Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 8. Juli 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver- waltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 14. Mai 2020; VO.2020.30 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1.1 A._____ trat Ende November 2017 ins Alterszentrum B._____ in Zürich ein, nachdem ihr die langjährige Wohnung gekündigt worden war. Anfangs No- vember 2019 trat sie aus dem Alterszentrum aus. Diesem scheint sie gesagt zu haben, die Verwaltung der alten Wohnung habe ihr ein Appartement angeboten, offenbar suchte sie aber bei ihrer ebenfalls sehr betagten Schwester unterzu- kommen, was nicht erfolgreich war. Bereits anfangs Dezember 2019 kehrte sie jedenfalls ins Alterszentrum zurück (KESB-act. 13/9, vgl. auch KESB-act. 20 S. 1 unten). Am 16. Januar 2020 kurz vor Mittag wurde A._____ von der Wasserschutz- polizei stark unterkühlt aus dem Limmat-Trichter zwischen der Quaibrücke und dem "Pier 7" geborgen und ins Universitätsspital gebracht. Den Rettern gab sie an, sie sei verzweifelt gewesen und habe sterben wollen (KESB-act. 9). Das Al- terszentrum B._____ richtete eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (im Folgenden: KESB) mit Erläuterun- gen zur persönlichen und sozialen Situation von A.. Diese sei sehr vergess- lich und leide unter erheblichen Stimmungsschwankungen, wegen ihrer Schwer- hörigkeit sei auch die Kommunikation schwierig. Sie sei sehr misstrauisch und argwöhne, sie werde von anderen Menschen hintergangen. Die Unterstützung durch den Treuhanddienst von C. habe sie nach kurzer Zeit gekündigt und später wieder um Hilfe ersucht; sie sei jedenfalls nicht in der Lage, ihre administ- rativen Angelegenheiten selber zu ordnen (KESB-act. 1). Vom Universitätsspital wurde A._____ ins gerontologische Zentrum D._____ verlegt, welches der KESB einen provisorischen Bericht erstattete: Es scheine ei- ne typische Vereinsamungs-Problematik vorzuliegen, zusammen mit einer alters- bedingten kognitiven Störung. Die depressive Stimmung habe sich etwas stabili- siert (KESB-act. 16). Die KESB nahm Kontakt auf mit einer Nichte von A._____, welche deren Situation aus ihrer Sicht schilderte: ihre Tante würde am liebsten bei ihrer Schwester (der Mutter der Nichte) leben, aber das sei nicht möglich. Sie sei auch etwas schwierig: als sie verlangte, dass ihr die Nichte Kleider ins
"D." bringe, habe sie (die Nichte) das getan, aber das sei gar nicht recht gewesen (KESB-act. 20). Die Behörde erfragte weitere Informationen über die Familie und von dieser mögliche Unterstützungen für A., aber es zeigte sich, dass auch ein Neffe, welcher eine Vollmacht für die bei der E._____ [Bank] vorhandenen Werte hat, das nicht leisten konnte. Der Neffe schien einer Bei- standschaft nicht abgeneigt, meinte aber, "den Amtlichen könne man nicht trau- en", man höre da ja "das eine und das andere" (KESB-act. 21 und 24). Die zu- ständige Ärztin des Zentrums D._____ berichtete am 5. Februar 2020 über die Si- tuation. A._____ sei nicht in der Lage, ihre persönlichen, finanziellen und admi- nistrativen Dinge selber zu regeln, sie könne aber auch keine Vollmacht erteilen und die bevollmächtigte Person überwachen. Die Errichtung einer Beistandschaft sei erforderlich, und die Nichte der Patientin habe sich damit einverstanden erklärt (KESB-act. 22). Am 12. Februar 2020 besuchte ein Mitglied der KESB A._____ im Zentrum D._____ und besprach mit ihr die aktuelle Situation, insbesondere die Frage nach einer Beistandschaft. Die Besucherin gewann den Eindruck, A._____ könne ihre Dinge nicht ausreichend selber ordnen, und dass sie einer Beistand- schaft positiv gegenüber stehe, wobei sie sich eher eine Amts- als eine Privatper- son wünschte (KESB-act. 25). 1.2 Mit Beschluss vom 20. Februar 2020 errichtete die KESB eine Vertre- tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für A._____ und ernannte als Bei- ständin F._____ vom Sozialzentrum G.. Das Bedürfnis nach einer Unter- stützung erachtete die Behörde in Übereinstimmung mit der Einschätzung durch das Zentrum D., dem Alterszentrum B._____ und der Nichte als gegeben, und ein Vorsorgeauftrag bestehe nicht (im Einzelnen KESB-act. 31). Der Ent- scheid wurde A._____ am 25. Februar 2020 zugestellt. In der Folge gab es Probleme mit der Post von A., was mögli- cherweise dazu führte, dass mehrere Rechnungen des Alterszentrums unbezahlt blieben. Später wurden die offenen Rechnungen allerdings beglichen. Der Grund für die unbezahlten Rechnungen ist nicht klar. A. glaubt, eine Person vom Alterszentrum habe ihr ausdrücklich gesagt, es eile nicht, und sie verstehe nicht, warum diese Person sie jetzt anlüge. Probleme mit der Post, namentlich mit der
Zustellung nötiger Bank-Dokumente, werden allerdings von H._____ bestätigt, welche A._____ im Administrativen derzeit unterstützt - und auch das Obergericht machte negative Erfahrungen mit der Post, als es A._____ etwas zustellen wollte (zu diesem Thema KESB-act. 42 und 43, OG-act. 15 und 16 und die Telefonnoti- zen act. 17 und 18). 1.3 Am 18. März 2020 ging beim Bezirksrat ein mit "A." unterzeich- netes Schreiben ein: darin erklärte die Unterzeichnerin, den Beschluss des Be- zirksrates anzufechten. Sie könne ihre Geschäfte selbst erledigen, teils mit einer ihr zur Seite stehenden Person (BR-act. 1). Der Bezirksrat wies die Beschwerde am 14. Mai 2020 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, welche schon die KESB gegeben hatte (BR-act. 12). Der Entscheid ging A. am 19. Mai 2020 zu. 2. Am 5. Juni 2020 wurde eine mit "A." gezeichnete Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates an das Obergericht zur Post gegeben (act. 2). Das Obergericht zog die Akten von KESB und Bezirksrat bei. Am 16. Juni 2020 besuchten der Referent und die Gerichtsschreiberin A. im Alterszentrum B._____ (Prot. OG S. 3 f.). A._____ erklärte, sie wolle von der Person unterstützt werden, welche das bisher schon tue (im Einzelnen Prot. S. 3; es ist darauf zurück zu kommen). In der Folge zog das Obergericht ergänzende Erkundigungen ein, einerseits über H., welche A. bisher unterstützte, und über deren Verhältnis zur Familie von A.. H. wurde im Einzelnen erläutert, was das Führen ei- ner Beistandschaft bedeutet, und sie erklärte sich bereit, die Aufgabe zu über- nehmen. Gemäss einer Mitteilung H.s vom 27. Juni 2020 hatte die designierte Beiständin trotz laufenden Beschwerdeverfahrens bereits alle Konti von A. gesperrt sowie Post und Renten umgeleitet (act. 20 und 21). Das Obergericht
musste feststellen, dass die KESB Zürich an designierte Beiständinnen ungeach- tet der Beschwerdemöglichkeit und ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung be- reits das Dispositiv aushändigt, mit welchem sich die Mandatsträger als Beauf- tragte legitimieren können. Es suchte die unzulässigen Dispositionen so weit möglich zu stoppen und traf die nötigen Vorkehren, damit A._____ möglichst un- verzüglich wieder zu Bargeld kommen konnte (act. 23 ff., besonders Verfügung vom 1. Juli 2020 act. 38). Am 3. Juli 2020 suchte der Referent A._____ ein weiteres Mal auf, um sie zu ihrer Haltung gegenüber einer Beiständin H._____ zu befragen. Das war kaum möglich, da A._____ sich wegen einer (wohl vermeintlichen) "Lüge" des Perso- nals im Heim so erregt hatte, dass ein wirkliches Gespräch auch trotz der Vermitt- lung von H._____ nicht zustande kam (Prot. S. 9 f.). Damit ist die Sache spruchreif. 3.1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine erwachsene Person wegen eines Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht selber besorgen kann (Art. 390 ZGB). So weit möglich soll die Selbstbestimmung der betroffenen Person erhalten und gefördert werden (Art. 388). Die Behörde zieht in Erwägung, wie weit die hilfsbedürftige Person durch ihre Familie, andere ihr nahe stehenden Personen oder persönliche und öf- fentliche Dienste unterstützt wird (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB); es kann sein, dass diese Unterstützungen eine Massnahme überflüssig machen (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Eine Beistandschaft ist dann nicht nötig, wenn ein gültiger Vorsorgeauftrag besteht (Art. 360 ff. und Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Der Vorsorgeauftrag muss aber in einem Zeitpunkt erlassen worden sein, in welchem die Person seine Trag- weite vollständig überblicken konnte. Ist die Person dazu nicht mehr in der Lage, kann sie weder einen Vorsorgeauftrag nachträglich erlassen, noch gültig einer an- deren Person Auftrag und Vollmacht zum Erledigen der nötigen Angelegenheiten und zur Entscheidung über Fragen aus ihrem Bereich erteilen, denn das setzt voraus, dass sie der beauftragten Person wenn nicht für alle Einzelheiten, aber doch im Wesentlichen Weisungen geben und deren Einhaltung kontrollieren kann.
