Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200042-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss vom 28. September 2020
in Sachen
A._____, Dr. oec. HSG, Beschwerdeführer
betreffend Rechtsverweigerung
Erwägungen: I. 1. B., geboren tt.mm.2004 (nachfolgend B.), ist die gemeinsame Tochter von C._____ (nachfolgend Mutter) und A._____ (nachfolgend Beschwer- deführer). B._____ hat noch einen 24 ½ Jahre alten Bruder, D.. Die Ehe der Eltern wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Bezirksgerichts March vom 30. Dezember 2016 geschieden, nachdem sie zuvor seit 8 Jahren getrennt gelebt hatten (KESB-act. 126, act. 128). B. wurde der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter unterstellt (der Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 24. August 2018 spricht in Abweichung davon von gemeinsamer elterlicher Sorge, ohne dafür aber eine Belegstelle anzugeben [KESB-act. 121 S. 2]). Das Schei- dungsgericht sah von der Regelung eines persönlichen Kontaktes zwischen dem Vater und B._____ ab. Da D._____ mit Jahrgang 1995 schon seit längerer Zeit volljährig ist, sind die Be- hörden, insbesondere die Kindesschutzbehörde, nur (noch) mit B._____ befasst. Mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde der Gemeinde E._____ vom 4. Mai 2011, dem ehemaligen Wohnort der getrennt lebenden Eltern, wurde die durch den Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 22. Ja- nuar 2009 angeordnete Erziehungsbeistandschaft für B._____ in eine Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (Erziehungsbeistandschaft und Beistand- schaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs) umgewandelt und F._____ als Beistand eingesetzt. Im Nachgang des Wegzugs der Mutter mit den Kindern per 1. Oktober 2013 in die Stadt Zürich übernahm die KESB der Stadt Zürich mit Beschluss vom 26. Juli 2016 die Beistandschaft für B._____ von der KESB Aus- serschwyz zur Weiterführung. Gleichzeitig ernannte sie G._____ zur Beiständin und übertrug ihr verschiedene Aufgaben (KESB-act. 73). Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Bezirksrat Zürich, Kammer II, mit Urteil vom 13. Juli 2017 und alsdann auch das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mit Urteil vom 14. September 2017 ab (KESB-act. 87, act. 94). Mit
Urteil vom 13. November 2017 wies auch das Bundesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Übernahme der Beistandschaft aufgrund des er- folgten Wohnsitzwechsels ab (KESB-act. 106). 2. Die Beiständin G._____ verliess die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, wes- halb die KESB mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 H., c/o Sozialzentrum I., mit dem Amt der Beiständin für B._____ mit gleichbleibenden Aufgaben betraute (KESB-act. 96, act. 99). Der Beschwerdeführer erhob gegen den Be- schluss der KESB vom 17. Oktober 2017 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich. Er monierte u.a., dass die KESB nicht begründet habe, weshalb der von ihm vorge- schlagene Beistand nicht geeignet sein sollte und das Mandat unvollständig sei (KESB-act. 109). Der Bezirksrat Zürich, Kammer II, wies mit Urteil vom 15. Feb- ruar 2018 die Beschwerde ab (KESB-act. 115); dieser Entscheid wurde nicht wei- tergezogen. 3. Die Beiständin H._____ konnte ihr Amt infolge Mutterschaftsurlaubs nicht oder nur während kurzer Zeit versehen. Zunächst übernahm die Beiständin J._____ (bis Ende August 2018) und im September 2018 die Beiständin K._____ die Vertretung. Ab 1. Oktober 2018 sollte L._____ die Mutterschaftsvertretung für H._____ bis zum 28. Februar 2019 übernehmen (KESB-act. 124). In einem Ent- scheid vom 21. Januar 2020 erwog die KESB schliesslich, dass aus organisatori- schen Gründen die von der Beiständin H._____ für B._____ geführte Massnahme auf ihre Nachfolgerin, Beiständin M., zu übertragen sei. Die betroffenen Personen seien über den vorgesehenen Wechsel informiert worden und hätten gegen die Ernennung der neuen Betreuungsperson keine Einwände erhoben (vgl. KESB-act. 134). Die KESB ernannte demzufolge mit genanntem Entscheid vom 21. Januar 2020 M. anstelle von H._____ zur neuen Mandatsträgerin (KESB-act 128). Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid der KESB vom 21. Januar 2020, somit gegen den Beistandswechsel, Beschwerde beim Be- zirksrat (KESB-act. 130 = BR-act. 1). 4. Mit Beschluss des Bezirksrates, Kammer I, vom 9. Juli 2020 wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten und das eventualiter gestellte Gesuch auf Wieder- herstellung der Rechtsmittelfrist abgewiesen (BR-act. 7 S. 5, Dispositivziffer I.
und II.). Der Entscheid konnte dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2020 zugestellt werden (BR-act. 9). 5. Am 22. Juli 2020 setzte sich der Beschwerdeführer telefonisch in Kontakt mit der verantwortlichen Gerichtsschreiberin des Bezirksrates und verlangte Akten- einsicht (BR-act. 10). Am 28. Juli 2020 konnte der Beschwerdeführer vor Ort Ein- sicht in die Akten nehmen (BR-act. 12). Der Beschwerdeführer bat im Anschluss an die Akteneinsicht mündlich und schriftlich um Kopien sämtlicher Akten, es sei dringend, da die Rechtsmittelfrist laufe und er nicht akzeptiere, dass der Bezirks- rat ihm nur 10 Kopien geben wolle (BR-act. 12, act. 13). 6. Mit Eingabe vom gleichen Tag, dem 28. Juli 2020, gelangte der Beschwer- deführer mit einer als "Akteneinsicht beim Bezirksrat" betitelten Eingabe an die Kammer und verlangte, dass der Bezirksrat anzuweisen sei, ihm sofort, spätes- tens aber in drei Kalendertagen, die geforderten Fotokopien auszuhändigen (act. 2). Die Kammer legte das Geschäft als Rechtsverweigerungsbeschwerde an und setzte mit Verfügung vom 29. Juli 2020 dem Bezirksrat Frist an, um eine Ver- nehmlassung zur Beschwerde unter Einreichung seiner Akten zu erstatten (act. 3 = act. BR-act. 15). Die Vernehmlassung des Bezirksrates vom 3. August 2020 ging samt der vorinstanzlichen Akten am 4. August 2020 bei der Kammer ein (act. 5 [=act. BR-act. 16]; BR-act. 1-16; KESB-act. 1-136). 7. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 begründete der Präsident des Bezirksrates die Handhabung der Akteneinsicht bzw. die Anfertigung der Kopien. Er erwog, dass das Kopieren sämtlicher Akten übermässige Umstände verursachen würde und entschied, dass das Begehren des Beschwerdeführers auf Kopien sämtlicher Akten abgewiesen werde, der Beschwerdeführer aber erneut Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Bezirksrates nehmen könne, dies nach telefonischer Voran- meldung (BR-act. 14). 8. Es wurde dem Beschwerdeführer mit Kurzbrief die Vernehmlassung des Be- zirksrates vom 3. August 2020 (act. 5) zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer nahm die Sendung am 27. August 2020 entgegen (act. 8 und act. 9). Es ging bis heute keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
Der Prozess ist spruchreif. II. 1. Der Übersichtlichkeit halber ist festzuhalten, dass bei der Kammer drei Be- schwerden hängig sind im Zusammenhang mit dem von der KESB am 21. Januar 2020 vorgenommenen Beistandswechsel für B._____ (M._____ anstelle von H.; E. I./3. hiervor; KESB-act. 128). Der Beschwerdeführer focht einerseits den Entscheid des Bezirksrates vom 9. Juli 2020 an, mit welchem der Bezirksrat, wie bereits erwähnt, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den von der KESB verfügten Beistandswechsel nicht eintrat. Dieses Verfahren wurde un- ter der Prozess Nr. PQ200046 angelegt. Der Beschwerdeführer focht andererseits auch die Verfügung des Präsidenten des Bezirksrates vom 30. Juli 2020 an, mit welchem dieser, wie erwähnt, die Ausfertigung der verlangten Kopien ablehnte. Dieses Verfahren wurde unter Prozess Nr. PQ200047 angelegt. Bereits am 14. September 2017 erging in der Sache des Beschwerdeführers ein Urteil der Kammer. Dieses betraf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Übernahme der Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB für B. durch die KESB Zürich, die Person der Amtsbeiständin und die dieser übertragenen Aufgaben (vgl. dazu das Verfahren PQ170065; KESB-act. 94). 2. Das unter vorliegender Prozess Nr. (PQ200042) angelegte Beschwerdever- fahren richtet sich nicht gegen eine konkrete Verfügung, zumal der Beschwerde- führer vor Erlass der Präsidialverfügung vom 20. Juli 2020 (BR-act. 14) Be- schwerde erhob (act. 2). Der Beschwerdeführer wirft im vorliegenden Verfahren dem Bezirksrat vor, er erhalte von ihm nicht die verlangten Kopien zur Führung des Rechtsmittelverfahrens gegen den Entscheid des Bezirksrates vom 9. Juli 2020, und dies trotz rechtlicher Verpflichtung des Bezirksrates dazu. Der Sache nach beanstandet der Beschwerdeführer damit die Verletzung eines Teilaspektes des rechtlichen Gehörs (Akteneinsicht), dessen Missachtung eine Rechtsverweigerung darstellt.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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