Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 5. Februar 2021
in Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin
betreffend B._____, geb. tt. September 2002 / Rechtsverweigerung / Errich- tung Beistandschaft / Rechtsverzögerung
Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von B., geboren am tt. September 2002. 2. Am 1. Oktober 2020 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon für B. eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 an den Bezirksrat Diet- ikon beantragte die Beschwerdeführerin, diesen Entscheid aufzuheben. Der Be- zirksrat eröffnete ein Verfahren und holte eine Vernehmlassung der KESB ein, zu der die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2020 Stellung nehmen konnte. 3. Mit einem undatierten Schreiben an die Kammer, das am 25. Januar 2021 einging, verlangte die Beschwerdeführerin umgehend die Anhandnahme des Fal- les und Verhandlung am Obergericht (vgl. act. 2 S. 1 und S. 2 unten). Damit er- hebt sie eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, was jederzeit möglich ist (vgl. Art. 450b Abs. 3 ZGB). 4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 9/1-30). Wie diese zei- gen, hat der Bezirksrat inzwischen über das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin entschieden und ist mit Beschluss vom 28. Januar 2021 nicht darauf eingetreten (act. 9/29). 5. Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 teilt die Beschwerdeführerin mit, das obergerichtliche Beschwerdeverfahren könne zufolge des ergangenen Urteils in der gleichen Sache als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden (act. 10). Diese Erklärung ist als Rückzug ihrer Beschwerde entgegen zu nehmen und das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 6. Auf die Erhebung von Kosten ist umständehalber zu verzichten.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bezirk Dietikon sowie – unter Rücksendung der einge- reichten Akten – an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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