Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 8. Juli 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Anordnung Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 7. Mai 2020; VO.2020.14 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1. Am 22. November 2019 machte eine Mitarbeiterin der Stiftung für Alters- wohnungen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich eine Gefährdungsmeldung über A._____ (fortan Beschwerdeführerin) (KESB act. 1). Nach Durchführung verschiedener Abklärungen, insbesondere ei- ner Anhörung der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2020 (KESB act. 30), ord- nete die KESB mit Beschluss vom 21. Januar 2020 für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an, legte die Aufgaben fest und ernannte B._____ zum Beistand (KESB act. 33). 2. Auf den Empfangsschein für den Beschluss der KESB vom 21. Januar 2020 schrieb die Beschwerdeführerin "ich bin nicht einverstanden" und zerriss ihn zur Verdeutlichung (BR act. 1/2), worauf die KESB diesen an den Bezirksrat Zürich (fortan Bezirksrat) weiterleitete (BR act. 1/1), der ein Beschwerdeverfahren eröff- nete. Den in der Vernehmlassung der KESB vom 26. Februar 2020 gestellten An- trag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen (BR act. 10), wies der Bezirksrat mit Beschluss vom 19. März 2020 ab (BR act. 15). Mit Einga- be vom 23. April 2020 nahm eine zwischenzeitlich mandatierte Anwältin für die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der KESB (BR act. 27). Mit Entscheid vom 7. Mai 2020 sah der Bezirksrat von der Durchführung einer Anhö- rung der Beschwerdeführerin ab und wies die Beschwerde ab (act. 7). 3. Gegen den Entscheid des Bezirksrats vom 7. Mai 2020, der ihrer Vertreterin am 11. Mai 2020 zugestellt worden war (act. 31/2), erhob die Beschwerdeführerin persönlich mit Eingabe an den Bezirksrat vom 19. Mai 2020 (act. 3) vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eine Beschwerde, die der Bezirksrat zuständigkeitshalber an die Kammer weiterleitete (act. 2). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren wurde über den Eingang der Beschwerde orientiert.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 wiederholte die Beschwerdeführerin innerhalb der Beschwerdefrist ihre Anträge (act. 10). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (KESB act. 6/1-39 und BR act. 5/1-32). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Die KESB erwog, die Abklärungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdefüh- rerin in verschiedenen Bereichen nicht mehr in der Lage sei, ihre Angelegenhei- ten hinreichend zu überblicken, und dass sie mit deren Erledigung überfordert sei. Die Beschwerdeführerin habe Frau C., einer Nachbarin und Freundin, alle nötigen Vollmachten erteilt und vertraue dieser blind und wolle nichts davon hö- ren, dass sich diese nicht adäquat um ihre Angelegenheiten gekümmert habe, wie den Akten zu entnehmen sei. Die Beschwerdeführerin verkenne ihre Situation (KESB act. 33 S. 4 E. 12). Die Unterstützung durch nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste reiche zum Schutz der Beschwerdeführerin und zur Wahrung ihrer Inte- ressen nicht aus. Die Beschwerdeführerin verweigere jegliche Unterstützung durch andere Personen als durch Frau C.. Sie habe jedoch keinen Über- blick über ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten und sei über die gegebenen Missstände (offene Rechnungen, Betreibungen, Wohnungskündi- gung) nicht informiert. Sie könne die Handlungen von Frau C._____ nicht genü- gend nachvollziehen und ihre Handlungen nicht ausreichend überwachen, und es sei ihr die Vollmachtsfähigkeit abzusprechen (KESB act. 33 S. 5 E. 13). Die KESB schloss, die Beschwerdeführerin benötige Unterstützung bei der Si- cherstellung einer geeigneten Wohnsituation bzw. Unterkunft, bei der Förderung ihres sozialen Wohls, beim Erledigen der administrativen und finanziellen Angele- genheiten, bei der Verwaltung ihres Einkommens und Vermögens sowie bei der Sorge um ihr gesundheitliches Wohl samt medizinischer Betreuung (KESB act. 33 S. 5 E. 14).
standes bestimmte Angelegenheiten teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 ZGB) und anderweitige Abhilfe mit Unterstützung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht möglich ist (Art 389 ZGB). Die Zustimmung der betroffenen Person ist nicht erforderlich (BSK ZGB I-Henkel, Art. 394 N 6 ff.). Da die Vermögensverwaltung keine eigene Beistandschaftsart bildet, ist die Ver- tretungsbeistandschaft entsprechend zu ergänzen, wenn sich die Vertretungsbei- standschaft auch auf die Vermögensverwaltung erstreckt. An den grundsätzlichen Voraussetzungen ihrer Anordnung ändert sich nichts (BSK ZGB I-Henkel, Art. 395 N 1 und 5). 4. Als Begründung für ihre Beschwerde schreibt die Beschwerdeführerin, sie könne ihre finanziellen und gesundheitlichen Angelegenheiten selber regeln (act. 3) bzw. sie habe kein Alzheimer und könne alles selber erledigen, auch Geld holen und einzahlen (act. 10). Das gleiche brachte sie schon vor erster Instanz vor (vgl. BR act. 5). Der Bezirksrat setzte sich unter Verweis auf den Entscheid und die Abklärungen der KESB mit diesen Einwänden auseinander und kam zum Schluss, aus ge- sundheitlichen Gründen benötige die Beschwerdeführerin sowohl in medizinischer Hinsicht als auch bei der Haushaltführung Unterstützung durch die Spitex, die sie aber in der Vergangenheit abgelehnt habe. Der Bezirksrat hielt ferner unter Ver- weis auf den in den Akten dokumentierten Zustand ihrer Wohnung fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Situation und die bestehenden Missstände nur unzu- reichend erfasse, und wies darauf hin, dass es nicht möglich gewesen sei, mit der Beschwerdeführerin einlässlich über ihre finanziellen, administrativen und weite- ren Angelegenheiten zu sprechen, sondern dass sie Probleme nicht wahrhaben wolle oder davon abgelenkt habe. Mit diesen Gründen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und es ist in den Akten auch nicht ersichtlich, was sie dagegen vorbringen könnte. Der Sachverhalt ist im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auch im Beschwerdever- fahren unabhängig von den Parteivorbringen von Amtes wegen zu erforschen
(§ 65 EG KESR i.V.m. Art. 446 ZGB). Angesichts der kurzen Zeit, die seit der An- hörung der Beschwerdeführerin und den übrigen Abklärungen der KESB vergan- gen ist, kann auf eine erneute Anhörung und allfällige weitere Abklärungen ver- zichtet werden, da ohne entsprechende Hinweise nicht davon auszugehen ist, dass sich dabei wesentliche neue Umstände ergeben würden. 5. Sowohl die KESB als auch der Bezirksrat hatten auf die Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von C._____ hingewiesen und betont, dass dies ein Teil des Problems sei und die Unterstützung von C._____ keinesfalls im Sinne des Subsi- diaritätsprinzips die Anordnung einer Beistandschaft ersetze. Dem ist nichts bei- zufügen. Da die Beschwerdeführerin diesen Punkt nicht aufgreift und sich nicht auf die Unterstützung von C._____ als Ersatz für die Anordnung einer Beistand- schaft beruft, erübrigen sich weitere Ausführungen. 6. Aufgrund der Akten entsteht der Eindruck, dass nicht so sehr das Vorliegen eines Schwächezustandes und die grundsätzliche Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin umstritten ist, sondern dass sich die Beschwerdeführerin da- ran stört, dass diese Massnahme ohne ihr Einverständnis bzw. gegen ihren aus- drücklichen Willen angeordnet wurde. Diese Botschaft lässt sich dem zerrissenen Empfangsschein für den Entscheid der KESB entnehmen (vgl. BR act. 1/2). Die Vertreterin der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren räumte ein, damit die Beschwerdeführerin in ihre Wohnung zurückkehren könne, müsse diese "aufgeräumt" werden. Damit stellt sie eine Unterstützungsbedürftigkeit nicht in Ab- rede, auch wenn diese Darstellung angesichts der Beschreibung in der Akten (Verschmutzung u.a. mit Schimmel; vgl. KESB act. 1) verharmlosend wirkt. In ih- rer Darstellung trägt die Beistandschaft nicht nur nichts zur Lösung dieser Prob- leme bei, sondern ist sogar der Grund dafür, dass die Beschwerdeführerin diese nicht selbst lösen kann, denn sie empfinde das Errichten einer Beistandschaft ge- gen ihren Willen als eine unfassbare Bevormundung, welche es ihr verunmögli- che, sich auf das Aufräumen der Wohnung zu fokussieren (BR act. 27 S. 3). Diese Darstellung übersieht, dass die Beschwerdeführerin offenbar auch zuvor nicht in der Lage war, ihre Angelegenheiten alleine oder mit Hilfe anderer zu be-
sorgen, wie das Auftreten dieser Probleme zeigt, die sie zumindest ansatzweise anerkennt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass nach einer Aufhebung der Massnahme alles wieder in Ordnung wäre, weil auch vor ihrer An- ordnung eine Gefährdung bestand, die sich in der Entstehung dieser Probleme manifestierte und die nach deren Behebung weiterhin gegeben ist. Auch wenn das Einverständnis mit einer Massnahme ihre Umsetzung erleichtert und ihren Erfolg begünstigt, stellt es keine Voraussetzung für ihre Anordnung dar, wie oben erwähnt wurde, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Eine Anordnung kann sogar aus diesem Grund erst recht notwendig sein, weil der Wi- derstand gegen eine Massnahme ein Indiz dafür ist, dass auch andere freiwillige Unterstützung, die eine Massnahme vielleicht ersetzen könnte, abgelehnt würde. In diesem Zusammenhang ist auf die widersprüchliche Haltung der Beschwerde- führerin zur Spitex zu verweisen (vgl. KESB act. 21-26). Anders als eine umfassende Beistandschaft i.S. von Art. 398 ZGB (früher Vor- mundschaft) schränkt eine Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit nicht ein, es sei denn, es wird eine entsprechende Anordnung getroffen, was im Fall der Beschwerdeführerin nicht geschehen ist (BSK Z GB I-Henkel Art. 394 N 23). Die angeordnete Massnahme hindert die Beschwerdeführerin also nicht daran, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, soweit sie dazu in der Lage ist. Die Verhältnismässigkeit ist daher gewahrt. Es bleibt zu hoffen, der Beistand kann der Beschwerdeführerin durch seine Amts- führung vermitteln, dass es sich bei dieser Massnahme nicht um eine Bevormun- dung im altrechtlichen Sinn handelt, damit sie ihren hartnäckigen Widerstand auf- gibt und diese Unterstützung annehmen kann. 7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die Anordnung einer Bei- standschaft für die Beschwerdeführerin durch die KESB ist zu bestätigen. III. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Bezirksrates Zü- rich vom 7. Mai 2020 bestätigt, mit dem der Entscheid der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 21. Januar 2020 bestätigt wurde. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde der Stadt Zürich, den Beistand B._____ sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
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