Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200057-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 27. Oktober 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Errichtung Beistandschaft / Erwachsenenschutzmassnahme
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 19. August 2020; VO.2020.18 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen)
Erwägungen: 1.1 Der Beschwerdeführer A._____ arbeitete nach der Maturität zuerst als Journalist und Treuhänder, dann als Programmierer, seit einigen Jahren als Mit- arbeiter in einem Call Center. Seine Mutter lebt in Südfrankreich, Vater und Stief- vater sind gestorben. Drei Geschwister leben in den Kantonen Aargau und Gla- rus. Wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme (Gicht, Niereninsuffizienz, Bluthochdruck und Verdacht auf Diabetes und eine koronare Herzkrankheit) war er in Behandlung bei Dr. B._____ in C._____ [Ortschaft]. Dieser sistierte die Be- handlung, als A._____ seine Rechnungen ab 2015 nicht mehr bezahlt hatte. Am 6. Februar 2020 suchte A._____ den Arzt wieder auf, weil ihn sein Ar- beitgeber dazu gedrängt hatte. Dr. B._____ erfuhr an einem vom Patienten auto- risierten Telefon, A._____ habe bei der Arbeit neustens "Aussetzer" und könne den Computer nicht mehr richtig bedienen - es drohe daher der Verlust der Ar- beitsstelle. Auf den Arzt wirkte er verlangsamt und im Gespräch nicht immer ko- härent. Wegen der unbezahlten Rechnungen beschränkte sich Dr. B._____ auf eine notfallmässige Behandlung und gab dem Patienten Stöcke ab, damit er nach Hause gehen konnte. Nach Darstellung Dr. B._____ beschäftigte ihn die Situation A._____ in den folgenden Tagen. Als er seinen Patienten weder telefonisch noch per Mail erreichen konnte, benachrichtigte er am 10. Februar 2020 die Polizei, welche die Wohnung öffnete. A._____ lag in der vermüllten Wohnung auf einer eingenässten Matratze, dehydriert und nur mangelhaft orientiert. Dr. B._____ wies ihn notfallmässig ins Kantonsspital C._____ ein und machte eine Meldung an die KESB (im Einzelnen KESB-act. 1, 2/1, und 8, mit diversen Fotos). A._____ hatte einen Hirnschlag erlitten und trat am 17. Februar 2020 in die Reha-Klinik D._____ ein. Während dieses Aufenthaltes wurde ihm die Arbeitsstel- le gekündigt. Die KESB zog verschiedene Erkundigungen ein und hörte A._____ ausführlich an. Dieser erklärte, er benötige Unterstützung (was auch der Sozial- dienst der Klinik dringend empfahl), und Verwandte könnten diese nicht leisten. Ein Nachbar habe seinen Briefkasten geleert, um die Erledigung der Post habe sich aber niemand gekümmert. Es bestehe eine Lohnpfändung. Er sei mit einer
Beistandschaft einverstanden, wobei die Beistandsperson qualifiziert sein müsse (KESB-act. 5 ff.). 1.2 Am 31. März 2020 beschloss die KESB, für A._____ eine Beistand- schaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung zu errichten. Sie rekapitulierte die Vorgeschichte und referierte insbesondere die Beurteilungen durch den ehe- maligen Hausarzt sowie den Sozialdienst und die verantwortliche Ärztin der Reha- Klinik. Die Ärztin hatte betont, A._____ sei schon vor dem Hirnschlag in finanziel- len Schwierigkeiten gewesen. Wegen der Ausstände bei der Krankenkasse und beim Hausarzt habe er eine notwendige medikamentöse Therapie nicht fortführen können, und das sei vermutlich mit ursächlich für den Hirnschlag gewesen. Der zur Beiständin ernannten E._____ vom Berufsbeistands- und Betreuungsdienst Winterthur wurde aufgegeben, für eine geeignete Unterkunft des zu Betreuenden besorgt zu sein und ihn in administrativen, finanziellen und sozialversicherungs- rechtlichen Belangen zu vertreten. Einem allfälligen Rechtsmittel wurde die auf- schiebende Wirkung entzogen (KESB-act. 23). Innert Frist erhob A._____ Beschwerde an den Bezirksrat. Er beantragte insbesondere, die Einkommens- und Vermögensverwaltung aufzuheben, eventu- ell sei eine Massnahme "unter der Schwelle der Beistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung" anzuordnen, und "im Aufgabenbereich" (gemeint of- fenbar: der Beiständin) sei die Verbesserung der Wohnsituation und die Sicher- stellung der medizinischen Betreuung festzuhalten. Er sei in der Klinik in D._____ optimal gepflegt worden, habe die nötigen Medikamente und evaluiere mit Hilfe der Klinik eine neue Wohnsituation. Es sei nicht wahr, sass er Dr. B._____ Geld schulde, denn er habe dafür seine Forderungen gegen die Krankenkasse abge- treten. Seine Familie unterstütze ihn und stehe geschlossen hinter ihm. Er sei in der Lage, mit seinem Geld umzugehen und brauche dafür keinen Schutz. Insbe- sondere sei er weder geistig behindert noch psychisch gestört, und es liege auch sonst kein Schwächezustand im Sinne des Gesetzes vor (BR-act. 1). Der Bezirksrat entschied über den prozessualen Antrag auf Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung am 27. Mai 2020. Im Wesentlichen schloss er sich den Erwägungen der KESB an. Er hielt fest, der Gesundheitszustand
A._____ habe sich tatsächlich erfreulich verbessert. Es sei aber zu verhindern, dass sich die Situation wieder wie vor dem Hirnschlag und dem Klinikaufenthalt entwickle. Aktuell sei es daher angezeigt und nötig, dass die designierte Beistän- din für A._____ handeln könne, und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde daher nicht wieder hergestellt. Zur Vernehmlassung der KESB wurde A._____ Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (BR-act. 5), was er nicht nutzte. Die designierte Beiständin teilte dem Bezirksrat mit, A._____ wolle nicht in ein Betreutes Wohnen eintreten. Wenn er selber eine Bleibe finde, werde sie ihn darin und bei weiteren Administrativa unterstützen (BR-act. 6). In der Folge ge- lang es A., eine Unterkunft zu finden, und er teilte dem Bezirksrat die Ad- resse mit (BR-act. 9). Am 19. August 2020 entschied der Bezirksrat über die Beschwerde und wies sie ab. Er fasste die Erwägungen der KESB zusammen und setzte sich insbeson- dere mit den Einwänden von A. auseinander. Die Vorgeschichte zeige, dass A._____ über längere Zeit in prekären finanziellen Verhältnissen lebte, die Anmeldungen für die sozialversicherungsrechtlichen Leistungen versäumte, und dass wohl die Zahlungssäumnis gegenüber der Krankenkasse letztlich den Hirn- schlag begünstigte. Dass er eine eigene Wohnung beziehen konnte und die de- signierte Beiständin die Sozialhilfe- und die IV-Anmeldungen besorgte, hebe den Schwächezustand nicht auf, namentlich weil das stützende Umfeld der Klinik jetzt fehle. Der Bezirksrat hielt aber auch fest, A._____ sei die Handlungsfähigkeit nicht entzogen worden, und dass Ziel der Beistandschaft letztlich die Selbständig- keit des Unterstützten sei (BR-act. 10). Der Entscheid des Bezirksrates vom 19. August 2020 konnte nicht an die von A._____ angegebene Adresse zugestellt werden, und der Adressat holte den Entscheid am 4. September 2020 persönlich auf der Ratskanzlei ab (BR-act. 11). 2. A._____ führt mit Eingabe vom Montag 5. Oktober 2020 fristgerecht Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates. Er stellt die Anträge, "1. Die angeordnete Vertretungsbeistandschaft, insbesondere die Ein- kommens- und Vermögensverwaltung sei zu sistieren. 2. Auf die Erhebung von Kosten sei zu verzichten.
nötig. Nach Treu und Glauben ist daher davon auszugehen, er wolle die angeord- nete Beistandschaft gänzlich aufgehoben wissen. Dabei ist freilich sofort anzufügen, dass eine "freiwillige" Begleitung durch die designierte Beiständin, wie sie in der Beschwerde angedeutet wird, keine Op- tion darstellt. E._____ ist eine Berufsfrau der sozialen Dienste Winterthur, und sie betreut Mandate, welche ihr von den Behörden anvertraut werden. Eine Beglei- tung im Sinne der Unterstützung durch Familie oder Freunde kann sie nicht leis- ten. A._____ beanstandet, der Bezirksrat spreche ihm die Fähigkeit ab, eine Un- terkunft zu suchen, ohne das ausreichend zu begründen. Das ist insofern ein Missverständnis, als der angefochtene Entscheid ausdrücklich sagt, A._____ ha- be die Reha verlassen und eine Wohnung beziehen können (act. 3/1 S. 7). Wenn der Auftrag an die Beiständin bestehen bleibt, jederzeit für eine Unterkunft des Betreuten besorgt zu sein, heisst das, sie solle diese Aufgabe wahrnehmen, falls es wieder einmal nötig werden sollte. Die Kritik ist dort berechtigt, wo der Bezirks- rat die positiven Entwicklungen aufzählt (bessere Gesundheit, Reha verlassen, Wohnung bezogen, Anmeldung Sozialhilfe und IV erfolgt), um dann abschlies- send festzustellen, "ein rechtlich erheblicher Schwächezustand (...) liegt daher immer noch vor" (a.a.O., Hervorhebung beigefügt). Das ist nicht schlüssig. Mög- licherweise wollte die Redaktorin sagen, ein Schwächezustand liege gleichwohl noch vor - dann wäre allerdings eine nachfolgende Begründung zu erwarten ge- wesen. Wie dem aber auch sei: dass ein Schwächezustand gleichwohl noch vor- liegt, ergibt sich aus den Akten. Es sind zwei Ebenen zu unterscheiden: der Hirnschlag und seine Behand- lung/Rehabilitation auf der einen, und die generelle Situation A._____ auf der an- deren Seite. Ein Hirnschlag führt nicht notwendig zu einer Beistandschaft. Wenn er rechtzeitig und gut behandelt wird, kann der Patient vollständig genesen. A._____ berichtet, die Klinik in D._____ habe ihn ausgezeichnet betreut, und das Angebot an Therapien sei äusserst wertvoll gewesen. Er konnte die Klinik verlas- sen, selbständig eine Unterkunft suchen und beziehen, und offenbar braucht er keinen Rollstuhl mehr. Dass nachteilige Folgen des Hirnschlages zurückgeblieben
wären, welche eine Beistandschaft notwendig machten, scheint nicht der Fall zu sein. Damit ist die Frage nach der Hilfebedürftigkeit allerdings nicht beantwortet. Als Dr. B._____ und die Polizei A._____ am 10. Februar 2020 in seinem Zimmer fanden, war er nicht nur wegen des Hirnschlages geschwächt. Das Zimmer bot ein Bild des Jammers (am eindrücklichsten KESB-act. 8, Foto 1), und die knieho- hen Müllberge kann er, aufgrund des Hirnschlages praktisch bewegungsunfähig, nicht in den wenigen Tagen der akuten Krankheit angehäuft haben. Seit 2015 liess er 55 Betreibungen auflaufen. Die Mehrzahl davon ist zwar als "bezahlt" vermerkt, aber es gibt auch fünf Verlustscheine über zusammen gegen zehntau- send Franken (KESB-act. 13). A._____ hatte seine Finanzen also überhaupt nicht unter Kontrolle. Da er insbesondere die Rechnungen seiner Krankenkasse und seines Arztes nicht bezahlt hatte (die Abtretung einer Forderung bedeutet nicht, dass der entsprechende Betrag tatsächlich bezahlt wird), wurde er nur noch not- fallmässig medizinisch betreut, und die verantwortliche Ärztin der Klinik in D._____ vermutet, das habe den Hirnschlag begünstigt. A._____ war also vor dem Hirnschlag nicht ausreichend in der Lage, seine Angelegenheiten ohne fremde Hilfe zu besorgen. Die Hospitalisation vermochte ihn über die Behandlung des Hirnschlages hinaus offenbar erfreulich zu stabilisieren. Der Bezirksrat weist aber richtig darauf hin, dass A._____ die Unterkunft aus dem sicheren und stüt- zenden Umfeld der Klinik finden konnte, und dass diese Sicherheit und Stütze nicht weiter bestehen. Dass die designierte Beiständin (gegen den Willen des Un- terstützten) sofort ihre Arbeit aufnehmen konnte, erlaubte es, die Sozialhilfe- und die IV-Anmeldungen vorzunehmen. Das Monatsbudget, welches der Beschwerde beigelegt wurde (act. 3/3), ist vom "F.", und nach der letzten Zeile von der designierten Beiständin E., aufgestellt worden. A._____ glaubt, damit seien seine Probleme gelöst. Das ist eine Hoffnung für die Zukunft, und wenn sie sich verwirklicht, ist ihm das sehr zu gönnen. Keine Hoffnung, sondern eine Tatsache ist aber die beklagenswerte soziale und letztlich auch gesundheitliche Situation vor dem Hirnschlag. A._____ räumt ja auch ein, im Moment des Entscheides der KESB und aufgrund deren Informationen sei das Anordnen der Massnahme ver-
tretbar gewesen. Der Bezirksrat hat darum richtig gefunden, eine Unterstützung A._____ sei jedenfalls zur Zeit noch erforderlich. Zur Subsidiarität und zur Verhältnismässigkeit äussert sich A._____ in der Beschwerde nicht näher. Nur der Vollständigkeit halber sei darum hier angefügt, dass die Unterstützung aus einem privaten oder familiären Umfeld nicht realis- tisch ist. Im Verfahren der KESB hatte A._____ gesagt, seine Familie könne ihn nicht unterstützen, und von einem privaten Netzwerk war nie die Rede. Dem Be- zirksrat hatte er zwar dann geschrieben, die Familie stehe" hinter ihm", doch nimmt er das vor Obergericht nicht mehr auf, und nur schon aus Distanzgründen scheint die nötige Hilfestellung durch Mutter oder Geschwister nicht möglich. Wie der Bezirksrat zutreffend erwog, ist A._____ nach wie vor selber handlungsfähig und wird die designierte Beiständin nach der gesetzlichen Vorgabe (Art. 388 Abs. 2 ZGB) auf seine Selbständigkeit hinarbeiten, wenn die aktuelle Stabilisierung an- hält. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 4. A._____ verlangt, es sei "auf Kosten zu verzichten". Das bezieht sich offenbar auf das Verfahren der KESB - der Bezirksrat hat gar keine Kosten erho- ben. Möglicherweise übersieht er, dass ihm die KESB die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligte und die Kosten daher bis auf Weiteres nicht eingefordert werden (Entscheid KESB, Dispositiv Ziff. 4). Die grundsätzliche Kostenauflage ist zudem nicht nur vom Ausgang des Verfahrens her richtig (§ 60 Abs. 5 EG KESB), son- dern auch nach dem hier anwendbaren Verursacher-Prinzip (Urteil OGerZH PQ200021vom 19. Mai 2020). Für das Verfahren des Obergerichts ist auf Kosten zu verzichten und ist kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 107 Abs. 1 lit c und 106 ZPO). Damit wird der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Verfahren des Obergerichts werden keine Kosten erhoben und wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer A., an die Beiständin E., an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
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