Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichts- schreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 24. März 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Besuchsrecht
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Horgen vom 22. Dezember 2020 i.S. C._____, geb. tt.mm.2016; VO.2020.54 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen)
Erwägungen: I. 1. A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin und Beschwerde- gegner) sind die nicht verheirateten Eltern von C._____ (nachfolgend: C.), geboren am tt.mm.2016. Der Beschwerdegegner anerkannte C. am 16. Dezember 2016 als sein Kind und die Parteien unterzeichneten an diesem Datum die Erklärung betreffend die gemeinsame elterliche Sorge (KESB-act. 3). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2019 wandte sich die Beschwerdeführerin an die KESB des Bezirkes Horgen und führte aus, dass es Probleme mit dem Kontakt zwischen dem Beschwerdegegner und C._____ gebe, weshalb sie als erste Schutzmassnahme die Bestellung eines "amtlichen Begleitbeistandes" beantrage (KESB-act. 14). Die KESB eröffnete in der Folge ein Verfahren, in welchem auch die Frage des persönlichen Verkehrs zwischen dem nicht obhutsberechtigten Be- schwerdegegner und C._____ Thema wurde. Im Rahmen dieses Verfahrens fan- den zwei Anhörungen der Parteien vor der KESB statt, in denen Vergleichsge- spräche geführt wurden. Anlässlich der zweiten Anhörung vom 16. September 2020 konnte eine Vereinbarung gefunden werden, welche den Parteien in der Folge schriftlich zugestellt wurde (KESB-act. 49 und 50). Die Parteien unterzeich- neten diese Vereinbarung beide am 25. September 2020 und retournierten sie an die KESB (KESB-act. 55 und 56). Am 4. Oktober 2020 teilte die Beschwerdefüh- rerin der KESB per Mail mit, dass es bei der Ausübung der Besuche Probleme gegeben habe und sie daher die Erstellung eines Gutachtens durch das "Marie Meierhofer Institut für das Kind" beantrage (KESB-act. 59). Die KESB genehmigte in der Folge mit Beschluss vom 6. Oktober 2020 (KESB-act. 60) die Vereinbarung der Parteien, errichtete für C._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB und wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstellung eines Gutach- tens ab. Die Beschwerdeführerin erhob am 16. November 2020 (BR-act. 1) Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bezirksrat Horgen (nachfolgend: Vorinstanz). Diese
holte eine Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners (BR-act. 6) sowie eine Stellungnahme der KESB Horgen (BR-act. 8) ein (BR-act. 5). In der Folge trat sie mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 auf den Antrag der Beschwerdeführerin um Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der KESB Horgen vom 6. Oktober 2020 sowie das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung sei- tens des Beschwerdegegners nicht ein (act. 7). Betreffend den Antrag der Be- schwerdeführerin, es sei ein prozessorientiertes Gutachten einzuholen, blieb das Verfahren bei der Vorinstanz hängig, wobei der Beschwerdeführerin mit dem glei- chen Beschluss vom 22. Dezember 2020 Frist angesetzt wurde, um zur Be- schwerdeantwort sowie der Vernehmlassung der KESB Horgen Stellung zu neh- men. 2. Gegen den Nichteintretens-Entscheid erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer mit Eingabe vom 25. Januar 2021 rechtzeitig die vorliegend zu beurtei- lende Beschwerde. Sie beantragt (act. 2 S. 2): "1. Es sei Ziff. I. des Beschlusses des Bezirksrates Horgen vom 22. Dezember 2020 aufzuheben und Dispositiv Ziffer 1 des Be- schlusses Nr. 2020-A1-732 im Dossier Nr. 2016-895 vom 6. Ok- tober 2020 der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen sei ersatzlos aufzuheben, ev. als gegenstandslos gewor- den abzuschreiben. 2. Es sei Ziff. IV. des Beschlusses des Bezirksrates Horgen vom 22. Dezember 2020 aufzuheben und der Beschwerdegegner, ev. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 1'000.– zzgl. MwSt. von 7.7% zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdegegners bzw. der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Horgen." Die vorinstanzlichen Akten des Bezirksrates (act. 8/1-8 sowie 8/10-12, zitiert als "BR-act.") und der KESB (act. 8/9/1-8, zitiert als "KESB-act.") wurden beigezogen (act. 5). Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 (act. 9) war dem Beschwerdegegner Frist für die Beantwortung der Beschwerde angesetzt worden. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit für eine Vernehmlassung eingeräumt, auf welche sie mit
