Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss vom 18. März 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Gesuch um Erlass der Rechnung ...
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom 31. Ja- nuar 2020; VO.2018.15 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon)
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 18. Juni 2019 wies der Bezirksrat Pfäffikon eine Beschwerde des Beschwerdeführers ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Entscheid- gebühr von CHF 1'000.00 (BR-act. 29). Die Beschwerde hatte sich gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Pfäffikon vom 29. Mai 2018 gerichtet, mit welchem eine für die Mutter des Beschwerdefüh- rers angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögens- verwaltung um die Befugnis, für das gesundheitliche Wohl und die medizinische Betreuung zu sorgen, ausgeweitet wurde. Ausserdem war der Antrag des Be- schwerdeführers auf Wechsel der Beistandsperson abgewiesen worden (BR- act. 3). Der Entscheid blieb unangefochten. 2. Am 20. Januar 2020 stellte der Beistand des Beschwerdeführers beim Be- zirksrat Pfäffikon das Gesuch um Erlass der auferlegten Kosten; dies mit Hinweis auf die prekären finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Sollte ein Er- lass nicht möglich sein, ersuche er um Gewährung der Ratenzahlung mit Raten von nicht mehr als CHF 30.00 monatlich (BR-act. 36 und 37). Mit Beschluss vom 31. Januar 2020 wies der Bezirksrat das Gesuch um Erlass der Forderung ab und bewilligte dem Beschwerdeführer die Ratenzahlung von monatlich CHF 30.00 (BR-act. 38). Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2020 zugestellt (BR-act. 39). 3. Mit Eingabe vom 4. März 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrates. Er macht geltend, es sei ihm infolge der fehlenden finanziellen Mittel schlicht nicht möglich, die monatlichen Raten von CHF 30.00 zu bezahlen (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4 und act. 7/1 - 40). Es sind keine Weiterungen notwendig. Das Verfahren ist spruchreif.
II. 1. Nach Eingang der Beschwerde prüft die Rechtsmittelbehörde von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Bezirksrates Pfäffikon, mit welchem dieser ein Kostenerlassgesuch für rechtskräftig auferlegte Verfahrenskosten in einem be- zirksrätlichen Beschwerdeentscheid gegen einen Entscheid der KESB des Be- zirks Pfäffikon abgewiesen hat. 2. Der Kostenbezug wie auch der Erlass von Verfahrenskosten ist ein Akt der Justizverwaltung (§ 29 VRG; P LÜSS, in: Kommentar zum VRG, 3.A., 2014, § 13 N 104 mit Verweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zü- rich VGr vom 23. August 2001, KE2011.00001. E.1; so auch der im angefochte- nen Entscheid zitierte OGer-Entscheid vom 25. April 2012, PQ120007 E. 4; KU- KO ZPO-Schmid, Art. 112 N 5). Der Bezirksrat handelte demnach bei der Be- handlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Erlass der Kosten nicht als gerichtliche Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 450 ZGB, sondern als Verwal- tungsbehörde. 3. Gegen den Entscheid über den Kostenerlass ist bei der zuständigen Auf- sichtsbehörde Beschwerde zu erheben. Der Bezirksrat belehrte das Obergericht als für die Behandlung einer allfälligen Beschwerde zuständige Instanz (act. 6 Dispositivziffer II.). Das Obergericht ist indes nicht Aufsichtsbehörde des Bezirks- rates, sondern lediglich Rechtsmittelinstanz, die im Bereich des Kindes- und Er- wachsenenschutzrechts Entscheide der Bezirksräte überprüft (§ 64 EG ZGB). Die allgemeine Aufsicht, das heisst der Bereich, der nicht unmittelbar die Rechtspre- chung betrifft, steht nach wie vor dem Regierungsrat zu, und zwar auch im Be- reich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts. Der Beschwerdeführer hat da- her an den Regierungsrat zu gelangen, da einzig dieser Aufsichtsbehörde der Be- zirksräte ist (vgl. OGer ZH, Entscheid vom 11. Februar 2020, PQ200009 E. 5; OGer ZH, Entscheid vom 7. Januar 2019, PQ180083 E. II./1.-3. m.H. auf RRB 397 vom 16. Mai 2018; § 45 Abs. 1 OrgG RR LS 172.1).
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
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