§ 60 Abs. 5 EG KESR, Kostenauflage nach Verursacherprinzip. Die KESB verlegt ihre Kosten nicht generell nach Obsiegen und Unterliegen, sondern sie darf und soll auch das Verursacherprinzip anwenden. Darum können die Kosten der betroffenen Person auch auferlegt werden, wenn keine Massnahme angeord- net wird.
Die KESB erhielt eine Gefährdungsmeldung, weil die alte und kranke Frau C der Unterstützung bedürfe. Sie leitete Abklärungen ein, verzichtete dann aber entsprechend der Empfehlung im erstellten Bericht auf eine Massnah- me. Die Kosten der Abklärungen auferlegte sie dem Nachlass der inzwi- schen verstorbenen Frau C. Ihr Erbe setzt sich dagegen zur Wehr.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:) [Es] sind keine Gründe ersichtlich, von der rechtlichen Auffassung der Vo- rinstanz, welche mit der bisherigen Praxis der Kammer in Einklang steht (u.a. OGer ZH PQ180022 vom 4. Juni 2018), abzuweichen. Insoweit ist nochmals her- vorzuheben, dass der unterschiedliche Gesetzeswortlaut in § 60 Abs. 5 EG KESR gegenüber Art. 106 Abs. 1 ZPO kein gesetzgeberisches Versehen darstellt, son- dern auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des Erwachsenenschutzverfahrens zurückzuführen ist. Die Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ist demgegenüber auf strittige Gerichtsverfahren zwischen Zivilparteien zugeschnitten. Da die KESB auf eine Gefährdungsmeldung gestützt auf § 47 EG KESR von Gesetzes wegen tätig werden und Abklärungen im Sinne von § 49 EG KESR treffen muss, kann nicht gesagt werden, sie unterliege, wenn sie aufgrund der Abklärungsergebnisse auf Massnahmen verzichtet oder die betroffene Person während laufendem Verfah- ren verstirbt. Bei der Kostenverteilung im Verwaltungsverfahren gilt nicht das Er- folgs- sondern das Verursacherprinzip. Das Verfahren ist unabhängig vom Aus- gang grundsätzlich kostenpflichtig (§ 60 Abs. 2 und 5 EG KESR), wobei die Kos- ten (Gebühr und weitere Kosten der KESB), wie sich aus § 60 EG KESR herleiten lässt, nicht grundsätzlich von der Allgemeinheit sondern unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens von den involvierten Personen bzw. der betroffe- nen Person getragen werden sollen. Das Absehen von Massnahmen bedeutet damit nicht, dass auf die Erhebung von Kosten verzichtet und von der Auferle- gung der Kosten zu Lasten der betroffenen Person abzusehen ist. Dem Erstatter
einer Gefährdungsmeldung können schliesslich nur ausnahmsweise bei miss- bräuchlichen Meldungen Kosten auferlegt werden (analog zu Art. 108 ZPO). Beim Entscheid, ob und in welchem Umfang Gebühren und weitere Kosten der be- troffenen Person auferlegt werden, besteht schliesslich ein gewisses Ermessen der entscheidenden Behörde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens könnte nur eine willkürliche Ausübung dieses Ermessens korrigiert werden. Die Gefährdungsmeldung der Spitex, aufgrund welcher die KESB tätig wur- de, kann nicht als haltlos oder missbräuchlich bezeichnet werden. Die Behaup- tungen des Beschwerdeführers, die Spitex habe damit das Ziel verfolgt, sich der aufwändigen Pflege von C durch eine Heimeinweisung zu entledigen, hat er im vorinstanzlichen Verfahren weder nachvollziehbar begründet noch belegt. Es kann sich demnach nur um blosse Vermutungen handeln. Dass [der Bezirksrat] diesen keine Beachtung schenkte, bedeutet deshalb keine offensichtlich unrichti- ge Sachverhaltsfeststellung und kann ihr nicht vorgeworfen werden. Die erneuten Abklärungen haben zudem gezeigt, dass C aufgrund ihrer schweren Erkrankung in der Zwischenzeit bettlägrig geworden und auf intensive Rundumbetreuung an- gewiesen war. Die zweite Gefährdungsmeldung erweist sich unter diesen Um- ständen nicht als haltlos.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 19. Mai 2020 Geschäfts-Nr.: PQ200021-O/U