Schreiben vom 1. März 2021 verzichtete (act. 11). Der Beschwerdegegner be- antwortete die Beschwerde mit Eingabe vom 16. März 2021 fristgerecht und be- antragte deren Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (act. 12). Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdeführerin wird mit diesem Entscheid ein Doppel von act. 12 zuzustellen sein. 3. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwer- deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Im Weiteren enthält die Be- schwerde Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Be- schwerde steht damit nichts entgegen. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-D ROESE/ STECK, 6. A. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den
gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch an- gewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). II. 1.1. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung von Ziff. 1 des angefochte- nen Beschlusses der Vorinstanz, beziehungsweise die Aufhebung der Genehmi- gung einer Vereinbarung zwischen den Parteien betreffend die Kinderbelange der gemeinsamen Tochter durch die KESB Horgen. Die Vorinstanz war auf ihre Be- schwerde gegen Dispositiv Ziffer 1 des Entscheids der KESB Horgen mit der Be- gründung nicht eingetreten, dass die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinte- resse an der Aufhebung der Genehmigung habe (act. 7 S. 4ff.). Dies, da die El- ternvereinbarung bereits mit deren Abschluss durch die Parteien Rechtsgültigkeit erlangt und grundsätzlich gar keiner Genehmigung durch die Behörde bedurft ha- be. Der Genehmigung komme damit keine Rechtswirkung zu. Da die Beschwer- deführerin sodann keine Willensmängel in Bezug auf den Abschluss der Verein- barung vom 25. September 2020 geltend mache, fehle es ihr an einem Rechts- schutzinteresse betreffend die beantragte Aufhebung von Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen KESB-Beschlusses, weshalb auf ihren entsprechenden Antrag nicht einzutreten sei. Den Parteien wurde unbestrittenermassen nach der Anhörung durch die KESB Horgen vom 16. September 2020 ein Vereinbarungsentwurf zugestellt, welchen beide Parteien am 25. September 2020 unterzeichneten, wobei beide Exemplare am 29. September 2020 bei der KESB eingingen (KESB-act. 54-56). Die KESB Horgen gelangte (in Kenntnis der Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 4. Ok- tober 2020 in Bezug auf die zwei gescheiterten Besuche von C._____ beim Be-
schwerdegegner) zur Auffassung, dass in der von den Eltern geschlossenen Ver- einbarung keine Gefährdung des Kindeswohls gesehen werden könne (KESB-act. 60 S. 3). Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass mit dem gleichen Entscheid eine Kindesschutzmassnahme in Form einer Besuchsbeistandschaft getroffen werde, welche zuerst umgesetzt werden müsse, bevor das Gelingen der Regelung des persönlichen Verkehrs überhaupt beurteilt werden könne. Die Beschwerdeführerin war zur Anhörung durch die KESB vom 16. September 2020 zwar ohne ihre Rechtsvertreterin erschienen, im Zeitpunkt der Unterzeich- nung der Vereinbarung (dem 25. September 2020) indessen immer noch durch diese vertreten. Das Mandatsverhältnis zu ihrer damaligen Anwältin endete ge- mäss Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der KESB Horgen am 4. Ok- tober 2020 (vgl. KESB-act. 58). Die Beschwerdeführerin führte vor Vorinstanz aus, die KESB Horgen habe es un- terlassen zu prüfen, ob die Vereinbarung mit dem Kindswohl vereinbar sei, und sich nicht mit ihren diesbezüglichen Vorbringen auseinandergesetzt (BR-act. 2 S. 7). Die Vereinbarung sei unangemessen, da nicht berücksichtigt worden sei, dass der Beschwerdegegner ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse von C._____ auf dem vereinbarten Besuchsrecht bestehen könne. Die Kontaktaufnahme ohne jeg- liche Kontroll- und Änderungsmöglichkeiten sei keinesfalls kindswohlgerecht. Wei- ter brachte sie vor, dass sich die von den Parteien geschlossene Vereinbarung als nicht umsetzbar erwiesen habe, nachdem bereits die ersten drei Kontaktver- suche gemäss der getroffenen Regelung gescheitert seien. Es müsse daher eine neue Vereinbarung ausgehandelt werden (KESB-act. 59 und 65), wobei die Be- suchszeiten langsam und basierend auf dem Beziehungsfortschritt zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer aufzubauen seien und der Start dazu im Rahmen eines prozessorientierten Gutachtens erfolgen solle (BR-act. 2 S. 11). Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie eine Einschätzung des Hausarz- tes sowie der Krippenerzieherin von C._____ zu den Akten (BR-act. 4/5 und 4/6), welche der KESB Horgen bei ihrem Entscheid beide noch nicht vorgelegen wa- ren.
Die Fehlerhaftigkeit der Verfügung der KESB hätte nach Ansicht der Beschwerde- führerin von der Vorinstanz festgestellt werden müssen, da dieser erst mit einer solchen Feststellung keinerlei Rechtswirkung zukomme (act. 2 S. 4f.) (Mit ihrem Entscheid habe die Vorinstanz quasi einen Beschluss, der so nicht hätte gefällt werden dürfen, rechtskräftig gemacht). Die Unzuständigkeit einer entscheidenden Behörde führe nur dann zur Nichtigkeit, wenn dieser Behörde auf dem betreffen- den Gebiet allgemein keine Entscheidgewalt zukomme. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, sei doch die KESB grundsätzlich befugt, Ent- scheide wie die Regelung des persönlichen Verkehrs zu treffen. Auch die KESB Horgen selbst vertrete die Ansicht, dass ihr Beschluss in Rechtskraft erwachsen könne, wie eine entsprechende Nachfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerde- führerin gezeigt habe (act. 2 S. 5). 1.2. Der Beschwerdegegner bringt vor, dass die Genehmigung der Elternverein- barung durch die KESB grundsätzlich zulässig gewesen sei. Ein einseitiger Wi- derruf derselben durch die Beschwerdeführerin sei nicht möglich, weshalb die Vereinbarung verbindlich und die Vorinstanz zurecht nicht auf die Beschwerde eingetreten sei (act. 12 S. 3). Die Beschwerdeführerin wolle unter allen Umstän- den verhindern, dass der Beschwerdegegner regelmässigen, kindergerechten Umgang mit der gemeinsamen Tochter pflegen könne. Dieses Verhalten dürfe nicht geschützt werden. Weiter habe es die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde offengelassen, ob sie sich nun mit ihrer Beschwerde auf die Nichtigkeit oder die Anfechtbarkeit stelle, womit sie ihrer Behauptungs- und Substantiie- rungspflicht nicht rechtsgenügend nachgekommen sei (act. 12 S. 3f.). Der vorinstanzliche Entscheid sei damit zu bestätigen und die Beschwerde abzuwei- sen. 2.1. Die Frage, ob eine von unverheirateten Eltern während einem ursprünglich strittigen Verfahren bei der KESB in Bezug auf die Regelung des persönlichen Verkehrs getroffene Vereinbarung zu genehmigen ist, beziehungsweise geneh- migt werden kann, ist in der Lehre umstritten. Während gewisse Kommenta- tor/innen die Meinung vertreten, dass eine Genehmigung zumindest bei einem entsprechenden gemeinsamen Antrag der Parteien als sinnvoll erscheint, um der
Regelung mehr Gewicht zu verleihen (BSK ZGB I-S CHWENZER/ COTTIER, Art. 298b N 18 sowie COTTIER/CLAUSEN, Obhut und Betreuung bei gemeinsamer elterlichen Sorge in Fankhauser/Büchler, Neunte Schweizer Familienrecht§tage, 18./19. Ja- nuar 2018 in Basel, Bern 2018, S. 175f.), vertreten andere die Ansicht, dass von einer Vereinbarung der Eltern im Rahmen eines KESB Verfahrens wohl formell Kenntnis genommen werden könne, indessen nicht in Form einer Genehmigung (BK-A FFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Art. 298b ZGB N 49). Einigkeit besteht dagegen in der Frage, dass eine von unverheirateten Eltern geschlossene Vereinbarung ge- mäss Art. 298a ZGB mit der Entgegennahme der Erklärung durch die Behörde ex lege rechtsverbindlich wird (BSK ZGB I-S CHWENZER/COTTIER, N 16 zu Art. 298a ZGB; BK-A FFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Art. 298a ZGB N 34). Als Vorbehalt wird da- bei angeführt, dass die KESB Kindesschutzmassnahmen zu treffen hätte, sollte sie bei der Entgegennahme einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zur Auffas- sung gelangen, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt (BSK ZGB I- S CHWENZER/COTTIER, N 13 zu Art. 298a ZGB sowie N 18 zu Art. 298b ZGB; BK- AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Art. 298a ZGB N 10 sowie N50 zu Art. 298b ZGB). Wohl ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen (act. 12 N 8f.), dass sich die von der Vorinstanz zitierte Literatur sowie die obigen Ausführungen grundsätzlich auf die Regelungen von Art. 298 a-d ZGB und damit auf das Verfahren beziehen, in welchem sich die Eltern sowohl in Bezug auf die elterlichen Sorge als auch betref- fend die Regelung anderer strittiger Punkte nicht einig sind. Vorliegend war die el- terliche Sorge im Verfahren bei der KESB dagegen kein Thema mehr. Es ist in der Lehre umstritten, ob sich Verfahren von Eltern, welche sich über die gemein- same elterliche Sorge einig waren, in der Folge aber wegen Unstimmigkeiten bei der Regelung des persönlichen Verkehrs oder der Obhut die KESB anrufen, auf Art. 298d ZGB (veränderte Verhältnisse) stützen (vgl. BSK ZGB I- S CHWENZER/COTTIER, Art. 298d N 6; BK-AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Art. 298d N 17f.). Vor dem Hintergrund des Kindeswohls und der Rechtssicherheit sowie im Sinne einer teleologischen Auslegung erscheint es indessen als angezeigt, diese Bestimmungen heranzuziehen (vgl. auch C OTTIER/CLAUSEN, a.a.O., S. 175f.).
2.2. Die Rechtswirkungen der Vereinbarung der Parteien traten damit grundsätz- lich bereits per 29. September 2020 (dem Eintreffen der unterzeichneten Exemp- lare bei der KESB) ein. Es kann dabei offen bleiben, ob eine Genehmigung der Vereinbarung überhaupt zulässig gewesen ist. Der Vorinstanz ist nämlich insoweit zuzustimmen als kein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Genehmi- gung einer Parteivereinbarung an sich besteht, da dieser lediglich deklaratorische Wirkung zukommt und die Rechtswirkungen der Vereinbarung auch bei Aufhe- bung der Genehmigung durch die Vorinstanz nicht dahinfallen würden. Ebenfalls zuzustimmen ist ihr, dass ein einseitiger Widerruf einer von den Eltern gemein- sam geschlossenen Vereinbarung diese nicht einfach hinfällig werden lässt. So- fern die Beschwerdeführerin lediglich rügen würde, mit der Vereinbarung nicht mehr einverstanden zu sein und diese daher einseitig zu widerrufen, erscheint der Entscheid der Vorinstanz, auf die Beschwerde infolge fehlendem Rechtsschutzin- teresse nicht einzutreten, als korrekt. Die Beschwerdeführerin rügte indessen nicht sosehr die Genehmigung der Ver- einbarung an sich, sondern den Umstand, dass die KESB diese auch nach ihrer Intervention mit Mail vom 4. Oktober 2020 als mit dem Kindeswohl vereinbar an- sah und es nicht als notwendig erachtet hat, Massnahmen zur Wahrung des Kin- deswohls zu treffen (BR-act. 1 Rz 17 ff.) . Somit rügt sie nicht nur die Genehmi- gung, sondern auch das Abschreiben des Verfahrens infolge der Vereinbarung durch die KESB Horgen. Es wäre damit von der Vorinstanz ebenfalls zu prüfen gewesen, ob die Vereinbarung tatsächlich mit dem Kindeswohl vereinbar war/ist oder allenfalls (weitere) Kindesschutzmassnahmen in Betracht zu ziehen gewe- sen wären/sind. 2.3. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Fragen nicht auseinandergesetzt, da sie bereits in Folge des fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht auf die Beschwerde eingetreten ist . Ihre diesbezüglichen Ausführungen behandeln damit nur einen Teilaspekt der Beschwerde. Die Rügen der Beschwerdeführerin, wonach die KESB Horgen im Sinne des Kindeswohls intervenieren und Kindesschutzmass- nahmen hätte ergreifen müssen, statt das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben, wurden dagegen nicht geprüft. Damit wurde das rechtliche Gehör
der Beschwerdeführerin verletzt. Sie bringt diesbezüglich vor, dass die Vorinstanz mit ihrem Nichteintreten auf die Beschwerde einen Beschluss rechtskräftig ge- macht habe, welcher eigentlich so nicht hätte gefällt werden dürfen (act. 2 S. 4). Vorliegend erscheint die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz als schwerwie- gend, da sie auf die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Verletzung des Kindeswohls durch die Vereinbarung, welche vom Beschwerde- gegner auch beantwortet worden waren, im vorinstanzlichen Entscheid in keiner Weise eingegangen ist . Sofern eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten nun erst durch das Obergericht erfolgen würde, würde dies für die Beschwerdeführerin den Verlust einer Rechtsmittelinstanz bedeuten. Weiter ist festzuhalten, dass das Verfahren vor Vorinstanz nicht abgeschlossen ist, da noch nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin, wonach ein prozessorientiertes Gutachten beim Marie Meierhofer Institut einzuholen sei, entschieden wurde. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es als angezeigt, die Frage der Weitergel- tung der Vereinbarung sowie der allfälligen Anordnung eines prozessorientierten Gutachtens in einem einheitlichen Entscheid zu prüfen. Der vorinstanzliche Ent- scheid ist damit in Bezug auf dessen Ziffern I. und IV. aufzuheben und die Streit- sache in Gutheissung der Beschwerde zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen der Parteien betreffend die Frage des Kindeswohls auseinanderzusetzen und zu entscheiden, ob Gründe vorliegen, welche die Vereinbarung der Parteien vom 25. September 2020 als nicht mit die- sem vereinbar erscheinen lassen. Die KESB Horgen war in ihrem Beschluss vom 6. Oktober 2020 zum Ergebnis gelangt, dass die Vereinbarung auch unter Be- rücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin dem Kindeswohl ent- spricht. Dabei verwies sie insbesondere darauf, dass wie von den Parteien bean- tragt eine Besuchsbeistandschaft errichtet werde (KESB-act. 60 S. 3). Die Bei- standsperson werde nebst der Vermittlung zwischen den Eltern mit der Aufgabe beauftragt, wenn nötig die Modalitäten des Besuchsrechts im Interesse von C._____ festzulegen und der jeweils veränderten Situation anzupassen. Bevor die neue Regelung sowie die Besuchsbeistandschaft nicht umgesetzt worden sei,
könne deren Gelingen nicht beurteilt werden. Die Vorinstanz wird nach der Rück- weisung im Sinne der in Kinderbelangen geltenden Offizialmaxime auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände, welche sich erst nach dem Entscheid der KESB Horgen zugetragen haben, sowie entsprechende Stellung- nahmen des Beschwerdegegners zu würdigen haben, soweit sie sich als relevant erweisen. 3. Die Beschwerde ist damit zusammenfassend gutzuheissen, soweit die Be- schwerdeführerin die Aufhebung von Ziff. I und Ziff. IV des angefochtenen Ent- scheides verlangt. Soweit darüber hinaus die Aufhebung von Ziff. I des KESB- Beschlusses beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz wird nach Durchführung des Verfahrens über die Höhe einer allfäl- ligen Parteientschädigung befinden. III. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'200.– fest- zulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, diese gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, da keine Hinweise dafür vorliegen, dass eine Partei nicht im Kindesinteresse handelte. Parteientschädigungen sind in dieser Konstellation keine zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern I. und IV. des Beschlusses des Bezirksrates Horgen vom 22. Dezember 2020 aufgehoben und das Verfahren zur Ergänzung im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
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