Die Organe des Erwachsenenschutzes erforschen von Amtes wegen so weit möglich und nötig die massgeblichen Verhältnisse (Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB) und entscheiden im Rahmen von bei ihnen hängigen Verfahren, ohne an Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Selbstredend ist der be- troffenen Person von den Organen des Erwachsenenschutzes das rechtliche Ge- hör zu gewähren (Art. 53 ZPO), was insbesondere das Recht auf Akteneinsicht mit einschliesst. 3.2 Während die Beschwerde an den Bezirksrat noch sehr kurz gehalten war, ist die Beschwerde ans Obergericht ausführlich. Die Verfasserin versteht nicht, weshalb man versuche, sie zu "bevormunden". Sie sei weder blöd noch dement. Weil sie mit 94 Jahren ab und zu etwas vergesse und nicht mehr gut hö- re, solle sie bevormundet werden. Bereits am 17. März 2020 habe sie mitgeteilt, dass ihr Frau H._____ behilflich sei. Die Nichte I._____ wisse das und sei damit einverstanden. Kosten von Fr. 450.-- werde sie nicht bezahlen, denn sie habe nie um Hilfe gebeten (act. 2). 3.3 Was die zum Teil sinngemäss erhobenen Rügen zum Prozessualen angeht, sind sie nicht berechtigt. Die KESB hatte das Gespräch mit A._____ ge- sucht, und dieses ist protokolliert wie vorstehend wiedergegeben. Es gibt keine Anhaltspunkte und die Beschwerde führt auch dazu gar nichts aus, dass A._____ je selber oder durch eine Vertretung um Akteneinsicht ersucht und ihr diese ver- weigert worden wäre. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu erken- nen. Zum Formellen gehören auch die Kosten des Verfahrens. Wenn die Organe des Erwachsenenschutzes im wohl verstandenen Interesse einer Person ein Ver- fahren eröffnen, sind dessen Kosten der Person aufzuerlegen, und das selbst dann, wenn am Ende keine Massnahme angeordnet wird - es wäre denn, die Er- öffnung des Verfahrens sei offenkundig unnötig gewesen (so die ständige Praxis, neuestens bestätigt in OGerZH PQ200021 vom 19. Mai 2020). Unglücklich ist der Zeitpunkt der Rechnung des Bezirksrates (act. 3). So lange ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung nicht erledigt wurde, ist es nicht zulässig, bereits Rech- nungen zu versenden. Die in diesem Fall verfrüht gestellte Rechnung musste je- denfalls einstweilen nicht bezahlt werden.
3.4 In der Sache ist zunächst zu klären, ob A._____ überhaupt der Unter- stützung bedarf. In diesem Zusammenhang fiel die erhebliche Diskrepanz auf zwischen der ärztlichen Beurteilung durch das gerontopsychiatrische Zentrum D., die Leitung des Alterszentrums B. und die Nichte I._____ einer- seits, und der an das Obergericht gerichteten Beschwerde anderseits. Wenn A._____ diese Beschwerde selber verfasst hätte, und wenn sie diese Thematik überblickte, wäre sie wohl in der Lage, auch ihre anderen Angelegenheiten selber zu erledigen. Eine Delegation des Gerichts machte daher am 16. Juni 2020 den vorstehend erwähnten Besuch im Alterszentrum B.. Die Hilfebedürftigkeit wurde bestätigt: A. ist zwar abgesehen von ihrer sehr erheblichen Schwer- hörigkeit durchaus wach und mitunter sogar schlagfertig. Sie wusste aber weder, wie hoch ihre monatlichen Einkünfte noch wie viel ihre regelmässigen Ausgaben sind. Sie erinnerte sich nicht, dass ihr Neffe eine Vollmacht für ihre Beziehung zur E._____ hat (so aber act. 34). Die von H._____ verfasste Beschwerde konnte sie flüssig vorlesen und erfassen, aber sie sah das zum ersten Mal, weil sie ohne zu lesen unterzeichnet hatte. Dass H._____ für ihre Dienste eine Vergütung erhalte, wusste sie, nicht aber deren Höhe: H._____ sage, was sie brauche, und sie, A., unterschreibe. Anlässlich der zweiten Anhörung war A. wegen ei- nes an sich unbedeutenden Missverständnisses so aufgebracht, dass ein Ge- spräch mit ihr praktisch nicht möglich war. Eine solche Reaktion auf eine objektiv nebensächliche Unstimmigkeit dürfte es A._____ zusätzlich erschweren, ihre An- gelegenheiten selber vernünftig zu besorgen. Es ist zwar zulässig, wichtige Papiere ungelesen zu unterzeichnen und Geldzuwendungen