Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200069-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Ge- richtsschreiber PD Dr. S. Zogg Beschluss und Urteil vom 9. Februar 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. X._____
gegen
1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
betreffend Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht und Platzierung nach Art. 310 ZGB sowie Besuchsrecht für A._____, geb. tt.mm 2014 (Beschluss Nr. 5957 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 5. November 2019)
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 5. November 2020; VO.2019.123/3.02.02 (Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1. B._____ und C._____ (Beschwerdegegnerin und Beschwerdegegner) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von A., geb. tt.mm 2014. Schon wenige Wochen nach der Geburt erhielt die KESB die erste Gefährdungsmeldung (KESB-act. 5), welcher sich bald weitere Gefährdungsmeldungen anschlossen, am 5. Dezember 2018 erstmals mit dem Antrag, A. unterzubringen (KESB- act. 21 f., 26 und 34). Nach zunächst freiwillig angenommener Unterstützung der Eltern und der Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung durch die Mütterhilfe (vgl. KESB-act. 5-7; 23) und nachdem auf die Gefährdungsmel- dung vom 2. Juli 2018 (KESB-act. 25 f.) das mit einer Intensiv-Abklärung betraute D._____ im Bericht vom 19. November 2018 die Erziehungsfähigkeit der Mutter als eingeschränkt und A._____ Entwicklung als gefährdet beurteilt hatte (KESB- act. 36), errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) am 15. Januar 2019 für A._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte E._____ zur Beiständin. Die Beiständin erhielt u.a. die Aufgabe, eine sozialpädagogische Familienbegleitung (inkl. Finanzierung) zu organisieren (KESB-act. 41). Am 19. März 2019 teilte die Beiständin der KESB mit, dass A._____ Brandwunden am Arm habe, die gemäss der Erzählung von A._____ in der Kinderkrippe davon herrührten, dass der Vater eine Zigarette auf dem Arm des Kindes ausgedrückt habe (KESB-act. 42). Die KESB ordnete als- dann mit Zirkulationsbeschluss Nr. 1734 vom 20. März 2019 als superprovisori- sche Massnahme die Unterbringung von A._____ im Kinderheim F._____ an und entzog den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind (KESB-act. 44). Mit Verfügung Nr. 1855 vom 26. März 2019 ordnete sie für A._____ eine Ver- fahrensbeistandschaft im Sinne von Art. 314a bis ZGB an (KESB-act. 48). Nach Anhörung der Eltern (KESB-act. 53 und 59) bestätigte die KESB mit Zirkulations- beschluss Nr. 2293 vom 24. April 2019 als vorsorgliche Massnahme den Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern sowie die Platzierung von A._____ im Kinderhaus F.. Die Beiständin wurde sodann zusätzlich beauftragt, u.a. mit den Eltern und den weiteren Beteiligten eine einvernehmliche Besuchsrege- lung zu treffen oder der KESB entsprechend Antrag zu stellen (KESB-act. 60). Gegen den Entscheid erhob die Mutter Beschwerde, welche der Bezirksrat mit Beschluss und Urteil vom 4. Juli 2019 abwies (KESB-act. 78). Nach Durchführung des weiteren Verfahrens bestätigte die KESB mit Beschluss Nr. 5957 vom 5. No- vember 2019 die angeordnete Platzierung von A. sowie den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern. Die Eltern wurden für berechtigt erklärt, ihre Tochter A._____ einzeln je zwei Stunden pro Woche im Kinderhaus F._____ zu besuchen (KESB-act. 104, Dispositiv Ziff. 1 und 2). Gegen den Entscheid der KESB vom 5. November 2019 erhob die Mutter beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde. Nach Durchführung des Verfahrens hiess dieser die Beschwerde gut und hob mit Urteil vom 5. No- vember 2020 den KESB-Entscheid auf (act. 5 = act. 9/22 = act. 14/121, nachfol- gend zitiert als act. 5). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Verfahrensbeiständin namens des Kin- des bei der Kammer mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 rechtzeitig die vorlie- gend zu beurteilende Beschwerde. Sie beantragt (act. 2 S. 2):
"1. Es sei das Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 5. November 2020 aufzuheben und den Beschluss Nr. 5957 der KESB der Stadt Zürich vom 5. November 2019 betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrech- tes der Eltern zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer, zu- lasten der Beschwerdegegner.
Vorsorgliche Massnahmen Da eine baldige Rückplatzierung zu ihren Eltern das Wohl von A._____ ge- fährden wird und nicht ihrem Willen entspricht, beantrage ich im Namen von A._____ folgende vorsorgliche Massnahmen: • Vorsorgliche Platzierung von A._____ im Kinderhaus F._____ bis zum Abschluss und Auswertung des Gutachtens und den Berichten der Fa- milienbegleitung
• Installation einer Familienbegleitung für den schrittweisen Aufbau der Besuchszeiten oder Anweisung an die KESB eine Familienbegleitung anzuordnen • Einholung eines Gutachtens oder Anweisung an die KESB ein Gutach- ten anzuordnen
Sodann in prozessualer Hinsicht folgender Antrag Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Verfahrens- beiständin beizugeben." Die vorinstanzlichen Akten des Bezirksrates (act. 9/1-26, zitiert als "BR-act.") und der KESB (act. 10/1-112 und act. 14/113-129, zitiert als "KESB-act.") wurden bei- gezogen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 wurde den Beschwerdegegnern Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort angesetzt (act. 15). Die Beschwer- deantwort der Beschwerdegegnerin ging am 22. Januar 2021 bei der Kammer ein (act. 17), während sich der Beschwerdegegner nicht vernehmen liess. Die Be- schwerdegegnerin beantragt in der Sache, die Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen. Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdeführerin sowie dem Beschwerdegegner wird mit dem Entscheid ein Doppel von act. 17 samt Beilagen (act. 19/1-14) zuzustellen sein. Mit dem Entscheid in der Sache werden die Anträ- ge der Kindesvertreterin auf vorsorgliche Platzierung von A._____ im Kinderhaus F._____ sowie der Beschwerdegegnerin auf vorsorgliche Rückplatzierung (durch Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) von A._____ bei ihr ge- genstandslos und sind entsprechend abzuschreiben. 3. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober-
gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Die für die Beschwerdefüh- rerin auftretende Kindesvertreterin ist von der KESB mit Verfügung vom 26. März 2019 als Kindesvertreterin eingesetzt worden (KESB-act. 48), sie ist Juristin mit Zusatzausbildungen in fürsorgerischen Belangen. Als Kindesvertretung ist ge- mäss der gesetzlichen Regelung von Art. 314a bis Abs. 1 ZGB sowie Art. 299 Abs. 1 ZPO eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person ein- zusetzen. Diese kann – jedenfalls wo wie vorliegend die Unterbringung des Kin- des resp. die Obhut Verfahrensgegenstand ist – Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen (Art. 314a bis Abs. 3 ZGB; Art. 300 Abs. 1 ZPO). In Frage kommen daher nicht nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (vgl. DIKE-Komm-ZPO-PFÄNDER BAUMANN, 2. A., St. Gallen 2016, Art. 299 N 10; DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, SJZ 111 [2015] 141 ff., 144). So gesehen stellen die Bestimmungen von Art. 314a bis ZGB sowie Art. 299 f. ZPO lex specialis zu Art. 68 ZPO dar. Die Vertreterin ist damit zweifel- los zur Vertretung vor Obergericht befugt. Im Weiteren enthält die Beschwerde Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. 4. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (S TECK, FamKomm Er- wachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und
aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR). Auch bei Geltung der umfassenden Untersuchungsmaxime ist von der Beschwerde führenden Partei zu verlangen, dass in der Beschwerdebegründung genau bezeichnet wird, welche Passagen des angefochtenen Entscheids ange- fochten werden und auf welchen (Vor-)Akten die Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). II. 1. In der Sache wehrt sich die Kindesvertreterin im Namen von A._____ gegen das Urteil der Vorinstanz, weil sie durch eine zeitnahe Rückkehr von A._____ nach Hause deren Wohl gefährdet sähe. Ihren Hauptantrag begründet sie damit, dass A._____ seit ihrer Platzierung im März 2019 ihre Eltern andauernd bis dato jeweils lediglich für (je) zwei Stunden pro Woche unter Beaufsichtigung gesehen habe. Es sei daher nicht angebracht, dass sie nun von einem Tag auf den ande- ren zu 100% bei ihren Eltern wohnen und aus ihrem stabilen Umfeld der Wohn- gruppe im Kinderhaus F._____ gerissen würde. Vielmehr sei es unbedingt nötig, einen stufenweisen Ausbau des Kontakts mit Unterstützungsmassnahmen in die Wege zu leiten, zumal A._____ von ihren Eltern getrennt worden sei, da ihr Wohl zu Hause gefährdet gewesen sei und es unterlassen worden sei, die Erziehungs- fähigkeit der Eltern näher abzuklären (act. 2 S. 6 ff.). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, eine Platzierung dürfe nur erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, was vorliegend von Anfang an nicht der Fall gewe- sen sei. Die Beschwerdegegner hätten sich gleichwohl als kooperativ gezeigt und ihre Bedürfnisse zum Wohle der Tochter hintangestellt, doch dürfe ihnen das nun nicht zum Nachteil gereichen. Eine Gefährdung von A._____ bei resp. durch ihre Eltern bestehe nicht, und das zentrale Beurteilungskriterium sei einzig die Kinds- wohlgefährdung, weshalb die rechtswidrige Platzierung aufzuheben und A._____ unverzüglich zu den Eltern rückzuplatzieren sei (act. 17 Rz 3 ff.). Auf die Vorbrin-
gen der Parteien wird nachfolgend soweit zur Entscheidfindung erforderlich näher einzugehen sein. 2.1. Unmittelbarer Anlass für die (vorerst superprovisorisch beschlossene) Fremdplatzierung war, dass A._____ am 18. März 2019 am Arm zwei Brandwun- den von 3 bzw. 4 mm Durchmesser aufgewiesen hatte (vgl. Foto-Dokumentation in KESB-act. 45) und aufgrund ihrer Aussagen davon ausgegangen wurde, diese seien ihr vom Vater mittels Drücken der Zigarette auf den Arm zugefügt worden. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Urteil zu Beginn ihrer materiellen Erwä- gungen ausführlich auf diese Brandverletzung ein und hält fest, dass die Be- schwerdegegner entgegen der KESB stets den Standpunkt vertreten hatten, der Vater habe A._____ entgegen der Annahme der KESB nie absichtlich eine Brandverletzung zugefügt, vielmehr sei es aus Versehen zu dieser Verletzung ge- kommen, als A._____ durch die Balkontüre nach draussen gegen die Zigarette in der Hand des Beschwerdegegners gerannt sei, wobei die zweite Verletzung durch Abfallen von Glut entstanden sei. Noch während des Verfahrens vor KESB war das Bezirksgericht Zürich in dubio pro reo mit Urteil vom 11. September 2019 (BR-act. 20/1) zum Schluss gekommen, der Vater habe sich (lediglich) der fahr- lässigen einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. Im Verlaufe des Verfah- rens vor Vorinstanz habe das von der Staatsanwaltschaft angerufene Obergericht mit Urteil vom 14. Mai 2020 entschieden, dass die Brandverletzungen an A.s Arm von deren Vater mit Wissen und Willen herbeigeführt worden wa- ren, da er die Nerven verloren hätte, nachdem A. nicht ins Bett habe gehen wollen. Nach Ausführungen zur Frage der Bindung des Zivilgerichts an ein Straf- urteil unterzog die Vorinstanz das obergerichtliche Strafurteil einer eingehenden kritischen Würdigung und schloss sich schliesslich der Sachverhaltsfeststellung des obergerichtlichen Strafurteils an. Die Vorinstanz kam damit zum Ergebnis, der Beschwerdegegner habe A._____ zweimal vorsätzlich mit seiner brennenden Zi- garette gegen ihren rechten Unterarm gedrückt, nachdem er die Nerven verloren hatte, weil A._____ wider Erwarten nicht am Schlafen gewesen bzw. wieder auf- getaucht sei (act. 5 E. 3.5 S. 13 ff.).
Die Vorinstanz erwog sodann weiter, ob A._____ weitere körperliche Miss- handlungen drohten, falls sie sich bei den Eltern aufhalten würde. Sie kam zum Schluss, der Vorfall mit der wissentlichen und willentlichen Zufügung von Verbren- nungen mit der Zigarette wecke zwar erhebliche Bedenken, dass der Beschwer- degegner nicht erneut die Nerven verlieren und A._____ im Affekt verletzen könn- te, wenn sie sich nicht so verhalte, wie er es wünsche oder erwarte. Den Akten lasse sich indes nicht entnehmen, dass die Eltern an A._____ ehedem je vorsätz- lich körperliche Gewalt ausgeübt hätten, auch wenn der Vater bestätigt habe, ihm sei "auch mal die Hand ausgerutscht", wobei unklar bleibe, mit welcher Intensität dies geschehen sei. Immerhin dürfe heute – nachdem A._____ seit mehr als ein- einhalb Jahren fremdplatziert sei und der Beschwerdegegner Untersuchungshaft und eine Bestrafung erfahren habe – erwartet werden, dass die Eltern ihre Lehren gezogen hätten. Die KESB habe im angefochtenen Entscheid jedenfalls nicht ausdrücklich deshalb an der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts fest- gehalten, weil A._____ bei ihren Eltern physischer Gewalt ausgesetzt wäre (act. 5 E. 3.6 S. 16 ff.). 2.2. Sodann geht die Vorinstanz der Frage nach, ob die KESB zu Recht von ei- nem grossen Risiko einer Gefährdung des Kindeswohls ausgegangen sei (KESB- act 104 E. II.3 S. 6). Dabei besteht gemäss Vorinstanz kein Zweifel darüber, dass A._____s Wohl bei ihren Eltern beeinträchtigt gewesen sei, wobei zur Vermei- dung von Wiederholungen auf die im vorinstanzlichen Entscheid wiedergegebene Zusammenfassung der früheren Gefährdungsmeldungen verwiesen werden kann (act. 5 E. 3.7 S. 18 f.). Gleichwohl habe die KESB zunächst von Massnahmen ab- gesehen und am 15. Januar 2019 nur eine Beistandschaft angeordnet, ohne das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern aufzuheben. Auslöser für die später er- folgte Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts seien offenkundig A.s Brandwunden gewesen, sowie dass angesichts der weiteren Umstände der durchaus nicht abwegige Verdacht von körperlichen Misshandlungen entstanden sei. Die KESB habe sodann zutreffend erwogen, dass zu Beginn der Platzierung bei A. viele Entwicklungsrückstände sowie Auffälligkeiten festgestellt wor- den waren, die sie inzwischen habe aufholen resp. überwinden können. Wie diese Entwicklungsverzögerungen mit der schon früher bemängelten Erziehungsfähig-
keit der Eltern zusammenhänge, sei nicht näher untersucht worden. Dementspre- chend sei heute nur schwer auszumachen, worin genau die Kindswohlgefährdung zu sehen sei. Immerhin sei aber festzustellen, dass auf mangelnde Erziehungsfä- higkeit zurückzuführende motorische und sprachliche Defizite das Kindswohl kaum je so gravierend beeinträchtigen könnten, dass sich die Aufhebung des Auf- enthaltsbestimmungsrechts aufdrängen würde (act. 5 E. 3.7 S. 19 f.). Auch wenn die nicht näher abgeklärte Erziehungsfähigkeit der Eltern nach wie vor verbesse- rungsfähig sein dürfte, so die Vorinstanz weiter, hätten die Eltern die Besuche kindsgerecht und harmonisch zu gestalten gewusst und im Rahmen des aktuell geltenden Kontaktrechts gut mit A._____ umgehen können. Auch sonst könnten bei den Eltern Fortschritte beobachtet werden. Der Indikationsbericht der Stiftung D._____ vom 26. März 2019 habe im kurzen Berichtszeitraum eine positive Be- wegung bzw. Veränderungen festgestellt, auch wenn er zusammenfassend unge- brochen A.s Platzierung in einer Pflegefamilie empfohlen habe. Überdies scheine die Mutter inzwischen eine Therapie zu besuchen (auch wenn sich die Reflexion mit ihr als sehr schwierig gestalten solle) und günstig sei auch, dass der Vater trotz zeitweiliger Untersuchungshaft seine Anstellung habe behalten können (act. 5 E. 3.7 S. 20 ff.). Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, dass der Vater die brennende Zigarette gegen den Unterarm von A. gedrückt habe, wecke erhebliche Be- denken daran, ob er nicht erneut A._____ im Affekt verletzen könnte, wenn sie sich nicht so verhalte wie gewünscht, und Bedenken ergäben sich auch daraus, dass dem Vater nach dessen Bekunden "auch mal die Hand ausgerutscht" sei. Allerdings seien keine weiteren körperlichen Übergriffe der Eltern gegen A._____ bekannt. Ferner dürfe erwartet werden, dass die Eltern aus der Fremdplatzierung ihre Lehren gezogen hätten und sich bewusst seien, dass Fehlverhalten ein- schneidende Massnahmen nach sich zöge. Der Bezirksrat gehe daher davon aus, dass A._____ im Falle einer Rückplatzierung grundsätzlich nicht Gefahr laufe, körperlich misshandelt zu werden, auch wenn die Bedenken nicht vollends ausge- räumt seien. Zu bewerten sei sodann das Gefährdungsmoment, das in der mut- masslich beeinträchtigten Erziehungsfähigkeit der Eltern liege und bei A._____ zu Entwicklungsrückständen geführt habe. Letztere seien unterdessen aufgeholt und
die Eltern hätten sich vermehrt kindsgerecht verhalten können, sie seien gegen- über Unterstützungsmassnahmen aufgeschlossen und die Mutter besuche inzwi- schen eine Therapie. Hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Eltern sei somit festzustellen – ohne dass es hierzu eines Gutachtens bedürfte –, dass zumindest aktuell keine ausschlaggebende Gefährdung des Kindeswohl mehr auszumachen sei. In dieser Situation sei von keiner derart ausgeprägten Kindswohlgefährdung auszugehen, die die weitere Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfor- dern würde. Die weiterbestehende Beistandschaft nach Art. 308 ZGB und die so- zialpädagogische Familienbegleitung böten Gewähr, dass eine erneute Gefähr- dung von A.s Wohl recht rasch würde erkannt werden können. Wichtig er- scheine lediglich, dass die Kindseltern und A. engmaschig betreut blieben (act. 5 E. 3.8). 3. Die Argumentation der Vorinstanz greift in verschiedener Hinsicht zu kurz. Wie gesehen stellt sich die Vorinstanz als Erstes die Frage, ob A._____ bei einer Rückkehr zu den Eltern eine Gefahr der körperlichen Misshandlung droht, und kommt zum Schluss, der Vorfall mit der brennenden Zigarette sowie das einge- standene "Handausrutschen" würden Bedenken wecken, ohne dass eine konkre- te Gefährdung drohen würde. Entgegen der Vorinstanz wecken indes nicht "nur" die Brandwunden und ein gelegentliches oder auch häufigeres Schlagen des Kin- des (um den Euphemismus "Handausrutschen" bewusst zu vermeiden) Beden- ken. Nicht weniger bedenklich stimmt, wenn ein kleines Kind während ein- bis eineinhalb Jahren heftig und mehrmals täglich von den Eltern angeschrien wird (KESB-act. 25 f.), was die Vorinstanz bei der Schilderung des bisherigen Sach- verhalts zwar ebenfalls erwähnt (act. 5 E. 1.1 S. 3), indes offenbar nicht als be- denklich wertet (act. 5 E. 3.6 S. 16 f. e contrario). Darin mag zwar nicht eine kör- perliche Misshandlung liegen, eine Misshandlung ist es aber zweifelsohne. Eben- so mag im Drücken einer Zigarette gegen den Unterarm eines Kindes "bloss" eine einfache Körperverletzung liegen; ob hingegen die damit einhergehende seeli- sche Verletzung ebenfalls eine einfache ist, steht auf einem anderen Blatt. Die bei Eintritt ins Kinderheim F._____ geschilderten Verhaltensweisen von A._____ – nebst den deutlichen sprachlichen und motorischen Defiziten (vgl. dazu act. 5 E. 3.7) ist etwa zu erwähnen, dass A._____ erstarrt stehen blieb und sich kaum
