Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200055-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller so- wie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 9. November 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Umplatzierung von B._____, geb. tt.mm.2012
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 17. September 2020; VO.2020.75 (Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist die Mutter von B., ge- boren tt.mm.2012. Im Frühling 2018 entzog die KESB Stadt Zürich (nachfolgend KESB) der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Toch- ter, brachte B. vorsorglich verdeckt (ohne Wissen der Beschwerdeführerin) im Kinderheim C._____ unter und untersagte der Beschwerdeführerin jegliche Kontakte zum Kind. Überdies wurde für die Tochter eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet und die elterliche Sorge der Be- schwerdeführerin hinsichtlich der dem Beistand übertragenen Aufgaben einge- schränkt (KESB act. 130). Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat Zürich am 14. Juni 2018 ab (KESB act. 208). Im daraufhin von ihr angestrengten zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahren bestä- tigte die Kammer mit Urteil vom 16. Juli 2018 die Fremdplatzierung, sah aber ein reduziertes begleitetes Besuchsrecht der Beschwerdeführerin vor (KESB act. 216). 2. Im Frühjahr 2019 verlangte die Beschwerdeführerin bei der KESB die Auf- hebung der Fremdplatzierung. Diese wies den Antrag auf Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Tochter mit Beschluss vom 27. Juni 2019 ab. Die von der Beschwerdeführerin dagegen ergriffenen Beschwerden wurden vom Bezirksrat sowie der Kammer abgewiesen (vgl. zum Ganzen: Urteil der Kammer vom 13. Mai 2020; KESB act. 326). 3. Am 17. Juli 2020 ordnete die KESB auf Antrag des Beistandes per 17. Juli 2020 die Umplatzierung von B._____ in die Pflegefamilie von D._____ und E._____ an, und bestimmte, dass das Kind von dort ohne vorgängige Zustim- mung der KESB weder weggenommen werden noch selbst austreten dürfe. Der Beistand wurde mit der Anordnung der Umplatzierung beauftragt und die Kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge unentgeltlicher Rechts- pflege einstweilen auf die Amtskasse genommen (BR act. 1/1 = KESB act. 357).
II. 1. 1.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstan- zen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch
hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwer- den gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 1.2 Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersuchungsmaxime und das Gericht ist nicht an die Anträ- ge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizialmaxime; Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der Beschwerde führenden Partei ist jedoch darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezo- gen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinanderset- zen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Un- tersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, § 65 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 2. 2.1 Der Beschwerdeführerin lief die Frist zur Beschwerdeerhebung gegen den Entscheid des Bezirksrats bis 22. Oktober 2020. Innert dieser Frist ging zunächst das vom Bezirksrat an die Kammer überwiesene und mit Anmerkungen versehe- ne Exemplar des angefochtenen Beschlusses ein (act. 3). Danach trafen die zwei- te und dritte Sendung der Beschwerdeführerin, letztere am 8. Oktober 2020, frist- gerecht ein (act. 14 und 15). Demnach hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig (mit drei verschiedenen Eingaben) Beschwerde bei der Kammer erhoben. 2.2 Alle drei Eingaben sind von Hand geschrieben und teilweise optisch etwas schwierig zu entziffern, teilweise inhaltlich etwas unklar. Die erste Zuschrift enthält lediglich die Bemerkung "null void". Formelle Anträge, welche Ziffer des angefoch-
tenen Beschlusses wie abgeändert werden soll, lassen sich keiner Eingabe ent- nehmen. Insbesondere aufgrund des Vermerks "null void" (ungültig), und der in der ersten und dritten Eingabe über die Seiten des Beschlusses bzw. des Be- schwerdeobjekts querverlaufenden roten Striche kommt allerdings klar zum Aus- druck, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss mit dem gesamten Inhalt des Beschlusses und insbesondere mit der Umplatzierung ihrer Tochter vom C._____ in die Pflegefamilie D./E. nicht einverstanden sein dürfte. Damit lautet der gemeinsame Antrag ihrer Eingaben sinngemäss auf vollumfängliche Aufhe- bung des Beschlusses des Bezirksrats. 3. 3.1 Die KESB erwog in ihrem Beschluss vom 17. Juli 2020, die Pflegefamilie D./E. sei geeignet, für B._____ entsprechend deren Bedürfnisse zu sorgen. Frau D._____ kenne das Kind bereits, weil sie im Kinderheim C._____ als Nachtwache arbeite. Sie beabsichtige, diese Stelle aufzugeben und als gelernte Fachfrau Kinderbetreuung zu Hause Tageskinder zu betreuen. Herr E._____ ab- solviere derzeit eine Zweitausbildung als Pflegefachmann. Die Familie habe zwei eigene Kinde, die nur wenig jünger als B._____ seien und mit denen sie sich schon gut verstehe. Die Familie wohne in einem geräumigen Haus auf dem Lan- de mit Haustieren. B._____ sei einige Male auf Besuch gewesen und freue sich sehr auf die Umplatzierung. Demgegenüber lehne die Mutter diese ab und wehre sich noch immer gegen die Kindswegnahme. Der C._____ sei ein Heim für Klein- kinder. B._____ sei überdurchschnittlich intelligent und mit ihren acht Jahren zu alt für das Heim. Die Mutter habe die Tochter im C._____ nie besucht und auch die beiden älteren Halbbrüdern würden nur spärlichen telefonischen Kontakt mit dem Mädchen pflegen. Insgesamt könnten die Bedürfnisse des Kindes in der Pflegefamilie besser erfüllt werden, weshalb die Umplatzierung aufgrund verän- derter Verhältnisse dem Kindswohl entspreche (BR act. 1/1 = KESB act. 293). 3.2 Der Bezirksrat führte im Wesentlichen aus, B._____ befinde sich seit Som- mer 2020 in der Pflegefamilie D./E. in F._____ ZH. Die Platzierung entspreche dem Wohl und dem Wunsch des Kindes. Die Beschwerdeführerin ver- lange mit der Beschwerde die Rückplatzierung zu ihr bzw. die Aufhebung der
Fremdplatzierung. Dies sei aber nicht Gegenstand des laufenden Beschwerdever- fahrens. Auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten (act. 8). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst, das Kind sei von der Polizei "gekidnappt" worden, die KESB habe die Beschwerdeführerin verbal angegriffen sowie Lügen über sie verbreitet; sie und ihre Kinder würden diskriminiert. Sie pocht auf ihre "unalienable rights" und möchte das Kind zurück in ihre Obhut (act. 14 und 15). Auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wehrt sie sich damit scheinbar vor allem gegen die Fremdplatzierung ihrer Tochter. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bildete bereits zweimal Gegenstand nunmehr ab- geschlossener (Beschwerde-)Verfahren. Wie der Bezirksrat zutreffend erwog, kann die Fremdplatzierung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren, in welchem es thematisch nur um die Umplatzierung des Kindes gehen kann, nicht überprüft werden. Soweit die Beschwerdeführerin im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfah- ren deshalb wiederum den Entzug ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Tochter beanstandet, ist auf ihre Rügen nicht einzutreten. 4.2 Die Verzweiflung und persönliche Unzufriedenheit der Beschwerdeführerin mit den Behörden wegen der Fremdplatzierung der Tochter mögen durchaus nachvollziehbar sein. Mit ihren Vorwürfen bringt sie allerdings keine konkreten Gründe vor, weshalb die Umplatzierung vom Kinderheim C._____ in die Pflege- familie D./E. nicht im Interesse von B._____ liegen soll. Auch setzt sie sich mit den Erwägungen der KESB zur Umplatzierung nicht auseinander. De- ren Ausführungen sind schlüssig und scheinen sachgerecht. Offensichtliche Un- gereimtheiten oder Fehleinschätzungen sind nicht erkennbar. Es wäre deshalb an der Beschwerdeführerin darzulegen, welche Überlegungen der KESB aus ihrer Sicht falsch sein sollen. Schliesslich geht sie auch auf die Ausführungen des Be- zirksrats, die sich im Wesentlichen auf die Frage des Verfahrensgegenstands be- schränken, nicht ein. Damit fehlt es aber an einer rechtsgenügenden Begründung ihr er Beschwerde. 5. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR in Verbindung mit Art. 106 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf §§ 5, 10 und 12 GebV OG auf Fr. 300.– anzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen, zumal die Beschwerdeführerin unterliegt und keine weiteren Personen am Verfahren beteiligt sind. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Höhe der Verfahrenskosten und Kostenauf- lage des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens nicht beanstandet, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der ein- gereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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