Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss vom 10. August 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Eingabe vom 19. Mai 2020
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 17. Juni 2020; VO.2020.26 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Win- terthur-Andelfingen)
Erwägungen: 1. A._____ wandte sich in der Vergangenheit wiederholt an die Kammer. Ein Teil der Verfahren betraf Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts. Seit einem Entscheid der KESB Dübendorf vom 26. Oktober 2016 amtete anstelle des al- tershalber ausgeschiedenen vormaligen Beistands als dessen Beiständin Frau B._____ (vg. PQ170020 E. 1.). Mit Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 31. März 2020 wurde entschieden, dass die bisher von der KESB Dübendorf geführte Vertretungsbei- standschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung durch die KESB Win- terthur-Andelfingen (nachfolgend KESB) zur Weiterführung übernommen werde. Mit einem leicht angepasstem Aufgabenbereich wurde anstelle von Frau B._____ neu Frau C._____ als Beiständin ernannt (act. 8/26). 2. Am 19. Mai 2020 ging beim Bezirksrat Winterthur ein Schreiben ein, welches dieser schwerlich zu deuten wusste (act. 7/1). Da das Schreiben jedoch einen Entscheid der KESB erwähnte, fragte der Bezirksrat bei dieser nach. Er brachte in Erfahrung, dass am 31. März 2020 der bereits erwähnte Entscheid ergangen war. Ebenso ergab sich, dass dieser Entscheid zwischenzeitlich bereits in Rechtskraft erwachsen war (act. 6 S. 2 f.). Letzteres ist auch aus den Akten der KESB ersicht- lich, welche die Kammer beigezogen hat (act. 8/26 und act. 8/29). Der Bezirksrat entschied sodann mit Beschluss vom 17. Juni 2020, dass die Eingabe vom 19. Mai 2020 verspätet erfolgt war, soweit mit ihr der KESB-Entscheid vom 31. März 2020 angefochten werden sollte (act. 6). Das ist zweifellos richtig. 3. Im Bereich des Erwachsenenschutzrechts erforschen Behörden und Gerich- te den Sachverhalt von Amtes wegen, und sie sind an gestellte Anträge nicht ge- bunden. Gleichwohl gilt, dass Rechtsmittel grundsätzlich einen (vielleicht auch nur sinngemäss gestellten) Antrag enthalten müssen, und dass sie ein Minimum an Begründung enthalten müssen, sodass die angerufene Instanz erkennen kann, was an einem angefochtenen Entscheid beanstandet wird.
Bei Personen, für welche aufgrund von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB eine Massnahme im Raum steht oder angeordnet worden ist, können Behörden und Gerichte ihr Verfahren nicht gleich gestalten wie sonst im Verwaltungsverfahren oder im Zivilprozess. Ist eine Person aus den im Gesetz genannten Gründen nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten zu besorgen, kann sie auf schriftliche Mitteilun- gen und Fristansetzungen nicht ausreichend reagieren. Die Kammer hat wieder- holt entschieden und hält daran fest, dass in einem solchen Fall die Fristanset- zung zur Verbesserung eines Rechtsmittels nicht zielführend und damit nicht tun- lich ist (OGerZH PQ150035 vom 29. Juli 2015): wenn für die betreffende Partei gerade darum eine Massnahme besteht, weil sie mit solchen behördlichen Aufla- gen nicht umgehen kann, bliebe es eine reine Alibi-Übung. Immerhin bleibt and- rerseits festzuhalten, dass in zahlreichen Fällen der die Massnahme erfordernde Schwächezustand dazu führt, dass die betreffende Person unbegründete Rechtsmittel ergreift. A._____ drückt sich nach wie vor sprachlich soweit gewandt aus, ohne dass er sich aber dem Inhalt nach verständlich machen kann. Ausser einem allgemei- nen Missbehagen über amtliches und behördliches Tätigwerden lassen sich sei- nen Briefen und Eingaben jedoch keine konkreten Beanstandungen oder Anträge entnehmen. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Dass A._____ zu seinem Schutz der Beistandschaft bedarf, hat die Kammer schon in früheren Verfahren festgestellt, und daran hat sich offenkundig nichts geändert. Der Wechsel in der Person der Beiständin sowie der zuständigen Er- wachsenenschutzbehörde, welcher vermutlich Anlass gab für die aktuellen Ein- gaben und Beschwerden, ist sachlich begründet und richtig. KESB und Mandats- person waren und sind nach den Akten bemüht, für A._____ bestmöglich geeig- nete und auch so wenig als möglich einschneidende Massnahmen zu treffen. An- lass zu aufsichtsrechtlichem Einschreiten besteht jedenfalls keiner. In den Entscheiden des Obergerichts vom 4. Februar 2016 (PQ160007) so- wie vom 3. März 2017 (PQ170020) wurde ausgeführt, weitere Eingaben A._____s würden formlos erledigt, wenn daraus nicht deutlich werde, was damit bezweckt
sei. Das gilt nach wie vor. Wenn nicht wenigstens klar ist, was für ein Entscheid beanstandet werden soll, wird die Kammer kein formelles Verfahren eröffnen. 4. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer persönlich und an die Bei- ständin C._____, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Win- terthur-Andelfingen, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein, sowie an die Ober- gerichtskasse. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: