Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 11. Mai 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Antrag Wechsel der Mandatsträgerin
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Hinwil vom 30. März 2020; VO.2019.23 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil)
Erwägungen: I. Sachverhalt / Verfahrensgang 1.1. Für A._____ bestand seit dem 10. März 2010 eine Vormundschaft nach aArt. 369 ZGB. Hintergrund dieser Massnahme dürften mehrere psychische Lei- den sein (vgl. KESB act. 118, wo von einem Asperger Syndrom, Zwangsstörun- gen und Schizophrenie gesprochen wird; sowie KESB act. 164/16). Im Zuge der neuen erwachsenenschutzrechtlichen Bestimmungen wurde mit Entscheid der KESB Hinwil vom 3. März 2015 die bisherige umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB in eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB mit Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermö- gens umgewandelt (KESB act. 125). Seit 1. November 2016 wird die Beistand- schaft von der Berufsbeiständin B._____ geführt (KESB act. 139). A._____ ist im Wohnheim C., ... [Ort], untergebracht. 1.2. Ein von A. am 29. Juli 2018 gestellter Antrag auf Wechsel der Bei- standsperson wurde sowohl von der KESB Hinwil als auf Beschwerde hin auch vom Bezirksrat Hinwil abgewiesen (KESB act. 191 und 205). Kurze Zeit später ersuchte A._____ erneut um Wechsel der Beistandsper- son, welches Anliegen mit Entscheid der KESB Hinwil vom 19. November 2019 wiederum abgewiesen wurde (KESB act. 239). Diesen Entscheid focht A._____ ebenfalls beim Bezirksrat Hinwil an (KESB act. 242 = BR act. 1). Dieser wies nach durchgeführtem Verfahren mit Urteil vom 30. März 2020 die Beschwerde ab (BR act. 12 = act. 6/1). Dagegen richtet sich die von A._____ mit Schreiben vom 24. April 2020 rechtzeitig bei der Kammer erhobene Beschwerde (act. 2). 2. Es sind die Akten der KESB und des Bezirksrates beigezogen worden. Wei- terungen sind keine erforderlich; das Verfahren ist spruchreif.
II. Beschwerdeverfahren 1. Vorbemerkungen Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, da er vom Entscheid des Be- zirksrates Hinwil unmittelbar betroffen ist. In der Beschwerde ist sodann zu erklären und zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid mangelhaft ist und wie er abgeändert werden soll. Bei Laien genügt es, wenn sich zumindest aus der Beschwerdebegründung ergibt, worauf die Beschwerde abzielt. Genügt eine Beschwerde auch den minimalsten Anforderungen nicht, wird auf sie nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer lehnt den Entscheid des Bezirksrates Hinwil ab (act. 2). Damit bringt er genügend zum Ausdruck, dass er diesen nicht akzeptiert und abgeändert haben will, indem in seinem Sinne entschieden werden soll. Da- mit meint er offenkundig, dass eine andere Person als die bisherige die Beistand- schaft führen soll. Das genügt den Anforderungen an eine Beschwerde. Auf seine Beschwerde kann daher eingetreten werden.
besonderen Betreuungsbedürfnissen gescheitert sind. Damit stellt er zudem nicht in Abrede, dass sich die Beiständin darum gekümmert hat, eine andere Institution zu finden. Dass er in keiner anderen Institution aufgenommen wurde, kann nicht der Beiständin angelastet werden. Der Vorwurf von A._____ an die Beiständin ist nicht gerechtfertigt. A._____ will offenkundig nicht mehr in einer Institution, sondern bei seiner Mutter leben (act. 2). Das tut er offenbar seit Ausbruch der Corona-Pandemie. Wie es dazu kam, ist nicht aktenkundig, braucht aber auch nicht vertieft zu wer- den: Gegenstand des aktuellen Verfahrens ist einzig die Frage, ob dem Anliegen von A., die bisherige Beiständin zu ersetzen, stattzugeben ist oder nicht. Die Frage der Unterbringung ist hingegen eine ganz andere, die nicht in diesem Verfahren zu klären und entscheiden ist. Soweit A. der Beiständin und auch der Leitung/den Mitarbeitenden der C._____ vorwirft, sich nicht nach seinem Wohl und Befinden zu erkundigen (act. 2), ist er darauf hinzuweisen, dass der Beistän- din bestimmte Aufgaben zukommen, die ihr von der KESB übertragen worden sind. Regelmässiges Erkundigen nach dem persönlichen Wohlbefinden, wie dies im Kollegen-/Bekannten- oder Freundeskreis alltäglich ist, gehört in aller Regel nicht zu den Aufgaben einer Beistandsperson, auch wenn es durchaus wün- schenswert ist, dass sich eine Beistandsperson in regelmässigen zeitlichen Ab- ständen oder wenigstens auf ausdrücklichen Wunsch bei ihren Schützlingen mel- det. Berufsbeiständinnen und -beistände haben im Kanton Zürich oft so viele Mandate wie Stellenprozente, und das setzt der persönlichen Betreuung der Ver- beiständeten enge Grenzen. Mangelndes Interesse kann hierin nicht erblickt wer- den. Desgleichen lässt sich daraus nicht ableiten, die Beiständin komme ihren Aufgaben und Verpflichtungen nicht nach, was gegebenenfalls Anlass für einen Wechsel bilden könnte. Der Beschwerdeführer beklagt sich weiter darüber, dass ihm anscheinend der Entscheid des Bezirksrates Hinwil geöffnet zugestellt worden sei (act. 2). Dass eingeschriebene Sendungen an Personen in Institutionen von dafür be- stimmten Personen entgegen genommen werden können, ist nicht zu beanstan- den. Hingegen ist das Öffnen von Briefpost durch Dritte nicht ohne weiteres zu-
lässig. Im Rahmen dieses Verfahrens kann darüber allerdings nicht befunden werden. Dem Beschwerdeführer steht es frei, sich diesbezüglich an die Verant- wortlichen der C._____ und/oder seine Beiständin zu wenden. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Kosten- und Entschädigungsregelung 1. Der Bezirksrat Hinwil hat dem Beschwerdeführer die Kosten seines Verfah- rens auferlegt (act. 6/1). Dies beanstandet der Beschwerdeführer nicht, so dass es dabei sein Bewenden hat. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer über kein nennenswertes Vermögen verfügt bzw. der im Rechenschaftsbericht 2016 bis 2018 erwähnte Vermögensaufbau wegen sehr restriktiver Auszahlungen zu- stande kam (vgl. KESB act. 195/2). In der Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer auf das Institut der unentgeltlichen Rechts- pflege schriftlich hingewiesen (BR act. 4). Eine derartige Orientierung gegenüber einer verbeiständeten Person, welche in allen Lebensbereichen erheblich einge- schränkt ist, ist wenig zweckmässig; angebrachter wäre vielmehr eine mündliche Darlegung der gesetzlichen Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Für das Verfahren vor der Kammer sind keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Verfahren vor der Kammer werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Hinwil sowie – unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten – an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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