zu machen, deren Höhe man nicht kennt. Bei A._____ ent- springt das aber offenkundig nicht einer bewussten Entscheidung, sondern ist ei- ne Art Schutzmassnahme, damit sie nicht zu erkennen geben muss, dass sie die entsprechenden Dinge gar nicht wirklich überblickt. Darum ist es auch kein gang- barer Weg, dass A._____ H._____ eine rechtsgeschäftliche Vollmacht (Art. 32 OR) ausstellt, mit welcher die Bevollmächtigte das Nötige für die Vollmachtgebe- rin erledigen könnte. Zur Vollmachts- als Teil der Handlungsfähigkeit (Art. 16 ff. ZGB) gehört, dass die Vollmachtgeberin die Bevollmächtigte kontrollieren und wenn nötig korrigieren, im äussersten Fall die Vollmacht widerrufen kann. Zum
Vermeiden von Missverständnissen sei angefügt, dass das mit der Vertrauens- würdigkeit der Bevollmächtigten - hier H._____ - nichts zu tun hat. Es geht ganz grundsätzlich darum, dass eine Bevollmächtigte auch zu ihrem eigenen Schutz (irgend) einer Kontrolle unterstehen muss. Damit drängt sich die Errichtung einer Beistandschaft auf. Es gibt keine An- haltspunkte, dass A._____ für sie selber nachteilige Verfügungen über ihr Vermö- gen tätigt oder unvernünftige Dinge kauft. Eine Beschränkung ihrer Handlungsfä- higkeit ist daher nicht oder jedenfalls im Moment nicht nötig. Damit stellt sich die Frage nach der Person der Beiständin. Die KESB nahm aufgrund der ihr bekannten Umstände an, es komme nur eine Berufsbeiständin in Frage. Der Bezirksrat ging der Frage nicht nach, wer die Person sei, welche A._____ gemäss deren Beschwerde unterstütze. Im Verfahren des Obergerichts wurde deutlich, dass sowohl A._____ als auch ihre Familie nicht nur dem System des Erwachsenenschutzes, sondern auch den Berufsbeiständinnen (zu Recht o- der zu Unrecht) skeptisch gegenüber stehen. Zwar blieb es dabei, dass die Fami- lie die nötige Unterstützung nicht leisten kann - insbesondere auch der Neffe nicht, der über die Bankvollmacht verfügt. Hingegen verlangte A._____ dezidiert und wiederholt, sie wolle von H._____ unterstützt werden. Auch die Nichte I._____ (welche aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit beim Gehörlosen-Bund eini- germassen einen Überblick über die bestehenden Möglichkeiten hat), sprach sich für eine Beiständin H._____ aus, mit welcher sie übrigens schon jetzt einen guten Kontakt pflege (act. 19). Einem Wunsch des zu Unterstützenden zur Person der Beiständin ist zu ent- sprechen, wenn diese Person für die Aufgabe persönlich und fachlich geeignet ist (Art. 400 und 401 ZGB). H._____ hat einen guten persönlichen Kontakt zu A., ist aufgrund ihres beruflichen Hintergrundes (act. 17 und 18, auch die homepage sos-buerohilfe.ch) geeignet. Sie hat bereits guten Kontakt zur Familie von A.. Sie ist daher als Beiständin zu ernennen. Wie die KESB die Aufga- ben umschrieben hat ist im Wesentlichen zu übernehmen. Der erste Berichtster- min ist allerdings etwas vorzuverlegen auf Ende Januar 2021 per 31. Dezember 2020, und die Anlage des Vermögens (dazu act. 34) braucht nicht geändert zu
werden. Zudem ist der Beiständin ausdrücklich die Kompetenz zu geben, die Post von A._____ umleiten zu lassen: nach dem Eindruck bei den beiden Anhörungen, aber auch nach den Erfahrungen der Heimleitung wäre nicht sichergestellt, dass die Beiständin die wesentlichen Sendungen erhielte. Selbstverständlich muss die Beiständin klar als privat zu erkennende Briefe ungeöffnet der Adressatin weiter leiten (offenbar spielt sich der familiäre Austausch im Wesentlichen per Telefon ab, allzu viele persönliche Post wird es also kaum geben). Damit die Beiständin ihre Tätigkeit auf einer sauberen Basis antreten kann, insbesondere die verfrühten Dispositionen der Berufsbeiständin noch zuvor rück- gängig gemacht werden können, ist der formelle Beginn des Mandates auf den 1. August 2020 festzusetzen. Die schon vorher nötigen finanziellen Dispositionen kann die Beiständin aufgrund der Verfügung vom 1. Juli 2020 vornehmen. Die Be- rufsbeiständin ist einzuladen, der privaten Mandatsträgerin alle Unterlagen