Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200051-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Urteil vom 8. Oktober 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Unterhaltsvertrag
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 17. August 2020 i.S. C._____, geb. tt.mm.2019; VO.2020.8 (Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Dübendorf)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die Eltern von C._____, geboren am tt. mm.2019. Der Vater und Beschwerdeführer anerkannte seine Vaterschaft am 29. November 2019 (KESB-act. 2). Am 18. bzw. 24. Dezember 2019 unterzeich- neten er und die Mutter und Beschwerdegegnerin einen Unterhaltsvertrag (KESB- act. 4). Dieser ging am 6. Januar 2020 bei der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Dübendorf (nachfolgend KESB) ein und wurde von ihr mit Entscheid Nr. DU-2020/298 vom 24. März 2020 genehmigt (KESB-act. 16). 2. Gegen den Genehmigungsentscheid der KESB erhob der Vater mit Eingabe vom 24. April 2020 Beschwerde beim Bezirksrat Uster (BR-act. 1). Dieser holte eine Vernehmlassung der KESB und eine Beschwerdeantwort bei der Mutter ein (BR-act. 4, 6 und 8), welche er dem Vater zur freigestellten Stellungnahme zu- kommen liess (BR-act. 11). Nach unbenütztem Ablauf der Frist wies der Bezirks- rat die Beschwerde mit Urteil vom 17. August 2020 ab, auferlegte dem Vater die Kosten des Beschwerdeverfahrens und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Par- teientschädigung an die Mutter (BR-act. 13 = act. 6). Der Entscheid wurde dem Vater am 24. August 2020 zugestellt (BR-act. 13, Anhang). 3. Am 16. September 2020 überbrachte der Vater seine schriftliche Beschwer- de gegen das Urteil des Bezirksrates dem Obergericht (act. 2). Es wurden die Ak- ten des Bezirksrates (act. 7/1 - 6 und 7/8 - 14) und der KESB (act. 7/7/1 - 23) bei- gezogen. Auf das Einholen von Stellungnahmen der Beteiligten kann in Anwen- dung von § 66 Einführungsgesetz ZH zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif.
II. 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der
Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) und ergänzend die Vorschriften des GOG anzuwen- den; subsidiär sind die Bestimmungen der ZPO als kantonales Recht zu beachten (§ 40 EG KESR und Art. 450f ZGB). 2. Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vor- liegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das Obergericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Der Beschwerdeführer ist zur Rechtsmittelerhebung gegen das Urteil des Bezirksrates, mit welchem seine Beschwerde abgewiesen worden ist , ohne weite- res legitimiert. Die Beschwerde wurde rechtzeitig, innert der dreissigtägigen Frist erhoben (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Sie wurde schriftlich und begründet eingereicht (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Aus der Begründungpflicht ergibt sich auch, dass die Beschwerde einen Antrag enthalten muss, aus dem sich ergibt, was mit der Beschwerde erreicht werden will. An Begründung und Antrag dürfen namentlich bei Laienbeschwerden keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Es muss genügen, wenn – allenfalls im Wege der Auslegung – erkennbar wird, warum und inwiefern jemand mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (vgl. BGer 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016, E. 5.1 und 5.2). Dabei kann Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens einzig der Entscheid des Bezirksrates, nicht aber jener der KESB sein. Die Beschwerde (act. 2) enthält keine formellen Anträge. Der Beschwerdeführer hält sich in der Beschwerde darüber auf, dass er es rechtlich ungerecht finde, wenn er nun mindestens 18 Jahre lang Unterhalt zahlen müsse für C._____, nachdem er der Mutter von Anfang an klar gemacht habe, dass er keine weiteren Kinder wolle und sie dafür Verständnis gezeigt habe. Des Weiteren wendet er sich gegen die Höhe der ihm vom Bezirksrat auferlegten Parteientschädigung für den Rechtsvertreter der Mutter (act. 2). Der Sache nach strebt er – wie schon vor Vor-instanz – die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung an sowie die Herab- setzung der Parteientschädigung. Insoweit kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
terhaltsschuldner sei der Vertrag bereits mit der Unterzeichnung verbindlich ge- worden, zumal keinerlei Irrtumstatbestände oder anderweitige Beschwerdegrün- det geltend gemacht worden seien (act. 6 S. 12 ff. Ziff. 5). 5. In seiner Beschwerde legt der Beschwerdeführer dar, dass er die Be- schwerdegegnerin auf einem Onlineportal kennen gelernt habe. Sie habe von An- fang an gewusst, dass er keine Kinder mehr wolle. Sie sei aber nach dem ersten und auch letzten sexuellen Kontakt schwanger geworden. Er müsse davon aus- gehen, dass sie die Schwangerschaft geplant und aus purem Egoismus gehan- delt habe. Sie habe ihren persönlichen Kinderwunsch in den Vordergrund gestellt und ihn, den Beschwerdeführer, ausgenutzt. Die Beschwerdegegnerin habe sich für das Kind und auch bewusst dafür entschieden, das Kind alleine gross zu zie- hen, da sie gewusst habe, dass er dem Kind gegenüber keine emotionale Bin- dung werde eingehen können. Wenn er bei diesem egoistischen Vorgehen der Beschwerdegegnerin jetzt während mindestens 18 Jahren Unterhalt zahlen müs- se, sei dies eine rechtliche Ungerechtigkeit. Er werfe sich vor, dass er so naiv ge- wesen sei (act. 2). 6. Der Beschwerdeführer macht mit diesen Vorbringen nicht geltend, die Vor- instanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat oder das Recht unrichtig angewendet. Mit den Erwägungen des bezirksrätlichen Entscheides setzt er sich auch nicht nur im Ansatz auseinander. Er genügt damit seiner Begründungsoblie- genheit nicht. Seine Unterhaltsverpflichtung ist die gesetzlich vorgesehene Folge seiner Vater- schaft von C._____, die der Beschwerdeführer anerkannt hat. Mit der Unterzeich- nung des Unterhaltsvertrags wurde seine Verpflichtung auch betragsmässig ver- bindlich festgelegt. Weder die Anerkennung der Vaterschaft noch die Verbindlich- keit der Unterhaltsverpflichtung stehen in Frage. Ebenso wenig macht der Be- schwerdeführer geltend, dass die Grundlagen der Unterhaltsberechnung, welche im angefochtenen Entscheid wiedergegeben sind, unzutreffend wären oder dass der Unterhaltsvertrag aus einem andern Grund nicht hätte genehmigt werden dür- fen. Das muss zur Abweisung der Beschwerde führen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine entschädi- gungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Dübendorf sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 208'800.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Pfeiffer
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