Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200067-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Urteil vom 6. Januar 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen / Errichtung einer Beistand- schaft gemäss Art. 393 i.V.m. Art. 394 und Art. 395 ZGB
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 28. Oktober 2020; VO. 2020.47 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Win- terthur-Andelfingen)
Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid vom 25. August 2020 ordnete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Winterthur Andelfingen (fortan KESB) für A._____ (fortan Be- schwerdeführer) eine Begleitbeistandschaft i.S. von Art. 393 ZGB mit Beratungs- befugnis für den Aufgabenbereich Gesundheit kombiniert mit einer Vertretungs- beistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 393 und Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) mit Vertretungsbefugnis für die Aufgabenbereiche Woh- nen, Administratives, Finanzen und Sozialversicherungen an und ernannte B._____ vom Berufsbeistandschaft- und Betreuungsdienst Winterthur zum Bei- stand (KESB act. 45). 2. Auf eine Beschwerde gegen den Entscheid der KESB trat der Bezirksrat Winterthur (fortan Bezirksrat) mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 nicht ein (act. 4). Mit Schreiben an den Bezirksrat vom 12. November 2020 teilte der Be- schwerdeführer mit, er "anerkenne den Bescheid vom 28. Okt. 2020 nicht an" (act. 3). Diese Eingabe überwies der Bezirksrat zuständigkeitshalber zur weiteren Prüfung an die Kammer (act. 3), wo dieses Beschwerdeverfahren eröffnet wurde. 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (KESB act. 6/1-61; BR act. 5/1-8). Dem Beschwerdeführer wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt (act. 7). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Die Vorinstanz war auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil der Be- schwerdeführer am 2. September 2020 der KESB ein Schreiben eingereicht hatte, wonach er mit dem Entscheid der KESB vom 25. August 2020 einverstanden sei und auf eine Beschwerdeerhebung verzichten würde (act. 4 S. 2 E. 1.2 m.H. auf KESB act. 50). Damit habe der Beschwerdeführer vorbehaltlos auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet und es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,
zumal der Beschwerdeführer diese Erklärung nach Erhalt eines begründeten Ent- scheides abgegeben habe und ihn dieser Entscheid nicht wesentlich einschränke. Da die Beschwerde abzuweisen wäre, würde auf sie eingetreten, sei nicht zu prü- fen, ob der Beschwerdeführer in urteilsfähigem Zustand gewesen sei, als er diese Erklärung abgegeben habe (act. 4 S. 4 E. 2.3). 2. Das erwähnte Schreiben vom 2. September 2020 ist (mit Ausnahme der Un- terschrift) maschinengeschrieben und wie ein Geschäftsbrief aufgemacht mit der Adresse der KESB im Kopf, einem Betreff ("Entscheid"), Datumszeile, Grussfor- mel, einer vorgedruckten Unterschrift, neben der sich die handschriftliche Unter- schrift befindet sowie einer Fusszeile ("Entscheid") und hat abgesehen von diesen Formalien folgenden Inhalt (vgl. KESB act. 50): Ich, A._____, geb. tt.09.1976, bin einverstanden mit dem Entscheid der EKSB vom 25.08.2020, dass ich einen Beistand erhalte. Ich werde da- gegen keine Beschwerde einreichen. Die am 23. September 2020 datierte Beschwerde an die Vorinstanz umfasst meh- rere handgeschriebene Seiten (BR act. 2). 3. Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 2. September 2020 nicht selbst verfasst, sondern lediglich unterzeichnet hat. Die Akten geben keine Hinweise auf seine Entstehung. Ein Briefumschlag ist nicht er- halten. Als sich der Beschwerdeführer am 14. September 2020 bei der KESB erkundigte, ob die Beschwerdefrist verlängert werden könne, wies man ihn auf dieses Schrei- ben hin. Er stellte vehement in Abrede, der KESB ein solches Schreiben ge- schickt zu haben (KESB act. 55). In seiner vorinstanzlichen Beschwerde vom 23. September 2020 hielt der Be- schwerdeführer einleitend fest, er sei mit dem Bericht der KESB sowie mit einzel- nen Punkten nicht einverstanden und könne die angeordnete Massnahme nicht akzeptieren. Soweit ersichtlich, nahm er in seiner mehrseitigen Beschwerde kei- nen Bezug auf seine gegenteilige frühere Erklärung und lieferte keine Erklärung für seinen Meinungsumschwung (BR act. 2).
Als Resultat der daraufhin getroffenen Abklärungen, die namentlich die Anhörung des Beschwerdeführers umfassten, hielt die KESB unter der Überschrift "Schwä- chezustand und Hilfsbedürftigkeit" fest, gemäss dem eingeholten Arztbericht leide der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie, an psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide und Kokain, an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie an einer his- trionischen Persönlichkeitsstörung, und als Folge dieses Schwächezustandes sei er nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selber zu erledigen. Es bestehe eine Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administration sowie Einkommens- und Vermögensverwaltung. Unter dem Titel Subsidiarität hielt die KESB fest, der Beschwerdeführer lebe im gleichen Haus wie seine Mutter, die aber damit überfordert sei, ihn zu unterstüt- zen. Freiwillige Angebote seien gescheitert und der Beschwerdeführer sei nicht vollmachtfähig und könne daher niemanden mehr bevollmächtigen, so dass eine Unterstützung durch private und öffentliche Dienste ausser Betracht falle. Eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung sei daher eine geeignete und verhältnismässige Massnahme, um der Hilfsbedürftig- keit des Beschwerdeführers zu begegnen. Dabei sei der Beistandsperson eine Vertretungsbefugnis in den Bereichen Wohnen, Administration und Finanzen so- wie eine Beratungsbefugnis im Bereich Gesundheit einzuräumen. 3. Die Vorinstanz verwies auf die im von der KESB eingeholten Arztbericht ge- stellten Diagnosen und die dort gemachte Feststellung, dass der Beschwerdefüh- rer nicht in der Lage sei, seine persönlichen, finanziellen und administrativen An- gelegenheiten zu überblicken und zu erledigen. Bei der persönlichen Anhörung durch die KESB habe sich ergeben, dass die administrativen und finanziellen Be- lange des Beschwerdeführers nicht mehr geregelt würden und dass seine Wohn- situation sehr unbefriedigend sei. Damit sei ein Schwächezustand erstellt und die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft gegeben, wie sie die KESB angeordnet habe (act. 4 S. 5 f. E. 3.3).
Die angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung i.S. von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB ist daher zu bestätigen. Es gibt keinen Anlass, an der Umschreibung der Aufgabenbereiche etwas zu ändern. 6. Neben einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung hatte die KESB eine Begleitbeistandschaft i.S. von Art. 393 ZGB angeordnet mit dem Auf- gabenbereich, den Beschwerdeführer bezüglich seines gesundheitlichen Wohls sowie seiner medizinischen Betreuung zu beraten und zu begleiten. Wie die Vorinstanz erwähnt, setzt die Anordnung einer Begleitbeistandschaft von Gesetzes wegen das Einverständnis der betroffenen Person voraus (act. 4 S. 6 E. 3.3 a.E.). Das Einverständnis muss grundsätzlich bei der Anordnung der Mass- nahme gegeben sein und kann widerrufen werden. Ein nachträglicher Widerruf ist als Aufhebungsantrag zu verstehen und führt zur Aufhebung der Massnahme. Er- folgt der Widerruf während des Verfahrens, ist von der Anordnung einer Begleit- beistandschaft abzusehen, und im Rechtsmittelverfahren ist die Anordnung nicht zu bestätigen (BSK ZGB I-Biderbost / Henkel, Art. 393 N 7). Die Erwägung der Vorinstanz, da die Begleitbeistandschaft nur wirke, wenn der Beschwerdeführer aktiv um Rat nachfrage, sei sie in dieser Situation und im Ge- samtkontext nicht zu beanstanden (act. 4 S. 6 E. 3.3), trägt dem zu wenig Rech- nung. Die Vorinstanz übergeht den geänderten Willen des Beschwerdeführers, was er mit der Frage, "wer gibt euch das Recht, über meinen Willen zu urteilen", zumindest sinngemäss moniert und zudem nach Art. 446 ZGB auch von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre. Die Begleitbeistandschaft ist aufzuheben, da mit dem fehlenden Einverständnis des Beschwerdeführers eine ihrer Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. 7. Wie die Vorinstanz erwähnte, macht der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Person des von der KESB ernannten Berufsbeistandes B._____ gel- tend (act. 4 S. 6 f. E. 3.4). Neutralität ist grundsätzlich bei einem Berufsbeistand- schaft eher gegeben als bei einem privaten Beistand. Mit dieser Ernennung sollte daher dem Anliegen des Beschwerdeführers nach einem neutralen Sozialarbeiter
am besten Rechnung getragen werden, auch wenn aufgrund seiner Krankheit nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich trotz des grundsätzlich vorhan- denen Bewusstseins seiner Hilfsbedürftigkeit weiterhin gegen die unerwünschte Einschränkung seiner Freiheit zur Wehr setzt. 8. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist demnach die Anordnung einer Begleitbeistandschaft mit dem Aufgabenbereich Gesundheit aufzuheben, wäh- rend der Entscheid der KESB im Übrigen zu bestätigen ist. IV. Zwar ist der Beschwerdeführer in der Sache nur teilweise erfolgreich, da die an- geordnete Massnahme im Wesentlichen bestätigt wird. Doch unabhängig davon ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, da die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten war und die Beschwerde an die Kammer somit grundsätzlich berechtigt war. Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und ist (unabhängig von den ohnehin nicht erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen) nur schon deshalb nicht geschuldet. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Be- zirksrats Winterthur vom 28. Oktober 2020 sowie die Anordnung einer Be- gleitbeistandschaft i.S. von Art. 393 ZGB mit dem Aufgabenbereich Gesund- heit (Dispositiv-Ziffer 1 lit. a des Entscheides der KESB vom 25. August 2020) aufgehoben. Im Übrigen wird der Entscheid der KESB Winterthur Andelfingen vom 25. August 2020 bestätigt. 2. Kosten und Entschädigung fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Winterthur Andelfingen, an den Beistand B._____, sowie
– unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Win- terthur, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
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