zu übergeben, welche sie zu ihren Dispositionen erstellt und erhalten hat. Klarzustellen ist, dass dieser Entscheid (wie schon die vorsorgliche Mass- nahme vom 1. Juli 2020) mit seiner Ausfällung vollstreckbar wird. Da dies auf ei- ner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage beruht (Art. 103 BGG), wird keine zu- sätzliche "Rechtskraftsbescheinigung" ausgestellt werden, wie sie, namentlich von Banken und Amtsstellen, in Verkennung der Rechtslage immer noch gele- gentlich gewünscht wird. 4. Es bleiben die Kosten zu regeln. Die Kosten der KESB sind nicht ange- fochten und überdies im üblichen Rahmen. Da die KESB aufgrund ihrer pflichtge- mässen Abklärungen eine Beistandschaft zu errichten hatte und auch keine aus- reichenden Anhaltspunkte dafür hatte, dass A._____ eine private Beistandschaft wünsche, war die Beschwerde an den Bezirksrat jedenfalls nicht wegen eines Fehlers der KESB nötig geworden. Die Fr. 450.-- aus dem vorinstanzlichen Ver- fahren sind daher zu Recht A._____ auferlegt worden. Anders verhält es sich mit der Beschwerde an das Obergericht. A._____ hatte dem Bezirksrat geschrieben, sie lasse sich privat unterstützen. Im Rahmen seiner Pflicht, den Sachverhalt und die Umstände von Amtes wegen umfassend
zu erforschen, hätte der Bezirksrat diesem Punkt nachgehen sollen. Wenn er die Informationen erhoben hätte, über welche das Obergericht verfügt, hätte er nicht eine Berufsbeiständin eingesetzt, und eine weitere Beschwerde wäre nicht nötig gewesen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind daher auf die Staats- kasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse ist allerdings nicht auszurichten, weil der Entscheid des Bezirksrates nicht qualifiziert unrichtig war. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv Ziffer I des angefochtenen Entscheides wird das Dispositiv des KESB-Ent- scheides vom 20. Februar 2020 wie folgt gefasst: 1. Für Frau A._____ wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB angeordnet, mit den Aufgaben,
a) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten,
b) für ihr gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,
c) ihr soziales Wohl zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,
d) sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbeson- dere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen,
e) sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.
a) (gestrichen)
b) in Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bis zum 31. August 2020 ein Inventar per 1. August 2020 über die zu verwaltenden Vermö- genswerte aufzunehmen,
c) (gestrichen)
d) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränder- te Verhältnisse zu stellen,
e) bis zum 31. Januar 2021 der KESB einen Bericht mit Rechnung und Belegen per Ende 2020 einzureichen.
3.a (neu) Die Beiständin wird ermächtigt, die Briefpost von A._____ an sich umlei- ten zu lassen und mit Ausnahme von klar als privat erkennbaren Sendungen zu öffnen (Art. 391 Abs. 3 ZGB).
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die von der KESB vorgesehene Beiständin F._____ wird eingeladen, der Beiständin H._____ innert einer Woche ab Zustellung dieses Entscheides al- le Unterlagen zu übergeben, welche sie im Zusammenhang mit den für A._____ vorgenommenen Dispositionen erstellt oder erhalten hat. 3. Der Beiständin H._____ wird vom Obergericht eine Bescheinigung über ihre Kompetenzen ausgestellt. 4. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an H._____ unter Beilage der Bescheinigung Dispositiv Ziff. 3 und an F., an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der einge- reichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, ferner im Dispositivauszug (nur Ziffer 1.1 und Ziffer 1.2 erster Satz) an I. und J._____, an das Betrei- bungsamt Zürich 4, an das Amt für Zusatzleistung der Stadt Zürich und an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, alles gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
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