Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200060-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss vom 23. Oktober 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
sowie
betreffend Errichtung Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Dielsdorf vom 28. September 2020; VO.2020.14 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf)
Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Am 24. Januar 2020 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf (nachfolgend KESB) eine anonyme Gefährdungsmeldung betreffend C._____ ein (KESB act. 1). Die KESB traf in der Folge Abklärungen zur Ermittlung des Sachverhalts (KESB act. 3 bis 11). A., der langjährige Le- benspartner von C., wandte sich am 24. Februar 2020 telefonisch an die KESB und teilte dabei mit, er werde weder den Vorsorgeauftrag noch sonstige Unterlagen einreichen und jegliche Zusammenarbeit mit der KESB verweigern (KESB act. 12). Diese Haltung bekräftigte er telefonisch am 27. Februar 2020 (KESB act. 15). Der auf den 5. März 2020 angesetzte Besuch der KESB bei C._____ (KESB act. 11 und 16) musste infolge Krankheit des zuständigen Behör- denmitglieds kurzfristig telefonisch verschoben werden, wobei A._____ bei dieser Gelegenheit erneut erklärte, dass er eine Zusammenarbeit mit der KESB verwei- gere (KESB act. 17). Der auf den 16. März 2020 angesetzte Besuch bei C._____ (KESB act. 18) musste infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie abgesagt werden (KESB act. 20). Anlässlich eines Telefongesprächs vom 18. März 2020 teilte A._____ wiederum mit, er weigere sich, der KESB den Vorsorgeauftrag zur Validierung einzureichen. Darauf wurde ihm erklärt, wenn kein Vorsorgeauftrag bestehe, müsse die Errichtung einer Beistandschaft über C._____ geprüft werden (KESB act 22). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (KESB act. 24 und 30) errichtete die KESB mit Entscheid vom 29. April 2020 für C._____ eine Vertre- tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, legte die Aufgaben fest und er- nannte D._____ als Beistand (BR act. 4). 1.2. Gegen den Entscheid der KESB erhob B., die Tochter von A., am 15. Juni 2020 Beschwerde beim Bezirksrat (BR act. 1). Während des laufen- den Beschwerdeverfahrens zog sie die Beschwerde mit Schreiben vom 24. Sep- tember 2020 zurück (BR act. 20), worauf der Bezirksrat das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 28. September 2020 abschrieb (BR act. 21).
1.3. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 (act. 3/1) beschwerte sich A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Bezirksrat Dielsdorf, welcher die Eingabe zuständigkeitshalber an die Kammer weiterleitete. Zudem sandte der Beschwer- deführer dieselbe Eingabe, diesmal datiert vom 12. Oktober 2020 (act. 9), recht- zeitig direkt an die Kammer. 1.4. Die Akten der KESB (act. 12/10/1-30) und des Bezirksrates (act. 12/1-22) sind beigezogen worden. Weiterungen sind keine erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Voraussetzungen des Beschwerdeverfahrens 2.1. Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Das Be- schwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). 2.2. Zur Beschwerde befugt sind unter anderem die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer ist der langjährige Lebenspartner von C.. Er kümmert sich unter anderem um ihre administra- tiven und finanziellen Angelegenheiten. Durch die Errichtung einer Beistandschaft für C. ist er demnach unmittelbar betroffen, weshalb er zur Beschwerde le- gitimiert ist. 2.3. Anfechtungsobjekt der Beschwerde an das Obergericht im Sinne von § 64 EG KESR ist der Entscheid des Bezirksrates vom 28. September 2020. Dies be- deutet, dass nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vor der Kammer sein können, nicht hin-
gegen solche der KESB. Der Bezirksrat fällte jedoch keinen Entscheid in der Sa- che, sondern er schrieb das Beschwerdeverfahren gestützt auf die Rückzugser- klärung von B._____ ab (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 241 ZPO). Dabei gab der Be- zirksrat in Dispositivziffer III des Beschlusses die Beschwerde an die Kammer als zulässiges Rechtsmittel an (act. 6 S. 4). Entgegen dieser Rechtsmittelbelehrung steht die Beschwerde an die Kammer im Sinne von § 64 EG KESR im Falle eines Beschwerderückzugs indessen nicht ohne weiteres zur Verfügung. Wird ein Ver- fahren infolge einer Parteierklärung – vorliegend durch einen Beschwerderückzug – erledigt und abgeschrieben (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO), so bildet der Abschrei- bungsbeschluss kein Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde. Der Rückzug kann einzig mit einer Revision gemäss Art. 328 ZPO angefochten werden, wobei dafür die Instanz zuständig ist, welche den Prozess erledigt hat. Die Revision ist in Be- zug auf materielle und prozessuale Mängel der im Prozess erfolgten Parteierklä- rung primäres und einziges Rechtsmittel(BGE 139 III 133 E. 1.2 f.). Sinnvoller- weise müsste der Bezirksrat bei Abschreibungsbeschlüssen infolge eines Be- schwerderückzugs die Anfechtungsmöglichkeiten im Sinne der vorstehenden Er- wägungen präzisieren. Aufgrund des Gesagten kann der Abschreibungsbe- schluss des Bezirksrates vom 28. September 2020 – mit Ausnahme des darin enthaltenen Kostenentscheids – nicht mit Beschwerde an die Kammer im Sinne von § 64 EG KESR angefochten werden. Die vom Bezirksrat B._____ auferlegte Entscheidgebühr von Fr. 100.– wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Die vor- liegende Beschwerde erweist sich deshalb bereits aus diesem Grund als unzuläs- sig. Darüber hinaus bezieht sich die Kritik des Beschwerdeführers nicht auf den Ab- schreibungsbeschluss des Bezirksrates vom 28. September 2020, sondern sie richtet sich gegen den KESB-Entscheid vom 29. April 2020. Der Beschwerdefüh- rer führt aus, dass er sich seit 37 Jahren erfolgreich um die administrativen und fi- nanziellen Belange von C._____ kümmere. Zudem hätten sie auf Anraten der E._____ [Bank] am 8. August 2017 einen Vorsorgeauftrag beim Notariat Nieder- glatt erstellen lassen. Dieser Vorsorgeauftrag sei laut KESB ungültig. Weiter sei die KESB zum Schluss gekommen, dass er nicht im Stande sei, den Vorsorgeauf- trag zu übernehmen, obwohl er nie einen Kontakt mit der KESB gehabt habe. Zu-
dem sei die Gefährdungsmeldung ohne eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erfolgt. Die KESB habe im Juni 2020 das E.-Konto von C. blockiert und trotz des Bankgeheimnisses habe die KESB Bankunterla- gen von C._____ erhalten. Ausserdem verlange die KESB die Bezahlung von Fr. 1'600.– für aufgelaufene Spesen. Die KESB habe seit Februar 2020 nie nach dem Befinden von C._____ gefragt. Diese habe vom 10. bis 19. Mai 2020 zehn Erho- lungstage verbracht und am 8. Juli 2020 einen Tagesaufenthalt im F.. Zur Zeit sei C. im Gesundheitszentrum G., wo er sie täglich besuche (act. 9 S. 1 f.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers richten sich damit gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft und gegen die Höhe der von der KESB festgelegten und C. auferlegten Entscheidgebühr. Sie betreffen ein- zig den KESB-Entscheid, welcher im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor der Kammer nicht überprüft werden kann. Damit liegt kein zulässiges Beschwerdeob- jekt vor, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten wäre. 2.4. Wie aus der Eingabe des Beschwerdeführers hervorgeht, ist er mit den Verfahrensregeln, welche die Erwachsenenschutzbehörden zu beachten haben, nicht vertraut. Es rechtfertigen sich deshalb folgende Erläuterungen: Bei Hilfsbedürftigkeit einer Person kann jede Person eine Meldung an die Erwach- senenschutzbehörde machen. Wer in amtlicher Tätigkeit davon erfährt, ist gar meldepflichtig (Art. 443 ZGB). Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammen- hang zu Recht auf das Berufsgeheimnis hin. Allerdings sind Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, von Gesetzes wegen berechtigt, eine Mitteilung zu machen, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass eine hilfsbedürf- tige Person sich selbst gefährdet (Art. 453 ZGB). Die KESB ist sodann von Geset- zes wegen verpflichtet, die Anordnung von Massnahmen zum Wohl und zum Schutz hilfsbedürftiger Personen zu prüfen (Art. 388 und 389 ZGB). Wenn die KESB von der Urteilsunfähigkeit einer Person erfährt, so hat sie sich zuerst zu er- kundigen, ob ein Vorsorgeauftrag besteht (Art. 363 Abs. 1 ZGB). Falls ein Vorsor- geauftrag vorliegt, hat die KESB diesen zu prüfen (sog. Validierung). Neben der Gültigkeit des Vorsorgeauftrags und dem Eintritt der für dessen Wirksamkeit erfor-
derlichen Voraussetzungen sind insbesondere auch die Eignung der beauftragten Person und das Erfordernis weiterer Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts zu klären (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1-4 ZGB). Im konkreten Fall ist den KESB-Akten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer konsequent weigerte, der KESB den Vorsorgeauftrag zur Überprüfung einzureichen. Zudem verweigerte er jegliche Auskunft und Zusammenarbeit mit der KESB (KESB act. 12, 15 und 22). Unter diesen Umständen blieb der KESB gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gar nichts anderes übrig, als Massnahmen zum Wohl und Schutz von C._____ anzuordnen, zumal C._____ unbestrittenermassen infolge Demenz urteilsunfähig ist. 2.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Organe des Erwachsenen- schutzes die massgeblichen Verhältnisse so weit möglich und nötig von Amtes wegen erforschen (Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB). Die KESB hatte demnach die fi- nanziellen Verhältnisse von C._____ abzuklären, wozu auch das Einholen von Bankauszügen gehört. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschluss des Bezirksrates vom 28. September 2020 nicht mit Beschwerde anfechtbar ist. Zudem beziehen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf den Entscheid des Bezirks- rats, der allein Gegenstand des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sein kann, sondern auf den KESB-Entscheid. Aus den genannten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Ergebnis bleibt es damit bei der Anordnung ei- ner Vertretungsbeistandschaft für die Beschwerdeführerin durch die KESB. 3. Kostenfolge und unentgeltliche Rechtspflege Umständehalber – die Rechtsmittelbelehrung der KESB weist nicht auf die ver- schiedenen Anfechtungsmöglichkeiten im Falle der Abschreibung des Verfahrens infolge Beschwerderückzugs hin – fallen die Kosten ausser Ansatz.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Beschwerdeführer, − die Verfahrensbeteiligten, − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf, − den Beistand D._____, Sozialdienste Bezirk Dielsdorf, Fachbereich Erwachsenenschutz, Geerenstrasse 6, 8157 Dielsdorf, − den Bezirksrat Dielsdorf – unter Rücksendung der eingereichten Akten –, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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