Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200073-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 25. Februar 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Erwachsenenschutzmassnahme / Errichtung einer Vertretungs- beistandschaft gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 18. Novem- ber 2020; VO.2020.52 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen)
Erwägungen: 1. 1.1. Am 1. Juni 2020 stellte B._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Winterthur-Andelfingen (KESB) einen Antrag auf die Errichtung einer Bei- standschaft für ihre Mutter, A._____ (act. 8/1). Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass ihre Mutter seit über zehn Jahren an einer Psycho- se/Schizophrenie leide, wobei es bereits zu vier Aufenthalten in einer psychiatri- schen Klinik gekommen sei. Es bestehe ein selbst- und drittgefährdendes Verhal- ten. Ihre Mutter sei mit ihrem Leben völlig überfordert. Sie habe Probleme, sich um sich selbst und den Haushalt zu kümmern, eigenständig ihre Behandlungen fortzuführen und ihre Finanzen und administrativen Angelegenheiten zu koordinie- ren. Sie erhalte immer wieder Mahnungen und die Verwaltung drohe mit der Kün- digung der Wohnung. Sie selbst lebe aktuell nur noch mit ihrer Mutter zusammen, weil sich niemand um sie kümmere oder Verantwortung übernehme. 1.2. Nach Durchführung verschiedener Abklärungen, insbesondere einer Anhö- rung von A._____ am 9. Juli 2020 (act. 8/18), ordnete die KESB mit Entscheid vom 5. Oktober 2020 für sie eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an, legte die Aufgaben fest und ernannte C._____ zur Beiständin (act. 8/29).
1.3. A._____ war mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden und erhob mit Schreiben vom 2. und 3. November 2020 beim Bezirksrat Winterthur Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides (act. 7/1 und act. 7/6). Nachdem die KESB mit Schreiben vom 5. November 2020 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (act. 7/8), wies der Bezirksrat mit Urteil vom 18. November 2020 die Beschwerde ab (act. 7/9 = act. 6). 1.4. Gegen dieses Urteil des Bezirksrates Winterthur erhob A._____ (fortan Be- schwerdeführerin) am 22. Dezember 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde bei
der Kammer. Sie hält sinngemäss an ihrem Antrag auf Aufhebung der errichteten Vertretungsbeistandschaft fest (act. 2). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten (act. 7/1-12) mitsamt den Akten der KESB (act. 8/1-39) wurden von Amtes wegen beigezogen. Ein Kostenvorschuss war nicht zu erheben (§ 60 Abs. 1 EG KESR). Die Sache ist spruchreif, weshalb sich Weiterungen des Verfahrens erübrigen. 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]). Subsidiär gelten die Best- immungen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das angerufene Obergericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). 2.2. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 und 2 ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt eine Rüge- bzw. Begrün- dungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwer- de führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll. Bei der Konkretisierung dieser Anforderungen ist zu berücksichtigen, ob eine anwaltliche Vertretung besteht oder nicht (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]; OGer ZH PQ190050 vom 26. August 2019, E. 2.2). Weiter gelten für das zweitinstanzliche Verfahren an sich Novenschranken, d.h. neue Tatsachen und Beweismittel können nur analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksich- tigt werden. Indes kommen nach konstanter Praxis der Kammer in Erwachsenen- schutzsachen sowohl die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime als auch die
