Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200075-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Beschluss vom 19. Januar 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
sowie
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Kindesschutzmassnahmen / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksrates Dietikon vom 16. De-
zember 2020; VO.2020.15 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon)
Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin sind die geschiedenen Eltern der Verfahrensbeteiligten D., geboren am tt.mm.2009, und C., geboren am tt.mm.2015. 2. Im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Februar 2020 wurden die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belas- sen. Die Obhut wurde der Beschwerdegegnerin übertragen und die Vereinbarung der Parteien über das Besuchsrecht und den Kinderunterhalt genehmigt (vgl. KESB act. 9 und KESB act. 15/2). 3. Aufgrund eines Rapports der Kantonspolizei vom 12. März 2020 betreffend Drohung (KESB act. 1) eröffnete die KESB Bezirk Dietikon ein Verfahren, in dem die Beschwerdegegnerin am 20. April 2020 die Anordnung einer Besuchsbei- standschaft beantragte (KESB act. 12). Nach der Durchführung verschiedener Abklärungen und der Anhörung beider Parteien ordnete die KESB Dietikon mit Entscheid vom 12. November 2020 für sechs Monate im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme wöchentliche begleitete Besuche von drei Stunden an und hob die im Scheidungsurteil festgelegte Besuchsregelung für die Dauer der vorsorgli- chen Massnahme auf. Ausserdem wurde für die Kinder eine Beistandschaft ge- mäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet und ein Beistand ernannt. Einem all- fälligen Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB act. 47). Mit Entscheid vom gleichen Tag wurde eine Kindesverfahrensvertretung einge- setzt (KESB act. 51). 4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2020 (BR act. 1) Beschwerde beim Bezirksrat und stellte in diesem Rahmen namentlich den prozessualen Antrag, seiner Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2020
wies der Bezirksratspräsident diesen Antrag ab und bestätigte den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (BR act. 8 = act. 8). 5. Gegen die Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2020 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2020 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde an den Bezirksrat sei wiederherzustellen (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen bzw. neue Akten nachgereicht (KESB act. 7/1-58; BR act. 9/1-11 und act. 12). 6. Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 erklärte der Beschwerdeführer den Rück- zug seiner Beschwerde (act. 13). Das Verfahren ist demnach abzuschreiben. 7. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Eine Partei- entschädigung ist bei diesem Ergebnis nicht zuzusprechen. 8. Mit dem uneingeschränkten Rückzug der Beschwerde fällt auch der damit gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dahin, der im Übrigen mit Bezug auf die Gerichtskosten mit dem Verzicht auf die Erhebung von Kosten auch gegenstandslos wäre. 9. Andernfalls bzw. mit Bezug auf die Kosten der anwaltlichen Verbeiständung wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen, da der Beschwerdeführer, indem er sich zum Nachweis seiner Mittellosigkeit darauf be- schränkte, den Beizug der Scheidungsakten zu beantragen und die Nachreichung von Belegen anzubieten (act. 2 S. 12 Rz. 18), die ihn unter Art. 119 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO treffende Mitwirkungspflicht verletzte, nach der die unentgeltliche Rechtspflege in jedem Verfahren und vor jeder Instanz neu zu beantragen (und mithin auch zu begründen und zu belegen) ist . Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Kosten und Entschädigungen fallen ausser Ansatz.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
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