traute, sich zu bewegen, wenn um sie herum laut geschrien wurde, oder ver- krampft stehen blieb, wenn ihr beim Abräumen ein Messer runterfiel, bis die Mit- arbeiterin sagte, so etwas könne passieren (KESB-act. 97/3) – sind nicht zu über- sehen und ihrerseits als bedenklich zu werten. Ebenso erscheint es nicht unbe- denklich, dass der Erziehungsstil der Mutter gemäss Schreiben vom 5. Dezember 2018 der damals zuständigen Sozialarbeiterin des Sozialzentrums G._____ an die KESB geprägt war von sog. Double-Bind-Aussagen (auch "traumatisierende Kommunikation" genannt) mit Inkongruenz zwischen verbaler und nonverbaler Botschaft, so dass A._____ ständig mit paradoxen Anforderungen an sie konfron- tiert war, welche aufgrund der Widersprüchlichkeit nicht zu erfüllen sind und zu einer Überforderungen führen (KESB-act. 34 S. 2). Nicht besser wird es schliess- lich dadurch, dass die Eltern schon damals offenbar ihre Defizite verkannten resp. verharmlosten (a.a.O.), eine Haltung, an welcher sich den Vorbringen in der Be- schwerdeantwort nach zu schliessen nichts geändert hat (vgl. nachfolgend S. 15). Nur am Rande zu erwähnen ist bei alledem, dass die Ansicht der Beschwerde- gegnerin in der Beschwerdeantwort, die Voraussetzungen für eine Fremdplatzie- rung hätten von Anfang an nicht bestanden (act. 17 Rz 11, Rz 14), deutlich fehl geht und davon zeugt, dass – wie von Fachpersonen beschrieben (vgl. unten, Ziff. 4.) – nach wie vor keinerlei Verständnis für die Ursachen der Fremdplatzie- rung da ist. Einem grundlegenden Missverständnis von Sinn und Zweck einer Fremd- platzierung scheint zu entspringen, wenn die Vorinstanz wiederholt betont, es dür- fe erwartet werden, dass die Eltern aus der Fremdplatzierung ihre Lehren gezo- gen hätten. Eine Fremdplatzierung dient nicht zur Belehrung unbotmässiger El- tern, sondern allein dem Schutz des Kindes, wenn sein Wohl bei den Eltern ge- fährdet ist und dieser Gefährdung nicht auf andere Art und Weise begegnet wer- den kann. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, woraus die Vorinstanz schliesst, dass die Eltern aus der Fremdplatzierung ihre Lehren gezogen hätten, worauf auch die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist (act. 2 S. 7), ganz abgesehen da- von, dass Handlungen aus Überforderung (wie dem Drücken der brennenden Zi- garette gegen den Unterarm der Tochter, aber ebenso das "Handausrutschen"
oder andauerndes Anschreien des Kindes) einer "Belehrung" durch eine Kindes- schutzmassnahme ohnehin sehr begrenzt zugänglich sein dürften. Richtig ist, dass die KESB trotz schon länger bestehender Warnsignale sich vorerst damit begnügte, verschiedene Begleitmassnahmen und schliesslich eine Beistandschaft zu installieren ohne das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern aufzuheben und erst nach dem Vorfall mit der brennenden Zigarette eine Fremd- platzierung veranlasste (act. 5 E. 3.7 S. 19, siehe oben, Ziff. 2.2). Daran zeigt sich wohl vor allem, dass die KESB das Verhältnismässigkeitsprinzip im Vorfeld der letztlich vorgenommenen Platzierung hochzuhalten bemüht war. Soweit man dar- aus schliessen wollte, es sei "nur" wegen den der Tochter zugefügten Brandwun- den zur Platzierung gekommen, wäre dies ein Fehlschluss. Dass es entgegen der Vorinstanz nicht der im Zusammenhang mit den Brandwunden aufkommende Verdacht von körperlichen Misshandlungen war, der die Fremdplatzierung auslös- te (act. 5, a.a.O.), zeigt sich daran, dass bereits im Abschlussbericht der Intensiv- Abklärung vom 19. November 2018 die Fremdplatzierung von A._____ empfohlen wurde, falls die im Bericht vorgeschlagenen Massnahmen nicht zeitnah sollten umgesetzt werden können (KESB-act. 36 S. 7). Ohne eine solche Bedingung be- antragt wurde die Fremdplatzierung im Kinderhaus F._____ sodann von der da- mals fallführenden Sozialarbeiterin des Sozialzentrums G._____ mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 (KESB-act. 34 S. 3). Richtig hält die Vorinstanz fest, dass sich gemäss den verfügbaren Akten die Eltern bei der Wahrnehmung des (allerdings sehr limitierten) Kontaktrechts be- währt zu haben scheinen. Allerdings handelte es sich dabei um je zwei Stunden begleiteten Kontakt der Eltern auf dem Gelände der Institution. Mit dem familiären Zusammenleben – dauernd, in den eigenen vier Wänden und ohne permanente Begleitung – ist dies nicht im Ansatz zu vergleichen. Emotional anstrengende oder gar überfordernde Situationen, wie sie im mitunter stressigen Familienalltag mit kleinen Kindern in sämtlichen Familien dieser Welt vorkommen, sind in einem solchen Setting weitestgehend ausgeschaltet. Es lässt sich daher auch nicht da- rauf schliessen, dass die Eltern ihrer Erziehungsaufgabe gewachsen sein würden (wenn schon, wäre einzig der Umkehrschluss möglich: Wenn es schon in einem
solch weich gepolstertem Rahmen nicht möglich wäre, einigermassen achtsam mit dem Kind umzugehen, dann wäre für den Ernstfall Schlimmes zu befürchten). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich für eine Rückplatzie- rung von A._____ ausgesprochen hat, ohne hierzu die Meinung der Beiständin einzuholen, dies mit der Begründung, die Beiständin habe der Kindesvertreterin zur Auskunft gegeben, es hätten sich seit Januar 2020 keine wesentlichen Verän- derungen im Verhältnis zwischen A._____ und ihren Eltern ergeben, weshalb mangels Veränderungen auf einen Bericht von der Beiständin verzichtet werden könne (act. 5 E. 3.7 S. 21). Da die Vorinstanz in ihrem Urteil indes mit keinem Wort darauf eingeht, was denn die Beiständin im Januar 2020 zu einer Rückplat- zierung gemeint hätte, führt das im Ergebnis dazu, dass die Meinung der Beistän- din keinerlei Einbezug in die Entscheidfindung erfährt. Auch wenn es sich bei der Stimme der Beiständin bloss um eine unter mehreren handelt, so wäre es doch angezeigt, bei einem Entscheid über die Fortführung der Fremdplatzierung dieser Stimme zumindest Gehör zu verleihen und sie in die Entscheidfindung mit einzu- beziehen. Wie die von der Kindesvertreterin mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde eingereichte Stellungnahme der Beiständin vom 27. November 2020 deutlich macht, erachtet diese das Wohl von A._____ bei einer Rückplatzierung als in einem hohen Mass gefährdet. Begründet wird das von der Beiständin damit, dass die Eltern von A._____ nach wie vor viel Widerstand gegen die Behörden und Fachpersonen an den Tag legten und nicht bereit seien, an ihren Erzie- hungsdefiziten und an ihrem kindswohlgefährdenden Verhalten zu arbeiten. Wohl habe die Mutter von A._____ eine Psychotherapie begonnen, doch zeigten die Rückmeldungen der Therapeutinnen, dass wesentliche Themen wie eigene trau- matische Erfahrungen, Platzierungsgründe, Kommunikationsstil etc. nicht bearbei- tet werden konnten (act. 3/2 S. 3). Dies blieb im angefochtenen Entscheid ebenso unberücksichtigt wie die Ansicht der Therapeutinnen, welche der Beiständin be- reits im Mai 2020 resp. im August 2020 mitgeteilt hatten, dass mangels Koopera- tion der Beschwerdegegnerin nicht wirklich mit dieser gearbeitet werden könne (im Original-Ton: "Unter diesen Umständen sehe sie keinen wirklichen Auftrag an sie als Therapeutin", act. 3/2 S. 2). In der zusammenfassenden Würdigung der Vorinstanz findet sich einzig noch der – zumindest nicht die ganze Wirklichkeit
abbildende – Satz, die Eltern von A._____ seien gegenüber Unterstützungsange- boten aufgeschlossen und die Mutter besuche inzwischen eine Therapie (act. 5 E. 3.8 S. 24). Die Mutter lässt in der Beschwerdeantwort die Aussage der Beiständin bestreiten, wonach die Eltern von A._____ Erziehungsdefizite aufweisen (act. 17 Rz 21). Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass auch die Vorinstanz – was die Beschwerdegegnerin nicht bemängelt – darauf hinweist, dass die Eltern ihre Er- ziehungsfähigkeit verbessern müssten (act. 5 E. 3.7 S. 21 [vgl. auch E. 3.8 S. 23, wo die Vorinstanz vorsichtig von einer "mutmasslich beeinträchtigten Erziehungs- fähigkeit" spricht]), und auch der Intensivabklärungsbericht vom 19. November 2018 die Erziehungsfähigkeit der Mutter als eingeschränkt beurteilte (KESB-act. 36). Soweit die Mutter die vorhandenen Erziehungsdefizite nicht nur aus prozess- taktischen Gründen verneint, sondern ernstlich der Meinung ist, solche würden nicht bestehen und es gäbe keinen Zusammenhang zwischen der Fremdplatzie- rung und eigenen Erziehungsdefiziten, so dürften therapiebedingten Fortschritten in der Tat der notwendige Boden entzogen sein. Überdies bestätigt dies die vor und während des vorinstanzlichen Verfahrens mehrfach geäusserte Ansicht, wo- nach es den Eltern und insbesondere der Mutter von A._____ an Einsicht in die Erziehungsdefizite fehlt resp. seitens der Beschwerdegegner die Situation ver- harmlost wird (KESB-act. 34 S. 2; KESB-act. 104 S. 4-6; BR-act. 5). Die Vorinstanz hält am angeführten Ort gleich im anschliessenden Satz fest, Stabilität vermittle zudem der Umstand, dass der Vater weiterhin eine Arbeitsstel- le habe. Allein, dies traf schon im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils offenbar nicht mehr zu, war dem Beschwerdegegner doch bereits per 31. Juli 2020 gekün- digt worden (wobei das Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund länger dauernder Arbeitsunfähigkeit schliesslich auf dem 31. Oktober 2020 fiel, vgl. act. 19/5). Dies scheint im vorinstanzlichen Verfahren nicht aktenkundig gewesen zu sein, indes darf dieses unechte Novum im kindesschutzrechtlichen Verfahren (auch von Am- tes wegen) so oder anders beachtet werden, gibt es in diesem Verfahren doch grundsätzlich keine Novenbeschränkung (vgl. OGerZH PQ190050 vom 26. Au- gust 2019 E. 2.3). Aus den mit der Beschwerdeantwort eingereichten Unterlagen ist zu schliessen, dass der Vater bis dahin keine neue Arbeitsstelle gefunden hat, wobei über die Gründe seiner Arbeitsunfähigkeit gegen Ende der vormaligen An-
stellung nichts bekannt ist. Zusätzliche Stabilität ist aus diesem Umstand nicht ab- zuleiten. 4. Bei alledem ist nicht zu übersehen, dass sich die Besuche der Eltern bei A._____ nach kurzer Zeit in einer guten Art und Weise entwickelten, was positiv zu würdigen ist , wie dies auch die Vorinstanz zu Recht getan hat. Indes steht in der aktuellen Lage nicht als Nächstes die Rückplatzierung an, sondern ein Aus- bau der Kontakte zwischen den Eltern und A., mit dem Ziel, dass A. wieder gänzlich zu den Eltern zurückkehren kann, sofern sich der stufenweise Ausbau der Kontakte und Betreuung bewährt. Es erschliesst sich aus den Akten nicht ohne Weiteres, weshalb es seit September 2019 (KESB-act. 101 und 103) bei den je zwei Stunden begleiteten Besuchen auf dem Boden der Institution ge- blieben ist und dies nicht schon in der Vergangenheit ausgebaut wurde, zumal das Kinderheim F._____ schon im Januar 2020 den Ausbau der Besuche ange- regt hatte (act. 3/3 = KESB-act. 128/2 S. 3 [ohne die konkrete Stelle – Stellung- nahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 15. Januar 2020, BR-act. 8/1 – zu nennen]; auf diesen Punkt hinweisend auch die Beschwerdegegnerin, act. 17 Rz 9) und der Entscheid der KESB vom 5. November 2019 ausdrücklich auf die ent- sprechende Kompetenz der Beiständin hingewiesen hatte (KESB-act. 104 E. II.4.). Im Gespräch mit der Kindesvertreterin vom 24. November 2020 äusserte die Leiterin der Wohngruppe H., in welcher A. aktuell wohnt, dass vier Stunden Besuchszeit pro Woche zu wenig seien, und sie sprach in diesem Zusammenhang von einer emotionalen Unterversorgung von A._____ (act. 2 S. 4). Die Beiständin wird den Auf- und Ausbau des Kontaktes von A._____ mit ihren Eltern nun unverzüglich in die Wege zu leiten haben. Die Beschwerdegegnerin weist nicht zu Unrecht darauf hin, dass die aktuelle Situation einer Entfremdung von A._____ mit ihren Eltern Vorschub leistet resp. zu leisten geeignet ist (act. 17 passim). Eine Entwicklung, der es entgegenzuhalten gilt. In welcher Kadenz wel- che Ausbauschritte erfolgen sollen, ist hier nicht festzulegen, wobei immerhin da- rauf hingewiesen sei, dass die aktuelle Situation für A._____ vor allem am Wo- chenende sehr schwierig ist, da sie die Wochenenden offenbar häufig als einziges Kind im F._____ verbringt, während die anderen Kinder am Wochenende jeweils bei den Eltern übernachten. Die Leiterin der Wohngruppe H._____ berichtet in ih-
rem Bericht vom 29. November 2020 denn auch vor allem von schwierigen Frei- tag- und Sonntagabenden, wenn die anderen Kinder abreisen resp. zurückkom- men (act. 3/3 S. 1); dies ist dem Wohl von A._____ nicht zuträglich. 5. Zusammenfassend erscheint im jetzigen Zeitpunkt eine Rückkehr von A._____ zu den Eltern als mit einem zu hohen Risiko einer erneuten Kindswohl- gefährdung behaftet, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Eltern an ihren Erzie- hungsdefiziten gearbeitet hätten, und der Kontakt zwischen A._____ und ihren El- tern vor einer allfälligen Rückkehr nach Hause zuerst stufenweise wieder auf- und auszubauen ist. Entscheidend wird sein, wie gut dieser Auf- und Ausbau des Kon- taktes vonstattengehen wird. Die Beschwerde ist demnach im Hauptantrag im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, das Urteil der Vorinstanz vom 5. November 2020 aufzuheben und der Entscheid der KESB vom 5. November 2019 betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern zu bestätigen. 6. Die Kindesvertreterin beantragt unter dem Titel vorsorgliche Massnahmen die Einholung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Eltern, da eine baldige Rückplatzierung zu den Eltern das Wohl von A._____ gefährden würde (act. 2 S. 2, S. 9). Wie sich sowohl aus der Formulierung des Antrags wie auch aus der Begründung dazu ergibt (a.a.O.), wird dieser Antrag im Hinblick auf das Urteil der Vorinstanz gestellt, welches eine Rückplatzierung bewirkt hätte. Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils ist diese Prämisse weggefallen, weshalb der entsprechende Antrag gegenstandslos geworden und entsprechend abzu- schreiben ist , wobei es der KESB obliegen wird zu entscheiden, ob sie nähere Abklärungen über die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegner als angezeigt erachtet. Soweit die Kindesvertreterin die vorsorgliche Platzierung von A._____ im Kinderhaus F._____ bis zum Abschluss und Auswertung des Gutachtens be- antragt, ist darauf hinzuweisen, dass eine vorsorgliche Massnahme per se nur (maximal) für die Dauer eines laufenden Verfahrens verlangt werden kann. Mit dem heutigen Entscheid in der Sache wird dieser Antrag gegenstandslos und ist, wie bereits erwähnt (oben Ziff. I.2.), entsprechend abzuschreiben. Die Kindesvertreterin beantragt als weitere vorsorgliche Massnahme, es sei eine Familienbegleitung für den schrittweisen Aufbau der Besuchszeiten zu instal-