Offizialmaxime zur Anwendung. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. 2.3. Die Beschwerdeschrift ist bei der Kammer innert der 30-tägigen Rechtsmit- telfrist und damit rechtzeitig eingegangen. Sie ist mit einem sinngemässen Antrag versehen und enthält eine Begründung. Ferner ist die Beschwerdeführerin be- schwert und zur Beschwerde ohne Weiteres legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Für die Beschwerdeführerin ist eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet worden. Behördliche Massnahmen des Erwachsenenschutzrechtes sollen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherstellen, wobei die Selbstbe- stimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten bleiben soll (Art. 388 ZGB). Eine Beistandschaft wird u.a. dann errichtet, wenn eine Person wegen einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Zu beachten sind das Subsidiaritäts- und das Verhältnismässigkeitsprinzip. Massnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn die erforderliche Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, an- dere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). So- dann muss die Massnahme erforderlich, geeignet und zumutbar sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Das geltende System der massgeschneiderten Massnahmen er- laubt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit individuell abgestimmte Eingriffe in die Handlungsfreiheit und Handlungsfähigkeit der zu betreuenden Person (vgl. auch H ÄFELI, FamKomm Erwachsenenschutzrecht, 2013, Art. 389 N 7 ff.). 3.2. Gemäss dem von der KESB eingeholten ärztlichen Bericht von Dr. med. D._____ vom 15. Juni 2020 leidet die Beschwerdeführerin seit über 15 Jahren an einer paranoiden Schizophrenie. Weiter wird in diesem Bericht ausgeführt, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei beeinträchtigt, wobei ein starkes
Selbstfürsorgedefizit bei vorhandenem Wahnsystem mit starker Dynamik am 29. Mai 2020 zu einer fürsorgerischen Unterbringung geführt habe. Im stationären Setting sei das Wahnsystem weiterhin vorhanden (akustische Halluzinationen, Verkennungen von Patienten und dem Behandlungsteam mit dem Teufel, Beein- flussungserleben, Verfolgungs- und Vergiftungsideen), wobei die Beschwerdefüh- rerin aber das Zimmer verlassen und Interessen selbständig nachgehen könne. Die Beschwerdeführerin werde mit Antipsychotika (zunächst Haloperidol, danach Umstellung auf Olanzapin) behandelt. Eine anxiolytische (angstlösende) Medika- tion lehne die Beschwerdeführerin aber ab. Generell sei sie nur begrenzt krank- heitseinsichtig und medikamentenadhärent. Dadurch überschätze sich die Be- schwerdeführerin in ihrer Selbständigkeit. Vor allem in akut psychotischen Phasen sei die Beschwerdeführerin so sehr auf ihren Wahn eingeengt, dass das Selbst- fürsorgedefizit auch die administrativen und finanziellen Aufgaben betreffe. So- dann sei die Vollmachtsfähigkeit nur punktuell gegeben (act. 8/8). 3.3. Nach Angaben der Tochter war die Beschwerdeführerin bereits mehrmals in ambulanter und stationärer Behandlung, sie brach diese aber immer wieder ab (act. 8/1). Des Weiteren beschreibt die Tochter den Zustand der Beschwerdefüh- rerin vor Eintritt in die psychiatrische Klinik als zunehmend schlimmer. Die Be- schwerdeführerin sei selbst- und fremdgefährdend, sei mehrmals gewalttätig ge- worden und habe damit gedroht, gegen die Nachbarn oder sich selber gewalttätig zu werden. Die Wohnumstände seien katastrophal, weil die Wohnung von Schimmel befallen sei, die Sachen kaputt gemacht worden seien und die Be- schwerdeführerin auf dem Boden schlafe, da sie ihr Bett entsorgt habe. Auch ent- sorge sie ständig die Lebensmittel. Die Beschwerdeführerin meine, ihr Essen werde vergiftet, ihre Kleidung werde im Waschraum mit einem Fluch belegt und alle Möbel in der Wohnung seien verflucht oder schmutzig (act. 8/1). Sie sei bis- her die einzige unterstützende Person gewesen und habe einen grossen Teil der administrativen Angelegenheiten der Mutter erledigt, weil die Beschwerdeführerin auf Grund der Krankheit alle anderen nahestehenden Menschen als Gefahr an- sehe und verstosse (act. 8/1 und act. 8/26). Die Tochter der Beschwerdeführerin gab zudem an, unter der Belastung der letzten Monate gelitten zu haben und die
Last nicht mehr tragen zu wollen. Sie ziehe per 1. September 2020 aus der ge- meinsamen Wohnung aus (act. 8/1, act. 8/20 und act. 8/26). 3.4. Vor diesem Hintergrund vertrat der Bezirksrat in Übereinstimmung mit der KESB die Auffassung, bei der Beschwerdeführerin liege ein Schwächezustand im Sinne des Gesetzes vor, der dazu führe, dass die Beschwerdeführerin phasen- weise nicht hinreichend in der Lage sei, ihre Belange im Bereich Finanzen, Admi- nistration und Wohnen zu regeln, zumindest in medikamentös unbehandeltem Zustand. So habe nicht zuletzt auch die jüngste Vergangenheit gezeigt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Krankheit immer wieder einmal nicht in der Lage gewesen sei, sich die ihr notwendige Selbstfürsorge zukommen zu lassen, wozu im weiten Sinn auch die Erledigung der Finanzen und Administration gehöre. Auch sei die Beschwerdeführerin nicht krankheitseinsichtig, lehne demgemäss auch immer wieder Hilfe ab und könne ihre Situation nicht richtig einschätzen. Un- ter Würdigung aller Umstände, wobei auch die Belastung der Tochter zu berück- sichtigen sei, erweise sich die von der KESB errichtete Beistandschaft als geeig- net und erforderlich, um das Wohl der Beschwerdeführerin sicherzustellen, zumal der Beschwerdeführerin grundsätzlich in diesen Bereichen nach wie vor eine pa- rallele Handlungszuständigkeit zukomme (act. 6 S. 6 f.). 3.5. Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin mit der vorliegend zu beurtei- lenden Beschwerde. Zur Begründung gibt die Beschwerdeführerin zusammenge- fasst an, die Situation habe sich in der Zwischenzeit erheblich geändert und ihr Zustand habe sich deutlich stabilisiert, so dass auch andere, weniger einschnei- dende Massnahmen zur Wahrung und Erledigung der in Bezug auf ihre Person notwendigen Obliegenheiten des Alltages genügen würden. Und sollte sie in ganz speziellen Situationen doch nicht alleine zurechtkommen, wisse sie sich Hilfe zu suchen. Die Vorinstanz habe sich ohne Rücksprache mit ihr nicht mit der aktuel- len Situation und ihren Vorbringen auseinandergesetzt, sondern sich auf Ge- schehnisse bezogen, die schon einige Zeit zurückliegen würden. Es habe keine Auseinandersetzung mit ihrem Fall und dem aktuellen Verlauf stattgefunden. Sie könne inzwischen gut zwischen den Anforderungen des Alltages und der Selbst- betreuung einerseits und den Inhalten ihres Denkens andererseits unterscheiden
und damit richtig handeln. Sie nehme die Medikamente wie verordnet ein. Die letzte Krise habe sie gelehrt, keine eigenmächtigen Änderungen vorzunehmen (act. 2). 3.6. Demnach stellt die Beschwerdeführerin den ärztlichen Befund zu ihrem Ge- sundheitszustand und einen vormaligen Schwächezustand nicht in Abrede, be- streitet indes das Vorliegen eines Schwächezustandes und die Notwendigkeit ei- ner Beistandschaft im aktuellen Zeitpunkt. Wie aber die KESB und der Bezirksrat gestützt auf die Akten zutreffend festgestellt haben, liegt bei der Beschwerdefüh- rerin bereits seit mehreren Jahren ein gesundheitsbedingter Schwächezustand im obgenannten Sinne vor, wobei insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Be- schwerdeführerin mehrmals hospitalisiert war, davon auszugehen ist, dass sich bereits in der Vergangenheit akute und stabile Phasen abwechselten. So schloss der Bezirksrat auch eine gegenwärtige Stabilisierung, wie sie die Beschwerdefüh- rerin behauptet, nicht aus. Insofern hat er sich in seinem Entscheid mit dem be- haupteten aktuellen Verlauf auseinandergesetzt. Der Bezirksrat hielt dazu aber fest, alleine der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin besser fühle, ändere nichts an seiner Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die Situation krank- heitsbedingt nicht richtig einschätzen könne (act. 6 S. 7). 3.7. Diese Auffassung ist zu teilen. Der Beschwerdeführerin wird die Fähigkeit, ihre Situation richtig einzuschätzen (insbesondere Überschätzung in ihrer Selb- ständigkeit), auf Grund der diagnostizierten Krankheit und deren Verlauf und nicht infolge einer einzelnen Episode abgesprochen (vgl. act. 8/8). Gemäss dem ärztli- chen Bericht von Dr. med. D._____, ... [Psychiatrie], vom 15. Juni 2020 war das Wahnsystem der Beschwerdeführerin selbst im stationären Setting unter Behand- lung mit Antipsychotika vorhanden (vgl. act. 8/8, act. 8/9). Die Beschwerdeführerin ging hingegen bereits an der Anhörung durch die KESB am 9. Juli 2020 in der Klinik davon aus, es sei ihr lediglich vor dem Klinikeintritt gesundheitlich schlecht gegangen. Weiter bestritt die Beschwerdeführerin, an Schizophrenie zu leiden, äusserte aber gleichzeitig Verfolgungsideen im Zusammenhang mit dem Teufel (act. 8/18).
3.8. Die Beschwerdeführerin wurde in der Vergangenheit von ihrer Tochter um- fassend unterstützt, was für die Tochter eine psychische und emotionale Belas- tung darstellte (vgl. act. 8/26). Per 1. September 2020 zog die Tochter der Be- schwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung aus und beabsichtigte zudem, sich von der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten für die Beschwerdeführerin zu distanzieren (vgl. act. 8/1, act. 8/8, act. 8/18, act. 8/20, act. 8/26). Damit ist die bisherige einzige Unterstützung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Belange Finanzen, Administration und Wohnen weggefallen. Fer- ner hat sich die Situation der Beschwerdeführerin auch nach Austritt aus der Kli- nik entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin offenbar nicht verän- dert. So lehnte die Beschwerdeführerin bereits nach kurzer Zeit die installierte Un- terstützung durch die Spitex bzw. Herrn E._____ oder E'._____ (diplomierter Pflegefachmann) wieder ab (vgl. act. 8/10, act. 8/20) und ihre Tochter musste sich auch nach ihrem Auszug weiterhin um administrative, finanzielle und organisatori- sche Belange (z.B. Briefkasten leeren, Post bearbeiten, Zusatzleistungen bean- tragen, Abfall entsorgen) kümmern (vgl. act. 8/25). Sollte die Beschwerdeführerin nunmehr die medikamentöse Behandlung abbrechen, wie sie es in der Vergan- genheit jeweils getan hat (vgl. act. 8/1, act. 8/9), würde das ohnehin bestehende dynamische Wahnsystem verstärkt und der auf Grund des Selbstfürsorgedefizits bestehende Unterstützungsbedarf gar noch zunehmen (vgl. act. 8/8). 3.9. Unter diesen Umständen erscheint die errichtete Beistandschaft für die Be- reiche Wohnen, Finanzen, Administration und Sozialversicherung (ohne Ein- schränkung der Handlungsfähigkeit) für die Sicherstellung des Wohls der Be- schwerdeführerin und unter Berücksichtigung der Belastung der Tochter als erfor- derlich, geeignet und verhältnismässig. Es ist nicht ersichtlich, was für weniger einschneidende Massnahmen zur Unterstützung der Beschwerdeführerin ange- ordnet werden könnten. Das hat die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 18. November 2020 wird bestätigt. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde des Bezirke Winterthur und Andelfingen, die Beistän- din C._____ sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: