Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 31. März 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligter
vertreten durch C._____
betreffend Kindesschutzmassnahmen
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 13. März 2020; VO.2019.24 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster)
Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 9. April 2019 entzog die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde des Bezirks Uster (fortan KESB) der Beschwerdeführerin A._____ das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn B., geb. tt.mm.2016, und platzierte B. für die notwendige Dauer ab 4. April 2019 in der Stiftung D._____ in Zürich. Sodann bestätigte sie die am 24. Januar 2019 er- richtete Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Die elterliche Sor- ge wurde mit Bezug auf die medizinisch/gesundheitlichen sowie die finanziellen Belange der Beiständin übertragen. Die KESB regelte weiter das Besuchsrecht für die Beschwerdeführerin, welches zunächst sehr eingeschränkt war, im Laufe des Aufenthalts von B._____ im Heim indes ausgeweitet werden konnte, zu- nächst superprovisorisch (BR-act. 16 = KESB-act. 118), was mit Entscheid der KESB vom 13. Februar 2020 bestätigt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde be- rechtigt erklärt, ihren Sohn B._____ zweimal pro Woche zu besuchen resp. mit sich auf Besuch zu nehmen und zwar einmal pro Woche mit der Möglichkeit die Wohnung der Mutter zu besuchen. Die Zeitdauer für die Kontakte wurden auf zwi- schen drei Stunden und 45 Minuten und fünf Stunden (maximal) festgelegt. Für die längeren Besuche wurde eine Einzelbegleitung installiert, wobei die Beistän- din berechtigt wurde, die Besuchszeiten auf maximal 13 Stunden pro Woche aus- zudehnen (BR-act. 25, KESB-Entscheid Nr. 2020-185/V5.02.00 vom 13. Februar 2020). Gleichentags ordnete die KESB für B._____ eine Kindesvertretung nach Art. 314a bis ZGB an für die Platzierung des Kindes und die Kind-Mutter-Kontakte sowie in Bezug auf das Beschwerdeverfahren (BR-act. 26, KESB-Entscheid Nr. 2020-186/V5.02.00 vom 13. Februar 2020).
B._____ zurückzugeben. Des weiteren sei eine Familienbegleitung zu ihrer Un- terstützung anzuordnen (BR-act. 21). Diesen Anträgen folgte der Bezirksrat nach Durchführung des Verfahrens mit Urteil vom 13. März 2020 (act. 4/1 = BR-act. 29 = act. 7). Soweit er auf die Beschwerde eintrat, hob er die mit Entscheid der KESB vom 9. April 2019 unter Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestim- mungsrechts der Beschwerdeführerin angeordnete Platzierung von B._____ im D._____ auf, und er stellte B._____ unter die elterliche Obhut der Mutter. Die KESB wurde angewiesen, eine Sozialpädagogische Familienbegleitung im erfor- derlichen Umfang anzuordnen (act.7 Dispositiiv Ziff. I - III). Der Entscheid wurde gleichentags versandt.
" Es sei dem Urteil des Bezirksrats Uster vom 13. März 2020 die aufschiebende Wirkung zu entziehen und B._____ sei per sofort in die Obhut der Beschwerdeführerin zu entlas- sen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. " Es wurden die vorinstanzlichen des Bezirksrates (act. 9/1 - 22 und 9/24 - 32) so- wie diejenigen der KESB (act. 9/23/1 - 125) beigezogen (act. 5). Weiterungen er- scheinen nicht notwendig. Der Kindesvertreterin ist mit dem vorliegenden Ent- scheid ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. 4.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden Bestimmun- gen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) und des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Ergänzend sind die Vorschriften der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR i.V.m. Art. 450f. ZGB). 4.2 Nach Eingang der Beschwerde prüft die Rechtsmittelinstanz ob die Be- schwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Das Obergericht ist für Beschwerden ge-
gen Entscheide des Bezirksrates als zweite Beschwerdeinstanz grundsätzlich zu- ständig (§ 64 EG KESR). Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 24. März 2020 wurde rechtzeitig innert der dreissigtägigen Frist erhoben (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Sie ist begründet und mit Anträgen versehen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). 4.3 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Wenn der Bezirksrat in seinem Entscheid den Anträgen der Be- schwerdeführerin gefolgt ist, wie dies vorliegend der Fall ist, dann ist die Be- schwerdeführerin grundsätzlich auch nicht beschwert, so dass auf die Beschwer- de nicht eingetreten werden kann. In der Sache wendet sich die Beschwerdeführerin denn auch nicht "gegen das Ur- teil des Bezirksrates Uster vom 13. März 2020", sie stellt wie gesehen einzig den Antrag, es sei "dem Urteil die aufschiebende Wirkung zu entziehen und B._____ per sofort in die Obhut der Beschwerdeführerin zu entlassen" (act. 2 S. 2). Damit richtet sich die Beschwerde immerhin gegen Dispositiv Ziff. VI des bezirksrätli- chen Entscheides, der keinen Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälli- gen Beschwerde vorsieht. Wollte man die Beschwer der Beschwerdeführerin da- rin sehen, dass der Bezirksrat von seiner Befugnis einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 450c ZGB) keinen Gebrauch ge- macht hat, dann ist weiter das Folgende zu beachten. 4.4 Zuständig für den Entzug der aufschiebenden Wirkung können sowohl die anordnende Behörde wie auch die angerufene Rechtsmittelinstanz sein. Dabei bleibt die anordnende Behörde solange zuständig, bis ein Rechtsmittel einge- reicht ist (G EISER, in: BSK ZGB I, 6. A., Art. 450c N 8). Da bis heute mit Ausnah- me des superprovisorischen Antrages der Beschwerdeführerin keine Beschwerde erhoben worden ist, erscheint die Zuständigkeit der angerufenen Instanz fraglich. Hinzu kommt, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht dem Urteil zu- kommt, wie dies die Beschwerdeführerin formuliert, sondern einer Beschwerde, welche wie gesehen vorliegend gar nicht erhoben wurde. Auch ob die Beschwer- deführerin ein schutzwürdiges Interesse am vorliegenden Verfahren hat, erscheint daher fraglich.
4.5 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (S TECK, FamKomm Er- wachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Von der Beschwerde führenden Partei ist dabei darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (vgl. dazu BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde explizit aus, der Bezirksrat Uster habe den Sachverhalt richtig erfasst und gewürdigt (act. 2 S. 2). Sie legt weder dar, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachver- halt unzutreffend festgestellt haben soll. Insbesondere wirft sie der Vorinstanz auch nicht vor, sie habe zu Unrecht einer allfälligen Beschwerde nicht die auf- schiebende Wirkung entzogen. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen nicht und es ist darauf nicht einzutreten. 5.1 Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Der Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde liegt im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz bzw. der angerufenen Rechtsmittelinstanz. Im Grundsatz kommt der Beschwerde nach Art. 450 ff. ZGB aufschiebende Wirkung zu, der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist nur ausnahmsweise im Einzelfall anzuordnen; er setzt jedenfalls eine Dringlichkeit des Vollzuges voraus. Dabei sind die Interessen an einem sofortigen Vollzug des Entscheides gegen jene an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prü- fung der Rechtslage gegeneinander abzuwägen (BGE 143 III 193 ff. E. 4; GEISER, a.a.O., Art. 450c N 6 ff.). Vorliegend zu entscheiden wäre, ob es das Schutzbedürfnis von B._____ recht- fertigt bzw. gebietet, ausnahmsweise in den Lauf des rechtsstaatlichen Verfah- rens einzugreifen.
5.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert mit den sich überstürzenden Ereignis- sen der letzten zwei Wochen aufgrund des Coronavirus. Der Bezirksrat habe in seinem Urteil klar gestellt, dass B._____ kein gesunder Junge, sondern mit erheb- lichen gesundheitlichen Problemen belastet sei, was ihn zu einem Risikopatienten werden lasse. Auch die Leiterin des D.s habe ihr, der Beschwerdeführerin gegenüber, am 16. März am Telefon eingeräumt, dass B. besondere Auf- merksamkeit benötige. Im D._____ könne der Schutz von B._____ nicht genü- gend gewährleistet werden zumal davon auszugehen sei, dass die vorgegebenen Hygienevorschriften nicht eingehalten werden könnten. Sie, die Beschwerdeführe- rin, könne demgegenüber sicherstellen, dass B._____ optimal versorgt und be- treut werde und zwar nur durch zwei Personen und nicht durch wechselnde Be- treuungspersonen. Der Bezirksrat habe überdies die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe einer überbesorgten Mutter als unbegründet zurückgewiesen. Die einzi- ge Bedingung, dass eine sozialpädagogische Begleitung eingerichtet werde, kön- ne sie sich für die Übergangszeit privat besorgen. Hinzu komme, dass sich die gesundheiltiche Situation aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und dem da- mit verbundenen Besuchsverbot verschlechtert habe. Ein Abwarten der Rechts- mittelfrist sei unter diesen Umständen nicht zumutbar (act. 2 S. 2 - 6). 5.3 Es erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als besorgte Mutter sich um das Wohl ihres Kindes sorgt, dies ganz besonders in der gegen- wärtig herrschenden ausserordentlichen Lage, in welcher sich das ganze Land befindet. Nachvollziehbar erscheint auch, dass es ihr ein grosses Anliegen ist, dass der Entscheid des Bezirksrat raschest möglich vollzogen wird. Die geforder- te Dringlichkeit erscheint indes nicht gegeben. So legt die Beschwerdeführerin selbst dar, dass im D._____ die besondere Aufmerksamkeit, welche B._____ er- fordert, erkannt ist. Dafür, dass im Heim die notwendigen Hygienemassnahmen nicht eingehalten würden oder werden könnten, liegen keinerlei objektiven An- haltspunkte vor. Bei den entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich auch nach ihrer eigenen Darstellung um Annahmen. Sodann hat die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren erkannt und eingeräumt, dass die Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung notwendig und wichtig ist für B._____. Die laufende Rechtsmittelfrist kann dazu
genutzt werden, eine solche jedenfalls vorzubereiten, was der Beschwerdeführe- rin denn auch gemäss ihrer eigenen Darstellung von der KESB so beschieden worden sein soll (BR-act. 32/1 S. 3 N 7). Wie sich dem bezirksrätlichen Entscheid entnehmen lässt und von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt ist, liegt der Grund für die Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung da- rin, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Schwierigkeiten hat, sich nicht zu stark auf die gesundheitlichen Belange von B._____ zu fokussieren. Der in dieser Hin- sicht problematische Umgang der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn war denn auch ein wesentlicher Grund, weshalb es im April 2019 zur Heimplatzierung kam. Es erscheint deshalb gerade in der heutigen Ausnahmesituation für das Wohl von B._____ besonders wichtig, dass die sozialpädagogische Familienbegleitung ein- gerichtet wird, wozu der KESB der Auftrag erteilt wurde. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass hinreichende Gründe bestehen und ins- besondere das Kindeswohl von B._____ es erfordert, den Entscheid des Bezirks- rates sofort zu vollziehen. Die Beschwerde wäre daher abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte. Damit fehlte es auch an einer Grundlage für eine dringliche Anordnung, so denn eine Zuständigkeit der angerufenen Instanz be- gründet werden könnte. 6. Abschliessend ist Folgendes festzuhalten: Was die Beschwerdeführerin mit ihrer "Beschwerde" anstrebt, ist die sofortige Vollstreckbarkeit des bezirksrätli- chen Entscheides. Eine solche kann erreicht werden, wenn sämtliche zur Be- schwerde legitimierten Personen auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzich- ten. Vorliegend wäre insbesondere die mit Entscheid der KESB vom 13. Februar 2020 eingesetzte Kindesvertreterin legitimiert, mit Bezug auf die Unterbringung des Kindes resp. die Obhut, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen (Art. 314a bis Abs. 3 ZGB; Art. 300 Abs. 1 ZPO).Ein Rechtsmittelverzicht wäre nach Kenntnisnahme des begründeten bezirksrätlichen Entscheides jederzeit möglich. Es gilt kein Rechtsstillstand. 7. Die Beschwerdeführerin beantragt ausschliesslich eine superprovisorische Anordnung. Dass dieser Anordnung eine vorsorgliche Anordnung folgen soll, ver-
langt sie nicht. Auch eine solche erwiese sich aber nach dem Gesagten ohne wei- teres als unbegründet, wenn denn darauf eingetreten werden könnte. 8. Ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, dann wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Zu den Kosten gehören auch diejenigen der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Entschädigungspflichtige Vertretungskosten sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren allerdings keine angefallen. Die Ent- scheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen. 9. Die Akten der Vorinstanz wurden der Kammer nach Rücksprache mit der Vorinstanz direkt von der Kindesvertreterin zugestellt (act. 8). Da gegen den vor- instanzlichen Entscheid nach wie vor die Rechtsmittelfrist läuft, sind die vor- instanzlichen Akten zur Verschnellerung des Ablaufs direkt der Kindesvertreterin zu retournieren. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindesvertreterin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und unter Rücksendung der eingereichten Akten, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster sowie an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: