wiederholt Versprechungen nicht eingehal- ten hatten und als nicht verbindlich wahrgenommen wurden (KESB act. 22, 25, 28, 39). Deshalb kann nicht allein auf ihre Beteuerungen im Beschwerdeverfahren abgestellt werden. Richtig ist , dass die Beschwerdeführerin weit besser mit den Fachpersonen zusammenarbeiten konnte als der Beschwerdeführer. Dies geht sowohl aus dem Bericht zur Intensivabklärung vom 28. Mai 2020 als auch aus dem Indikationsbericht vom 20. August 2020 hervor (KESB act. 39; Anhang zu KESB act. 60). Die Fachpersonen kamen indessen zum nachvollziehbaren Schluss, dass die fehlende Unterstützung und Einsicht des Beschwerdeführers eine positive und langfristige Veränderung der Familiensituation verunmögliche, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die Missstände zu kompensie- ren. Dabei dürfte auch der Umstand eine Rolle gespielt haben, dass sich die Be- schwerdeführerin der Meinung des Beschwerdeführers anpasse und uneinge- schränkt hinter dessen Erziehungsverhalten stehe (Anhang zu KESB act. 60 S. 3 und 4). Aufgrund des Gesagten kann nicht allein auf die Beteuerungen der Be- schwerdeführer im vorliegenden Verfahren abgestellt und davon ausgegangen werden, sie würden die von ihnen beantragten Massnahmen kooperativ umset- zen. 3.4.2. Unbehilflich ist auch der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Vorinstanz ha- be auf die Aussagen der Fachpersonen abgestellt, ohne diese kritisch zu würdi- gen. Die Vorinstanz hielt ausdrücklich fest, beinahe sämtliche involvierten Fach- personen hätten auf die äusserst schwierige Zusammenarbeit mit den Beschwer- deführern hingewiesen (act. 8 S. 18). Tatsächlich hatten mit Ausnahme der Ergo- therapeutin alle Fachpersonen unabhängig voneinander gegenüber der KESB (KESB act. 22, 25, 28) wie auch im Rahmen der Intensivabklärung gegenüber der Abklärungsperson die Zusammenarbeit mit den Beschwerdeführern als schwierig bezeichnet (KESB act. 39 S. 13 ff., S. 21). Dadurch erübrigte sich eine eingehen- de Würdigung dieser Einschätzungen durch die Vorinstanz. Die Beschwerdefüh- rer bringen denn auch keine konkreten Einwände gegen die Angaben der Kinder- gärtnerin oder der Heilpädagogin vor. Mit Bezug auf die Rückmeldungen der Kin-
derärztin Dr. med. I._____ ist festzuhalten, dass deren Angaben sachlich und nachvollziehbar sind und sich mit den Einschätzungen der übrigen Fachpersonen decken (KESB act. 28). Der Hinweis der Beschwerdeführer, dass der Wechsel zu Dr. med. I._____ auf Drängen der Nachbarin L._____ erfolgt sei, vermag an der Glaubhaftigkeit von deren Einschätzungen ebenso wenig zu ändern, wie der pau- schale, nicht näher konkretisierte Vorwurf, sie habe sich ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis mit Frau L._____ ausgetauscht. Hervorzuheben ist insbesonde- re auch, dass sich Dr. med. I._____ verschiedentlich positiv äusserte und erwähn- te, die Beschwerdeführerin habe sich kooperativ und freundlich gezeigt, sie sei seit der Abklärung bei vereinbarten Terminen immer anwesend gewesen und sie wirke sehr bemüht (KESB act. 39 S. 14). Schliesslich ist zu erwähnen, dass selbst die von den Beschwerdeführern positiv wahrgenommene Ergotherapeutin offen- bar den Eindruck hatte, sie könne sich nicht immer auf die Aussagen der Be- schwerdeführerin verlassen (KESB act. 39 S. 17). 3.4.3. Unklar ist, was die Beschwerdeführer aus dem Vorwurf, die KESB und die Vorinstanz hätten es nicht für nötig befunden, sich mit dem Kinderarzt Prof. Dr. J._____ und der Logopädin K._____ auszutauschen, für sich ableiten wollen. Auch in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes liegt es an ihnen, Tatsa- chenbehauptungen aufzustellen und konkret darzulegen und aufzuzeigen, inwie- fern der Sachverhalt von der Vorinstanz falsch festgestellt wurde. Da sie diesen Anforderungen nicht nachkommen, ist in diesem Punkt nicht weiter auf ihre Aus- führungen in der Beschwerde einzugehen. 3.4.4. Die Beschwerdeführer kritisieren mit ihrer Darstellung, die F._____ habe ihnen zu wenig genaue Anweisungen und Erklärungen gegeben, das Vorgehen der Abklärungsperson im Rahmen der Intensivabklärung (act. 2 Rz. 16). Hierzu ist zu erwähnen, dass es im Rahmen einer Intensivabklärung darum geht, die famili- äre Situation abzuklären und Erkenntnisse zu gewinnen im Hinblick auf Empfeh- lungen für die Sicherung des Kindeswohls. Demgegenüber ist eine sozialpädago- gische Familienberatung darauf ausgerichtet, Verhaltens- und/oder Strukturände- rungen im Familiensystem umzusetzen, um das Kindeswohl zu sichern. Es war deshalb nicht die primäre Aufgabe der Abklärungsperson im Rahmen der Intensi-
vabklärung, den Beschwerdeführern klare Handlungsanweisungen zu geben. Vielmehr wäre dies das Ziel der sozialpädagogischen Familienbegleitung gewe- sen, welche angesichts der Ambivalenz der Beschwerdeführerin und des grund- legenden Widerstands des Beschwerdeführers jedoch nicht erfolgreich war. Vor diesem Hintergrund sind die Einwände der Beschwerdeführer unbegründet. Er- neut ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Kooperation für die Fortführung der Familienbegleitung verweigerte und gar einen Wohnsitzwechsel der Familie in Aussicht stellte. Deshalb ist auch der Einwand, die Abklärenden hätten den von der KESB für die Krisenintervention vorgegebenen Zeitumfang von 100 Stunden nicht eingehalten, verfehlt. Darüber hinaus machte die Abklä- rungsperson entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer nicht etwa die durch die Erwerbstätigkeit bedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers zum Thema, sondern seinen Widerstand gegen die Unterstützung durch Fachperso- nen (KESB act. 60 S. 2, 4). Darin kann weder Zynismus noch ein Verstoss gegen Treu und Glauben gesehen werden. 3.4.5. Richtig ist, dass die Beschwerdeführer C._____ stets pünktlich in den Kin- dergarten und zur Heilpädagogik bringen und abholen, ihn wetteradäquat kleiden und dass er alles Notwendige dabei hat (KESB act. 22). Wenn sie kritisieren, die- se Faktoren seien in der Gesamtschau nicht berücksichtigt worden, blenden sie die zahlreichen von den Fachpersonen georteten Defizite und Risikofaktoren aus: So kamen die Fachpersonen zur Einschätzung, die Beschwerdeführer seien im Umgang mit C._____ und dessen schwierigem Temperament überfordert und der Umgang mit ihm sei (vor allem seitens des Beschwerdeführers) durch ständiges Abwerten und Nichtbeachten geprägt. Zudem wurde beobachtet, dass sich die Konflikte zwischen den Eltern und C._____ schnell zuspitzten und eskalierten, wobei auch Anzeichen für körperliche Gewalt bestünden. Ausserdem seien kaum Alltagsstrukturen vorhanden, die Körperhygiene von C._____ sei unzureichend, er sei kognitiv und motorisch nicht altersgerecht entwickelt und – wie bereits mehr- fach erwähnt – bestehe ein grosser Widerstand (zumindest seitens des Be- schwerdeführers), Unterstützung anzunehmen (Anhang zu KESB act. 60 S. 3). All diese Faktoren, welche die Beschwerdeführer ausblenden, sind bei einer Ge- samtwürdigung ebenfalls zu berücksichtigen und führen dazu, dass die Vor-
instanz zu Recht grosse Defizite in den Erziehungskompetenzen der Beschwer- deführer und massgebliche Entwicklungsdefizite bei C._____ annahm und auf ei- ne erhebliche Gefährdung des Kindeswohls schloss. 3.4.6. Nach Darstellung der Beschwerdeführer soll das Verhalten der KESB ihr Vertrauen in die Beiständin und die F._____ massgeblich beeinträchtigt haben. Ihre Kritik bezieht sich in erster Linie auf eine E-Mail von M._____ von der KESB an L._____ vom 4. Mai 2020, in welcher dieser zunächst darauf hinwies, dass er aus Datenschutzgründen keine näheren Angaben zum Verfahren machen könne. Da er aber gelesen habe, wie sehr sie sich für C._____ engagiert habe, könne er ihr mitteilen, dass seit letzter Woche eine Intensivabklärung und Begleitung vor Ort, in der Wohnung der Familie, stattfinde und eine Beistandschaft für die Kinder errichtet worden sei, welche von Frau E._____ geführt werde (KESB act. 36). Die Frage, ob Herr M._____ damit das Amtsgeheimnis verletzte, ist an dieser Stelle nicht zu klären. Festzuhalten ist indessen, dass es sich bei L._____ um eine Nachbarin handelt, die C._____ seit dessen Geburt kennt und ihn oft betreute, un- ter anderem auch als Tagesmutter in der Zeit von März 2019 bis Februar 2020. Sie unterstützte die Familie und war nach eigenen Angaben auch bei einem Standortgespräch vom 11. November 2019 mit der Schulleiterin, der Kindergärt- nerin, der Heilpädagogin und der Beschwerdeführerin anwesend. Aufgrund der ihr bekannten Hintergründe entschloss sie sich schliesslich im März 2020 zur Ge- fährdungsmeldung zuhanden der KESB (KESB act. 15). L._____ verfügte – wie ihrer Gefährdungsmeldung zu entnehmen ist – über sensible Informationen be- treffend die Familie, allerdings hatte sie diese nicht von der KESB, sondern durch den Kontakt mit der Familie erhalten. Der Vorwurf, die KESB habe wiederholt un- berechtigterweise sensible Informationen an Dritte herausgegeben, findet denn auch keine Stütze in den Akten. Nach Erstattung der Gefährdungsmeldung stan- den die Kontaktaufnahmen von L._____ – insbesondere auch ihre E-Mail vom 4. Mai 2020 (KESB act. 35), welche zur oben erwähnten E-Mail von Herrn M._____ führte – zunächst im Zusammenhang mit Vorwürfen und Aggressionen des Be- schwerdeführers ihr gegenüber, die sie zusehends als Bedrohung empfand (KESB act. 49, 50). Mit E-Mail vom 27. Juni 2020 schilderte Frau L._____ erneut von einer beängstigenden und verwirrenden Begegnung mit dem Beschwerdefüh-
rer. Dieser sei aufgebracht vor ihrer Haustüre erschienen und habe ihr den Ent- scheid der KESB vom 25. Juni 2020 im Original vor die Füsse geworfen. Dieser begründete Entscheid betraf die Anordnung einer sozialpädagogischen Familien- begleitung, die Bestätigung der Beistandschaft, die Auftragserteilung an die Bei- standsperson, die Eröffnung des Verfahrens zur Prüfung einer ausserfamiliären Platzierung sowie die Anordnung einer Kindesvertretung (KESB act. 47). Dabei teilte Frau L._____ gegenüber der KESB mit, sie habe erst mit einem Moment Distanz bemerkt, welche sensiblen Unterlagen ihr der Beschwerdeführer überlas- sen habe (KESB act. 49). Abgesehen von der erwähnten E-Mail vom 4. Mai 2020 erhielt L._____ keinerlei Informationen zum Verfahren, ihr wurde lediglich mitge- teilt, ihre Angaben seien weitergeleitet worden (KESB act. 52 S. 2). Vor dem ge- schilderten Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb die eine, von den Be- schwerdeführern erwähnte E-Mail von M._____ mit dem Hinweis auf die Intensi- vabklärung und die Errichtung einer Beistandschaft ihr Vertrauen in die Beiständin und die übrigen Fachpersonen erschüttert haben kann. Jedenfalls ist in den von ihnen geltend gemachten Umständen – auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Einleitung des KESB-Verfahrens für sie emotional belastend ist – kein Grund zu sehen, weshalb als Folge dieser E-Mail des Sachbearbeiters der KESB das Ver- trauensverhältnis gegenüber der Abklärungsperson und der Beiständin gelitten haben könnte. 3.4.7. Die Beschwerdeführer halten weiter fest, sie würden die besonders heraus- fordernde Situation mit C.s Fremdplatzierung sehr gut meistern. Ihnen sei es gelungen, C. die Situation kindsgerecht zu erklären und die Besuche, insbesondere auch die Abschiede, positiv zu gestalten. Diese Leistung hätten sie sicher nicht ad hoc erbringen können, wenn ihre Erziehungsfähigkeit einge- schränkt wäre (act. 26 S. 2). Auch die Kindesvertreterin hebt hervor, dass die Be- schwerdeführer seit der Platzierung von C._____ ihr Bestes gäben und sich sehr kooperativ zeigten. Wie auch die Beschwerdeführer selbst weist sie darauf hin, dass die Besuchskontakte zum Wohl von C._____ umgesetzt werden können und die Zusammenarbeit mit den Pflegeeltern sehr gut funktioniere (act. 20 Rz. 5). Mit der Kindesvertreterin und den Beschwerdeführern ist festzuhalten, dass der Ver- lauf der begleiteten Besuche und die Möglichkeit unbegleiteter Übernachtungen
zu Hause höchst erfreulich sind. Dies ist keineswegs selbstverständlich und dies ist den Beschwerdeführern auch zugute zu halten. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführer in der Lage sind, die Besuche kindsgerecht und positiv zu ge- stalten, kann aber nicht geschlossen werden, sie hätten sich in der Zwischenzeit die erforderlichen Erziehungskompetenzen aneignen können, welche die Rück- platzierung derzeit rechtfertigte. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass C._____ ein erzieherisch anspruchsvolles Kind ist. Darüber hinaus hat er als Fol- ge seiner körperlichen Beeinträchtigung zweifellos spezielle Bedürfnisse, die er- höhte Anforderungen an die Erziehungskompetenzen der Eltern stellen. Ange- sichts seiner körperlichen Beeinträchtigung kann den Beschwerdeführern auch nicht vorgeworfen werden, und dies hat auch die Vorinstanz nicht getan, sämtli- che Entwicklungsrückstände von C._____ stünden im Zusammenhang mit ihren mangelnden Erziehungskompetenzen. Die Vorinstanz hielt in diesem Punkt in- dessen in Übereinstimmung mit den involvierten Fachpersonen zutreffend fest, die Beschwerdeführer hätten die ihnen erteilten Handlungsanweisungen und Ver- besserungsvorschläge nicht nachhaltig umgesetzt und es verpasst, die notwendi- ge medizinische und entwicklungspädiatrische Versorgung aufzugleisen und ent- sprechende Hilfs- und Unterstützungsangebote anzunehmen (act. 8 S. 18). Die Darstellung der Beschwerdeführer, sie hätten nicht in Abrede gestellt, professio- nelle Unterstützung zu benötigen und solche auch gewünscht, wird durch die zahlreichen Rückmeldungen und Einschätzungen der Fachpersonen, insbesonde- re auch durch die Intensivabklärung und den Indikationsbericht, widerlegt. 3.4.8. Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammenhang im vorliegenden Beschwerdeverfahren neu geltend, gemäss den Berichten von Dr. med. O., handchirurgische Poliklinik des Universitätsspitals Zürich, vom 20. Juli 2015 und von Dr. med. P., Abteilung Orthopädie der Universitätsklinik Balgrist, vom 28. Januar 2020 werde von einer Armprothese für C._____ abgeraten. Entspre- chend gingen sowohl die Vorinstanz als auch die Fachpersonen fehl, wenn auf- grund der fehlenden Armprothese auf eine Vernachlässigung der medizinischen Versorgung von C._____ geschlossen werde (act. 16). Da im Kindesschutzrecht die Untersuchungsmaxime gilt und es im Anwendungsbereich von Art. 446 ZGB grundsätzlich keine Novenbeschränkung gibt, sind die von den Beschwerdefüh-
rern neu eingereichten Schreiben zu beachten. Es ist jedoch nicht ersichtlich – und die Beschwerdeführer legen dies auch nicht dar – dass und an welcher Stelle die Vorinstanz aufgrund des Fehlens einer Armprothese zum Schluss gekommen sein soll, die Beschwerdeführer hätten sich nicht richtig um C.s medizini- sche Versorgung bemüht. Dies ist auch nicht der Fall. Die Frage, ob bei C. eine Armprothese nötig sei, wurde von Dr. med. I._____ im Rahmen der Abklä- rungen zwar aufgegriffen, dieser Punkt wurde indessen nicht als derart zentral eingestuft, dass daraus auf die Vernachlässigung der medizinischen Versorgung von C._____ geschlossen wurde. Vielmehr wurde erwähnt, C._____ besuche erst seit kurzem die Ergotherapie und er habe Haltungsschäden. Er wünsche sich eine Handprothese, um Velo fahren zu können (KESB act. 25, 28, 39 S. 12). Dies wird auch durch das eingereichte Schreiben von Dr. med. P._____ vom 28. Januar 2020 bestätigt, wonach bei C._____ der Wunsch bestehe, Fahrrad zu fahren, was mit einer Fahrradlenkhilfe verwirklicht werden könne (act. 17/2). Dieses Vorhaben ist gemäss den Akten zwischenzeitlich auch umgesetzt worden (KESB act. 39 S. 17). Davon abgesehen wird die Armprothese in den Akten einzig im Zusammen- hang mit einem Arzttermin erwähnt, den die Beschwerdeführer nicht wahrge- nommen hätten (KESB act. 39 S. 13). Aufgrund dieser Umstände vermögen auch die neu eingereichten Arztberichte nichts an der vorinstanzlichen Einschätzung betreffend die Erziehungs- und Versorgungsmängel der Beschwerdeführer zu än- dern. Ergänzend rechtfertigt es sich jedoch festzuhalten, dass Dr. med. O._____ gemäss dem von den Beschwerdeführern neu eingereichten Schreiben (act. 17/1) bereits im Jahr 2015 darauf hinwies, es sei wichtig, dass der linke Vorderarm von C._____ nicht durch Kleidung bedeckt werde, was in der Regel eine Kürzung der Ärmel bedinge (act. 17/1). Diesbezüglich ist aktenkundig, dass die Beschwerde- führer diese Empfehlung nicht umsetzten, und zwar auch trotz mehrmaliger Auf- forderung der involvierten Personen nach C.s Eintritt in den Kindergarten nicht bzw. erst mit mehrmonatiger zeitlicher Verzögerung im Jahr 2020 (KESB act. 22, 25, 28, 39 S. 13). 3.4.9. C. wünscht sich nach Angaben der Kindesvertreterin, umgehend zu den Beschwerdeführern zurückkehren zu dürfen. Er liebe seine Eltern und habe eine nahe Bindung zur Beschwerdeführerin (act. 20 Rz. 4). Aufgrund seines Alters
ist C._____ noch nicht urteilsfähig. Seine Haltung ist durchaus verständlich, kann aber nicht massgeblich in die Interessenabwägung einbezogen werden. Er ver- mag selbst noch nicht abzuschätzen, wie seinen körperlichen und psychischen Bedürfnissen am besten entsprochen werden kann und welche spezifischen Massnahmen, insbesondere auch zur Verbesserung seiner Entwicklungsdefizite, dafür geeignet sind. Selbstverständlich ist es äusserst wichtig, die enge Bindung zu den Beschwerdeführern, insbesondere zur Beschwerdeführerin, aufrecht zu erhalten, ist sie doch von grundlegender Bedeutung für die weitere positive Ent- wicklung von C.. Auch wenn sich C. eine baldige Rückkehr zu den Beschwerdeführern wünscht, macht er gemäss Rückmeldung der involvierten Fachpersonen seit der Platzierung in der Pflegefamilie H._____ grundsätzlich ei- ne positive Entwicklung (act. 20 Rz. 3), was von den Beschwerdeführern nicht be- stritten wurde (act. 26). Eine positive Entwicklung, insbesondere auch eine Ver- besserung der bestehenden Entwicklungsdefizite, ist mit Blick auf das Kindeswohl von übergeordneter Bedeutung. 3.4.10. Aufgrund des Alters von C._____ erscheint auch die Unterbringung in ei- ner Pflegefamilie als angemessen. Die Beschwerdeführer wenden denn auch nichts gegen die Platzierung von C._____ in der Pflegefamilie H._____ ein. 3.4.11. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht aufgrund der mangelnden Kooperationsfähigkeit der Beschwerdeführer und ihrer mangelnden Erziehungs- und Fürsorgekompetenzen von einer akuten Ge- fährdung des Kindeswohls von C._____ ausging, welcher nur mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts begegnet werden konnte. Die Beschwerde gegen den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung von C._____ in der Pflegefamilie H._____ ist folglich abzuweisen. 3.5. Besuchsbegleitung 3.5.1. Die Beschwerdeführer weisen unter diesem Titel darauf hin, die von ihnen beantragten Unterstützungsmassnahmen (Fremdbetreuung, Familienbegleitung, Elternkurs) sollen die Fremdplatzierung – und nicht wie von der Vorinstanz er- wähnt, das begleitete Besuchsrecht – ersetzen. Darüber hinaus geben sie zu be-
denken, dass bei der Fremdplatzierung intensiv mit den Eltern gearbeitet werden müsse, damit ihre Kompetenzen und Umstände soweit verbessert werden könn- ten, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht dereinst wieder erteilt werden könne. Auch bei Aufrechterhaltung der Fremdplatzierung seien unweigerlich weitere Massnahmen zu ihrer Unterstützung anzuordnen. Ausserdem seien die Erwägun- gen der Vorinstanz, die unbeaufsichtigte Betreuung durch die Eltern könnte zu ei- ner weiteren Kindeswohlgefährdung führen, bereits widerlegt. Die Besuche wür- den tadellos verlaufen und fänden entsprechend bereits mit Übernachtungen und in diesem Rahmen unbegleitet statt. Umso wichtiger sei es, diese positive Ent- wicklung mit gezielter Elternarbeit weiter zu fördern (act. 2 Rz 38-42). 3.5.2. Die Beschwerdeführer stellen in ihrer Beschwerde im Zusammenhang mit dem begleiteten Besuchsrecht keine Anträge, insbesondere auch keine Eventual- anträge. Auch mit den oben wiedergegebenen Ausführungen wenden sie nichts Konkretes gegen das begleitete Besuchsrecht ein, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Immerhin ist zu erwähnen, dass offenbar aktuell am Donnerstag unbegleitete Besuche stattfinden. Zudem laufen Abklärungen der Beiständin im Hinblick auf die Durchführung von Wochenendbesuchen und es sind weitere, un- begleitete Besuche mit Übernachtungen geplant (KESB act. 132, 134, act. 20 Rz. 6, act. 26). 3.6. Erziehungsfähigkeitsgutachten 3.6.1. Die Vorinstanz erwog bezüglich der Einholung eines Erziehungsfähigkeits- gutachtens, nachdem die bisherigen Abklärungen erhebliche Defizite der elterli- chen Erziehungskompetenzen aufgezeigt hätten und von sämtlichen in die Abklä- rungen involvierten Fachpersonen darauf hingewiesen worden sei, dass es ihnen grosse Schwierigkeiten bereite, die Bedürfnisse der Kinder zu erkennen und den Handlungsanleitungen oder Verbesserungsvorschlägen von Fachpersonen zu fol- gen, sei die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens indiziert. Dies sei auch notwendig, weil die derzeit bestehenden Kindesschutzmassnahmen vor- sorglicher Natur seien und im Rahmen des Hauptverfahrens abzuklären sein wer- de, ob und in welcher Form eine Weiterführung angezeigt sei (act. 8 S. 20).
3.6.2. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz widerspreche sich mit ihren Ausführungen selbst. Würde derart zweifelsfrei feststehen, dass sie erhebliche Erziehungsfähigkeitsdefizite aufwiesen, wäre ein Gutachten definitiv nicht mehr nötig. Dass sie durchaus intakte Erziehungskompetenzen hätten, zeige die Rück- meldung der Ergotherapeutin, der Indikationsbericht der F._____ und nicht zuletzt der positive Verlauf des Besuchsrechts. Es sei daher von einer Begutachtung ab- zusehen und den von ihnen beantragten milderen Massnahmen (als Alternative) zur Fremdplatzierung eine Chance zu geben. Das Gutachten sei auch nicht not- wendig, um das weitere Vorgehen abzuklären. Die Vorinstanz verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, indem sie einen schweren Eingriff in die Grundrechte zulasse, bevor mildere Mittel, wie ein Hortbesuch der Kinder, eine Familienbegleitung, der Besuch eines Elternkurses oder auch nur schon die gehö- rige Durchführung einer Krisenintervention, ausgeschöpft worden seien. Bei die- sen Kindesschutzmassnahmen würde die Familie engmaschig begleitet und be- treut, wodurch sich unweigerlich Aufschlüsse zum Familiensystem, den Kompe- tenzen und Defiziten und nicht zuletzt zur Wirksamkeit der Massnahmen ergeben würden (act. 2 Rz. 43-48). Entgegen der Auffassung der Kindesvertreterin könne die Divergenz in der Aktenlage und ihre Wahrnehmung nicht Gegenstand eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens sein, sondern nur ihre Erziehungsfähigkeit. Sie hätten ihre Erziehungsfähigkeit fortlaufend unter Beweis gestellt. Einerseits wür- den sie D._____ betreuen, der prächtig gedeihe. Andererseits würden sie die be- sonders herausfordernde Situation mit C.s Fremdplatzierung sehr gut meis- tern (act. 26 S. 2). 3.6.3. Die Kindesvertreterin hält dafür, aufgrund der grossen Divergenz zwischen der Aktenlage und der eigenen Wahrnehmung der Beschwerdeführer zu den Hin- tergründen, die zur Fremdplatzierung geführt haben, erscheine die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens im Hinblick auf das Kindeswohl von C. angebracht (act. 20 Rz. 7). 3.6.4. Zunächst ist erneut festzuhalten, dass den Beschwerdeführern mit der An- ordnung der sozialpädagogischen Familienberatung mit Entscheid der KESB vom 25. Juni 2020 durchaus eine Chance eingeräumt wurde, mit milderen Massnah-
men eine Fremdplatzierung zu verhindern. Bereits zuvor war versucht worden, mit einer Intensivabklärung wichtige Erkenntnisse im Hinblick auf die notwendigen Kindesschutzmassnahmen zu gewinnen. Aufgrund der Weigerung des Beschwer- deführers, die sozialpädagogische Familienbegleitung weiterzuführen, sind keine milderen Massnahmen mehr ersichtlich, um die Familienverhältnisse, die Erzie- hungskompetenzen der Beschwerdeführer und die spezifischen Bedürfnisse von C._____ eingehend abzuklären. Der Verweis der Beschwerdeführer auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit geht deshalb fehl. Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht die Hinweise verschiedener Fachpersonen erwähnt, wonach die Beschwerdeführer grosse Schwierigkeiten hätten, die Bedürfnisse ihrer Kinder zu erkennen und den Handlungsanweisungen oder Verbesserungsvorschlägen von Fachpersonen zu folgen (act. 8 S. 20). Auf diese Erwägungen der Vorinstanz ge- hen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nicht ein, weshalb sie in diesem Punkt den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht nachkommen. Es ist daher nicht näher auf ihren Standpunkt, der auf der Wiedererteilung des Aufent- haltsbestimmungsrechts und der Anordnung der von ihnen beantragten milderen Massnahmen basiert, einzugehen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Be- schwerdeführer selbst darauf hinweisen, bei der Fremdplatzierung müsse intensiv mit den Eltern gearbeitet werden, damit ihre Kompetenzen und Umstände soweit verbessert werden könnten und das Aufenthaltsbestimmungsrecht dereinst wie- der erteilt werden könne (act. 2 Rz 39). Es ist gerade Sinn und Zweck eines Er- ziehungsfähigkeitsgutachtens, genaue Erkenntnisse zu gewinnen, für welche Er- ziehungsaufgaben und -kompetenzen die Eltern weitergehende Informationen oder zusätzliche Unterstützung brauchen. In diesem Sinne dient das Erziehungs- fähigkeitsgutachten auch dem von den Beschwerdeführer angestrebten Ziel der Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. 3.7. Beistandswechsel 3.7.1. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es sei verständlich, dass es den Be- schwerdeführern schwer falle, die von der Beiständin geäusserten Einschätzun- gen und Anträge zu akzeptieren. Sinn und Zweck einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sei jedoch die Wahrung des Kindeswohls. In einer Si-
tuation wie der vorliegenden sei es der Ausübung des Beistandschaftsmandates immanent, dass Konflikte im Verhältnis zu den elterlichen Interessen auftreten könnten. Dies alleine sei jedoch kein Grund für einen Beistandswechsel, zumal es Pflicht der Beiständin sei, das Mandat nach den Interessen und dem Wohl des Kindes auszuüben. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beiständin ihren Auftrag nicht hinreichend erfüllt haben sollte. So habe die F._____ GmbH rund 69 Familienarbeitsstunden für die Intensivabklärung in der Familie A.B. C.D. aufgewendet und das von der KESB gesetzte Kostendach von Fr. 13'000.– sei nur knapp unterschritten worden (act. 8 S. 20 f.). 3.7.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrer Begründung auseinander gesetzt und dadurch ihre Begründungspflicht verletzt, insbesondere mit ihren Ausführungen, wonach die Beiständin eben gerade nicht die Interessen von C._____ in den Vordergrund stelle. Ihre Kritik an der Durchfüh- rung der Krisenintervention durch die F._____ und deren mangelnde Beaufsichti- gung durch die Beiständin sei von der Vorinstanz nicht erwähnt worden. Dabei verweisen die Beschwerdeführer erneut auf den Umstand, dass die Kriseninter- vention anstatt 100 Stunden während 8 Wochen, lediglich 32.3 Stunden während 6 ½ Wochen gedauert habe. Ebenso wenig habe sich die Vorinstanz mit der Kritik am Vorgehen der Beiständin in Bezug auf das Besuchsrecht auseinander gesetzt, zumal diese das Besuchsrecht nicht anhand des Kindeswohls, sondern primär anhand organisatorischer und finanzieller Aspekte habe ausgestalten wollen. Mit lediglich zwei Besuchskontakten und einem Telefonkontakt pro Monat wäre die Bindung zwischen C._____ und seinen Eltern nachhaltig beeinträchtigt worden, was eine geradezu kindswohlgefährdende Ausgestaltung des Besuchsrechts be- deutet hätte. Dass sie nicht gewillt gewesen sei, sich auch nur zu überlegen, ob die Anträge der Beschwerdeführer zum Besuchsrecht nicht auch C.s Inte- ressen entsprechen könnten, zeige ihre Voreingenommenheit, welche sie den Beschwerdeführern von Beginn weg zu spüren gegeben habe. Schliesslich habe die Vorinstanz gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass die Beiständin, gleich wie L., die Nachbarin der Beschwerdeführer, Mitglied im Verein Q._____ sei. Der Umstand, dass die KESB, welche die Beiständin E._____ eingesetzt habe, L._____ wiederholt in Verletzung des Amtsgeheimnisses Informationen aus dem
Verfahren mitgeteilt habe und den Anschuldigungen von Frau L._____ in nicht nachvollziehbarer Weise ausserordentliches Gewicht beigemessen habe, lasse die Vermutung zu, dass dies an der Freundschaft zwischen Beiständin E._____ und Frau L._____ liege. Es seien diese Gesamtumstände, welche ihr Vertrauen in die Beistandsperson massgeblich erschüttert hätten und nicht allein der Antrag auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (act. 2 Rz. 49 ff. mit Hinweis auf Rz. 17 ff.). 3.7.3. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beiständin im Verfahren vor der KESB zum Antrag der Beschwerdeführer betreffend Beistandswechsel geäussert hat (KESB act. 98), weshalb im vorliegenden Verfahren von der erneuten Einholung einer Stellungnahme der Beiständin abgesehen werden kann. 3.7.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ging die Vorinstanz, wenn auch sehr kurz, auf ihre Kritik, die Beiständin habe die Intensivabklärung nicht ge- hörig überwacht, ein und hielt mit Verweis auf die entsprechende Rechnung der F._____ (KESB act. 46) fest, es seien 69 Familienarbeitsstunden in Rechnung gestellt worden und das Kostendach sei nur leicht unterschritten worden (act. 8 S. 21). Angesichts der pauschalen Kritik der Beschwerdeführer – sie bringen nicht konkret vor, inwiefern die Intensivabklärung inhaltlich mangelhaft gewesen sei und was für zusätzliche Abklärungen durch die F._____ konkret von der Beistän- din hätten initiiert werden müssen – ist die Begründungsdichte im Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Aus der Rückmeldung der Beiständin geht wei- ter hervor, dass sie sich mit Bezug auf die Besuchsregelung entgegen der Dar- stellung der Beschwerdeführer nicht in erster Linie von finanziellen und organisa- torischen Aspekten hat leiten lassen. Vielmehr stand bei ihren Überlegungen im Vordergrund, dass C._____ in der Pflegefamilie ankommen und zur Ruhe kom- men könne und bei einem ausgedehnteren Besuchsrecht eine zusätzliche Be- gleitperson notwendig würde, was für ihn belastend sein könnte. Auch wenn aus Sicht der Kindesvertreterin andere Aspekte stärker zu gewichten waren und sie bei 14-tägigen Kurzkontakten im Alter von C._____ das Risiko für einen Bin- dungsabbruch zu den leiblichen Eltern als zu gross einschätzte (KESB act. 95), kann der Beiständin nicht unterstellt werden, sie habe sich nicht am Kindeswohl
orientiert. Wenn die Beschwerdeführer schliesslich darauf hinweisen, dass ihr Vertrauen in die Beistandsperson auch deshalb gelitten habe, weil sie dem glei- chen Verein angehöre wie ihre Nachbarin L., übersehen sie, dass die KESB verschiedene Abklärungen im schulischen Umfeld und bei der betreuenden Kin- derärztin einholte, bevor es zur Bestellung der Beistandsperson kam. Darüber hinaus waren mit der F. externe Fachpersonen involviert, welche zu den gleichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen wie die Beiständin kamen. Vor diesem Hintergrund entbehrt die Darstellung, die KESB habe den Anschuldigun- gen von L._____ in nicht nachvollziehbarer Weise ausserordentliches Gewicht beigemessen, jeder Grundlage. Wie bereits oben festgehalten, ist auch die Be- hauptung der Beschwerdeführer, die KESB habe wiederholt gegen das Amtsge- heimnis verstossen, aufgrund der Akten falsch (vgl. vorstehend E. 3.4.6.). Somit vermögen die Beschwerdeführer keine Umstände darzutun, die für einen Bei- standswechsel sprechen würden. Es liegt insbesondere auch kein wichtiger Grund für eine Entlassung der Beiständin gestützt auf Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, wie beispielsweise eine grobe Nachlässigkeit, eine schwerwiegende Pflichtverlet- zung oder ein Amtsmissbrauch, vor. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Beschwerdeführer unterliegen vollumfänglich, weshalb ihnen die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Die Kindesvertreterin wird ersucht, dem Gericht eine Zusammenstel- lung über ihre Bemühungen und Aufwendungen für das vorliegende Beschwerde- verfahren einzureichen, über die in einem separaten Beschluss zu entscheiden sein wird. Als Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) sind auch diese Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen. 4.2. Da dem Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 8. Februar 2021 entsprochen worden ist, sind die Kosten einstwei-
len auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 4.3. Aufgrund des Verfahrensausgangs ist den anwaltlich vertretenen Beschwer- deführern für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf den Beschwerdeantrag 3 wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Weiter wird erkannt: 1. Im Übrigen wird die Beschwerde (Beschwerdeanträge 1-2 und 4-9) abgewie- sen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Über die Kosten für die Kindesvertreterin wird in einem separaten Beschluss entschieden. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird ersucht, der Kammer ihre Kostennote einzureichen. 4. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens, bestehend aus der Entscheidgebühr und den Kosten der Kindesvertreterin, werden den Beschwerdeführern auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Uster, an die Beiständin E._____ sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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