Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 15. Juli 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____,
betreffend Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver- waltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB für A._____, geb. tt.mm.1947
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 28. Mai 2020; VO.2020.2 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zü- rich)
Erwägungen: 1.1. Die KESB der Stadt Zürich errichtete für A._____ am 3. Dezember 2019 ei- ne Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbin- dung mit Art. 395 ZGB (KESB act. 20). Anlass für diese Massnahme bildete eine Gefährdungsmeldung des Pflegezentrums B._____ vom 24. Oktober 2019. In dieser Meldung wurde ausgeführt, A._____ sei zufolge ihres Gesundheitszustan- des zurzeit und voraussichtlich dauerhaft nicht mehr selber in der Lage, ihre per- sönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu überblicken und zu regeln bzw. sich um ihre Rechte und Pflichten zu kümmern (KESB act. 1). 1.2. Der Bezirksrat Zürich, an den sich A._____ wandte, wies ihre Beschwerde mit Urteil vom 28. Mai 2020 ab. Der Bezirksrat traf vor seinem Entscheid keine ei- genen Abklärungen, sondern stützte sich auf die ärztlichen Berichte der ... Bera- tungsstelle C., dem auch ein Hausbesuch bei A. am 24. Oktober 2019 zugrunde gelegen hatte. Die Wohnung habe aufgeräumt gewirkt, allerdings habe A._____ ihre vielen Taschen, mit denen sie zwei Wochen zuvor aus dem Spital entlassen worden sei, noch nicht ausgepackt gehabt; auch habe sie ihre angehäufte Post noch nicht verarbeitet gehabt und der Kühlschrank habe sich in einem schlechten Zustand, voller abgelaufener Lebensmittel, befunden. Der Be- zirksrat schloss hieraus, A._____ sei nicht (mehr) in der Lage, sich um alltägliche Verrichtungen zu kümmern und benötige Unterstützung (BR act. 11 S. 7 - 9 = act. 7). Unterstützungsbedarf machte der Bezirksrat ferner im gesundheitlichen Be- reich aus, da die Beschwerdeführerin es ablehne, von der D._____ kontrolliert zu werden, ob sie die Medikamente korrekt richte (a.a.O. S. 11). Schliesslich erach- tete der Bezirksrat eine Unterstützung in finanziellen Angelegenheiten für erfor- derlich, da ihr die Vollmachtsfähigkeit abgehe und sie auch keine Hilfe von ihrer Verwandtschaft annehme und Drittpersonen bislang ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermocht hätten (ebenda S. 12). 2. Mit Zuschrift vom 2. Juli 2020 lässt A._____ durch die von ihr mandatierte Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates Zürich er- heben. Darin beantragt sie die vollumfängliche Aufhebung des betreffenden Ent-
scheides, die Übernahme sämtlicher vorinstanzlicher Kosten auf die Staatskasse und die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung aus der Staatskasse (act. 2 S. 2). Es sind die Akten der KESB (act. 9/1 - 32) und des Bezirksrates (act. 8/1 - 13) beigezogen worden. Weiterungen sind keine erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif. 3.1. In ihrer Beschwerdeschrift lässt A._____ vortragen, sie sei im Jahre 2019 über mehrere Monate mit kurzen Unterbrüchen hospitalisiert gewesen und habe sich auch in einer Rehabilitationseinrichtung aufgehalten; diese sei es gewesen, welche die Gefährdungsmitteilung erstattet habe. Sie habe sich anfangs Dezem- ber 2019 erneut bei einem Unfall eine Schulterverletzung zugezogen, was eine Operation im Universitätsspital und einen Spitalaufenthalt bis zum 4. Januar 2020 erforderlich gemacht habe. Wegen ihres angeschlagenen Gesundheitszustandes sei es im Jahre 2020 zu weiteren Spitalaufenthalten gekommen. Seit März 2020 halte sie sich wiederum in ihrer Wohnung im E._____ [Ort] auf, wo sie sich erhole und sich aber nach wie vor auf dem Weg der Besserung befinde. Sie besorge ihre Angelegenheiten selbständig, greife aber wegen ihrer Schulterverletzung auf die Unterstützung der D._____ zurück, da sie in ihrer körperlichen Beweglichkeit ein- geschränkt sei. Für administrative und finanzielle Belange könne sie auf ihren langjährigen Bekannten F._____ zählen. Das Jahr 2019 sei wegen ihrer langen Hospitalisation ein absoluter Ausnahmefall gewesen. Zuvor habe es nie Betrei- bungen oder gar Pfändungen gegeben; sie habe sich immer selbständig um alle ihre Angelegenheiten gekümmert und werde dies auch weiterhin so handhaben. Seit ihrem Austritt aus dem Spital habe sie sich zusammen mit F._____ um die Betreibungen und Pfändungen gekümmert, die Post abgearbeitet und alle offenen Betreibungen geregelt und sämtliche administrativen Arbeiten erledigt. Dies zeige, dass sie in der Lage sei, ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbständig zu regeln (act. 2 S. 8 zuunterst Rz 18 ). Die Beschwerdeführerin hält die Darstellung des Bezirksrates, es bestünden diverse Betreibungen und Pfändungen, für unzutreffend und übertrieben; tatsäch- lich seien im Zeitraum zwischen Ende Juni 2019 bis September 2019 vier Betrei-
bungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'203.10 und zwei Pfändungen über Fr. 315.20 angehoben worden. Zuvor und danach sei es nie zu Betreibungen oder Pfändun- gen gekommen (act. 2 S. 8 Rz 18). Die angehobenen Betreibungen und Pfän- dungen seien allesamt in der Zeit ihrer Hospitalisation entstanden und seien zu- dem betragsmässig geringfügig. Für die regelmässigen Auslagen bestünden Daueraufträge. Die in der Gefährdungsmeldung erwähnten offenen Rechnungen der D._____ vom Frühjahr 2019 seien unbelegt. Weiter beanstandet die Be- schwerdeführerin, dass es abgesehen von den erwähnten Betreibungen keine weiteren Hinweise dafür gebe, dass sie ihre administrativen oder finanziellen Be- lange nicht im Griff hätte. Ein längerer Spitalaufenthalt könne durchaus zu liegen- gebliebenen Rechnungen führen; diesem Ausnahmezustand habe der Bezirksrat überhaupt keine Beachtung geschenkt (a.a.O. S. 9 Rz 18). Weiter lässt die Be- schwerdeführerin vortragen, die ärztlichen Berichte seien oberflächlich abgefasst und liessen die Annahme eines Schwächezustandes nicht zu. Dass sie sich ge- weigert habe, einen Test zu ihren kognitiven Fähigkeiten zu absolvieren, berech- tige nicht zur Annahme, sie sei diesbezüglich eingeschränkt (a.a.O. S. 10 Rz 19). Der ärztliche Bericht von Dr. med. G., welcher sich mit der Einschätzung von Fr. med. H. decke, stütze sich einzig auf zwei kurze Besprechungen im Oktober 2019, spiegle eine Momentaufnahme wider und sei für den Entscheid vom 28. Mai 2020 mangels Aktualität nicht mehr aussagekräftig (ebenda Rz 20). Der von ihrer Hausärztin am 26. Juni 2020 durchgeführte Montreal-Cognitive- Assessment-Test habe gezeigt, dass sie mit Zahlen sehr versiert und konzentriert und orientiert, sowie vollständig urteilsfähig sei und sich in den zurückliegenden Monaten äusserst positiv entwickelt habe. Auch werde bestätigt, dass sie Hilfe von Drittpersonen annehme und diese auch selbständig organisiere (a.a.O. S. 10/11 Rz 21). Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, um die Unterstüt- zung der D._____ froh zu sein und diese gerne in Anspruch zu nehmen. Dazu verweist sie auf einen Bericht der D.. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, Unterstützung durch Dritte zu erhalten und auch anzunehmen, namentlich durch F.. Ihre Geschwister habe sie während ihrer Krankheit nicht unnötig belasten wollen; zu diesen pflege sie aber ein gutes und nahes Verhältnis; auch habe sie diese im neu errichteten Vorsorgeauftrag je einzeln mit der Personen-
sorge beauftragt (a.a.O. S. 12/13 Rz 25). Schliesslich habe sie sich auch selb- ständig um einen Anwalt zur Erhebung einer Beschwerde gekümmert (a.a.O. S. 13 Rz 26). Die Beschwerdeführerin rügt sodann, der Bezirksrat begründe nicht, weshalb sie ausser Stande sein soll, einer Drittperson eine Vollmacht zu erteilen und diese kontrollieren, überwachen und nötigenfalls ersetzen zu können. Dazu verweist sie auf den Bericht ihrer Hausärztin und die Unterstützung durch F., auf den sie bei Bedarf zurückgreifen könne und der auch die fachlichen Voraussetzungen mitbringe (ebenda S. 15 Rz 30). Als Fazit hält sie fest, es liege bei ihr kein Schwächezustand vor, der es ihr verunmögliche, ihre Angelegenhei- ten eigenständig zu besorgen (a.a.O. S. 16 Rz 32). 3.2. Die Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen setzt u.a. zu- nächst das Vorliegen eines Schwächezustandes bei der betreffenden Person vo- raus (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Dieser Schwächezustand kann in verschiedenen Ur- sachen begründet liegen, namentlich in körperlichen, psychischen oder geistigen Gebrechen, und ist grundsätzlich restriktiv auszulegen, da er nicht dazu dienen darf, sozial unerwünschtes Verhalten zu bestrafen. Mit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass der vom Gesetz verlangte Schwächezustand vorliegend kaum festzumachen ist. Konkrete Hinweise auf ei- gentliche Gebrechen körperlicher, geistiger oder psychischer Art, die einen Schwächezustand der Beschwerdeführerin nahelegten, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Anzeichen für kognitive Einschränkungen bei der Beschwerde- führerin ergeben sich nicht aus den Akten. Zwar verweigerte sie während ihres Aufenthaltes im Pflegeheim B. einen entsprechenden Test. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, es bestünden diesbezüglich irgendwelche Defizi- te. Der Bezirksrat stützt sich zur Hauptsache auf die Berichte der beiden Ärztin- nen H._____ und G.. Diesen lassen sich ebenfalls keine konkreten Hinwei- se auf kognitive Einschränkungen entnehmen (KESB act. 17 und 19). Der Bericht von Dr. med. G., ... [Funktion] ... [Abteilung] Dienst der Stadt Zürich, und von I., ... Beratungsstelle C. gibt eine Zusammenfassung dessen wieder, was seitens des Pflegezentrums B._____ gemeldet worden war, sowie Eindrücke anlässlich des Hausbesuches vom 24. Oktober 2019, der einen Tag
nach dem Austritt von A._____ aus dem Pflegeheim B._____ stattfand (KESB act. 17). Dieser Bericht ist allerdings sehr allgemein gehalten ohne konkrete Angaben beispielsweise zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin und damit einhergehenden Schwierigkeiten in der Bewältigung des Alltags. Soweit er- wähnt wird, sie erweise sich als wenig kooperativ bezüglich Unterstützung durch die D._____ (a.a.O.), fällt auf, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Be- richterstattung gar nicht zu Hause lebte, sondern sich im Pflegeheim B._____ aufhielt, so dass unklar bleibt, auf welchen Zeitraum sich diese Feststellung be- zieht. Dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Austritt aus dem Pflegeheim noch nicht sämtliche Post geöffnet und erledigt hatte, wie der Bericht ausführt (ebenda S. 2), ist für sich in keiner Art und Weise auffällig. Dies gilt auch für die Feststel- lung, der Kühlschrank befinde sich in einem schlechten Zustand. Dass sich darin verschiedene abgelaufene Lebensmittel befanden, ist angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin über längere Zeit nicht mehr in ihrer Wohnung ge- weilt hatte, nicht sonderlich verwunderlich. Positiv vermerkt wird immerhin, dass die Wohnung aufgeräumt wirke. Dr. med. H._____ verneint in ihrem am 5. No- vember 2019 ausgefüllten Fragenkatalog die Fähigkeit der Beschwerdeführerin ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu überbli- cken und hinreichend zu erledigen. Als Bemerkung wird angefügt, sie habe die kognitive Abklärung abgelehnt. Auch wird ihr darin die Vollmachtsfähigkeit abge- sprochen unter Hinweis darauf, dass sie ihren Bankberater nicht benannt habe, zu dem sie keinen Kontakt gehabt hätte (KESB act. 19). Diesen Feststellungen fehlt jegliche Begründung. Insbesondere wird nicht dargelegt, worauf sich diese Feststellungen gründen. Die Weigerung, sich testen zu lassen, lässt nicht per se auf kognitive Einschränkungen schliessen. Hierfür bräuchte es konkrete Anhalts- punkte, die konkret umschrieben sein müssten. Solche werden nicht ansatzweise benannt, zumal in diesem Bericht jegliche Hinweise auf gesundheitliche Schwie- rigkeiten jedwelcher Art fehlen. Diese Berichte können daher nicht als Basis für die Begründung eines Schwächezustandes dienen. Der Aufenthalt im Pflegeheim B._____ diente der Rehabilitation der Be- schwerdeführerin nach einem längeren Krankenhausaufenthalt, der zur Behand- lung bei einem Unfall erlittenen Verletzungen nötig geworden war. Über die Dauer
der Hospitalisationen und Kuraufenthalte enthalten die Akten keine Angaben. Es versteht sich von selbst, dass ein Unfall mit erheblichen Verletzungen, die einen Spitalaufenthalt, Operationen und eine Rehabilitation notwendig machen, für die betroffene Person einen erheblichen Einschnitt in das bisher gewohnte Alltagsle- ben bedeuten und damit einhergehend eine ungewohnte Belastung, nicht nur in körperlicher Hinsicht, sondern auch in der Gemütslage bewirken können. Auch ist durchaus denkbar, dass eine derartige Ausnahmesituation zu einer vorüberge- henden oder andauernden Überforderung in der Bewältigung des bisher gelebten Alltags führen kann bzw. sich in einer Veränderung der gewohnten Lebensfüh- rung manifestiert. Ob und wie sich allfällige veränderte Verhaltensweisen in der Gestaltung des Alltagslebens auswirken, namentlich ob sich die betroffene Per- son dadurch selber in sozialer, gesundheitlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht zu gefährden droht oder gar schädigt, lässt sich nicht anhand einer Momentaufnah- me feststellen. Unbestritten ist, dass im Jahre 2019 gegen die Beschwerdeführe- rin insgesamt sechs Betreibungsverfahren im Gesamtbetrag von rund Fr. 2'500.00 laufend waren (KESB act. 11). Betreibungen können mancherlei Hinter- gründe haben, so finanzielle Knappheit bei der betriebenen Person, Nachlässig- keit bei der Administration, aber auch blosses Versehen. Für sich allein lassen Betreibungen noch nicht auf einen Schwächezustand der betreffenden Person schliessen, die ein Tätigwerden der Behörden erforderlich macht. Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind anhand der in den Akten vorliegenden Steuerunterlagen (KESB act. 12) komfortabel. Objektiv betrachtet sind die ange- hobenen Betreibungen sowohl zahlenmässig als auch betragsmässig geringfügig; auffallend ist einzig, dass sie allesamt im Jahre 2019 angehoben worden sind, und damit mithin in jenem Jahr, als die alleinstehende Beschwerdeführerin wegen eines erlittenen Unfalls längere Zeit hospitalisiert war und in einer Rehabilitations- klinik weilte. Diese Umstände für sich lassen ohne weiteres plausibel erscheinen, dass sie diverse Rechnungen nicht bezahlte, was letztlich zu den erwähnten Be- treibungen führte. Hospitalisationen wegen eines Unfalls erfolgen naturgemäss unverhofft und ungeplant, auch ihre Dauer ist oft unbestimmt und abhängig von der Schwere der Verletzungen und deren Heilung und Genesung; dementspre- chend können im Voraus keine Vorbereitungen getroffen werden, um die weiter-
hin anfallenden administrativen Arbeiten Drittpersonen zu übertragen. Zudem ste- hen während eines Spitalaufenthaltes die gesundheitlichen Aspekte deutlich im Vordergrund; vor diesem Hintergrund kann die fehlende oder unzureichende Be- sorgung der administrativen Angelegenheiten während dieser Zeit nicht als Schwächezustand bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin legt zudem dar, dass sie in der Zwischenzeit die Ausstände mehrheitlich beglichen hat; der Be- treibungsregisterauszug per 30. Juni 2020 weist noch eine einzig an den Gläubi- ger bezahlte Betreibung aus (act. 4/4). Dazu hat sie in der Person von F._____ of- fenbar eine zuverlässige und kompetente Hilfe (act. 2 S. 12 Rz 24 mit Verweis auf act. 4/3). Dies zeigt auch, dass sie um Ordnung in ihren administrativen Belangen besorgt ist und sich durchaus auch Hilfe holt und solche auch annimmt. Soweit man überhaupt einen Schwächezustand annehmen wollte, wäre dieser auf die Zeit der Hospitalisation und Rehabilitation begrenzt gewesen; für einen andau- ernden Schwächezustand gibt es keine Anhaltspunkte. Für die von der Vorinstanz getroffene Annahme, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, einer Drittper- son eine Vollmacht zu erteilen und diese Person auch bei der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben zu kontrollieren und zu überwachen (act. 2 S. 12 E. 3.6), gibt es keine konkreten Hinweise. Dass sie ihre Geschwister nicht mit ihren alltäg- lichen Besorgungen und der Erledigung administrativer Arbeiten betrauen wollte (act. 2 S. 12/13 Rz 25), ist an sich ebenfalls nicht ungewöhnlich, und zwar unab- hängig von der Qualität geschwisterlicher Beziehung. Der Bezirksrat erwähnt weiter, anlässlich des Hausbesuches vom 5. No- vember 2019 habe sich gezeigt, dass der Kühlschrank übervoll mit abgelaufenen Lebensmitteln gewesen sei, so dass frisch angelieferte Ware kaum habe unterge- bracht werden können; auch habe die Beschwerdeführerin nur mit Mühe davon überzeugt werden können, abgelaufene Milch zu entsorgen. Zudem habe sie zu diesem Zeitpunkt ihre aus der Klinik mitgebrachten Taschen noch nicht ausge- räumt gehabt (vgl. act. 2 S. 9 E. 3.4). Dass nach einer längeren Abwesenheit Le- bensmittel auch in einem Kühlschrank verrotten und verdorben sind, ist nicht un- gewöhnlich; dies kann auch in einem wohlgeordneten Haushalt vorkommen. Das Lagern verdorbener Lebensmittel kann allenfalls als Hinweis auf fehlenden Über- blick im Küchen- und oder Kühlschrank und eine gewisse Überforderung in der
Haushaltführung verstanden werden und kann Ungeziefer anziehen, was wiede- rum gesundheitliche Beeinträchtigungen der betreffenden Bewohner nach sich ziehen kann. Dass sich die Wohnung der Beschwerdeführerin beim Hausbesuch in einem verschmutzten, ungepflegten oder kaum bewohnbaren Zustand präsen- tiert hätte, was deutliches Zeichen eines Unvermögens wäre, einen einigermas- sen wohnlichen Raum zu schaffen, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen (KESB act. 14). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre von der Klinik mitgebrachten Taschen nach zwei Wochen noch nicht vollständig ausgepackt und ihre Utensilien verstaut hatte, mag eine auf Ordnung und Sauberkeit bedachte Person, welche im Vollbesitz ihrer körperlichen Fähigkeiten ist, erstaunen. Hie- raus zu schliessen, die Beschwerdeführerin sei ausserstande, die ihr in ihrem Haushalt gewohnte Ordnung und Sauberkeit aufrechtzuerhalten, geht zu weit und ist verfehlt. Es fand zudem ein einziger Hausbesuch kurz nach dem Austritt aus dem Pflegeheim B._____ statt; der betreffende Bericht spiegelt daher wiederum nur eine Momentaufnahme wider, das heisst, hieraus kann nicht auf ein allgemei- nes Verhalten der Beschwerdeführerin im Umgang mit Lebensmitteln geschlos- sen werden. Der Aktennotiz über den besagten Hausbesuch vom 5. November 2019 lässt sich unschwer entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von der Idee einer Beistandschaft nicht angetan war und eine solche ablehnte, wobei sie bei- spielsweise erwähnte, die D._____ komme dreimal täglich bei ihr vorbei und helfe ihr beim Duschen und kontrolliere, ob sie die Medikamente korrekt gerichtet habe; dies halte sie eigentlich für unnötig. Auch äusserte sie sich positiv über das ihr täglich angelieferte Essen und betonte, sie habe in der Person eines Bankers eine Person, die ihr in finanziellen und administrativen Belangen zur Seite stehe (ebenda). Dass die Beschwerdeführerin nicht bereit war, diese Person namentlich bekannt zu geben und die Mitarbeitenden der KESB keine Gelegenheit hatten, mit dieser Person Kontakt aufzunehmen und die Angaben der Beschwerdeführerin zu verifizieren, wie sie in diesem Bericht beanstanden (a.a.O. S. 2), weist nicht auf einen Schwächezustand hin, sondern ist als Ausdruck selbstbestimmten Han- delns zu verstehen. Als Fazit ist festzuhalten, dass ein Schwächezustand zu verneinen ist. Fehlt es an einem Schwächezustand, kann offen gelassen werden, ob dieser eine
Schwere erreicht hat, der ein behördliches Eingreifen nötig machte. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer keine Kosten zu erheben. Die Kosten des Bezirksrates und der KESB sind diesen Behörden zu belassen. 4.2. Für die Zusprechung einer Entschädigung aus der Gerichtskasse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Zudem kann der angefochtene Entscheid nicht als derart qualifiziert falsch bezeichnet werden, dass im Einzelfall eine Entschädigung geschuldet wäre. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Entscheide des Bezirksrates Zürich vom 28. Mai 2020 und der KESB Zürich vom 3. Dezember 2019 auf- gehoben. 2. Für das Verfahren vor der Kammer wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der ein- gereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
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