Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 21. Mai 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Gemeinsame elterliche Sorge / Regelung der Betreuung
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 22. Dezember 2020 i.S. C._____, geb. tt.mm.2014; VO.2020.17 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Meilen)
Erwägungen: 1. A._____ (Mutter/Beschwerdeführerin) und B._____ (Va- ter/Beschwerdegegner) sind die unverheirateten Eltern von C., geboren tt.mm. 2014. Nach der Trennung im Sommer 2018 ergaben sich unter den Partei- en Uneinigkeiten betreffend die gemeinsame elterliche Sorge für C. und die Betreuungsanteile des Beschwerdegegners. 2. Am 7. Mai 2019 gelangte der Beschwerdeführer an die KESB Bezirk Meilen und beantragte die gemeinsame elterliche Sorge sowie die alternierende Obhut (act. 8/6/12). Mit Beschluss vom 26. Mai 2020 teilte die KESB die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu und erklärte den Beschwerdegegner berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt zu betreuen (act. 8/3/2 = act. 8/6/78 = act. 8/6/85): - in den Wochen mit gerader Wochenzahl von Freitagmittag nach der Schul-Mittagsbetreuung bis Montagmorgen, Schulbeginn, und ab den Herbstferien 2020 von Donners- tagabend, Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn; - in den Wochen mit ungerader Wochenzahl von Freitagmit- tag nach der Schul-Mittagsbetreuung bis Freitagabend 19.30 Uhr und ab den Herbstferien 2020 von Donnerstag- abend, Schulschluss, bis Freitagabend um 19.30 Uhr; - Beide Kindseltern sind berechtigt und verpflichtet, C._____ während fünf Wochen Ferien pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Betreuung zwischen Weihnachten und Neujahr zählt nicht als Ferienwoche. Das Ferienrecht ist sechs Monate im Voraus zu besprechen. Können sich die Eltern nicht ei- nigen, kommt das Entscheidungsrecht in geraden Jahren A._____ und in ungeraden Jahren B._____ zu.
Die Betreuung von C._____ während den zweiwöchigen Weihnachtsferien wird grundsätzlich zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt und zwar wochenweise alternierend, be- ginnend mit der ersten Woche der Weihnachtsferien 2020 bei B., die zweite Woche bei A., die erste Woche der Weihnachtsferien 2021 bei A., die zweite Woche bei B. usw.. Die Übergaben finden in diesen Ferien jeweils am Samstag um 12.00 Uhr statt. - Die Betreuung von C._____ an Pfingsten und Ostern (inkl. Montag) liegt beim jeweiligen Elternteil, der die Wochen- endbetreuung innehat. Die Übergaben finden dann jeweils am Dienstagmorgen, Schulbeginn, statt. 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksrat Meilen Beschwer- de. Sie verlangte in erster Linie einen geringeren Betreuungsanteil sowie ein re- duziertes Ferienrecht des Vaters (act. 8/1). Nach Durchführung des Beschwerde- verfahrens wies der Bezirksrat die Beschwerde mit Urteil vom 22. Dezember 2020 in diesen Punkten ab (act. 4/2 = act. 7 = 8/29). 4. Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Urteil des Bezirksrats mit Eingabe vom 26. Januar 2021 Beschwerde bei der Kammer (act. 2) und beantragt folgen- de Betreuungsregelung: Es sei der Beschwerdegegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: - Wöchentlich jeweils am Freitag ab Kindergarten- bzw. Schulschluss bis 19.30 Uhr (Rückgabe verpflegt), - jedes 2. Wochenende von Freitag ab Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Sonntag, 18.30 Uhr (Rückgabe unver- pflegt),
jährlich alternierend jeweils vom 25. bis 28. Dezember bzw. vom 31. Dezember bis 3. Januar, 18.30 Uhr (Rück- gabe unverpflegt), - jährlich während vier Wochen Ferien, wobei der Bezug bis spätestens Ende September des jeweils vorangehen- den Kalenderjahres abzusprechen ist und im Falle der Nichteinigung das Entscheidungsrecht für die geraden Jahre der Beschwerdeführerin und für die ungeraden Jah- re dem Beschwerdegegner zustehen soll, wobei im Falle der Nichtausübung durch den Berechtigten bis spätestens Ende Oktober des vorangehenden Kalenderjahres das Entscheidungsrecht auf den andern Elternteil übergehen soll, - an denjenigen Pfingst- bzw. Osterfeiertagen bis jeweils Montagabend, 18.30 Uhr (Rückgabe unverpflegt), an de- nen ihm die ordentliche Wochenendbetreuung zusteht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Las- ten des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeantwort ging am 5. März 2021 ein, in welcher Abweisung der Beschwerde beantragt wurde (act. 11). In der Folge wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung mit Gewährung der Replikrechte, Befragung der Parteien gemäss Art. 56 ZPO und Vergleichsgesprächen auf den 18. Mai 2021 ins Gebäu- de des Obergerichts eingeladen. Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien folgenden Vergleich (act. 14.): 1. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____, geboren am tt.mm. 2014, wie folgt zu betreuen: - in den Wochen mit gerader Wochenzahl von Freitagmittag bzw. -nachmittag nach Schulende bis Montagmorgen, Schulbeginn;
in den Wochen mit ungerader Wochenzahl von Donnerstag (Schulende) bis Freitagmorgen (Schulbeginn); - beide Kindseltern sind berechtigt und verpflichtet, C._____ während fünf Wo- chen Ferien pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Betreuung zwischen Weihnachten und Neujahr zählt nicht als Ferienwo- che. Das Ferienrecht ist sechs Monate im Voraus zu besprechen. Können sich die Eltern nicht einigen, kommt das Entscheidungsrecht in geraden Jah- ren B._____ und in ungeraden Jahren A._____ zu. - Die Betreuung von C._____ während den zweiwöchigen Weihnachtsferien wird grundsätzlich zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt und zwar wochenwei- se alternierend, beginnend mit der ersten Woche der Weihnachtsferien 2021 bei B., die zweite Woche bei A., die erste Woche der Weihnachts- ferien 2022 bei A., die zweite Woche bei B. usw. Die Übergaben finden in diesen Ferien jeweils am Samstag um 12.00 Uhr statt. - Die Betreuung von C._____ an Pfingsten und Ostern (inkl. Montag) liegt beim jeweiligen Elternteil, der die Wochenendbetreuung innehat. Die Übergaben finden dann jeweils am Dienstagmorgen, Schulbeginn, statt. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 2. Der Vater verpflichtet sich, C._____ mehrheitlich persönlich zur Schule zu bringen respektive von der Schule abzuholen. 3. Die Parteien übernehmen die obergerichtlichen Verfahrenskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren. 4. Die Parteien ersuchen das Gericht, diese Vereinbarung zu genehmigen und das hängige Beschwerdeverfahren gestützt darauf zu erledigen. 5. Dieser Vergleich ist klar und angemessen, weshalb er zu genehmigen ist. Entsprechend sind Ziff. II. des Urteils des Bezirksrats vom 22. Dezember 2020, soweit diese die Abweisung der Beschwerde betreffend Betreuungsregelung be-
trifft, und Ziff. 3 und 4 des Entscheids der KESB Bezirk Meilen vom 26. Mai 2020 aufzuheben. 6. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb sich die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren nach §§ 5, 10 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG richtet. In Anbetracht dessen, dass ein vollständi- ger Schriftenwechsel und eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurden, so- wie aufgrund der Herabsetzungsgründe ist die Gerichtsgebühr auf CHF 800.– an- zusetzen. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und es sind keine Parteientschädigungen zu- zusprechen. Es wird erkannt: 1. Ziff. II. des Urteils des Bezirksrats Meilen vom 22. Dezember 2020 wird teil- weise (bezüglich Betreuungsregelung) und Ziff. 3 und 4 des Entscheids der KESB Bezirk Meilen vom 26. Mai 2020 werden vollumfänglich aufgehoben und die folgende Vereinbarung der Parteien vom 18. Mai 2021 betreffend Betreuung von C._____ wird genehmigt: 1. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn C., geboren am tt.mm. 2014, wie folgt zu betreuen: - in den Wochen mit gerader Wochenzahl von Freitagmittag bzw. Nachmittag nach Schulende bis Montagmorgen, Schulbeginn; - in den Wochen mit ungerader Wochenzahl von Donnerstag (Schulende) bis Freitagmorgen (Schulbeginn); - beide Kindseltern sind berechtigt und verpflichtet, C. während fünf Wo- chen Ferien pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Betreuung zwischen Weihnachten und Neujahr zählt nicht als Ferienwo- che. Das Ferienrecht ist sechs Monate im Voraus zu besprechen. Können sich die Eltern nicht einigen, kommt das Entscheidungsrecht in geraden Jah- ren B._____ und in ungeraden Jahren A._____ zu.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
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