Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Beschlüsse vom 24. September 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligte
betreffend Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver- waltung nach Art. 394 i.V.m. 395 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 6. August 2020; VO.2020.10 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Beschwerdeführerin wurde am 17. August 2013 von B._____ mit der Vertretung in administrativen und finanziellen Angelegenheiten betraut (KESB act. 3). Am 26. September 2013 beantragte die Beschwerdeführerin der KESB Zürich (nachfolgend KESB), sie sei als Beiständin von B._____ einzusetzen (KESB act. 1). Da jedoch eine Einsetzung als Beiständin wegen der Sozialhilfe- abhängigkeit der Beschwerdeführerin nicht in Frage kam und die Unterstützung von B._____ durch die Beschwerdeführerin in finanziellen und administrativen Angelegenheiten auf privater Basis als angemessen erachtet wurde, verzichtete die KESB auf die Errichtung einer Beistandschaft (KESB act. 21 und 26). 1.2. Am 16. März 2018 richtete sich das Heim C._____ mit einer Gefährdungs- meldung an die KESB (KESB act. 28 und 29). Darin wurden Zweifel geäussert, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Angelegenheiten zum Wohle von B._____ erfülle. So habe sie nach Abmahnung der ausstehenden Beiträge mit Betrei- bungsandrohung und nach Androhung der Kündigung des Pensionsvertrages er- klärt, sie sei nicht mehr gewillt, die ausstehenden Beiträge von Frau B._____ zu bezahlen (KESB act. 29 S. 2). Frau B._____ selbst könne die Situation aufgrund ihrer demenziellen Entwicklung kognitiv nicht mehr richtig einordnen (KESB act. 29 S. 4). Da deren Kinder die Vertretung ihrer Mutter durch die Beschwerdeführe- rin weiterhin befürwortet hatten (KESB act. 62, 63, 104 und 109), verzichtete die KESB nach diversen Abklärungen erneut auf die Errichtung einer Beistandschaft für B._____ und schrieb das Verfahren am 22. November 2019 ab (KESB act. 111). 1.3. Mit E-Mail vom 25. November 2019 teilte das Heim C._____ mit, der Pen- sionsvertrag mit B._____ sei per 31. Dezember 2019 wegen ausstehender Heim- rechnungen und wegen der schwierigen Zusammenarbeit mit deren Vertreterin gekündigt worden (KESB act. 112). Auf Anfrage der KESB teilte die Heimleitung gleichentags mit, die Kündigung würde zurückgezogen, wenn eine Amtsperson
als Beistand von B._____ eingesetzt werde (KESB act. 116). In der Folge errich- tete die KESB mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 eine Vertretungsbeistand- schaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB für B.. Als Beistand wurde D. ernannt (KESB act. 126). 1.4. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Beschluss der KESB vom 17. Dezember 2019 innert Frist Beschwerde an den Bezirksrat (BR act. 1). Dieser wies die Beschwerde mit Urteil vom 6. August 2020 ab, soweit er darauf eintrat (BR act. 15). Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin am 2. September 2020 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). 1.5. Die Akten der KESB (act. 10/1-131) und des Bezirksrates (act. 8/1-17) wurden beigezogen. Es sind keine Weiterungen erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Voraussetzungen des Beschwerdeverfahrens 2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 2.2. Zur Beschwerde befugt sind unter anderem die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerdeführerin kümmert sich wie erwähnt seit dem Jahr 2013 auf privater Basis um die administrativen und finanzi- ellen Angelegenheiten von B._____. Durch die Errichtung einer Beistandschaft für
B._____ ist sie demnach unmittelbar betroffen, weshalb sie zur Beschwerde legi- timiert ist. 2.3. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (S TECK, FamKomm Er- wachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezo- gen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinanderset- zen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Un- tersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR). Bei Laien genügt es, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefoch- tene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf ein Rechtsmittel nicht ein, und zwar auch dann, wenn das Verfahren dem Untersuchungsgrund- satz unterliegt, also allfälligen Beanstandungen von Amtes wegen nachzugehen wäre und neue Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden könnten (Entscheid des Obergerichts Zürich PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). 2.4. Der Bezirksrat wies die gegen die Errichtung der Beistandschaft erhobene Beschwerde ab. Er begründete diesen Entscheid damit, dass B._____ erstellter- massen an einer demenziellen Erkrankung leide. Die Beschwerdeführerin habe ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten auf Vollmachtsbasis be- sorgt. Solche Hilfeleistungen müssten aber dort eine Grenze finden, wo die unter- stützte Person die Tätigkeit der unterstützenden Person nicht mehr kontrollieren könne und von ihr abhängig sei und letztere faktisch nach eigenem Gutdünken
die geschäftlichen Angelegenheiten der unterstützten Person besorgen könne. B._____ könne aufgrund ihres gesundheitlichen Schwächezustandes die Be- schwerdeführerin nicht mehr kontrollieren oder sich ihr entgegensetzen. Die Kün- digung des Pensionsvertrages durch das Heim zeige in aller Deutlichkeit, dass die von der Beschwerdeführerin geleistete Unterstützung nicht genüge, um die Inte- ressen von B., welche existentiell auf die Unterbringung in einem Pflege- heim angewiesen sei, zu besorgen. Ohne das Eingreifen der KESB hätte B. den Pflegeheimplatz verloren. Die medizinischen Fachpersonen hätten überein- stimmend ausgeführt, dass ein Institutswechsel den Interessen von B._____ klar zuwiderlaufe. Eine Unterbringung in einem anderen Alters- und Pflegeheim wider- spreche dem von B._____ unmissverständlich geäusserten Wunsch, weiterhin im Heim C._____ zu bleiben, und ihrem Wohl. Die KESB habe die Arbeits- und Vor- gehensweise der Beschwerdeführerin beanstandet und in Gesprächen mit ihr thematisiert. Insgesamt sei erstellt, dass die Unterstützung durch die Beschwer- deführerin den Bedürfnissen von B._____ nicht genüge (act. 7 S. 7 ff.). 2.5. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zum Ausdruck, dass sie mit dem Urteil des Bezirksrates vom 6. August 2020 nicht einverstanden ist und sie sich weiterhin auf privater Basis um die Angelegenheiten von B._____ kümmern will. Ihre Vorbringen richten sich jedoch nicht gegen die Erwägungen im Urteil des Bezirksrates. Die von ihr angeführten Argumente haben keinen Zu- sammenhang mit den Gründen, die zur Anordnung der Beistandschaft durch die KESB bzw. zur Abweisung der Beschwerde durch den Bezirksrat geführt haben. Im Einzelnen: 2.5.1. In wesentlichen Teilen der Beschwerde kritisiert die Beschwerdeführerin die Abläufe im Heim C._____, dessen mangelnde Informationspraxis und intranspa- rente Rechnungstellung. Diese Rügen stehen in keinem Zusammenhang mit den Erwägungen des Bezirksrates, welche zur Abweisung der Beschwerde bzw. zur Anordnung der Beistandschaft geführt haben. Darüber hinaus ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen das Heim beim Bezirksrat erhoben hat. Es ist davon auszugehen, dass die von ihr erhobenen Rügen in je- nem Verfahren abgehandelt werden oder wurden. Gleiches gilt auch für die Dar-
stellung der Beschwerdeführerin, die E._____ AG bzw. das C._____ müsse den Nachweis erbringen, dass B._____ im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Pensi- onsvertrages am 2. Juli 2014 urteilsfähig gewesen sei, ansonsten sämtliche Rechtsgeschäfte ungültig seien, welche die E._____ AG bzw. das C._____ für B._____ abgeschlossen hätten (act. 2 S. 4). Auch diese Vorbringen der Be- schwerdeführerin beschlagen die Begründung des Bezirksrates nicht und haben keinen Zusammenhang mit den Vorgängen, die zur Anordnung der Beistand- schaft geführt haben. An dieser Stelle kann deshalb nicht weiter auf den Pensi- onsvertrag zwischen B._____ und dem Heim und auf die Kritik der Beschwerde- führerin gegenüber dem Heim eingegangen werden. 2.5.2. Mit Bezug auf den Hinweis der Beschwerdeführerin, dass "der Schlüssel- faktor [...] in der Generalvollmacht und den Vollmacht(en) wie auch in den einzeln dazugehörige(n) Einverständniserklärung(en)" liege, ist festzuhalten, dass B._____ der Beschwerdeführerin tatsächlich am 5. Oktober 2013 wie auch am 24. März 2014 und am 31. Juli 2014 eine umfassende Vollmacht zur Vertretung in administrativen und finanziellen Angelegenheiten erteilt hat (act. 3/5/1-3). Es steht auch ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit gestützt auf diese Vollmachten befugt war, im Namen und in Vertretung von B._____ zu handeln. Auch wenn B._____ im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung noch urteilsfä- hig war, ändert dies entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts daran, dass die Vertretung von B._____ durch sie im heutigen Zeitpunkt nicht mehr de- ren Interessen gerecht wird. Zudem wies der Bezirksrat zu Recht darauf hin, dass Hilfeleistungen von Privaten dort eine Grenze finden müssen, wo die unterstützte Person die Tätigkeit der unterstützenden Person nicht mehr kontrollieren kann und von ihr abhängig ist und letztere faktisch nach eigenem Gutdünken die ge- schäftlichen Angelegenheiten der unterstützten Person besorgen kann (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PQ180051 vom 5. September 2018, E. 2.3.2). 2.5.3. Auch dort, wo die Beschwerdeführerin zur Begründung der Beschwerde auf die von ihr eingereichten Urkunden verweist und Anmerkungen dazu macht (act. 2 S. 3 ff. und 3/2-44), setzt sie sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. An verschiedenen Stellen in ihrer Beschwerde ver-
langt die Beschwerdeführerin, dass die E._____ AG bzw. das C._____ für alle gegen ihre Person erhobenen Vorwürfe lückenlos Beweis erbringe (act. 2 S. 1 und 13). Das Heim ist jedoch nicht Verfahrenspartei und deshalb weder behaup- tungs- noch beweisbelastet. Darüber hinaus erforschen die Organe des Erwach- senenschutzes die massgeblichen Verhältnisse soweit möglich und nötig von Am- tes wegen (Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Bezirksrat wies darauf hin, dass die KESB die Arbeits- und Vorgehensweise der Beschwerdeführerin beanstandet ha- be. Dies geschah im Zuge der Abklärungen betreffend die ausstehenden Rech- nungen des Heims C._____ für die Unterbringung von B._____ (KESB act. 72, 73, 101, 102). Der Entscheid des Bezirksrates sowie derjenige der KESB basie- ren auf sachlichen, nachvollziehbaren Überlegungen. Auch wenn die Zusammen- arbeit mit der Beschwerdeführerin vom Heim als schwierig dargestellt wurde, so erfolgte die Anordnung der Beistandschaft einzig deshalb, weil B._____ durch das Nichtbezahlen der Heimrechnungen mit der Kündigung des Pensionsvertrages konfrontiert war und ein Heimwechsel angesichts ihres gesundheitlichen Schwä- chezustandes mit ihren Interessen nicht zu vereinbaren wäre. Vor dem Hinter- grund, dass die Beschwerdeführerin keine Anschlusslösung hatte organisieren können, erachtete der Bezirksrat die Unterstützung von B._____ durch die Be- schwerdeführerin als nicht genügend (BR act. 15 S. 7 f.). Das Vorgehen der KESB erwiese sich deshalb selbst bei inhaltlicher Betrachtung als verhältnismäs- sig und wäre nicht zu beanstanden. 2.6. Auch mit der Auflage der Verfahrenskosten ist die Beschwerdeführerin nicht einverstanden, ohne ihre Rüge jedoch ansatzweise zu begründen. Folglich sind auch diesbezüglich die Voraussetzungen für eine Auseinandersetzung mit ih- rem Standpunkt nicht gegeben, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerde- führerin keinen Bezug zur Begründung des Urteils durch den Bezirksrat haben, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Es bleibt bei der Anordnung ei- ner Beistandschaft für die Beschwerdeführerin durch die KESB.
Kostenfolge und unentgeltliche Rechtspflege 3.1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin auch für das Verfahren vor der Kammer kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. 3.2. Die Beschwerdeführerin stellt sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, indem sie unter Beilage eines Leistungsentscheides der Stadt Zürich, Sozialdepartement (act. 3/4), darauf hinweist, dass sie wirtschaftliche Hilfe beziehe (act. 2 S. 2). Angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde fällt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegend indessen nicht in Be- tracht (Art. 117 lit. b ZPO). Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Ent- scheid. Weiter wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt es beim Urteil des Bezirksrates Zürich vom 6. August 2020, mit dem der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 17. Dezember 2019 bestätigt wurde. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an − die Beschwerdeführerin, − die Verfahrensbeteiligte, − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, − den Beistand D., Sozialzentrum F., Quartierteam G._____, ... [Adresse], − den Bezirksrat Zürich – unter Rücksendung der eingereichten Akten –, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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