lieren oder die KESB anzuweisen, eine solche Familienbegleitung anzuordnen. Letzteres erscheint sinnvoll, da der Auf- und Ausbau des Kontaktes zwischen den Eltern und A._____ engmaschig zu begleiten sein wird. Zwar wird auch dies in der vorliegenden Beschwerdeschrift im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme be- antragt, doch ist das Gericht im Rahmen des Kindes- und Erwachsenenschutz- rechts an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB; vgl. oben, Ziff. I.4.). Die KESB ist demnach anzuweisen, die notwendigen begleitenden Massnahmen für den schrittweisen Auf- und Ausbau der Kontakte zwischen den Eltern und A._____ zu treffen. III. 1. Die Beschwerdegegnerin unterliegt vollumfänglich. Die Kosten des vorlie- genden Verfahrens sind ausgangsgemäss ihr aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegner hat keine Beschwer- deantwort eingereicht und sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifi- ziert, so dass ihm keine Kosten aufzuerlegen sind. Für das Verfahren vor der Kammer ist die Höhe der Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). 2. Die Beschwerdegegnerin beantragt für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege (act. 17 S. 2). Ihre Mittellosigkeit ist belegt, bezieht die Be- schwerdegegnerin doch eine halbe IV-Rente sowie ausweislich der Verfügung vom 15. Dezember 2020 AHV/IV-Zusatzleistungen (act. 19/1-2). Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, welche die Abweisung der Beschwerde beantragte, er- wies sich nicht von vornherein als aussichtslos im Sinne des Gesetzes. Daher ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen und die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nötigenfalls auch die Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die gesetzli- chen Voraussetzungen hierfür sind vorliegend gegeben. Während im vorinstanzli- chen Verfahren noch Rechtsanwalt Z._____ als unentgeltlicher Rechtsanwalt be-
stellt worden war (BR-act. 18), dieser indes seine Eingaben ausnahmslos durch seinen Büropartner Y._____ allein oder zumindest durch diesen mitunterzeichnen liess, wird nunmehr direkt die Einsetzung von Rechtsanwalt Y._____ als unent- geltlicher Rechtsbeistand beantragt. Dem ist zu entsprechen und Rechtsanwalt Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen, unter entsprechender Anpassung des Rubrums. Rechtsanwalt Y._____ wird der Kammer noch eine Aufstellung über seine Auslagen und Bemühungen einzureichen haben. Eine Ent- schädigung kann daher noch nicht zugesprochen werden und ist deshalb einem separaten Beschluss vorzubehalten. 3. Ebenso beantragt die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Einsetzung der Unterzeichnenden als un- entgeltliche Verfahrensbeiständin. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nebst der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen die Befreiung von den Gerichtskosten sowie wie bereits erwähnt nötigenfalls die Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Zu Letzterem ist anzumerken, dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin als Kindesvertreterin eingesetzt wurde (KESB-act. 48) und als solche die Beschwerdeführerin vertritt (Art. 314a bis Abs. 3 ZGB; Art. 300 Abs. 1 ZPO), sie muss also nicht mehr einge- setzt werden. Ihr Honorar als Teil der Verfahrenskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beschwerdegeg- nerin einstweilen aus der Gerichtskasse ausgerichtet (und gegebenenfalls von dieser bei der Beschwerdegegnerin nachgefordert), so dass eine Bestellung als unentgeltliche Vertreterin auch nicht aus Gründen der Einbringlichkeit nötig wäre. Auf das Gesuch um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist aus diesem Grund nicht einzutreten. Das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskos- ten wird beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. Das Ge- such der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist daher in diesem Umfang abzuschreiben. Die Kindesvertreterin wird der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Aus- lagen und Bemühungen einzureichen haben. Eine Entschädigung kann ihr daher
noch nicht zugesprochen werden und ist deshalb einem separaten Beschluss vor- zubehalten. 4. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, da die Entschädigung der Kindesvertreterin wie erläutert über die Gerichts- kosten abgegolten wird, der Beschwerdegegnerin nicht, da sie unterliegt, und dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Die Anträge auf vorsorgliche Platzierung der Beschwerdeführerin im Kinder- haus F._____ resp. auf vorsorgliche Rückplatzierung bei den Beschwerde- gegnern werden abgeschrieben. 2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Erziehungsfähig- keitsgutachtens über die Beschwerdegegner wird abgeschrieben. 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es die Befreiung von den Gerichtskosten betrifft, abgeschrieben. 4. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsetzung einer unentgeltli- chen Verfahrensbeiständin wird nicht eingetreten. 5. Der Beschwerdegegnerin wird für das obergerichtliche Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Entscheid. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der Kammer II des Bezirks- rats Zürich vom 5. November 2020 aufgehoben und der Beschluss der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich vom 5. November 2019 bestä- tigt.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
versandt am: