Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200072-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 26. Januar 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 3. Dezember 2020; VO.2020.45 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung vom 10. Februar 2020 wurde die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich (nachfolgend KESB) über die schwierige Situation von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) informiert (KESB act. 98). Im Rahmen der Abklärungen, ob bei der Beschwerdeführerin er- wachsenenschutzrechtliche Massnahmen angezeigt wären, beauftragte die KESB den Stadtärztlichen Dienst, die Lebensverhältnisse sowie den allfälligen Unter- stützungsbedarf der Beschwerdeführerin abzuklären. Nachdem die Beschwerde- führerin von der KESB wie gewünscht mit einer Kopie der Gefährdungsmeldung sowie einer Kopie des Abklärungsauftrages bedient worden war, gelangte sie mit Beschwerde vom 19. April 2020 an den Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vo- rinstanz) und verlangte u.a. die KESB aufzufordern, ihr umgehend eine vollstän- dige Kopie der Akten per Post zur Verfügung zu stellen (BR act. 1). Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz mit Eingaben vom 15. Mai sowie vom 20. Mai 2020, ihr die beigezogenen KESB- Akten in Kopie zur Verfügung zu stellen. Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2020 wurde dies abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass sie in den Räumlichkeiten der Bezirksratskanzlei Einsicht in die Akten nehmen könne (BR act. 10). Eine dage- gen erhobene Beschwerde wurde von der Kammer mit Beschluss und Urteil vom 30. Juni 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (BR act. 15 [Verfah- ren der Kammer PQ200033]). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 15. Septem- ber 2020 gegen eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (BR act. 17). Mit Beschluss und Urteil vom 3. Dezember 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerde vom 19. April 2020 ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 3 = act. 7 [Akten- exemplar] = act. 8/20 = act. 10, nachfolgend zitiert als act. 7).
EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwer- deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Der Bezirksrat hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass er nicht Aufsichtsbehörde der KESB sei (act. 11 S. 4), sondern erste Rechtsmitte- linstanz gegen Entscheide der KESB. Gegenstand des zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahrens können wiederum stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 5. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Daneben enthält die Be- schwerde Anträge und eine – wenn auch knappe – Begründung (act. 10). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht grundsätzlich nichts entgegen. Die Beschwerdeführerin verlangt mit der vorliegenden Beschwerde zum wiederholten Mal, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr bestimmte Akten (Be- schwerdeantrag 3) resp. die vollständigen Akten (Beschwerdeantrag 4) zur Verfü- gung zu stellen. Wie sich aus ihrem auch bei der Kammer gestellten Gesuch um Akteneinsicht ergibt, versteht sie dies so, dass die Behörden ihr die Akten kopie- ren und sie alsdann für die Kopien bezahlt (act. 10 S. 2). Entsprechende Rechts- begehren pflegt die Beschwerdeführerin mehr oder weniger routinemässig in ih- ren Rechtsmitteleingaben zu stellen (seit Juni 2017 hat die Beschwerdeführerin allein an den beiden Zivilkammern des Obergerichts über 100 Verfahren geführt, wobei es nicht selten um Akteneinsicht ging). Nachdem ihr bereits mehrfach er- läutert worden war, was Inhalt des Akteneinsichtsrechts ist, wurde sie im Ent- scheid der Kammer PS200015 vom 25. März 2020, E. 8.b, darauf hingewiesen, dass entsprechende Beschwerden missbräuchlich und aussichtslos seien. Als die Beschwerdeführerin im laufenden vorinstanzlichen Verfahren erneut dasselbe verlangte (vgl. oben, Ziff. 1), wurde sie von der Kammer im Entscheid PQ200033 vom 30. Juni 2020, E. II.3., darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben der Be- schwerdeführerin, mit welchen sie wiederum verlangt, es seien ihr gegen Entgelt
Kopien zu erstellen, gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zurückgeschickt würden. Die vorliegende Beschwerde ist indes nicht zu retournieren, da die Be- schwerdeführerin auch anderes verlangt. Auf die entsprechenden Anträge (Be- schwerdeanträge 3 und 4 sowie Antrag auf Akteneinsicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren) ist aber nicht einzutreten. Nicht einzutreten ist auch auf den Beschwerdeantrag 5, den Bezirksrat auf- zufordern, Stellung zu nehmen, ob der Auftrag der KESB an den Stadtärztlichen Dienst gerechtfertigt war, denn dies war und ist nicht Prozessgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Prozessgegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht zum Schluss gekommen ist, der KESB sei keine Rechtsverweigerung vorzuwerfen durch die Art und Weise der gewähr- ten Akteneinsicht. Darauf wurde die Beschwerdeführerin bereits im angefochte- nen Urteil hingewiesen (act. 7 E. 2.1 S. 5). Nicht einzutreten ist sodann auf den Beschwerdeantrag 6, wonach das Ver- fahren gemäss Art. 242 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben sei. Der Antrag scheint sich auf das vorinstanzliche Verfahren zu beziehen, und die Kammer ist angerufen worden, die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens zu beur- teilen; ihr eigenes Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben besteht kein An- lass. Entgegen der Beschwerdeführerin hatte das vorinstanzliche Verfahren so- dann nicht zum Gegenstand, ob die KESB zu Recht auf die Gefährdungsmeldung hin aktiv wurde und dem Stadtärztlichen Dienst einen Aufklärungsauftrag erteilte. Und wenn die KESB diesen Aufklärungsauftrag nicht weiter verfolgte, so liegt da- rin weder ein Eingeständnis der Willkür oder der Rechtsmissbräuchlichkeit dieses Auftrages (so die Beschwerdeführerin in act. 10 Rz 7 der Begründung), noch ein Grund, weshalb die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverweigerung nicht mehr zu beurteilen gehabt hätte. 6. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis
zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB II-D ROESE/ STECK, 6. A. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 7. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist (zum Nichteintreten auf die Be- schwerdeanträge 3-6 vgl. oben, Ziff. 5), kann in der Beschwerdeschrift mit gutem Willen knapp eine in diesem Sinne genügende Auseinandersetzung mit dem an- gefochtenen Entscheid erblickt werden, denn immerhin bringt die Beschwerde zum Ausdruck, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verletzt worden sei, indem die Vorinstanz zwar erwähne, dass die KESB das er- wachsenenschutzrechtliche Verfahren ohne Kostenfolge formlos abgeschrieben habe, sie indes keine Kopie der Abschreibung des Verfahrens erhalten habe, was ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (act. 10 passim, sinngemäss). Inhaltlich macht die Beschwerdeführerin (auch) damit eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts geltend, welches ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör darstellt. Das aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Recht auf Aktenein- sicht vermittelt den Parteien den Anspruch, über die Hängigkeit und den Gegen- stand eines Verfahrens informiert und über sämtliche entscheidrelevanten tat- sächlichen Grundlagen und Vorgänge (über Letztere wenigstens in den groben Zügen) orientiert zu werden (BSK BV-W ALDMANN, Art. 29 N 53; SG Komm. BV- STEINMANN, Art. 29 N 45; BGE 140 I 99 E. 3.4.). Wohl erwähnt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in der Schilderung der Prozessgeschichte, dass die KESB das Verfahren betreffend erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen ohne Kostenfolge formlos abgeschrieben habe (act. 7 E. 1.7). Dies ist allerdings in kei-
ner Art und Weise entscheidrelevant, denn Gegenstand des vorinstanzlichen Ver- fahrens war die Frage, ob die KESB eine Rechtsverweigerung begangen habe, indem sie der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht nicht in der von dieser ver- langten Art und Weise gewährt habe, nicht hingegen, ob die KESB zu Recht ei- nen Abklärungsauftrag an den Stadtärztlichen Dienst erteilte (was die Beschwer- deführerin übersieht, vgl. schon oben, Ziff. 5). Das Recht auf Akteneinsicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde demnach von der Vor- instanz nicht verletzt, indem sie einen Entscheid fällte, ohne vorgängig der Be- schwerdeführerin nach deren Parteivortrag nochmals die Möglichkeit einzuräu- men, sich zu sämtlichen bei ihr befindlichen Aktenstücken unabhängig von deren Entscheidrelevanz zu äussern. 8. Die vorliegende Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Damit ist dem Antrag, die Entscheidgebühr des vorinstanzlichen Verfah- rens der Beschwerdegegnerin – gemeint ist damit wohl die Vorinstanz – aufzuer- legen, zum Vornherein die Grundlage entzogen. 9. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.– festzuset- zen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind ausgangsgemäss keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerdeanträge 3-6 wird nicht eingetreten. 2. Auf den Antrag um Akteneinsicht im obergerichtlichen Rechtsmittelverfahren wird nicht eingetreten. 3. Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: